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Transkript:

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag Hübler über die Beschwerde 1.) des Jagdvereines P-Pu Neu, vertreten durch H & P, Rechtsanwälte, Sgasse, D und 2.) der Stadtgemeinde K, vertreten durch Mag. R H, Rechtsanwalt, Jstraße, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.12.2014, GZ: 8.0-9/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Bescheid der belangte Behörde vom 09.12.2014, GZ: 8.0-9/2014, wurde gemäß 14, 15 und 24 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 idgf dem Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde K vom 31.03.2014 auf Verpachtung des Gemeindejagdgebietes K, KG P-Pu, an den Jagdverein P-Pu Neu die Genehmigung versagt und der Antrag vom 04.04.2014 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die im Miteigentum vom Herrn E B und Herrn I B stehende Fläche im Ausmaß von 38,6564 ha aufgrund der Zurückziehung der Unterschrift von Herrn E B am 27.03.2014 nicht dem Pächtervorschlag zugerechnet hätte werden dürfen, sodass sich das Ausmaß der Fläche auf den Pächtervorschlag auf 222,2109 ha reduziert habe und daher unter den für einen Pächtervorschlag nach 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz erforderliche Flächenausmaß von 248,2510 ha liege. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Jagdvergabe nach 24 Abs 3 Stmk. Jagdgesetz nicht vorlagen, da im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses am 31.03.2014 lediglich die Eigentümer von 222,2109 ha land- und forstwirtschaftlich

2 genutzter Fläche, und damit weniger als die Hälfte der im Gemeindegebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, auf den Pächtervorschlag unterschrieben hätten. Gegen diese Entscheidung hat der Jagdverein P-Pu Neu, vertreten durch Obmann C H, durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde die im Miteigentum des Herrn B stehenden Liegenschaft im Ausmaß von 38,6564 ha den Pächtervorschlag zugunsten des Beschwerdeführers zuzurechnen hätte müssen. Die Miteigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P hätten sich geeinigt den Jagdverein P-Pu Neu als Pächter vorzuschlagen und hätten als Zeichen ihrer Willens-Übereinstimmung das im Gesetz für den Pächtervorschlag vorgesehene Formblatt eigenhändig unterfertigt. Damit hätten sie als Miteigentümer eine Entscheidung getroffen, die, wende man die Regelung des ABGB an, keinesfalls einseitig von einem Miteigentümer zurückgezogen werden dürfe. 828 ABGB bestimme, dass sobald sie uneinig sind, kein Teilnehmer in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vernehmen dürfe, wodurch über den Anteil des Anderen verfügt würde. Eine eigenmächtige Handlung sei dem einzelnen Miteigentümern nach ständiger Rechtsprechung verwehrt. Hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Irrtums sei das erstinstanzliche Verfahren vollkommen mangelhaft geblieben und hafte daher dem Bescheid auch eine Rechtswidrigkeit zufolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Die belangte Behörde hätte auf der Basis ihrer Rechtsansicht jedenfalls abzuklären gehabt, ob tatsächlich ein Irrtum vorlag und ob dieser vom Beschwerdeführer veranlasst wurde oder nicht. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Pächtervorschlages im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.03.2014 vorgelegen sind, hätte die belangte Behörde den Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde K vom 31.03.2014 auf Verpachtung des Gemeindejagdgebietes K, KG P-Pu an den Jagdverein P-Pu Neu genehmigen und den Antrag der Stadtgemeinde K vom 04.04.2014 stattgeben müssen. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Von Seiten der Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister Ing. W Z, wurde vom ausgewiesenen Vertreter ebenfalls rechtzeitig Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführte, dass behördlicherseits nur zu prüfen sei, ob die Formvoraussetzungen für die jeweilige Form der Verpachtung (Mehrheit der Grundflächen bzw. der Grundeigentümer vorliegt. Wie die Unterschriften auf den Pächtervorschlag zustande kamen, obliegt jedoch nicht der Prüfung der

3 Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag sei die belangte Behörde zunächst folgerichtig zur Auffassung gelangt, dass die Unterschriftsleistungen hinsichtlich E und I B jedenfalls rechtmäßig zustande kamen. Ungeachtet der festgestellten Rechtmäßigkeit der bezughabenden Unterschrift vertritt die belangte Behörde in der Folge eine dermaßen überraschende Ansicht, dass die Unterschrift von Herrn E B auf dem Pächtervorschlag offenbar irrtümlich geleistet worden sei und aufgrund seines Irrtums für diesen keine Verbindlichkeit bzw. jedenfalls die Möglichkeit bestand, diese Unterschrift aufgrund des vorliegenden beachtlichen Irrtums zurückzuziehen. Dadurch habe die belangte Behörde die Einschränkung der vorgesehenen Prüfung außer Acht gelassen bzw. ihre Prüfungskompetenz bei weitem überschritten. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde aber auch die Bestimmung über die Miteigentümerschaft nach den 825 ff ABGB, welche die in 24 Abs 4 zweiter Satz leg cit angeführte einzige Person darstelle. 833 ABGB weise den Teilhaber und den Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheide die Mehrheit der Stimme, welche nicht nach den Personen, sondern nach den Verhältnissen der Anteile der Teilnehmer gezählt werde. Zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen. Diese Rechtslage hätte die belangte Behörde verkannt, als sie die Unterschriftszurückziehung lediglich eines Mitgliedes als ausreichend erachtet habe und infolge dessen im Miteigentum von E und I B stehende Flächen im Ausmaß von 38,6564 ha nicht dem vorliegenden Pächtervorschlag zugerechnet habe, wodurch zweifellos eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde K vom 31.03.2014 auf Verpachtung des Gemeindejagdgebietes K, KG P-Pu an den Jagdverein P-Pu Neu antragsgemäß die Genehmigung zu erteilen. Aufgrund der Aktenlage sowie den vorliegenden Urkunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführer wird nachstehender Sachverhalt festgestellt. Sachverhalt: Am 2.1.2014 hat Herr I B unter anderem auch als Hälfteeigentümer der in der EZ x, KG P einkommenden Grundstücke in einem Gesamtausmaß von 38,6564 ha den Pächtervorschlag des Jagdvereines P-Pu Neu unterfertigt.

4 Am 3.1.2014 hat Herr E B als Hälfteeigentümer der EZ x, KG P den Pächtervorschlag des Jagdvereines P-Pu Neu ebenfalls unterfertigt. Mit Schreiben von 27.3.2014 hat Herr B E, als Hälfteeigentümer der EZ x seine Unterschrift am Pächtervorschlag des Jagdvereines P-Pu Neu wieder zurückgezogen. Unbestritten ist, dass ohne die Fläche der EZ x, KG P (B) lediglich die Eigentümer von 222,2109 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Fläche und damit weniger als das erforderliche Ausmaß von 248,2510 ha der im Gemeindegebiet gelegenen landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem Pächtervorschlag des Jagdvereines P- Pu Neu unterschrieben haben. Am 31.3.2014 fand die Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde K statt in welcher unter anderem die Vergabe der Gemeindejagd P-Pu beschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen 2 Pächtervorschläge vor: 1. Jagdvereine P-Pu vom 7.1.2014, 2. Jagdvereine P-Pu Neu 24.2.2014. Am 4.4.2014 wurde der Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde K mit welchem die Gemeindejagd P-Pu für die kommende Jagdperiode an den Jagdvereine P-Pu Neu verpachtet werden sollte der belangten Behörde zur Genehmigung vorgelegt. Weitere Tatsachenfeststellungen sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal es sich hier um eine reine Rechtsfrage handelt und der Sachverhalt hinlänglich geklärt wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Folgende Rechtsvorschriften sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz: 28 Abs 1 VwGVG: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

5 24 Steiermärkisches Jagdgesetz: (1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes ( 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer ( 13 Abs. 1) gelegen ist. (2) Der Beschluss des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluss ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Nummerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen. (3) Wird von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe unterschrieben und eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die jeweils mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer ( 361 ABGB) können von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen. (4) Werden von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-)

6 Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer ( 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen. (5) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-) Gemeindejagdgebiet, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter eine andere Jagdpächterin/einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der in Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Pächterin/der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich ihr/sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung an die vorgeschlagene Pächterin/an den vorgeschlagenen Pächter unverzüglich von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. (6) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer ( 13) entsprechen. Liegt ein von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüfter gesetzeskonformer Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Abs. 3 oder 5 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des 15 versagt werden. (7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluss herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlussfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluss die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung ( 16) anzuordnen.

7 Gemäß 27 VwGVG ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Versagung der Genehmigung des Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde K vom 31.03.2014 mit welchem die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes K, KG P-Pu, an den Jagdverein P-Pu Neu beschlossen wurde, wobei insbesondere zu prüfen war, ob zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses Herr E B als Hälfteeigentümer der EZ x, KG P seine Unterstützungserklärung für den Pächtervorschlag des Jagdvereines P-Pu Neu bereits rechtswirksam zurückgezogen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entspricht ein Pächtervorschlag nur dann 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz, wenn er 1. von mehr als der Hälfte der kammerzugehörigen Grundbesitzer (vor Beginn des vorletzten Jahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung gewisser Formblätter) eingebracht wurde und 2. diese gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind (vgl. auch Erkenntnis vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0187, nwn). Das Gesetz fordert also eine doppelte, sowohl personen- als auch flächenbezogene Mehrheit. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Flächenmehrheit ist entsprechend 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz die Gesamtfläche der (im Gemeindejagdgebiet gelegene) Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer, wozu also auch nichtlandwirtschaftlich genützte Fläche zu zählen sind (vgl. VwGH vom 27.12.1989, Slg. Nr. 13.013/A). Hinsichtlich der Ermittlung der notwendigen Mehrheiten führt der Verwaltungsgerichtshof an, dass kammerzugehörige ideelle Miteigentümer als Miteigentümergemeinschaft im Sinne des 825 ff ABGB nur als eine Person zu zählen sind wenn sie einen Pächtervorschlag einbringen. Die Berücksichtigung eines solchen Pächtervorschlages als für die Miteigentümergemeinschaft wirksam, setzt voraus, dass er zumindest von der Mehrheit der Miteigentümer eingebracht wird. Im gegenständlichen Fall hat ein Miteigentümer (E B) als Hälfteeigentümer seine Unterschrift auf dem Pächtervorschlag des Jagdvereines P-Pu Neu vor Beschlussfassung des zuständigen Gemeinderates zurückgezogen. Da die beiden Hälfteeigentümer B auf dem gegenständlichen Pächtervorschlag an unterschiedlichen Tagen unterschrieben haben ist jedenfalls hinsichtlich des Miteigentümerbeschlusses von einem Umlaufverfahren auszugehen (Unterschriftensammlungen).

8 Zum Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses im Falle von Miteigentümern hat der oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.1996, GZ: 5Ob2306/96w ausgeführt, dass das Gesetz keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, bis zu welchem Zeitpunkt ein Miteigentümer bei einer im Umlaufverfahren (Unterschriftensammlungen) durchgeführten Verfahren seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann. Die Besonderheit eines solchen Verfahrens besteht darin, dass die Möglichkeit der gegenseitigen Beeinflussung der Miteigentümer nicht dadurch ausgeschaltet werden darf, dass bei einer Abstimmung im Umlaufwege Meinungsäußerung und Abstimmungsverhalten endgültig zusammenfallen. Entscheidende Bedeutung kommt daher dem Zeitpunkt der Endigung des Abstimmungsvorganges zu. Hinsichtlich der Unterstützungserklärungen für einen Pächtervorschlag nach 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.09.1988, VwSlg. 12769A/1988, ausgeführt, dass bis zur Beschlussfassung des Gemeinderates über den Pächtervorschlag von den die Erklärung abgegebenen Grundbesitzern Unterstützungserklärungen zurückgezogen werden können. Mangels anderer gesetzlicher Regelungen wird der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Pächtervorschlag analog auch als Endigung des Abstimmungsvorganges für die damit im Zusammenhang stehenden Miteigentümergemeinschaft anzusehen sein, sodass bis zu diesem Zeitpunkt auch jeder einzelne Miteigentümer seine Unterstützung widerrufen kann. Der Rechtsprechung des obersten Gerichtshof und des Verwaltungsgerichtshof erfolgend konnte daher der Miteigentümer E B seine Unterschrift auf dem Pächtervorschlag bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates am 31.03.2014 rechtskräftig zurückziehen. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Beweggründen der Miteigentümer seine Unterschrift zurückgezogen hat, jedenfalls bestand wie oben ausgeführt die Möglichkeit, Unterstützungserklärungen auch ohne Begründung bis zur Beschlussfassung des Gemeinderates zurückzuziehen. Tatsache ist daher, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bekannt war, dass ein Hälfteeigentümer der EZ x, KG x seinen Antrag vor Fassung des Gemeinderatsbeschlusses, nämlich am 27.03.2014 zurückgezogen hat und daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Jagdvergabe nach 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz an den Jagdvereine P-Pu Neu nicht mehr vorlagen, da durch diese rechtzeitige Zurückziehung der Unterstützungserklärungen weniger als die Hälfte der im

9 Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsflächen auf dem Pächtervorschlag aufschienen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde K auf Verpachtung des Gemeindejagdgebietes K, KG P-Pu an den Jagdverein P-Pu Neu die Genehmigung versagt und den Antrag vom 04.04.2014 abgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.