Die Einweisung für den Erwerb der PPL - Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen Versionskontrolle Version Datum Änderung Name 1.0 01.10.2007 Erste Fassung Schmaus 1.1 26.02.2008 Änderung Reihenfolge, Flugeinweisung Schmaus
PPL JAR FCL gemäß JAR-FCL deutsch Ausbildungslog Datum Lektion LFZ Stunden mit Lehrer Boden 1 ---------- Σ Boden 2 ---------- Die Ausbildung wurde beendet mit insgesamt: Stunden Theorie, Stunden Praxis mit Lehrer
Einzuweisender:... Fluglehrer:... F-Schlepp Bodeneinweisung (Teil 1) Die Bodeneinweisung muss der Flugeinweisung vorausgehen. Im Rahmen der Bodeneinweisung werden folgende Punkte angesprochen: 1. 84 LuftPersV (Anlage 1) 2. Flughandbuch (Anlage 2) 3. Winkzeichen für den Start lt. S.B.O. (Abschn. 2.2.6) (Anlage 2.1) 4. Start bei Seitenwind (Flughandbuch) 5. Einfluss der Dichtehöhe (Flughandbuch) 6. Höchstgeschwindigkeit während des Schlepps (Flughandbuch) 7. Lärmmanagement 8. Vorflugrecht 9. Reaktionen auf Fehler des Segelflugzeugführers 10. Durchflug durch Thermik bzw. Turbulenzen 11. Ausklinkzeichen lt. S.B.O. (Abschn. 2.2.7) 12. Fluggeschwindigkeit beim Seileinzug 13. Kontrolle des Seileinzugs 14. Abtauchen, Motormanagement 15. Manueller Seilabwurf 16. Schleppen ohne Funkverbindung zw. Segelflugzeugführer und Schleppflugzeugführer 17. Landung Besonderheiten F Schlepp Bodeneinweisung (Teil 2) 1. Verhalten in besonderen Fällen: (Anlage 3) a. Ausbrechen des Segeflugzeugs beim Start b. Übersteigen während des Starts c. Übersteigen während des Steigflugs d. Ausfahren der Bremsklappen durch den Segelflugzeugführer e. Funkausfall f. Motorausfall während des Starts g. Motorausfall während des Steigflugs h. Ausfall Einzugsvorrichtung i. Ausfall Ausklinkvorrichtung Segelflugzeug j. Ausfall Ausklinkvorrichtung Schleppflugzeug k. Reaktionen auf Fehler
Schlepp Flugeinweisung (Praxis am Boden) Die Flugeinweisung soll bei verschiedenen Wetterbedingungen durchgeführt werden. Vor dem ersten Schleppflug wird der Bewerber in die Punkte 1 und 2 eingewiesen: 1. Schleppflugzeug a. Spiegel und Spiegeleinstellung (Bilder) b. Einzugsvorrichtung bzw. Schleppkupplung (Bilder) c. Schleppseil mit Sollbruchstelle (Anlage 4) d. Gurte e. Kontrolllampe Schleppseil eingehängt (Bild) f. Bedienknopf zum Ausklinken bzw. Kappen (Bilder) g. Kraftstoffmanagement 2. Vorflugkontrolle a. Überprüfen der Einzugsvorrichtung bzw. b. Überprüfen der Schleppkupplung und der Ausklinkvorrichtung c. Einstellen der Spiegel (Bilder) Schlepp Flugzeugeinweisung (Praxis) Teil 1 Die erste Flugeinweisung soll bei guten Wetterbedingungen durchgeführt werden. Es werden Schleppflüge gemäß den Punkten 3 bis 21 durchgeführt. Voraussetzung ist, dass der Einzuweisende die Segelflugberechtigung besitzt oder mindestens 5 F-Schleppflüge im Segelflugzeug absolviert hat. 1. Emergency Briefing 2. Funkprobe 3. Achten auf Winkzeichen (Anlage 2.1) 4. Straffen des Seils (Anlage 5) 5. Start (Anlage 5) 6. Beobachten des Segelflugzeugs im Rückspiegel 7. Einhalten der Schleppgeschwindigkeit (Anlage 6) 8. Kurven mit Standardschräglage 9. Beobachten der Triebwerksüberwachungsinstrumente 10. Geben des Ausklinkzeichens (Anlage 4) 11. Feststellen des Ausklinkens (Anlage 4) 12. Entfernen vom Segelflugzeug / Beenden d. Schleppvorg. (Anlage 4) 13. Einhalten der Fluggeschwindigkeit zum Seileinzug (Anlage 4) 14. Seileinzug 15. Kontrolle des Seileinzugs 16. Abtauchen (Anlage 4) 4
17. Einhalten der Abtauchgeschwindigkeit und Motordrehzahl (Anlage 4) 18. Manueller Seilabwurf (Anlage 4) 19. Normale Landung Bemerkungen:...... Schlepp Flugzeugeinweisung (Praxis) Teil 2 Die weitere Flugeinweisung soll bei verschiedenen Wetterbedingungen durchgeführt werden. Es werden Schleppflüge gemäß den Punkten 3 bis 21 durchgeführt. Voraussetzung ist, dass der Einzuweisende die Segelflugberechtigung besitzt oder mindestens 5 F-Schleppflüge im Segelflugzeug absolviert hat. 1. Emergency Briefing 2. Funkprobe 3. Achten auf Winkzeichen (Anlage 2.1) 4. Straffen des Seils (Anlage 5) 5. Start (Anlage 5) 6. Beobachten des Segelflugzeugs im Rückspiegel 7. Einhalten der Schleppgeschwindigkeit (Anlage 6) 8. Kurven mit Standardschräglage 9. Beobachten der Triebwerksüberwachungsinstrumente 10. Geben des Ausklinkzeichens (Anlage 4) 11. Feststellen des Ausklinkens (Anlage 4) 12. Entfernen vom Segelflugzeug / Beenden d. Schleppvorg. (Anlage 4) 13. Einhalten der Fluggeschwindigkeit zum Seileinzug (Anlage 4) 14. Seileinzug 15. Kontrolle des Seileinzugs 16. Abtauchen (Anlage 4) 17. Einhalten der Abtauchgeschwindigkeit und Motordrehzahl (Anlage 4) 18. Manueller Seilabwurf (Anlage 4) 19. Normale Landung Bemerkungen:...... 5
Anlage 1 Rechtliche Voraussetzungen Rechtliche Grundlagen für den Erwerb der Schleppberechtigung ist der 84 der LuftPersV (Verordnung über Luftfahrtpersonal) vom 13. Februar 1984. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Schleppberechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen ist laut Absatz 2 und 3: Eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetrieben Luftfahrtzeugen von mindesten 30 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz Darin müssen enthalten sein: Fünf Flugstunden auf dem Luftfahrtzeugmuster, auf dem Berechtigung erworben werden soll Die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflugzeugen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Schleppberechtigung Die Teilnahme an fünf Schleppstarts im Segelflugzeug, sofern der Bewerber die Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen oder nicht selbststartenden Motorseglern mit der Startart Flugzeugschlepp nicht besitzt Die Schleppberechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen wird in den Luftfahrerschein eingetragen. Die Rechte dürfen jedoch nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens fünf Schleppflüge innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist dies nicht erfüllt, müssen wieder fünf Schleppflüge unter Anleitung eines Fluglehrers mit der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen ohne Beanstandungen durchgeführt werden. Anlage 2 Technische und betriebliche Voraussetzungen Das Schleppflugzeug muss entsprechend den Lufttüchtigkeitsanforderungen für den Schleppflug laut Luftfahrt-Bundesamt ausgerüstet sein. Dabei ist insbesondere auf folgendes zu achten: Der Rückspiegel: Der Rückspiegel muss vor Schleppbeginn überprüft werden, ggf. Neueinstellung Anschnallgurte: Während des Schleppfluges müssen Bauch- und Schultergurte angelegt sein 6
Das Schleppflugzeug ist selbstverständlich nach den Angeben des Flughandbuchs zu betreiben. Besonders Augenmerk ist dabei natürlich auf den Anhang zu richten, der sich mit Schleppen befasst. Als allgemeine Regel darf die Mindestfluggeschwindigkeit von 1,2. v s nicht unterschritten werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Segelflugzeuges im Flugzeugschlepp (v T ) darf nicht überschritten werden. Die Schleppkupplung einschließlich der Auslösevorrichtung ist vor Beginn des täglichen Flugbetriebs auf einwandfreie Funktion zu prüfen. Vor jedem Schlepp ist nach dem Einklinken des Schleppseils eine Zugprobe durchzuführen, um unbeabsichtigtes Ausklinken zu vermeiden. Bei automatischem Einzug durch Draht gesichert DR 400 normaler Schlepphaken geöffnet Bei einer automatischen Einzugsvorrichtung zieht man das Seil ganz heraus und prüft, ob die interne Kupplung einkuppelt. Danach wird geprüft, ob die Vorrichtung das Seil auch wieder einzieht. 7
Die Mitnahme von Personen im Schleppflugzeug sollte sich grundsätzlich auf folgenden Personenkreis beschränken: Fluglehrer zur Einweisung eines Luftfahrzeugsführers zwecks Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen Luftfahrer mit Berechtigung zur Starart Flugzeugschlepp zur Luftraum- und Schleppzugbeobachtung Bewerber für die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen Anlage 2.1 Verständigung Startstelle - Schleppflugzeug Ein Winker ist am Segelflugzeug und ein zweiter in Sicht des Schleppflugzeugführers in ausreichender, seitlicher Entfernung und soweit vor dem Schleppflugzeug aufzustellen, dass er den Schleppzug etwa bis zum Abheben des Segelflugzeugs vor sich hat. Besteht eine Funkverbindung zwischen Bodenfunkstelle am Start und dem Schleppflugzeug, so kann auf den Winker am Schleppflugzeug verzichtet werden. Die Winkzeichen für den Start sind in der Segelflug-Betriebs-Ordnung (S.B.O) Stand 01.02.2003 in Abschnitt 2.2.6 aufgeführt und sollen hier sinngemäß wiedergegeben werden: Arm in die Senkrechte bringen bedeutet: Segelflugzeug ist startbereit Arm in die Waagrechte senken bedeutet: Seil strafft sich Arm aus der Waagrechten fallen lassen bedeutet: Steil straff Hand über dem Kopf winken bedeutet: Halt-Stopp, Start und Rollverbot Tragflügel des Segelflugzeugs am Boden bedeutet: Nicht abflugbereit Anlage 3 Verhalten in besonderen Fällen Bei jeglicher Störung im Startablauf (gefährliches Ausbrechen des Segelflugzeugs, unvorhergesehenes Hindernis auf der Piste o.ä.) hat der Schleppflugzeugführer sofort auszuklinken und den Start abzubrechen. Erfolgt der Startabbruch nach dem Anrollen, darf das Schleppflugzeug nur so schnell abgebremst werden, dass das nachfolgende Segelflugzeug unbehindert ausrollen kann. Gerät das Schleppflugzeug im Start - oder Schleppvorgang in Gefahr, muss der Schleppflugzeugführer sofort ausklinken oder kappen. Kappvorrichtung D-ENGB Ausklinkgriff D - ETMI 8
Insbesondere bei Triebwerksstörungen oder wenn das Segelflugzeug das Motorflugzeug erheblich übersteigt. In letzterem Fall ist der Schlepppilot nicht mehr in der Lage, den Anstellwinkel des Schleppflugzeugs durch Ziehen zu erhöhen, da die Kraft nicht ausreicht, das Heck abzusenken. Stellt der Schlepppilot nach wiederholter Ausklinkaufforderung fest, dass das Segelflugzeug nicht ausgeklinkt hat, muss er es zum Platz zurückschleppen und so ausklinken, dass eine hindernisfreie Landung des Segelflugzeugs mit anhängendem Schleppseil möglich ist. Bei defekter Ausklinkvorrichtung bzw. Einziehvorrichtung des Schleppflugzeugs landet der Schleppflugzeugführer mit abhängendem Seil. Die Landung muss so geplant werden, dass ein Berühren von Hindernissen durch das Schleppseil ausgeschlossen ist. Beobachtet der Schlepppilot eine Störung am Segelflugzeug (z.b. ausgefahrene Störklappen) und besteht keine Funkverbindung, gibt er folgendes Sichtzeichen: wiederholtes Betätigen des Seitenruders. Anlage 4 Ausklinkzeichen und Verhalten des Schleppflugzeugführers nach dem Ausklinken 1. Ausklinkzeichen: Das Zeichen zum Ausklinken ist das Rollen des Schleppflugzeuges um die Längsachse (Rollwechsel von etwa 20 zu 20 ) 2. Verhalten des Schleppflugzeugführers nach dem Ausklinken Das Segelflugzeug muss nach dem Ausklinken in einer leichten Richtungsänderung (bis 30 ) grundsätzlich nach rechts abdrehen, es se i denn, davon abweichende Absprachen sind aus flugbetrieblichen Gründen getroffen worden. Nachdem der Schlepppilot das Ausklinken festgestellt hat, muss sich das Luftfahrtzeug in einem gestreckten Gleitflug geradeaus vom Segelflugzeug entfernen. Erst wenn die Entfernung und der Höhenunterschied einen Zusammenstoß unmöglich macht, darf eine Änderung der Flugrichtung vorgenommen werden. Die Leistungseinstellung des Triebwerks beim Abstieg ist selbstverständlich nach den Angaben im Flughandbuch zu wählen. Leerlauf ist bei luftgekühlten Triebwerken natürlich ungeeignet. Bei der Geschwindigkeit müssen die Betriebsgrenzen laut Flughandbuch eingehalten werden. Hauptmerkmal ist auf die Luftraumbeobachtung zu legen. Verfügt das Schleppflugzeug nicht über eine automatische Einzugsvorrichtung, wirft der Schleppflugzeugführer das Seil in Startrichtung seitlich der Piste ab. Beim Anflug muss natürlich beachtet werden, dass das Seil herabhängt. Maximale Sicherheit erhält man, wenn man sich höher als die Seillänge über dem Boden befindet. Allerdings sollte das Seil auch nicht zu hoch abgeworfen werden, um eine Beschädigung zu vermeiden. 9
Anlage Ausbildungsbetrieb 4 (2. Seite) des BWLV Flugzeugschlepp 1. Der Rückspiegel muss im Blickfeld des Piloten angebracht sein. Er darf bei laufendem Motor nicht vibrieren. Das durch den Spiegel nach rückwärts freigegebene Blickfeld muss so bemessen ein, dass das Segelflugzeug bei normalem Schleppvorgang im Spiegel zu sehen ist. 2. Auslösevorrichtung für Schleppkupplung muss griffgünstig und nahe dem Gashebel angebracht sein., die Farbkennung ist rot. Die notwendige Handkraft am Auslösegriff darf bei max. Seilzug zur Auslösung 15 kp nicht überschreiten. 3. Gurte: Schleppflugzeuge müssen mit Bauchund Schultergurten geflogen werden. 4. Schleppkupplung ist zulassungspflichtig und bedarf einer Gerätelaufkarte. Die Schleppkupplung soll so angebracht sein, dass auch bei starker Auslenkung des Segelflugzeuges Ruderfreiheit am Segelflugzeug gewährleistet ist 5. Anschlussringpaar: Nur zugelassene, mit Prägestempel des Herstellers versehene Ringpaare verwenden 6. Schleppseil grundsätzlich 60 m!. Bei kürzeren Seilen bis minimal 40 m rote Kennzeichnung der beiden Seilenden. Seillange wird bei 50 kp Vorlast gemessen. Nur Textil- und Kunstfaser-, keine Stahlseile verwenden! 7. Sollbruchstelle F (grün) segelflugzeugseitig mit Bruchlast 270 +/- 20 kp verwenden. 8. Anschlussringpaar wie unter 5. angegeben. 9. Schleppkupplung am Segelflugzeug ist zulassungspflichtig. Gerätelaufkarte muss vorhanden sein. Grundsätzlich ist die Bugkupplung zu verwenden. 10. Auslösevorrichtung für Schleppkupplung im Segelflugzeug ist gelb gekennzeichnet. Maximale Auslösekraft darf 15 kp nicht überschreiten. Der Auslösegriff muss formgünstig und leicht zugänglich sein. 11. Funkgerät: Aus Sicherheitsgründen ist eine Sprechverbindung für den Schlepp erforderlich. 10
Kontrollpanel: Eingebaut in der Schleppmaschine DR 400 Remoqueur D ENGB. Diese elektronische Hilfs-Kontrollfunktion entbindet nicht von der Verantwortung des Schlepppiloten alle erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen durchzuführen. Innenaufnahme Rumpf einer DR 400. Spanten. Beplankung und Steuerseile (Höhen und Seitenruder) 11
Anlage 5 Ablauf eines Schleppflugs An dieser Stelle soll der Ablauf eines normalen Schleppflugs beschrieben werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein sicherer Start möglich ist: Schleppkupplung am Schleppflugzeug einschließlich deren Auslösevorrichtung bzw. die automatische Einzugsvorrichtung wurden auf einwandfreie Funktion überprüft. Der Spiegel/die Spiegel des Schleppflugzeuges wurden vom Flugzeugführer eingestellt, um das Segelflugzeug und evtl. auch die Einzugsvorrichtung beobachten zu können Schleppkupplung am Segelflugzeug einschließlich deren Auslösevorrichtung wurden auf einwandfreie Funktion überprüft. Die Sprechfunkverbindung zwischen Schleppflugzeug und Segelflugzeug wurde überprüft. Die gewünschte Schleppgeschwindigkeit und Schleppstrecke sind dem Schlepppiloten bekannt, ebenso die Ausklinkhöhe. Die Flächen des Segelflugzeugs sind waagerecht und das Winkzeichen für die Abflugbereitschaft des Segelflugzeugs wird vom Winker am Segelflugzeug gegeben. Der Startvorgang Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, rollt der Schlepppilot an, um das Seil zu straffen. Die Rollgeschwindigkeit sollte nicht zu groß werden, da es sonst bei straffem Seil einen sehr starken Ruck gibt. Bei straffem Seil wird Vollgas gegeben. Der Schlepppilot sollte mit Hilfe des Rückspiegels das Segelflugzeug im Auge behalten. Bei kurzen Pisten kommt es jedoch darauf an, das Schleppflugzeug nicht zu lange am Boden zu lassen und bei Erreichen der empfohlenen Abfluggeschwindigkeit abzuheben. Das erfordert selbstverständlich das Ablesen der Fahrt am Fahrtmesser. Die Aufmerksamkeit des Schlepppiloten muss also zwischen Segelflugzeug und Fahrtmesser aufgeteilt werden. Nach dem Abheben steigt das Schleppflugzeug nicht sofort weg, sondern bleibt in geringer Höhe im Bodeneffekt, um zu beschleunigen. Anlage 6 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit v T des Segelflugzeugs darf beim Flugzeugschlepp nicht überschritten werden. Dies ist je nach Segelflugzeugtyp unterschiedlich und muss dem jeweiligen Handbuch entnommen werden. 12