Änderungen und Tendenzen des Sozialversicherungsrechts

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Transkript:

Änderungen und Tendenzen des Sozialversicherungsrechts Unfallversicherung Aktuelle Grenzwerte 2016 UVG-Revision Altersvorsorge 2020 SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 1

1877 1912 2016 1984 1890 1899/1900 1918 keine Zukunft 2017 ohne Herkunft 1883/84 1964 1996 2020 SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 2

Haftpflicht Eidg. Fabrikgesetz von 1877 Bereits 1877 sind im eidg. Fabrikgesetz die ersten sozialen Standards für die Schweiz allgemeingültig verankert worden Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitssicherheits- Massnahmen zu ergreifen und diesbezügliche Kontrolle (Einführung des Arbeits-Inspektorats) Verpflichtung des Arbeitgebers zu Kapitalleistungen an durch Unfall erwerbsunfähig gewordene Mitarbeitende. Dies ohne Kürzung in Folge eines allfälligen Selbstverschuldens (Kausalhaftung)! Verbot der Kinderarbeit in Fabriken (Beschäftigung ab Alter 14) Einführung des Elf-Stunden-Arbeitstages (6-Tage-Woche) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 3

Von der Lex Forrer zum KUVG Ludwig Forrer (1845 1921) vertrat als Anwalt regelmässig Arbeiter vor Gericht; dies zu Zeiten als das eidg. Fabrikgesetz von 1877 eine Haftung für Berufsunfälle vorgab. Forrer sah in der Unfallversicherung eine wichtige Weiterentwicklung der Haftpflicht. Denn Haftpflicht bedeutete, dass verunfallte Arbeiter/innen ihre Entschädigung oft vor Gericht erstreiten mussten. «Haftplicht bedeutet Streit; Versicherung Frieden» SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 4

Lex Forrer Forrer wurde vom Bundesrat beauftrag, die Einführung einer staatlichen Unfallversicherung in einer Denkschrift zu initiieren. Darin orientierte sich Forrer an den Sozialversicherungsgesetzen von Bismarck und schlug vor, 1. eine obligatorische Unfallversicherung für alle Arbeiter/innen im Industriesektor einzuführen. 2. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, sollte die Krankenversicherung ebenfalls obligatorisch erklärt 3. und der Militärversicherung die der Bund ab 1895 als Truppen-Unfallversicherung in eigener Regie führte (1887 1895 Zürich Versicherung) die rechtliche Legitimation gegeben werden. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 5

1877 1912 2016 1984 1890 1899/1900 1918 keine Zukunft 2017 ohne Herkunft 1883/84 1964 1996 2020 SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 6

1912 alles neu: KUVG Suva BSV 1877 Kausalhaftung der Arbeitgeber für BU 1918 KUVG (Suva) tritt in Kraft: Obligatorium für Arbeiter/ innen industrieller und gewerblicher Betriebe (Berufsund Nichtberufs-Unfälle sowie Berufskrankheiten) 1984 UVG tritt in Kraft: Obligatorium für alle Arbeitnehmenden (Neben der Suva der industrielle/gewerbliche Betriebe fix unterstehen, werden weitere UVG-Versicherer zugelassen) 1996 Verordnung regelt, dass Arbeitslose (ALE-Bezug) obligatorisch NBU versichert sind; alle via Suva 2005 Führung der MV wird Suva übertragen SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 7

UVG höchstversicherter Jahresverdienst Er wird so festgelegt, dass in der Regel 92% bis 96% der Versicherten zum vollen Verdienst versichert sind. Erhöhung per 01.01.2008 auf CHF 126 000. per 01.01.2016 auf CHF 148 200. = Benchmark für SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 8

Benchmark UVG höchstversicherter Jahresverdienst ALV neu Beiträge 2,2% auf Jahreslöhne bis CHF 148 200. ; übersteigende Lohnbestandteile 1,0% Bezüger/innen von ALE, deren Jahreslöhne CHF 126 000. überstiegen haben, erhalten ab 01.01.2016 ein entsprechend höheres Taggeld. AHV Umrechnung Netto- in Bruttolohn; Formel ist zurzeit noch pendent, IV-Taggeld (paradoxerweise maximal CHF 407. /Tag) Beitrag der Selbständigerwerbenden an die FamZ SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 9

2016 Der EO-Beitrag wird bis 2020 um 0,05% gesenkt AHV/IV/EO für Arbeitnehmende bisher 10,3% (je 5,15) neu 10,225% (5,125%) Nichterwerbstätige: Mindestbeitrag für Vermögen unter CHF 300 000. bisher CHF 480. pro Jahr (AHV 393., IV 65., EO 23. ) neu CHF 478. (AHV 393., IV 65., EO 21. ) doppelter Mindestbeitrag (Ehepaare) neu = CHF 956. Maximalbeitrag für Vermögen ab 8,4 Mio. Franken bisher CHF24 000. neu CHF 23 900. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 10

2016 BVG Mindestzins Der Sparguthaben der Versicherten ist ist in der obligatorischen berufl. Vorsorge ab 2016 zu mindestens 1,25% zu verzinsen (2015 = 1,75%) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 11

1. UVG-Revision, voraussichtlich per 01.01.2017 Wichtigste Neuerungen Neue Gesetzesbestimmung (UVG 1a/1, lit b), wonach Bezüger/innen von ALE obligatorisch dem UVG unterstehen. Arbeitslosen Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (AHVIG 18/1) oder Einstelltagen (AHVIG 30) ausgerichtet. neu UVG 16/4 Das Taggeld der arbeitslosen Person entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach AHVIG 22 und 22a, umgerechnet auf den Kalendertag. neu UVG 17/2 SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 12

Dauer der Versicherung UVG 3 Beginn an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt. Endet mit dem 31. Tag, nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (bzw. letztmals ALE bezogen wurde) Verlängerung mittels Abrede(Versicherung) bis maximal sechs Monate. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 13

UKS neu UVG 6/2 Die Versicherung erringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: (bisher UVV 9/2:... sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung) Knochenbrüche Verrenkung von Gelenken Meniskusrisse Muskelrisse (bisherige Aufzählung wurde neu gegliedert) Muskelzerrungen Sehnenrisse Bandläsionen Trommelfellverletzungen SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 14

Anspruch auf Invalidenrente Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (ATSG 8), hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. neuer Nachsatz! Unklar, ob aus Unfällen im Rentenalter keine Renten mehr resultieren oder der Invaliditätsgrad entfällt. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 15

Komplementärrente UVG 20 AHV/IV-Renten einer ausländischen Sozialversicherung sind ebenfalls in die Kürzung miteinbezogen. Invalidenrenten (UVG 20/1) und Komplementärrenten (UVG 20/2) einschliesslich Teuerungszulagen werden mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war wie folgt gekürzt. mit einem IV-Grad von mind. 40% um 2 Prozentpunkte, maximal aber 40% mit einem IV-Grad von unter 40% um 1 Prozentpunkt, maximal aber 20% SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 16

Kürzung, wenn Rückfälle bzw. Spätfolgen UVG 20 Für die Folgen von Rückfälle und Spätfolgen gelten diese Kürzungsregelungen auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 17

Kürzung laufender Invaliden- & Komplementärrenten Die Invaliden- & Komplementärrenten werden gekürzt, wenn das ordentliche Rentenalter zwölf oder mehr Jahre nach Inkrafttreten der UVG-Revision erreicht wird. Wird das ordentl. Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttreten der Revision erreicht, entfällt die Kürzung. Wenn das ordentl. Rentenalter zwischen acht und zwölf Jahren nach Inkrafttreten erreicht wird, werden für jedes weitere dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrags nach neuem Recht reduziert. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 18

Hinterlassenenrenten Keine Kürzung der Komplementärrente für Witwen bzw. Witwer mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. gestrichen wurden UVG 29/2; d.h. für nach dem Unfall geschlossene Ehen besteht kein Anspruch mehr aus Ehegattenrenten. und UVG 29/5 (Kürzung der Rente oder Abfindung an den überlebenden Ehegatten, wenn dieser seine Pflichten gegenüber seinen Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt). SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 19

Der Suva unterstellte Betriebe UVG 66/e Der SUVA unterstellt sind Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur verarbeiten: 1. Optikergeschäfte 2. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte 3. Sportartikelgeschäfte ohne Kanton- und Belagschleifmaschienen 4. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau 5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 20

Tätigkeitsbereich Ersatzkasse Präzisierung UVG 73/2 Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu. Grossereignisse neu UVG 78 / 90/4 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen über dem jährl. Nettoprämienvolumen der «68er»-Versicherer ausweist, wird bei der Ersatzkasse ein Ausgleichsfonds errichtet. Ihr sind der geschätzte Aufwand und Zahlungen laufend zu melden. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 21

Finanzierung kurzfristige Leistungen Bedarfsdeckungsverfahren langfristige Leistungen Rentenwertumlageverfahren. neu UVG 90/3 Die Versicherer bilden Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätzlichen Rentendeckungskapitals. Zum Ausgleich der Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Zur Sicherung der langfristigen Finanzierung der Teuerungszulagen errichten die «68er»-Versicherer und die Ersatzkasse einen Verein neu UVG 90a SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 22

Organisation der Suva Die Organe sind UVG 62 der Suva-Rat (16 Vertreter der versicherten Arbeitnehmer, 16 Vertreter der versicherten Arbeitgeber und 8 Vertreter des Bundes) die Geschäftsleitung die Revisionsstelle Anstellung des Personals nach OR (Entlöhnung gem. Suva-Rat) UVG 65b SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 23

Nebentätigkeiten der Suva neu UVG 67a Die Suva kann zusätzlich zu dem gem. Gesetz verpflichteten Tätigkeiten in folgenden Bereichen tätig sein a) Führen von Rahabilitations-Kliniken b) Schadenabwicklung für Dritte c) Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren und Verkauf d) Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung Die Nebentätigkeit müssen mit den hoheitl. Aufgaben im Vollzug der Bestimmungen zur Verhütung von Berufsunfällen und krankheiten (UVG 85(1) vereinbar und selbsttragend sein. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 24

Altersvorsorge 2020 Stand 25.09.2015 (Ständerat; 1. Rat) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 25

Altersvorsorge 2020 Am 3-Säulen-Konzept wird festgehalten AHV BVG Schrittw. Erhöhung Frauenrentenalter Flexibilisierung Anpassung Hinterlassenenrenten gleicher Beitragssatz AN und SE Eckwerte betr. Finanzierung Rentenalter (Referenzalter 65/65) Flexibilisierung keine Änderung d. Leistungsziels Senkung Renten- Umwandlungssatz Leistungsniveau Mindestzinssatz bessere Vers.- deckung f. ältere Arbeitslose SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 26

Leitlinie zum Altersrücktritt betr. AHV Schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters für Frauen auf 65 Jahre Weitere Flexibilisierung des Rentenbezugs (Vorbezug/Aufschub) inkl. Massnahmen für Versicherte mit tiefem Einkommen AHV-Beiträge für Erwerbstätige im Rentenalter kein Freibetrag mehr, dafür Einkommen während Aufschub des Rentenbeginns rentenbildend Umbau der Hinterlassenenrenten von SGK verworfen SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 27

AHV Weitere Flexibilisierung des Rentenbezugs (Vorbezug/Aufschub) Vorbezug- bzw. Aufschub auch nur eines Teils der Rente (mind. 20%). Ausdehnung des maximal mögl. Rentenvorbezugs von heute zwei auf drei Jahre. Keine Beitragspflicht mehr für Nichterwerbstätige während des Rentenvorbezugs Versicherungs-technisch berechnete Kürzungssätze für den Rentenvorbezug SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 28

AHV Beiträge aus Erwerb im Rentenalter wurde von der SGK gutgeheissen Der monatliche Freibetrag von CHF 1400. wird aufgehoben. Die darüber hinaus entrichteten Beiträge sind gegenwärtig nicht rentenbildend. Neu sind die Beiträge von Versicherten, die nach Erreichen des Referenzalters weiter arbeiten, rentenbildend. Versicherte die weiter arbeiten können bis zum 70. Altersjahr einmal eine Neuberechnung der Rente verlangen. So können allfällige Beitragslücken mit Beitragsjahren nach dem Referenzalter geschlossen und/oder die Rentenhöhe günstig beeinflusst werden (bis zur Maximalrente) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 29

AHV Erhöhung der Neurenten Anstelle von Kompensationsmassnahmen in der 2. Säule neues Element des Ständerats Im Rahmen der beruflichen Vorsorge (Normversicherung) muss der Renten-Umwandlungssatz gekürzt werden; dies von 6,8 auf 6,0%. Dadurch fallen die jährlichen Pensionen tiefer aus. Die Vorlage sieht für die Übertrittsgeneration einmalige Kapitalzuschüsse vor, welche die Vorsorgeeinrichtungen via Ausgleichsfonds zu finanzieren haben. Der SR will (zudem) die AHV-Renten für Neurentner/innen mtl. um CHF 70. und die Plafonierungsgrenze für Ehepaare von 150 auf 155% der maximalen Vollrente. Finanzierung mittels 0,3 MWST-Prozenten der IV ab 2018. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 30

AHV Massnahmen zur Finanzierung Erhöhung Mehrwertsteuer Der Bundesrat sieht eine gestaffelte Erhöhung der MWST um maximal 1,5 Prozentpunkte vor. 1 Prozentpunkt mit Inkrafttreten der Revision, ½ Punkt, wenn die die finanzielle Lage des Ausgleichsfonds erfordert. Der SR sieht dies anders: SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 31

AHV-SR Massnahmen zur Finanzierung Erhöhung Mehrwertsteuer ab 2018 MWST-Erhöhung von 1,0 Prozentpunkten (Mehreinnahmen 2030: 3,628 Mrd. Franken, 1,8 Mrd. weniger als BR) 0,1 Prozentpunkt ist bereits für eine Erhöhung der Bahnausbau- Finanzierung (FABI reserviert). Somit stehen ab 2018 für die AHV 0,3 Prozentpunkte zur Verfügung. Eine weitere Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte soll auf den 1. Januar 2021 erflogen, allerdings nur wenn zugleich das Referenzalter für Frau und Mann vereinheitlicht ist. Auf 1. Januar 2015 soll die MWST um weitere 0,4 Prozentpunkte erhöht werden. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 32

AHV Massnahmen zur Finanzierung Neuordnung des Bundesbeitrags Heute trägt der Bund 19,55% zur Finanzierung der Ausgaben. Vom 1999 gewährten MWST-Prozentpunkt fliessen 17% in den Bundeshaushalt zum Ausgleich des demografie-bedingten Ausgabenwachstums. Der Bundesrat möchte der AHV den ganze MWST-Prozentpunkt zukommen lassen, dafür aber seinen Fixanteil auf 18% der Ausgaben reduzieren. Die SGK ist in Sachen MWST einverstanden. Für die Stabilität des Sozialwerks darf aber der Bundesanteil an der Finanzierung (z.z. knapp 500 Mio. Franken) nicht gesenkt werden. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 33

Leitlinie zum Leistungsniveau der berufl. Vorsorge Senkung Rentenumwandlungssatz (auf 6% in vier Schritten) BR-Bericht über Festsetzung Rentenumwandlungssatz Kompensationsmassnahmen zum Erhalt des Leistungsniveaus Zusätzlich notwendige Massnahmen für die Übergansgeneration Institutionelle Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz Prüfen der BVG-Eintrittsschwelle Festlegung des Mindestzinssatzes Bessere Versicherungsdeckung für ältere Arbeitslose SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 34

BVG Mindestrücktrittsalter Das Frühest mögliche Rücktrittsalter soll von 58 auf 60 Jahre (BR 62 J.) erhöht werden. Ausnahmen möglich betreffend betriebliche Restrukturierung, öffentliche Sicherheit und kollektiv finanzierte Regelungen (z.b. Stiftung FAR) Der SR teilt hier, wie auch in Bezug auf die Flexibilisierung, die Auffassung des Bundesrates. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 35

BVG Flexibilisierung des Altersrücktritts Pensionierungen vor dem reglementarischen Rentenalter, können heute mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit den Anspruch auf eine Altersrente auslösen. Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen folgendes anbieten Vorzeitige Pensionierung bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit Teilpensionierung mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit Aufgeschobene Pensionierung mit Weiterführen der Erwerbstätigkeit (hier keine Beitragspflicht mehr) Wenn Rentenbezug mindestens drei Pensionierungsschritte möglich und pro Schritt Arbeitsleistung um mind. 20% reduziert (weitere Anforderungen der VE möglich) Wenn Bezug des Alterskapitels sind maximal drei Schritte zulässig. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 36

BVG Mindest-Umwandlungssatz Ausgleichsmassnahmen Der Mindest-Umwandlungssatz wird in vier jährl. Schritten von 6,8 auf 6,0% gesenkt. Ohne Kompensation = Rentensenkung um 12% dazu sind Massnahmen zur Sicherung des Leistungsniveaus vorgesehen. Der SR stimmt der Senkung des Rentenumwandlungssatzes für die obligatorische berufl. Vorsorge (BVG-Normvers.) zu; differenziert aber in den Massnahmen zur Sicherung des Leistungsniveaus. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 37

BVG Senkung Umwandlungssatz Sicherung des Leistungsniveaus diesbezügliche Massnahmen Aufhebung des Koordinationsabzugs Der SR reduziert den Abzug von heute 7 / 8 auf ¾ der maximalen AHV-Vollrente. Absenken der Eintrittsschwelle von ¾ auf ½ der maximalen AHV-Vollrente (Verbesserung für Teilz./Tieflöhne) SGK für belassen, aber neu Beginn des Alterssparens bereits mit 21 statt wie bis anhin mit 25 Jahren Minimalvers. Verdienst neu 1 / 6 (bisher 1 / 8 ) der max. AHV/IV Erhöhung und geänderte Staffelung der Altersgutschriften Kurzfristige Sonderlösung für Übertrittsgeneration (Einmalige Kapitalzuschüsse via Sicherheitsfonds umstritten) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 38

Ständerat Koord.abzug ¾ max. AHV BVG Senkung Umwandlungssatz Sicherung des Leistungsniveaus Staffelung der Altersgutschriften Altersgutschriften in Prozenten Quellen: Bericht zur Reform Altersvorsorge 2020 und SGK 14.088, 21.08.2015 Bundesrat ohne Koord.abzug Alter in Jahren bisher Koord.abzug 7 / 8 max. AHV 5,0 % -- 21 bis 24 -- 7,0 % 5,0 % 25 bis 34 7,0 % 11,0 % 9,0 % 35 bis 44 10,0 % 16,0 % 13,0 % 45 bis 54 15,0 % 18,0 % 13,0 % 55 bis Referenzalter 18,0 % 540 % 400 % Total 500 % SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 39

BVG Senkung Umwandlungssatz Sicherung des Leistungsniveaus Sonderlösung Übertrittsgeneration Von der Neuregelung des koordinierten Lohnes und den erhöhten Altersgutschriften profitieren spezielle die jüngeren Versicherten! Um Einbussen von Versicherten, die mit Inkrafttreten der Reform ab 40.-jährig sind, zu vermeiden, soll laut Bundesrat zu Beginn des Rentenbezugs das Altersguthaben mit einer Einmalzahlung (quasi einem Einkauf) in dem Umfang erhöht werden, dass auch mit dem neuen Mindest-Umwandlungssatz der Nominalwert der Rente nach den aktuellen Bestimmungen erhalten bleibt. Für die SGK ist die Übergangsgeneration ab 50-jährig. Die Kompensationsmassnahmen erfolgen auch über die AHV. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 40

BVG Institutionelle Massnahmen (Legal-Quote) Vorsorgeeinrichtungen, welche die berufl. Vorsorge über eine Versicherungsgesellschaft abdecken, steht heute eine Gewinnbeteiligung von mindestens 90% des Ertrags aus dem Spar-, Risiko- und Kostenprozess zu. Der Bundesrat schlägt eine Erhöhung dieser Quote auf 92% vor, während der SR weiteren Massnahmen zur verbesserten Transparenz zustimmt, die Quote aber nicht erhöhen will. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 41

BVG ältere Arbeitslose Arbeitnehmende, die ihre Stelle verlieren, sind solange sie Arbeitslosenentschädigung beziehen für die Risiken Invalidität und Tod über den Ausgleichsfonds obligatorisch versichert. Ausgesteuerte ältere Arbeitslose haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung = Kapitel. Ein Rentenbezug ist ihnen grundsätzlich verwehrt. Der Bundesrat hat eine Lösung über den Ausgleichsfonds vorgeschlagen, der ein neues Geschäftsfeld (Altersvorsorge eingeschränkt bis Deckung Sicherheitsfonds) erhalten würde. Der SR sieht einstimmig eine Gesetzesänderung vor, wonach solche Versicherte in der bisherigen Pensionskasse bleiben können. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 42

BVG Massnahmen zur Zusatz-Finanzierung Im Gegensatz zur Zusatzfinanzierung der AHV, die mittels der MWST erfolgen soll, sind für die berufliche Vorsorge hauptsächlich zusätzliche Lohnprozente vorgesehen. Erhöhung der Altersgutschriften. Massnahmen für die Übergangsgeneration, die durch die Kürzung des Mindest-Rentenumwandlungssatzes betroffen ist (sei dies durch Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung bzw. die Auffangeinrichtung oder mit der SGK-Lösung durch eine Erhöhung der AHV-Renten um mtl. CHF 70. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 43

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Gertrud E. Bollier gebo Sozialversicherungen www.gebo.ch info@gebo.ch SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 44