1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach

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Transkript:

Seite -2- der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach 1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach 1. Ziel der Förderung Die Stadt Lebach fördert die Ausstattung von Gebäuden mit Regenwasseranlagen und die Anlage von ortsfesten Regenrückhalteanlagen, um den Verbrauch von hochwertigem Grundwasser durch die Verwendung von Niederschlagswasser zu verringern. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Stadt Lebach entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Förderungsfähige Maßnahmen Gefördert wird die Ausstattung von Gebäuden mit Regenwasseranlagen. Regenwasseranlagen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser sammeln und dieses für häusliche Verwendungszwecke, z.b. für die WC-Spülung, die Waschmaschine und die Gartenbewässerung zur Verfügung stellen. Förderungsfähig sind die folgenden genehmigten baulichen und technischen Maßnahmen: Anschaffung, Bau und Installation eines Speichers einschließlich der erforderlichen Erdarbeiten. Der Speicher muß ein Mindestfassungsvermögen von 4 m³ haben. 3. Fördergrundsätze Es gelten die Bestimmungen der Satzung des Ver- und Entsorgungszweckverbandes Lebach über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasseranlage des Zweckverbandes vom 20. Januar 2000 sowie die Bestimmungen der Satzung des Verund Entsorgungszweckverbandes Lebach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Entwässerungsanlagen und die Abwälzung der Abwasserabgabe in der jeweils gültigen Fassung. Bau und Betrieb der Anlage sind entsprechend der einschlägigen DIN-Normen (DIN 1988, DIN 1045) durchzuführen. Niederschlagswasser ist ausschließlich für die WC-Spülung, zum Wäschewaschen und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Weitere Entnahmestellen innerhalb des Hauses sind nicht zulässig. Die zentrale Einspeisung von Trinkwasser in den Speicher über einen freien Ablauf mit einem Trichter ist gemäß DIN 1988, Teil 4, auszuführen. Der Überlauf der Speicher ist an eine Versickerungsanlage (Mulde, Schacht), einen Teich oder die Kanalisation anzuschließen. Brauchwasserleitungen sind dauerhaft zu kennzeichnen, so daß ein Vertausch mit Trinkwasserleitungen ausgeschlossen ist. An Zapfstellen ist ein Schild mit der Aufschrift Kein Trinkwasser anzubringen. Die Zapfstellen sind gegen unbefugte Benutzung (z.b.: Kinder) zu sichern.

Seite -3- der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach Bei Benutzung der Anlage zum Betrieb von Waschmaschinen und/oder WC-Spülungen sind gesonderte Wasserzähler zum Erfassen der Wassermengen, die der Abwasseranlage zugeführt werden, zu installieren. 4. Zuschußempfänger Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder von ihnen bevollmächtigte Personen in der Stadt Lebach. Die Vollmacht ist dem Antrag beizufügen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse Die Stadt Lebach prüft, ob die Maßnahmen technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind und stellt die förderungsfähigen Kosten fest. Zur Förderung der Regenwassernutzung gewährt die Stadt Lebach einen Zuschuß in Höhe von 150,00 Euro pro m³ Speichervolumen. Die maximale Förderhöhe wird festgelegt durch die Summe der nachgewiesenen Kosten für den Regenwasserspeicher und eventuell notwendige Erdarbeiten. Eigenleistung wird pauschal mit 150,00 Euro angerechnet. Die Zuschüsse betragen bei Ein- und Zweifamilienhäusern und vergleichbaren Wohneinheiten maximal 750,00 Euro. Bei sonstigen Gebäuden (Mehrfamilienhäusern, gewerblich genutzte Gebäude u.ä.) belaufen sich die Zuschüsse auf maximal 1.500,00 Euro. Die Höhe des Zuschusses kann weder die bei der Bewilligung, noch bei der Schlußrechnung als Förderungsfähig anerkannten Kosten übersteigen. Stadteigene Maßnahmen sind von der Förderhöchstgrenze ausgenommen, da sie der Allgemeinheit zugute kommen und von besonderem öffentlichem Interesse sind. Sie werden zu 100% (Sach- und Personalkosten) bezuschusst. 6. Sonstige Bedingungen Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen muß sichergestellt sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen ohne Zustimmung der Stadt Lebach begonnen wurden. Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt. Der Anspruch auf Auszahlung der Zuschüsse wird auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid erlassen wird. In begründeten Fällen kann die Frist auf Antrag bis zu zwei Monaten verlängert werden. Die Förderung ist beschränkt auf solche Anlagen, die nach Inkrafttreten der Richtlinien in Betrieb genommen werden. Die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Abwassersatzung und der entsprechenden Gebührensatzung bleiben unberührt.

Seite -4- der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach 7. Antragsverfahren Die Zuschüsse sind bei der Stadt LEBACH über den Ver- und Entsorgungszweckverband Lebach, Dillinger Strasse 120, 66822 Lebach unter Verwendung von Antragsvordrucken zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Skizze) der Anlage Kostenaufstellung ggfls. Vollmacht gemäß Punkt 4 Genehmigungen, soweit erforderlich 9. Auszahlung der Zuschüsse und Abrechnung der Maßnahmen Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluß der gesamten Maßnahme unter Vorlage sowie Prüfung der Schlußrechnung. Der Antragsteller hat die Schlußrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß der Arbeiten einzureichen. 10. Prüfungsrecht Der Antragsteller ist verpflichtet, der Stadt Lebach auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Anlage zu ermöglichen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. 11. Inkrafttreten Die 1. Änderung der Richtlinien zum Förderprogramm Regenwasseranlagen tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. Die bisher geltenden Richtlinien (Beschluß des Stadtrates vom 02.04.1992) werden zeitgleich außer Kraft gesetzt.

Seite -5- der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach Förderprogramm Regenwassernutzung Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Förderprogramm für Regenwassernutzungsanlagen in der Stadt Lebach Stadt Lebach über Ver- und Entsorgungszweckverband Dillinger Strasse 120 66822 Lebach Antragsteller: Name Vorname Straße PLZ/Ort Telefon Bankverbindung: Geldinstitut BLZ Konto-Nr. Standort der Anlage/Baustelle: Gemarkung Flur Parzelle Nr. Vorgesehene Nutzung Waschmaschine WC-Spülung Gartenbewässerung Angaben zur Anlage: Speicherinhalt Liter Gesamtkosten Euro (geschätzt) Voraussichtliche Fertigstellung der Anlage: (Monat/Jahr) Ich/wir beantrage(n) für o.g. Vorhaben eine Zuwendung nach den Richtlinien der Stadt Lebach und erkläre(n), dass für die Maßnahme keine sonstigen Zuschussmittel in Anspruch genommen werden. Lebach, den Anlagen: Beschreibung der Anlage Kostenaufstellung Rechtsverbindliche Unterschrift