POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG

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POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG

- 2 - Reglement für Ruhe und Ordnung der Politischen Gemeinde Waldkirch vom 21. Mai 2013 Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 3 und Art. 90 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 1, Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 2 und Art. 34 der Gemeindeordnung vom 9. Juli 2012 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Dieses Reglement bezweckt, ergänzend zum übergeordneten Recht: - den Schutz vor vermeidbarem Lärm; - den Schutz von öffentlichen Bauten, Anlagen und Plätzen vor Verunreinigungen; - die Regelung der Benützung von Strassen und öffentlichen Plätzen; - die Regelung von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum. II. Abfall und Verunreinigungen Abfälle Allgemeines Art. 2 Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen jeglicher Art auf öffentlichem und privatem Grund ist untersagt. Umgebung Betriebsareal Art. 3 Inhaber bzw. Inhaberinnen von Verkaufsgeschäften, Kiosken, Automaten, Gastwirtschaften und Klublokalen sind verpflichtet, auf ihrem Betriebsareal auf eigene Kosten an geeigneten Stellen Abfallbehälter aufzustellen und zu bewirtschaften. Benützungsvorschriften Art. 4 Die auf oder an öffentlichen Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen angeschlagenen Benützungsvorschriften sind einzuhalten Verunreinigung Art. 5 Die Verunreinigung jeglicher Art von öffentlichem und privatem Grund ist untersagt. 1 sgs 151.2 2 sgs 451.1

- 3 III. Benützung von Strassen und öffentlichen Plätzen Gesteigerter Gemeingebrauch/ Sondernutzung Art. 6 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, einschliesslich des darunter liegenden Erdreichs und des darüber liegenden Luftraums, sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Dies gilt insbesondere für: 1. die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen; 2. das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen; 3. das Anbieten von Waren und Dienstleistungen zu Erwerbszwecken. Für eine ausschliessliche oder dauernde Nutzung einer öffentlichen Sache bedarf es der Erteilung einer Konzession durch die Gemeinde. Als öffentliche Sache in Gemeingebrauch gelten insbesondere die öffentlichen Strassen, Plätze, Wege, Anlagen sowie die öffentlichen Gebäude. Campieren Art. 7 Das Campieren auf öffentlichem Grund bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Das Campieren auf privatem Grund kann verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder die Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet sind. IV. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Videoaufnahmen ohne Personen- Identifikation Art. 8 Im öffentlichen Raum können Videokameras eingesetzt werden, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen. Der Betreiber bzw. die Betreiberinnen von fest installierten Anlagen haben diese der Gemeinde zu melden. Videoüberwachung mit Personen- Identifikation a) Bewilligung Art. 9 Die Gemeinde kann die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, 1. Wenn der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist; 2. die Öffentlichkeit am überwachten Ort durch Hinweistafeln auf die Viedeoüberwachung aufmerksam gemacht wird;

- 4-3. eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden kann. Der Gemeinderat legt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen für jede Videoüberwachung den Zweck, das überwachte Gebiet, die Dauer, die Visionierung, die Datensicherheit und die Aufbewahrung fest. Es erfolgt keine Aufschaltung der Aufnahmen in Echtzeit. b) Bestimmung der Örtlichkeit Art. 10 Die Örtlichkeiten mit Videoüberwachung werden durch die Gemeinde durch Allgemeinverfügung bestimmt. Diese werden öffentlich publiziert. c) Einrichtung der Videokameras Art. 11 Die Videokameras sind technisch so einzurichten, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereich ausgeschlossen ist. d) Datensicherheit Art. 12 Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder wiederrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern. Insbesondere ist: 1. der Zutritt zum Speicherort für Unbefugte durch den Einsatz geeigneter Technologie zu verunmöglichen; 2. ein unerwünschter Datentransfer in andere Medien auszuschliessen. e) Aufbewahrungsfrist Art. 13 Aufzeichnungen von Überwachungseinrichtungen müssen nach spätestens 100 Tagen gelöscht werden. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren. f) Nachträgliche Einsichtnahme Art. 14 Einsicht in gespeicherte Videoaufnahmen darf nur auf Anweisung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes genommen werden. g) Protokollierung Art. 15 Sämtliche Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Die Protokollierung umfasst den Grund des Zugriffes sowie die Informationen, von welcher Person der Zugriff ausgegangen ist und welches Bildmaterial gesichtet wurde.

- 5 h) Datenschutz Art. 16 Die Gemeinde bezeichnet eine externe Stelle, welche die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung kontrolliert, insbesondere ob: 1. nachträgliche Einsichtnahme rechtmässig erfolgen; 2. Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe dieses Reglements gelöscht wird. Sie ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und erstattet der Gemeinde regelmässig Bericht und beantragt erforderliche Massnahmen. V. Strafbestimmung Busse Art. 17 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit Busse bestraft. Strafbar sind auch die fahrlässige Widerhandlung und die Gehilfenschaft. VI. Schlussbestimmung Ausführungsbestimmung Art. 18 Der Gemeinderat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement tritt gemäss Gemeinderatsbeschluss am 13. August 2013 in Kraft. Waldkirch, 29. November 2013 Gemeinderat Waldkirch Franz Müller Gemeindepräsident Katrin Cowper Ratsschreiberin Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 3. Juni 2013 bis 12. Juli 2013