Satzung des Maschinenrings Tauberfranken e.v.

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Transkript:

Satzung des Maschinenrings Tauberfranken e.v. vom 04.04.2014 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Maschinenring Tauberfranken e.v. (2) Der Maschinenring Tauberfranken e.v. hat seinen Sitz z.zt. in Schillingstadt. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tauberbischofsheim unter der Vereinsnummer 139 T eingetragen. 1 Aufgaben des Vereins / Vereinszweck 2 (1) Der Verein ist eine bäuerliche Selbsthilfeorganisation. (2) Aufgabe des Vereins ist eine gegenseitige organisierte Betriebshilfe zwischen seinen Mitgliedern im maschinellen und personellen Bereich, die Vermittlung von Zuerwerbsmöglichkeiten, die Vermittlung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Bedarfsgütern sowie die Erbringung sozialer Dienstleistungen. Der Verein kann auch auf verwandten Gebieten tätig werden, die dem Zwecke des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienen. (3) Die Betriebshilfe und soziale Dienstleistungen können insbesondere geleistet werden durch Vermittlung und Gestellung landwirtschaftlicher Maschinen und durch Vermittlung und Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen sowie durch nichtgewerbliche Vermittlung von sonstigen Arbeitskräften. Soziale Dienstleistungen können zur Unterstützung des Vereinszwecks auch gegenüber Nichtmitgliedern erbracht werden. (4) Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten und keine eigenwirtschaftlichen Erwerbszwecke. Mitgliedschaft Beginn und Ende der Mitgliedschaft 3 (1) Mitglieder können sein: a) Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, b) Landmaschinenbesitzer, c) Sonstige natürliche und juristische Personen, deren Mitgliedschaft den Zweck des Vereins fördert. (2) Die Aufnahme in den Verein ist durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung zu beantragen. Sie bedeutet gleichzeitig die Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod eines Mitglieds, b) bei juristischen Personen durch Vollbeendigung des Rechtsträgers, c) durch Austritt, d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2 (4) Ein Mitglied kann jeweils zum Ende eines Jahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich seinen Austritt erklären. (5) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn es gegen die Satzungsbestimmungen verstößt, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, gegen die Zielsetzungen und Interessen des Vereins verstößt oder wenn es seine Mitgliedspflichten in erheblichem Umfang verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss das Schiedsgericht ( 16) anrufen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. (6) Wird das Mitgliedschaftsverhältnis beendet, so haben der Ausscheidende bzw. seine Erben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Die bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehenden Ansprüche des Verbandes sind zu erfüllen. Ehrenmitgliedschaft 4 Personen, die sich um die Landwirtschaft und insbesondere um die organisierte Betriebshilfe im maschinellen und personellen Bereich besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vereinsvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Näheres kann durch eine Ehrenordnung bestimmt werden. Rechte und Pflichten der Mitglieder 5 (1) Jedes Mitglied hat das Recht a) an den Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen des Vereins teilzunehmen, b) alle Vorteile, die der Verein bietet, wahrzunehmen. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, a) die für die geleistete Arbeit entstandenen Kosten zu verrechnen und bei einer Bank ein Girokonto zu unterhalten. Ausleihen von Maschinen ohne Verrechnung widerspricht den Vereinsinteressen. Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich nach den Verrechnungssätzen des Landesverbandes der Maschinenringe Baden-Württemberg e.v.. In begründeten Einzelfällen kann von diesen Verrechnungssätzen abgewichen werden. Eine Verrechnung erfolgt nur durch den Maschinenring Tauberfranken e.v. über die MR-Service GmbH. Soweit der Maschinenring hiervon abweichende Verrechnungssätze verwendet, erfolgt die Verrechnung nach diesen Verrechnungssätzen. b) seine freien Maschinenkapazitäten bevorzugt Mitgliedern anzubieten bzw. Maschinenarbeiten bevorzugt durch Mitglieder ausführen zu lassen. c) die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse der Organe einzuhalten, d) einen Vereinsbeitrag zur Deckung der Kosten nach der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu leisten und im Lastschriftverfahren einziehen zu lassen. e) der Beitrag der Mitglieder nach 3 Abs. 1 c wird vom Vorstand und Beirat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3 Organe des Vereins 6 Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Beirat Die Mitgliederversammlung 7 (1) Die Mitglieder wirken über die Mitgliederversammlung an der Gestaltung und Entwicklung des Vereins mit. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Wahl und Abberufung des Vorstands, dessen Vorsitzenden und der Mitglieder des Beirats, b) Genehmigung des Jahresabschlusses, c) Entlastung des Vorstands, d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung, e) Beschlussfassung über die Ehrenordnung, f) Wahl des Vorsitzenden des Vereinsschiedsgerichts, g) Satzungsänderungen, h) Auflösung des Vereins. (2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für die Beschlussfassung nach Abs. 1 g und h ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit nicht erreicht, ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erreicht. (3) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Art der Wahlen und Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung von 10 % der anwesenden Vereinsmitglieder mitgetragen wird. Über einen solchen Antrag ist offen abzustimmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Stimmabgabe geheim. (5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer auf Vorschlag des Vorsitzenden. (6) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen. Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Sie wird vom Vorstand aufgestellt. Der Vorstand 8 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei gleichberechtigten Stellvertretern. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist möglich.

4 (3) Der Beirat kann den Geschäftsführer zum weiteren Vorstandsmitglied berufen. (4) Der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden sind je einzelvertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. Im Innenverhältnis darf ein stellvertretender Vorsitzender von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist und er ihn zur Vertretung ermächtigt. (5) Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (6) Der Vorsitzende führt auch den Vorsitz im Beirat und in der Mitgliederversammlung. (7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder auf Verlangen aller übrigen Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden einberufen. Die Ladungsfrist soll mindesten 7 Tage betragen. (8) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnisse erhalten. Die Höhe des Auslagenersatzes sowie der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage einer vom Beirat zu erlassenden Entschädigungsordnung. (9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (10) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Sitzungsniederschriften festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. (11) Im Einvernehmen mit dem Beirat beruft der Vorstand den Geschäftsführer, legt dessen Anstellungsbedingungen fest und kann seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung regeln. Der Beirat 9 (1) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Zahl der Beiratsmitglieder sollte die Zahl 7 nicht überschreiten. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und ihn bei der Förderung des Vereinszwecks zu unterstützen. Aus diesem Grund sollen in dem Beirat nicht nur aktive Landwirte, sondern auch Institutionen und Organisationen berufen werden können. (2) Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Sitzungen des Beirats unter Einhaltung einer Frist von einer Woche ein und leitet die Sitzung. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn es mindestens 3 Beiratsmitglieder schriftlich verlangen. (3) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten. Die Höhe des Auslagenersatzes sowie der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage einer vom Vorstand zu erlassenden Entschädigungsordnung. Geschäftsführung 10 (1) Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand bestimmt. (2) Der/die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Er/sie arbeitet nach den Weisungen des Vorstandes und nach den Regelungen seines Anstellungsvertrags. Weiteres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. (3) Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirats mit beratender Stimme teil. Sofern der Geschäftsführer gem. 8 Abs. 3 zum weiteren

5 Vorstandsmitglied berufen ist, hat er dieselben Rechte wie die übrigen Vorstandsmitglieder, einschließlich des Stimmrechts bei der Beschlussfassung des Vorstandes. (4) Der/die Geschäftsführer/in erhält eine Vergütung, die vom Vorstand festgelegt wird. Prüfung 11 Die Mitgliederversammlung bestellt die Prüfer, die den Jahresabschluss und die Kasse überprüfen und vor der Beschlussfassung über die Entlastung das Ergebnis der Prüfung bekannt geben. Rechtsbestimmungen, Betriebshilfe, Haftung 12 (1) Abgesehen von der Vermittlungstätigkeit des Vereins entstehen bei der Vermittlung im maschinellen oder personellen Bereich Rechtsbeziehungen nur unmittelbar zwischen demjenigen, der die Hilfe in Anspruch nimmt und demjenigen, der sie gewährt. (2) Wer Betriebshilfe im maschinellen oder personellen Bereich gewährt oder in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, bei der Vereinbarung des Entgelts die Regelungen nach 5 Abs. 2 a und die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand erlassenen Richtlinien zu beachten. 13 (1) Für Verschleißteile an Maschinen und Geräten haftet der Halter bzw. Eigentümer. Für alle übrigen Schäden haftet derjenige, der den Schaden zu vertreten hat. (2) Die Mitglieder nach 3 Abs. 1 a und b haben eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die das Risiko aus überbetrieblichem Maschineneinsatz mit einschließt. 14 (1) Der Verein übernimmt keine Haftung für eine nicht termingerechte oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäße Arbeitsausführung oder sonstige Leistung oder Schäden bei Mitgliedern oder Nichtmitgliedern. Die Ersatzpflicht der Mitglieder für untereinander zugefügte Schäden regelt 12 und 13. Auflösung 15 (1) Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt sie durch den Vorsitzenden und die Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vermögens.

6 Schiedsgericht 16 (1) Anstelle des ordentlichen Gerichts entscheidet das Vereinsschiedsgericht über alle Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Dem Vereinsschiedsgericht obliegt ferne die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus dem Verein. (2) Das Vereinsschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (3) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Beirats für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er soll die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf nicht Mitglied des Vereins sein. (4) Jede Partei benennt einen Beisitzer. (5) Für das Verfahren und die Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts gelten die Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung (ZPO). Diese Satzung wurde als Änderung der seitherigen Satzung auf der Mitgliederversammlung vom 04. April 2014 beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.