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Transkript:

Präambel Der Träger betreibt Kindertagesstätten (KiTa). Für Kinder ist es wichtig, dass sie im Kontakt mit anderen Kindern aufwachsen. Sie benötigen für ihre Entwicklung aber nicht nur das Spiel in der Gruppe, sondern auch kindgerecht gestaltete Lebens- und Erfahrungsräume. Sozialwissenschaftliche und neurobiologische Forschung sind sich einig, dass die frühe Bildung für alle zukünftigen Lernprozesse die unverzichtbaren Voraussetzungen liefert. Hierzu wollen wir mit der STEPKE-KiTa beitragen. 1 Betreuung 1. Die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt auf der Grundlage der für Kindertagesstätten geltenden, gesetzlichen Regelungen und der durch den Träger entwickelten, pädagogischen Konzeption. 2. Die Betreuung erfolgt in für diesen Zweck genehmigten Räumen der Step Kids KiTas ggmbh und kann auch in einer anderen Einrichtung des Trägers oder eines Kooperationspartners durchgeführt werden, wenn und solange dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. 3. Zu Beginn der Betreuung soll je nach Alter des Kindes in Abstimmung mit der Leitung eine Eingewöhnung des Kindes durch eine dem Kind vertraute Person stattfinden. Die Dauer der Eingewöhnung soll sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes richten und kann bis zu 2 Wochen (oder ggfs. länger) betragen. Der tägliche Umfang ist an der Belastbarkeit des Kindes auszurichten. 4. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Einrichtung und endet mit der Übergabe an die abholberechtigten Personen. Beim Bringen und Abholen des Kindes ist die Anbzw. Abmeldung beim zuständigen Fachpersonal erforderlich. Abholberechtigte Personen müssen mind. das 14. Lebensjahr vollendet haben. In einem gesonderten Beiblatt (mit Kopie des Personalausweises, ggfs. Foto) teilen Sie uns bitte die von Ihnen abholberechtigten Personen mit. Die abholberechtigten Personen müssen sich bei Erstkontakt oder auf Verlangen des Fachpersonals ausweisen. 5. Während gemeinsamer Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt den Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht. 6. Die Kinder werden in der KiTa wie folgt versorgt: Frühstück, Mittagessen, Obst und Gemüse als kleine Mahlzeiten zwischendurch, sowie ganztägig Getränke. 2 Regelbetreuungszeiten 1. Die Betreuung beginnt und endet grundsätzlich in der Einrichtung. Sie erfolgt im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung. 2. Die Tageseinrichtung kann mindestens 25 und maximal 30 Arbeitstage (KiBiz-Gesetz) im Jahr (Regelschließzeit) ganz oder teilweise geschlossen werden. Kann die Betreuung des Kindes in den Schließzeiten nicht durch die Familie gewährleistet werden, so kann der Träger versuchen in Absprache mit den Eltern eine angemessene Betreuung sicherzustellen, ggfs. in einer anderen eigenen Tageseinrichtung oder in Kooperation mit anderen Trägern. Dieses gilt auch für andere fachlich erforderlichen Schließzeiten, wie z. B. Teamfortbildung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Feiertagsregelungen. 3. Die Tageseinrichtung kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ein Anspruch auf Betreuung besteht auf Grund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht. 3 Kostenbeteiligung 1. Für Neuanmeldungen wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 200 per Überweisung fällig. 2. Das Entgelt für die Regelbetreuungsleistung in der KiTa setzt sich aus Trägeranteil, Elternbeiträgen, Verpflegungskosten und sonstigen Beiträgen zusammen. Diese Beiträge werden eingezogen. Betreuungsvertrag 2 von 7

3. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ( 90 Absatz 1 GB VIII)ist abhängig vom Elterneinkommen und wird von der Kommune separat eingezogen. Elternbeiträge werden grundsätzlich als Jahresbeitrag festgelegt und sind in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten. Eine Rückerstattung wegen Urlaub oder Krankheit des Kindes erfolgt nicht. Die Schließzeiten der KiTa sind ebenfalls in den Elternbeiträgen berücksichtigt und führen zu keiner Erstattung. Die Elternbeiträge können durch einseitige Erklärung des Trägers erhöht oder herabgesetzt werden, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die Veränderung der Höhe wird mit dem auf die Erklärung folgenden, übernächsten Monat wirksam. Auf Verlangen hat der Träger den Erziehungsberechtigten zu erläutern und im Zweifel nachzuweisen, welche wirtschaftlichen Erwägungen zur Veränderung der Höhe des Elternbeitrages geführt haben. 4. Die Verpflegungskosten -auch "Essensgeld" genannt - (gem. 23 Absatz 4 KiBiz) werden mit derzeit 90,00 monatlich vereinbart, sie sind ebenfalls auf ein Jahr kalkuliert und sind gemeinsam mit der jeweiligen Monatsrate der Elternbeiträge zu bezahlen. Eine Erstattung der Verpflegungskosten erfolgt bei Abwesenheit des Kindes nicht, unabhängig vom Grund. Die Verpflegungskosten sind aufgrund der Kalkulation auf ein Jahr für alle günstiger, dieser Solidaritätsgedanke würde bei einer Erstattung gefährdet werden. 5. Hiernach wird das von den Personensorgeberechtigten zu zahlende monatliche Entgelt wie folgt vereinbart: Trägeranteil: 60,00 Verpflegungspauschale: + 90,00 Bereitstellung von Windeln Feuchttücher und ähnliches + 15,00 Die Bereitstellung von Windeln u.ä. gilt nur für Kinder, welche zum 01.11. noch keine drei Jahre alt sind, für das gesamte laufende Kindergartenjahr. Summe der monatlichen Zahlung an den Träger: 150,00 (Ü3) bzw. 165,00 (U3) Zuzüglich einmalig 200,00 Aufnahmegebühr (siehe 3.1) und eines individuellen Beitrages an Ihre Kommune, der nach Ihrem Einkommen bemessen wird. 6. Wird das vertraglich vereinbarte Betreuungsangebot nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge. 7. Die Personensorgeberechtigten erteilen eine Einzugsermächtigung von einem Konto bei einem deutschen Kreditinstitut. 8. Der monatliche Kostenbeitrag wird jeweils zum Dritten eines Monats im Voraus eingezogen. 9. Eventuell anfallende Mahngebühren gehen zu Lasten der Personensorgeberechtigten. Für jede zurückgebuchte Lastschrift wird eine Pauschal-Gebühr in Höhe von 20,00 erhoben. Weitergehender Verzugsschaden bleibt unberührt. 4 Erkrankungen / U-Untersuchung 1. Jede Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Einrichtung unverzüglich zu melden. Ferner ist die Einrichtung ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Einrichtung aus anderen Gründen nicht besuchen kann. Sofern während der Betreuung des Kindes in der Tageseinrichtung eine Erkrankung eintritt, teilt dies die Einrichtung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. Die Personensorgeberechtigten sind sodann für die Konsultation eines Arztes verantwortlich. 2. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Der Träger ist berechtigt, ansteckend erkrankte Kinder für die Dauer ihrer Erkrankung vom Besuch auszuschließen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen amtsärztlichen Zustimmung. Desgleichen bedarf es einer ärztlichen Entscheidung, ob Betreuungsvertrag 3 von 7

Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst krank zu sein, die Einrichtung besuchen dürfen. 3. Fehlt ein Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder aus unbekannten Gründen länger als eine Woche, so muss vor der Wiederaufnahme ein Attest des behandelnden Arztes darüber vorgelegt werden, dass das Kind gesund ist und die Weiterverbreitung einer Krankheit nicht zu befürchten ist. Fehlt ein Kind wegen einer nichtübertragbaren Krankheit, so kann die Einrichtung vor der Wiederaufnahme ein Attest oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung darüber verlangen, dass das Kind gesund ist. Grundsätzlich reicht es aus, wenn aus der Krankschreibung des behandelnden Arztes Beginn und Ende der Erkrankung hervorgeht. 4. Das Kind muss nach einer Erkrankung mindestens 24 Stunden frei von Symptomen sein bevor es unsere Einrichtung wieder besuchen darf. Dies ist durch die Personensorgeberechtigten schriftlich zu bestätigen. 5. Bitte geben Sie Ihren Kindern keine Medikamente mit. Die Mitarbeiter der Einrichtungen dürfen keine Medikamente verabreichen. Die Kinder dürfen auch keine Medikamente zur Selbsteinnahme mitbekommen. Es wird keine Haftung und Verantwortung für eine richtige Medikation übernommen. 6. Das Merkblatt Belehrung für Eltern gemäß 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSchG)" wird den Personensorgeberechtigten mit Eintritt des Kindes in der KiTa ausgehändigt. 7. Wir bitten Sie, uns unaufgefordert über alle U-Untersuchungen Ihres Kindes sowie Schutzimpfungen zu informieren. Bitte reichen Sie dazu eine Kopie des U-Heftes und des Impfausweises bei uns ein. 5 Versicherungsschutz und Haftung 1. Während des Besuches der Einrichtung innerhalb der Berechtigungszeit laut Vertrag und auf den damit im Zusammenhang stehenden Wegen besteht für das Kind gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. 2. Bei einem Unfall in der Betreuungszeit ist die Einrichtung für die sofortige Information der Personensorgeberechtigten verantwortlich. Ist eine sofortige Vorstellung beim Arzt notwendig, trägt die Einrichtung dafür Sorge. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre angegebene Notfallnummer für die Erreichbarkeit in der von der Einrichtung geführten Liste stets zu aktualisieren. 3. Eine Haftung für Kleidung und andere Gegenstände, die das Kind in die Einrichtung mitbringt, wird nicht übernommen. Auf dem Weg zur Gruppe und nach der Abholung obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten. 6 Elternarbeit 1. Für das Kind ist es besonders wichtig, dass Personensorgeberechtigten und pädagogisches Fachpersonal vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich daher, an den einberufenen Elternversammlungen teilzunehmen. Für Einzelgespräche stehen das jeweilige pädagogische Fachpersonal und ggfs. die Leitung nach Vereinbarung zur Verfügung. 2. Die Beteiligungsrechte der Personensorgeberechtigten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. 7 Kündigung und Vertragsende 1. Der Vertrag kann schriftlich, erstmalig ab Vertragsbeginn, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. 2. Darüber hinaus steht den Personensorgeberechtigten ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats in den Fällen eines beruflich bedingten Wohnortwechsels mit mindestens 15 km zusätzlicher Fahrstrecke oder einer dauerhaften schwerwiegenden Erkrankung des Kindes zu. Dies muss schriftlich belegt werden. Betreuungsvertrag 4 von 7

3. Der Träger kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn: (a) die Vertragspartei trotz Aufforderung mit der Zahlung des Monatsbeitrags zwei Monate im Rückstand ist bzw. der Zahlungsrückstand die Höhe von zwei Monatsbeiträgen (ohne Verpflegungskosten) erreicht hat, kann im dritten Monat die Kündigung und Betreuungseinstellung erfolgen, (b) wiederholt gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen der Einrichtung und gesetzlichen Vorschriften verstoßen wird, (c) die dem Vertrag zugrunde liegende Bedarfsfeststellungsgründe nicht mehr gültig sind, (d) das Wohl und die Gesundheit der anderen Kinder und der Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich beeinträchtigt werden, (e) wenn dem Träger die Betriebserlaubnis versagt oder entzogen bzw. die von der Stadt oder Gemeinde vorgenommene Finanzierung eingestellt bzw. nicht aufgenommen wird. 4. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 5. Die Beiträge für die Betreuung sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen, unabhängig davon, ob das Kind das Betreuungsangebot wahrnimmt oder nicht. Abgezogen werden von diesen Beiträgen anfallende Anteile wie Verpflegung etc., im Umfang einer möglichen neuen Besetzung eines KiTa-Platzes. 6. Wird der Vertrag - fristlos gekündigt, - geändert (Betreuungszeit u.ä.) oder - endet der Vertrag, wird darüber das zuständige Jugendamt unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern informiert. Dazu ist der Träger nach Gesetzeslage verpflichtet. 8 Genehmigungen 1. Mit den Kindern werden Ausflüge und Spaziergänge unternommen, die gelegentlich auch mit dem Transport im PKW verbunden sind. 2. Des Weiteren werden Foto- und Filmaufnahmen aus dem Gruppenalltag von den Kindern gemacht, die für die trägerinterne Dokumentation der pädagogischen Arbeit verwendet werden. 3. Der Träger kooperiert mit den anliegenden Grundschulen und tauscht sich über die Kinder aus. 4. Von Gesetz wegen ( 23 Absatz 2 KiBiz) ist der Träger verpflichtet, dem Jugendamt Name, Anschrift, Geburtsdatum, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme und Abmeldedaten der zu betreuenden Kinder sowie die Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mitzuteilen. 5. Bei Bedarf werden die Kinder mit homöopathischen Mitteln (wie z.b. Arnika, Apis Vespa, Rescue-Salbe) behandelt. Sonnenschutzcreme wird ebenfalls bei Bedarf angewandt. Mit der Unterschrift und Anmeldung stimmen Sie den vorgenannten Punkten für Ihr Kind zu. Wünschen Sie dieses nicht, ist ein kurzes formloses Schreiben jeweils bei der KiTa einzureichen. IX. Schlussbestimmungen 1. Die Personensorgeberechtigten haben unverzüglich für den Vertrag wesentliche Änderungen, wie die des Namens, des Familienstandes, der Sorgeberechtigung, der Wohnanschrift und der Bankverbindung, Gründe des Betreuungsbedarfs und der Beitragsfeststellung sowie des Einkommens der Familie / Sorgeberechtigten dem Träger schriftlich mitzuteilen. 2. Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zur Unterzeichnung des Vertrages und zur Entgegennahme aller Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Aufnahme und Förderung eines Kindes in Tageseinrichtungen ergehen. Betreuungsvertrag 5 von 7

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen. 4. Die pädagogische Konzeption und weitere schriftliche Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Betreuungsvertrages. Datum, Unterschrift der Personensorgeberechtigten Der Betreuungsvertrag wird für beide Parteien rechtlich bindend mit Unterschrift des Vertrags und des SEPA Mandats sowie Ausgleich der Aufnahmegebühr ( 3.1) innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des gegengezeichneten Vertrages. Aus organisatorischen Gründen enden Betreuungsverträge für alle Kinder aus dem Gruppentyp II (0 bis 3 Jahre), die bis zum 01.11. eines Jahres drei Jahre alt werden, automatisch zum 31.07. des bestehenden KiTa- Jahres. Ausgenommen hiervon sind Plätze/Verträge die nach 53 f mit Vorlage Antrag/Bewilligung gem. SGB XII belegt werden (integrativ) und vorzeitige Entfristung durch Wechsel Gruppentyp II auf I. Für die Betreuung bis zur Einschulung erfolgt eine erneute Platzvergabe Anfang des gleichen Jahres. Datum, Unterschrift der Step Kids KiTas ggmbh Anlage: Beitragsordnung zur Zusatzstundenberechnung Betreuungsvertrag 6 von 7

Beitragsordnung zur Zusatzstundenberechnung Liebe Eltern, wir möchten Sie über die Kosten der zusätzlichen Betreuung außerhalb unserer regulären Betreuungszeiten von 7:00 bis 16:00 Uhr informieren. Gerne betreuen wir Ihr Kind nach Absprache bereits vor 7:00 Uhr oder nach 16:00 Uhr. Bitte vereinbaren Sie die zusätzliche Betreuung im Vorfeld mit Ihrer Hausleitung, damit wir das Personal entsprechend einplanen können. Die zusätzliche Betreuung wird von uns separat mit 7,50 Euro pro angefangene Stunde abgerechnet. Sie erhalten hierzu ca. zum 15ten des Folgemonats eine entsprechende Rechnung für den Vormonat. Da wir bereits viele Anfragen bezüglich einer regelmäßigen längeren Betreuungszeit vorliegen haben, haben wir folgendes Rabattsystem eingeführt: Auf Zusatzstundenrechnung in Höhe von 75,00 bis 120,00 Euro gewähren wir einen Rabatt von 10 % 121,00 bis 180,00 Euro gewähren wir einen Rabatt von 15 % 181,00 bis 300,00 Euro gewähren wir einen Rabatt von 20 % Ab 301,00 Euro gewähren wir einen Rabatt von 25 % Die Rabatte beziehen sich jeweils nur auf den für die Rechnung gültigen Monat und sind weder übertragbar noch können mehrere Rechnungen addiert werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Stepke-Team Betreuungsvertrag 7 von 7