Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen
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- Miriam Kranz
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1 Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen Vom 9. August 2010 Kurztitel: Videoüberwachung Wertstoffsammelstellen Zuständige Abteilung: Werkhof
2 Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen Vom 9. August 2010 Der Stadtrat der Stadt Baden, gestützt auf 37 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und 11 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 beschliesst: Zweck 1 Zweck der mobilen Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen ist a) der Missachtung der Benützungszeiten, dem vorschriftswidrigen Deponieren und Entsorgen von Abfällen sowie der Benützung der Sammelstellen durch Unberechtigte (nicht in Baden wohnhafte Personen) präventiv entgegenzuwirken b) Verstösse gegen die erlaubten Benützungszeiten, die vorschriftsgemässe Abfallentsorgung und die Benützungsberechtigung aufzuklären. 2 Zuständige Personen 1 Mit der Durchführung der Überwachung und Speicherung der Daten wird die Abteilungsleitung Werkhof und die Teamleitung Entsorgungswesen beauftragt. 2 Über das Aufstellen der Überwachungsanlage (Ort und Zeitpunkt) entscheidet die Abteilungsleitung Werkhof in Absprache mit der Stadtpolizei. Die Entscheide sind schriftlich festzuhalten. 3 Die gespeicherten Bilddaten dürfen nur unter den Voraussetzungen von 5 und ausschliesslich durch die Abteilungsleitung Werkhof und die Teamleitung Entsorgungswesen sowie - bei Feststellung einer unerlaubten Benützung - von den für die Parkraumbewirtschaftung bei der Stadtpolizei angestellten Mitarbeitenden 1 eingesehen werden. 4 Die technische Wartung erfolgt durch die Firma avisec AG, 5405 Baden-Dättwil. Das technische Personal darf keine Auswertungen gemäss 5 vornehmen. 1 (aktuell zwei Mitarbeitende) Seite 2 von 2
3 3 Überwachungsbereich 1 Überwacht werden nur die i.s.v. 1 kritischen Sammelstellen gemäss Anhang. 2 Treten die Kriterien gemäss 4 Abs. 1 neu und mehrmals bei im Anhang nicht verzeichneten Sammelstellen auf, kann der Stadtrat diese in den Anhang aufnehmen. Voraussetzung ist die kantonale Bewilligung des entsprechenden Plans (Anhang). Sammelstellen im Anhang, bei denen die Kriterien gemäss 4 Abs. 1 während einem Jahr nicht eingetreten sind, werden aus dem Anhang gestrichen. Die Änderung wird der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz schriftlich mitgeteilt. 3 Die mobilen Videokameras sind so einzustellen, dass ausschliesslich der Sammelstellenbereich und die Parkierungsmöglichkeit erfasst werden. Die möglichen Bereiche werden in Plänen im Anhang bezeichnet. Überwachungszeiten, Hinweistafel 4 1 Die Anlage wird abwechselnd periodisch nach folgenden Kriterien bei den Sammelstellen aufgestellt: - Rückmeldungen des Reinigungsdienstes über übermässiges unerlaubtes Deponieren von Abfällen - gehäufte Reklamationen/Hinweise aus der Nachbarschaft betreffend Nichteinhalten der Benützungszeiten oder Benützung durch Unberechtigte 2 Die Überwachung erfolgt ausserhalb der Öffnungs- bzw. erlaubten Benützungszeiten, d.h. jeweils von bis Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgehend bis des folgenden Werktags. 3 Bei allen überwachten Sammelstellen wird gut sichtbar eine Hinweistafel mit dem standardisierten Symbol (Pictogramm) und dem Hinweis "Kann videoüberwacht werden, mit Aufzeichnung. Auskunftsstelle: Werkhof" angebracht. 5 Auswertung 1 Die gespeicherten Bilddaten dürfen ausschliesslich durch die gemäss 2 Abs. 3 zuständigen Organe bis 72 Stunden rückwirkend eingesehen werden. 2 Der Zugriff auf die gespeicherten Bilddaten ist durch persönliche Passworte zu schützen und revisionsfähig zu protokollieren. Seite 2 von 3
4 6 Speicherungsdauer und Kopien 1 Die aufgezeichneten Bilddaten dürfen maximal 72 Stunden gespeichert werden und werden nach Ablauf dieser Zeit gelöscht. Ergibt die Auswertung gemäss 5 Abs. 1 keine relevanten Informationen zur Erreichung des Zwecks gemäss 1, sind die Aufzeichnungen sofort zu löschen. 2 Bei Feststellung einer unerlaubten Benützung i.s.v. 1 sind die Aufzeichnungen den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. 3 Von den gespeicherten Bilddaten darf keine Datensicherung oder anderweitige Kopie erstellt werden. Ausgenommen sind Kopien für die Beweissicherung gemäss Absatz 2. Informationspflicht Weitergabe von Videoaufzeichnungen Datensicherheit Inkrafttreten 7 Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren, sobald es der in 1 bestimmte Zweck erlaubt. 8 Videoaufzeichnungen dürfen nur im Rahmen einer Anzeigestellung den zuständigen Behörden weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Regeln über die Strafrechtspflege. 9 Die zuständige Stelle gemäss 2 Abs. 1 ist verpflichtet, die Personendaten gemäss 4 VIDAG 2 durch technische und organisatorische Massnahmen zu schützen. 10 Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Baden, 9. August 2010 Stadtrat Baden Stadtammann: ATTIGER Stadtschreiber: KUBLI 2 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 (SAR ). Seite 2 von 4
5 Anhang zur Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen; für eine mögliche Überwachung vorgesehene Sammelstellen und Überwachungsbereiche Plan 1: Plan 2: Plan 3: Plan 4: Wertstoffsammelstelle Dättwilerstrasse (Quartier Dättwil) Wertstoffsammelstelle Kehlstrasse (Quartier Meierhof) Wertstoffsammelstelle Martinsbergstrasse (Quartier Martinsberg) Wertstoffsammelstelle Stockmattgraben (Quartier Kappelerhof) Überwacht werden ausschliesslich die in den Plänen gelb markierten Sammelstellenbereiche und Parkierungsmöglichkeiten Seite 2 von 5
6 Plan 1 Sammelstelle Dättwilerstrasse Seite 2 von 6
7 Plan 2 Sammelstelle Kehlstrasse Seite 2 von 7
8 Plan 3 Sammelstelle Martinsbergstrasse Seite 2 von 8
9 Plan 4 Sammelstelle Stockmattgraben Seite 2 von 9
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