B e h ö r d e f ü r I n n e r e s u n d S p o r t

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r I n n e r e s u n d S p o r t Informationen zum Umgang mit Daten aus dem Melderegister Sehr geehrte Damen und Herren, im Melderegister der Freien und Hansestadt Hamburg sind alle in Hamburg wohnenden Personen mit insbesondere ihren Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Anschriften, Staatsangehörigkeiten und Familienstand registriert. Das Melderecht ist geprägt von dem Gedanken, dass die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger sorgsam zu schützen sind und nur weitergegeben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Gesetzgeber hat durch verschiedene Regelungen festgelegt, dass jede anfragende Stelle / Person nur die Daten erhält, die sie benötigt (Erforderlichkeitsgrundsatz). Eine regelmäßige Übermittlung von Daten aus dem Melderegister darf nach dem Meldegesetz an staatliche Stellen erfolgen und an den Norddeutschen Rundfunk, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (Kirchen) und den Suchdienst des DRK. Die Verwaltung beachtet diese Vorgaben des Gesetzgebers genau. Für manche Situationen hat der Meldegesetzgeber aber auch Ihnen als Bürgerin / Bürger eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Weitergabe Ihrer Daten eingeräumt. I. Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (Kirchen) die Daten ihrer Mitglieder übermitteln und zusätzlich auch die Daten von deren Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), auch wenn diese nicht derselben bzw. gar keiner Religionsgesellschaft angehören. Dem können die betroffenen Familienmitglieder widersprechen, es sei denn, dass die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. 1

II. Die Melderegisterauskunft Auf die Bearbeitung einer Melderegisterauskunft kann man in unterschiedlicher Weise Einfluss nehmen: 1. Die Auskunftssperre Die Meldebehörde kann die Auskunft ganz verweigern, wenn man eine generelle Auskunftssperre hat eintragen lassen. Eine generelle Auskunftssperre hinsichtlich der Daten einer bestimmten Person sieht das Gesetz aber nur im Falle von Adoptionen, Transsexualität oder bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder einem ähnlich schützenswerten Interesse vor. 2. Die Gruppenauskunft Hier erfragt der Antragsteller keine Daten von bestimmten Personen, die er mit Namen und z.b. Geburtsdatum genauer bezeichnen kann, sondern er möchte Daten einer ganzen Gruppe von Einwohnern z.b. von allen Einwohnern Hamburgs über 18 Jahren erhalten. Diese Daten werden grundsätzlich nur herausgegeben, wenn die Meldebehörde ein sogenanntes öffentliches Interesse daran bejaht, dass der Antragsteller die Daten erhält. Dies stellt eine hohe Hürde dar. Auf die Frage, ob dieses öffentliche Interesse von der Meldebehörde bejaht wird, kann der betroffene Bürger aber keinen Einfluss nehmen, weil der Gesetzgeber dies nicht vorgesehen hat. In diese Kategorie fallen auch Anfragen von Adressbuchverlagen, wenn diese pauschal Daten vieler/aller Einwohner ohne genaue Bezeichnung einzelner Einwohner abfragen. Hieran besteht in Hamburg kein öffentliches Interesse, so dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden. (In anderen Bundesländern ist dies allerdings anders geregelt; dort muss man zum Teil ausdrücklich widersprechen, weil ansonsten die Daten an Adressbuchverlage gegeben werden können.) 3. Auskünfte zu Ehe- und Altersjubiläen Grundsätzlich werden hierzu keine Daten an Antragsteller gegeben. Nur wenn Sie als Bürgerin / Bürger es ausdrücklich wünschen, dass Ihre Daten zu diesen Zwecken übermittelt werden, d.h. Ihre Einwilligung gegenüber der Meldebehörde erteilt haben, werden Ihre Daten übermittelt. Dies können Sie jederzeit tun und auch Ihre Einwilligung jederzeit wieder widerrufen. 2

4. Auskünfte an Parteien Grundsätzlich werden keine Daten an Parteien ohne Zusammenhang mit Wahlen gegeben. Nur wenn Sie als Bürgerin / Bürger es ausdrücklich wünschen, dass Ihre Daten zu diesen Zwecken übermittelt werden, d.h. Ihre Einwilligung gegenüber der Meldebehörde erteilt haben, werden Ihre Daten an Antragsteller weitergegeben. Dies können Sie jederzeit tun und auch Ihre Einwilligung jederzeit wieder widerrufen. - Vor Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen: Grundsätzlich werden auch vor diesen Wahlen keine Daten an Antragsteller gegeben. Nur wenn Sie als Bürgerin / Bürger es ausdrücklich wünschen, dass Ihre Daten zu diesen Zwecken u.a. Parteien und Wählervereinigungen übermittelt werden, d.h. Ihre Einwilligung gegenüber der Meldebehörde erteilt haben, werden Ihre Daten an Antragsteller weitergegeben. Dies können Sie jederzeit tun und auch Ihre Einwilligung jederzeit wieder widerrufen. - Vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament: Hier ist es genau umgekehrt geregelt. Grundsätzlich gibt die Meldebehörde Ihre Daten vor diesen Wahlen an u.a. Parteien und Wählervereinigungen auf deren Antrag weiter. Wenn Sie dieses nicht wünschen, müssen Sie explizit gegenüber der Meldebehörde widersprechen. Dies können Sie jederzeit tun und auch Ihren Widerspruch jederzeit wieder zurücknehmen. 5. Die erweiterte Melderegisterauskunft Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft erhält ein Antragsteller Daten eines einzelnen bestimmen Einwohners (u.a. Namen, Geburtstag- und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeiten, Anschriften). Hierfür muss der Antragsteller jedoch ein berechtigtes Interesse gegenüber der Meldebehörde vorweisen können. Die Meldebehörde muss von dem berechtigten Interesse also einem guten Grund des Antragstellers überzeugt sein. Wenn sie das ist, besteht für Sie keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erteilung der Auskunft. Das Gesetz stellt Ihr etwaiges Interesse an der Geheimhaltung Ihrer Daten hinter das Informationsbedürfnis des Antragstellers zurück. Werbung zu verteilen ist aber z.b. kein berechtigtes Interesse eines Antragstellers. 6. Die einfache Melderegisterauskunft Eine einfache Melderegisterauskunft enthält Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einer ganz bestimmten Person. Eine solche Auskunft kann jede(r) über jede(n) einholen. Der Antragsteller muss dafür nach dem Gesetz keinen Zweck angeben, wohl aber 3

einige der im Melderegister vorhandenen Daten über die bestimmte Person angeben (z. B. Geburtsdatum), damit die Meldebehörde die Person genau identifizieren kann. Da bei der einfachen Melderegisterauskunft nur wenige Daten weitergegeben werden, hat der Gesetzgeber Ihr etwaiges Geheimhaltungsbedürfnis geringer als das Auskunftsinteresse eines Antragstellers eingestuft, der ohnehin schon Daten über Sie besitzt und diese gegenüber der Meldebehörde auch angeben muss. Nur in zwei Sonderfällen können Sie der Datenweitergabe teilweise widersprechen: Datenweitergabe über das Internet Einfache Melderegisterauskünfte können auch über das Internet eingeholt werden, wenn sich der Antragsteller hierfür besonders registriert hat. Sie können mit einem Widerspruch gegenüber der Meldebehörde verhindern, dass Ihre Daten über das Internet übermittelt werden. Allerdings werden ihre Daten dann in Papierform versandt, d.h. Sie können letztlich nur auf die Form der Übermittlung Einfluss nehmen. Datenweitergabe zum offenkundigen Zweck der Direktwerbung Sie können Widerspruch dagegen einlegen, dass Ihre Daten weitergegeben werden, wenn für die Meldebehörde erkennbar ist, dass Ihre Daten zum Zwecke der Direktwerbung angefordert werden. Die praktische Wirkung dieses Widerspruchsrechtes ist allerdings gering: Da niemand einen Grund angeben muss, um eine einfache Melderegisterauskunft zu erhalten, ist für die Meldebehörden im Regelfall nicht erkennbar, dass die Daten für Werbezwecke verwandt werden sollen. Bei Rückfragen können Sie sich an jedes Bezirksamt (Einwohnerdienststelle / Kundenzentrum / Bürgeramt Tel. 4 28 280), die Behörde für Inneres und Sport (Tel. 4 28 39 41 79) oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Tel. 4 28 54 4040) wenden. Benutzen Sie gern das anliegende Formular, um Ihre Widersprüche bzw. Einwilligungen gegenüber Ihrer Meldebehörde (Kundenzentren der Bezirksämter) zu erklären. Ihre Behörde für Inneres und Sport Dezember 2012 4

Vorname, Name Geburtsdatum Straße / Postfach Postleitzahl, Ort An Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Geltendmachung meiner Rechte hinsichtlich der Weitergabe meiner Daten nach dem Hamburgischen Meldegesetz (HmbMG) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerspreche ich der Weitergabe meiner Daten* (*Zutreffendes bitte ankreuzen) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen ich selbst nicht angehöre, wohl aber meine Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), an Parteien, Wählervereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament als einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet als einfache Melderegisterauskunft zum Zwecke der Direktwerbung, sofern der Zweck für die Meldebehörde erkennbar ist. In die Weitergabe meiner Daten* (*Zutreffendes bitte ankreuzen) an Parteien, Wählervereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen an Parteien ohne Zusammenhang mit Wahlen bei Anfragen nach Alters- oder Ehejubiläen Ich bitte um Bestätigung, dass die Widersprüche bzw. Einwilligungen entsprechend meiner Angaben im Melderegister gespeichert worden sind. (Datum und Unterschrift)