WERNER ECK EIN QUÄSTOR ODER ZWEI QUÄSTOREN IM KAISERZEITLICHEN SIZILIEN? aus: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 86 (1991)

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Transkript:

WERNER ECK EIN QUÄSTOR ODER ZWEI QUÄSTOREN IM KAISERZEITLICHEN SIZILIEN? aus: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 86 (1991) 107 114 Dr. Rudolf Habelt GmbH, Bonn

107 EIN QUÄSTOR ODER ZWEI QUÄSTOREN IM KAISERZEITLICHEN SIZILIEN? Sizilien war die erste Provinz Roms. Aus der Art, wie die Insel zur Provinz gemacht wurde, ist es zu erklären, daß sie als einzige von allen Außenländern des römischen Volkes zwei Quästoren erhalten hatte, von denen einer in Syrakus, der andere in Lilybaeum seinen Sitz hatte. 1 Bei der Neuordnung der Provinzen durch Augustus verblieb Sizilien eine provincia publica unter einem Prokonsul 2, der wie alle anderen Statthalter seines Typs weitere senatorische Amtsträger mit in seinen Einsatzbereich nahm. Während alle prätorischen Prokonsuln außer von einem Legaten im Rang eines Proprätors für die Rechtsprechung auch von einem Quästor für den Einzug des tributum begleitet wurden, nahm man in der Forschung weithin an, der proconsul Siciliae habe hierin eine Ausnahme gebildet. 3 Er habe wie zur Zeit der Republik zwei Quästoren erhalten. Die Meinung findet sich in gleichsam kanonisch gewordener Form bei Mommsen, dem man fast allgemein gefolgt ist. 4 Einen speziellen Beleg hat Mommsen für seine Meinung nicht angeführt; aber es ist ganz evident, daß er wie andere vor ihm eine Kontinuität der Einrichtung von der Republik zum 1 J. Marquardt, Römische Staatsverwaltung I, ND Darmstadt 1957, 244. 528. Die entscheidenden Belegstellen für die Doppelquästur sind: Cic., Verr. II 2, 11-12; Pseudo-Asconius p. 100. 298; vgl. Cic., Planc. 65. - Für Hilfe bei der Sammlung des Materials bin ich M. Horster und P. Larue zu Dank verpflichtet. 2 Vgl. dazu R. Soraci, I proconsoli di Sicilia da Augusto a Traiano, Catania 2 1974. 3 Siehe z.b. Siber, Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung, 346; G. Wesener, RE XXI 816; M. Cébeillac, Les quaestores principis et candidati aux I er et II ème siècles de l empire, Mailand 1972, 6; G. Barbieri, Kokalos 7, 1961, 29 = ders., Scritti minori, Rom 1988, 368; S. Calderone, Diz. Epigr. IV 1069 f.; W. Eck, ANRW II 1, Berlin 1974, 177 f.; G. Clemente, in: La Sicilia antica, ed. E. Gabba und G. Vallet, II 2: La Sicilia romana, Neapel 1980, 468 f. 473.; F. de Martino, Storia della costituzione romana, IV 2, Neapel 2 1975, 817 spricht für alle Provinzen von einem Quästor. 4 Th. Mommsen, Römisches Staatsrecht II 3, 246. 533, 563 Anm. 4 gibt er als Beleg Cic., Verr. 2,4,11 an; tatsächlich handelt es sich um 2,2,11; das falsche Zitat hat er von Marquardt I 244 Anm. 3 übernommen. Marquardt selbst bemerkt zur Sache, es sei nicht zu entscheiden, ob die republikanische Regelung beibehalten wurde.

108 W. Eck Prinzipat angenommen hat. 5 Erst A. Birley hat an dieser Auffassung Kritik geübt und es als unmöglich bezeichnet, daß unter dem Prinzipat the junior proconsul of Siciliy was served by two quaestors, while the consular proconsuls of Asia and Africa had only one each. 6 Obwohl die Argumentation Birleys unter einem systematischen Gesichtspunkt durchaus zutreffend ist, muß sie dennoch nicht zwingend sein, da es gerade unter Beachtung der Tradition für Augustus angezeigt sein mochte, einzelne "systemunkonforme", aber aus der Vergangenheit her sanktionierte Züge beizubehalten, also möglicherweise auch die beiden Quästoren in Sizilien. Tatsächlich läßt es sich aber nachweisen, daß mit der neuen Provinzialordnung durch Augustus auch für Sizilien nur noch ein Quästor erlost wurde, wie man es auch aus Cassius Dio entnehmen sollte. Denn während er für die Legaten der Prokonsuln sehr wohl zwischen dreien für die Provinzen Africa und Asia und je einem in den anderen Provinzen unterscheidet, erwähnt er für die Quästoren keinerlei Differenz. 7 Wenn tatsächlich auch in der nachrepublikanischen Zeit zwei Quästoren nach Sizilien gegangen wären, dann sollte dies in unserem Quellenmaterial eine Spur hinterlassen haben und zwar auf einer statistischen Basis. Die hierbei einschlägigen Quellen sind ausschließlich epigraphischer Natur, da literarische Einzelzeugnisse notwendigerweise in einer solchen Frage keine Rolle spielen können. Das epigraphische Material aber kann deswegen für eine statistische Auswertung herangezogen werden, da man zeigen kann, daß dabei grundsätzlich für jeden senatorischen Provinzialquästor die gleiche Chance bestand, in die für diese Frage relevante Dokumentation einzugehen. Für Sizilien selbst kennen wir folgende Quästoren für die ersten drei Jahrhunderte: 8 5 Mommsen, Staatsrecht II 246. 6 A.R. Birley, The Fasti of Roman Britain, Oxford 1981, 12 Anm. 6. R.J.A. Talbert, The Senate of Imperial Rome, Princeton 1984, 133 Anm. 15 verweist auf Birley, ohne sich selbst eindeutig festzulegen. 7 53, 14,5 ff. 8 Eine ausführlichere Untersuchung aller Amtsträger auf Sizilien existiert nicht; für die Prokonsuln vgl. zuletzt B.E. Thomasson, Laterculi praesidum, Göteborg 1984, 1 ff.; ferner G. Manganaro, ANRW II 11,1, 1988, 86 ff.

Ein Quästor oder zwei Quästoren im kaiserzeitlichen Sizilien? 109 Name Zeit Inschrift mit cursus bzw. reine Ehreninschrift durch Funktion in Provinz bezeugt (ohne cursus) Terentius Hispo Tiberius AE 1982, 403 = 1986, 259 C. Dillius Aponianus Nero AE 1932, 78 L. Cornelius Marcellus Nero CIL X 7266 CIL X 7192 = D. 6767 L. Funisulanus Vettonianus Nero CIL III 4013 = D. 1005; cf. XI 571 = AE 1946, 205 [---] L. Gallus 2. H. 1. Jh. CIL XI 7423 L. Acilius Rufus Domitian CIL X 7344 M. Cornelius Fronto Hadrian CIL VIII 5350 = D. 2928 A. Claudius Charax Hadrian AE 1961, 320 M. Sedatius Iulius Rufinus Severianus Antoninus Pius AE 1933, 249; 1981, 640 L. Saevinius Proculus Antoninus Pius AE 1969/70, 601 Ti. Claudius Saethida Caelianus C. Ovi[nius] Seve[rianus] Victo[rinus] Marc Aurel / Verus CIL X 1123 = D. 1086 Marc Aurel / Verus AE 1986, 270 Valerius Seponianus ca. 169/172 AE 1964, 181 Q. Servilius Pudens Marc Aurel CIL VIII 5354 = D. 1084 Ignotus Septimius Severus CIL VIII 2754 L. Ranius Optatus Septimius Severus? CIL VI 1507; XII 3170 [---]sius Hyginianus Caracalla? CIL X 7235 M. Antius Gratillianus 213 CIL X 7228 P. Fl. Pudens Pomponianus Severer AE 1895, 111 = D. 8981

110 W. Eck Q. Fabius Caesilius Modius Titianus C. Mevius Donatus Iunianus 1. H. 3. Jh. AE 1964, 182 1. H. 3. Jh. CIL XIV 2107 AE 1964, 183 Q. Iulius Maximus 3. Jh. CIL II 112 L. Cassius Manilianus 3. Jh. G. Manganaro, ANRW II 11,1, 53 = F. Jacques, ZPE 84, 1991, 163 ff. Ignotus 2./3. Jh. CIL X 7236 Bei der Dokumentation wurde nach zwei Kategorien unterschieden: zusammengefaßt in Spalte 3 wurden all die Inschriften, die für diese Senatoren, aber nicht von den Quästoren selbst in ihrer amtlichen Eigenschaft errichtet wurden bzw. in denen sie nur funktional als Provinzquästoren erscheinen. Denn solche Texte sind teilweise abhängig von der epigraphischen Gewohnheit einer Provinz, so z.b. in Sizilien selbst 9 oder beispielsweise auch in Asia. 10 In der Masse aller prokonsularen Provinzen aber erscheinen Quästoren in funktionalem Zusammenhang überhaupt nicht. Da solche Texte somit das Ergebnis beeinträchtigen könnten, sind sie in Spalte 4 getrennt erfaßt. Die Masse der Texte in Spalte 3 stammt nicht aus Sizilien; vielmehr handelt es sich größtenteils entweder um Grabinschriften oder um tituli honorarii, die unter Statuen angebracht wurden und aus ganz anderen Reichsteilen stammen, somit auch mit der epigraphischen Praxis der Einsatzprovinz nichts zu tun haben. Einige wenige Ehreninschriften, die auf Sizilien selbst für Quästoren errichtet wurden, sind allerdings in Spalte 3 aufgenommen 11, weil diese Möglichkeit der Dokumentation grundsätzlich in allen prokonsularen Provinzen gegeben ist. Es zeigt sich auf Grund dieses Quellenmaterials, daß wir insgesamt 19 Quästoren aus dem kaiserzeitlichen Sizilien durch eine Dokumentation kennen, die grundsätzlich für alle Quästoren in anderen Provinzen auch bestand. Denn die Nennung der ehemaligen sizilischen Quästoren erfolgt auf Inschriften, die nach ihrem Amt und zumeist auch außerhalb Siziliens errichtet wurden. 9 So z.b. CIL X 7292 = D. 6767; AE 1964, 181. 182. 10 AE 1984, 881. 882; 1985, 804. 11 Z.B. der Text für L. Cassius Manilianus.

Ein Quästor oder zwei Quästoren im kaiserzeitlichen Sizilien? 111 Wären nun in Sizilien zwei Quästoren tätig gewesen, dann müßte sich dies in einer wesentlich größeren Zahl von bekannten Quästoren gegenüber den anderen Provinzen niederschlagen. Die folgende Liste stellt die Zahlen von Quästoren zusammen, die für die anderen prokonsularischen Provinzen ermittelt werden können, wobei vielleicht keine absolute, aber doch weitgehende Vollständigkeit erreicht wurde. 12 Nicht aufgenommen wurde Illyricum, Sardinien und Lycia- Pamphylia; Illyricum wurde nach wenigen Jahren Provinz des Augustus, Sardinien erhielt nur sporadisch einen Prokonsul als Statthalter und in Lycia-Pamphylia wurden erst ab der frühen Zeit Marc Aurels oder seit den letzten Jahren des Antoninus Pius Prokonsuln eingesetzt. 13 Damit wäre die statistische Basis zu unterschiedlich gegenhber den anderen Provinzen. Provinz insgesamt epigraphisch bezeugte Quästoren Inschriften mit cursus honorum bzw. Ehreninschriften Africa 20 20 Asia 28 25 Achaia 26 23 Baetica 20 19 Creta-Cyrenae 19 19 Cyprus 16 12 Macedonia 25 18 Narbonensis 12 12 Pontus-Bithynia 16 16 Sicilia 24 19 12 Ein mehr oder weniger großer Teil des Quellenmaterials findet sich, abgesehen vom Dizionario epigrafico, in folgenden Werken: D. Magie, Roman Rule in Asia Minor, Princeton 1950, I 1590; E. Groag, Die römischen Reichsbeamten von Achaia bis auf Diokletian, Wien 1939, 113 ff.; G. Alföldy, Fasti Hispanienses, Wiesbaden 1969, 180 ff.; M.W. Baldwin Bowsky, Fasti Cretae et Cyrenarum, Diss. Mich. 1983; T.B. Mitford, Roman Cyprus, ANRW II 7,2, Berlin 1980, 1306 f.; A. Aichinger, Die Reichsbeamten der römischen Macedonia der Prinzipatszeit, AV 30, 1979, 603 ff.; H.-G. Pflaum, Les fastes de la province de Narbonnaise, Paris 1978, 79 ff., B. Rémy, Les carrières sénatoriales dans les provinces romaines d Anatolie au Haut-Empire, Istanbul-Paris 1989, 80 ff. Es wurde darüberhinaus versucht, das jeweils nach der Publikation der hier aufgeführten Werke erschienene Material zu sammeln und einzuarbeiten. Für Africa gibt es nur die Sammlung in Diz. Epigr. I 335; B.E. Thomasson, ANRW II 10,2,3 ff. hat die Quästoren nicht aufgenommen; er nennt sie auch nicht als Verantwortliche für den Einzug der Grundsteuern 39 f., sondern verweist lediglich auf die kaiserlichen Prokuratoren. Für Sizilien hat G. Manganaro, ANRW II 11,1,86 ff. zwar die Prokonsuln und die prokonsularen Legaten, aber nicht die Quästoren zusammengestellt. 13 Vgl. Chr. Marek, Epigr. Anat. 6, 1985, 144 ff. zur Umwandlung von Pontus-Bithynia zu einer kaiserlichen Provinz, womit vermutlich der Übergang zu proconsules in Lycia-Pamphylia verbunden war.

112 W. Eck Als Vergleich sollen die Zahlen für die prokonsularen Legaten bereits hier angeführt werden 14 : Provinz insgesamt epigraphisch bezeugte Legaten Inschriften mit cursus honorum bzw. Ehreninschriften Africa ca. 78 ca. 45 Asia ca. 70 ca. 46 Achaia 22 21 Baetica 12 12 Creta-Cyrenae 10 10 Cyprus 11 8 Macedonia 14 10 Narbonensis 14 14 Pontus-Bithynia 14 14 Sicilia 12 12 Die Gesamtzahlen für die Quästoren der einzelnen Provinzen (mittlere Spalte) bewegen sich alle in einem relativ engen Bereich. Die höchste Zahl wird bei Asia mit 28 bekannten Quästoren erreicht, während wir für die Narbonensis nur 12 Personen hberhaupt kennen. 15 Die Bandbreite rhckt aber zusammen, wenn alle Zeugnisse ausscheiden, in denen Provinzialquästoren in ihren Funktionen genannt werden, so etwa ein Text aus Asia mit dem Anfang eines Briefes des Iunius Celer an die Magistrate von Aphrodisias oder eine Entscheidung des Iunius Maximus, ebenfalls aus dieser Stadt. 16 Diese "bereinigten" Zahlen finden sich in der rechten Spalte. Hier wird die Zahl der Quästoren angegeben, die durch "Ehreninschriften" in der Provinz selbst, zum weitaus größten Teil jedoch auf Inschriften mit dem gesamten cursus honorum zumeist außerhalb des Einsatzgebietes bezeugt sind. 14 Das Quellenmaterial ist in den oben Anm. 12 genannten Werken zu finden; Ergänzungen dazu bei W. Eck, Zu den prokonsularen Legationen in der Kaiserzeit, Epigr. Stud. 9, 1972, 32 ff.; einiges seit diesem Zeitpunkt publiziertes Material wurde miteinbezogen; vgl. in Kürze auch eine Zusammenstellung von B.E. Thomasson in einem allgemeinen Werk über Legaten in der Kaiserzeit (die zugehörigen Listen hat mir Herr Thomasson dankenswerter Weise bereits vorweg zur Einsicht überlassen). Auch hier wurde Lycia-Pamphylia nicht miteingeschlossen, weil der Wechsel zu einer prokonsularen Provinz sehr spät liegt. 15 Für die Narbonensis ist allerdings keine einzige Inschrift aus der Provinz selbst bekannt, in der ein Quästor als amtierender Funktionsträger genannt wäre. 16 AE 1984, 881. 882.

Ein Quästor oder zwei Quästoren im kaiserzeitlichen Sizilien? 113 Diese Inschriften wurden nicht aus Anlaß der Quästur errichtet, sie gehören vielmehr in sehr unterschiedliche Zusammenhänge: teils handelt es sich um Inschriften, die zu ihrer Ehrung errichtet wurden, teils um Grabinschriften. Der weitaus größte Teil kommt dabei nicht aus der ehemaligen Einsatzprovinz, sondern stammt aus anderen Provinzen oder aus Italien bzw. Rom. Die Chance, daß für einen Senator nach einer Provinzialquästur solche Inschriften gesetzt werden, so daß eine nicht verfälschte statistische Repräsentativität bei dem heute noch erhaltenen Material vorliegen kann, war ohne Zweifel für alle ehemaligen Provinzialquästoren in der gleichen Weise gegeben. Denn die Quästoren erlosten offensichtlich grundsätzlich ihren Einsatzbezirk, so daß bei der Besetzung der Quästur in keiner Provinz Faktoren wirksam werden konnten, aus denen heraus von vorneherein eine Verzerrung in der Überlieferung wahrscheinlich wäre. Bei dieser Sachlage müßten aber dann die Zahlen für die epigraphisch überlieferten Quästoren in der rechten Spalte aussagekräftig sein. Für die prätorischen Provinzen sind zwischen 12 Quästoren in der Narbonensis und in Cyprus und 23 in Achaia überliefert. Dabei ist einerseits zu betonen, daß wir aus der Narbonensis und aus Cypern selbst überhaupt keine Zeugnisse für Quästoren haben, auch keine "Ehreninschriften", während diese in Achaia relativ zahlreich sind, nämlich insgesamt fünf. 17 Für die Provinzen Baetica, Creta-Cyrenae, Macedonia und Sicilia liegen die Zahlen außerordentlich nahe zusammen, nämlich zwischen 18 und 19; für Pontus-Bithynien, wo nur bis um 160 n.chr. Quästoren amtierten, liegt die Zahl bei 16. Sicilia weist 19 Fälle auf. Wäre nun auf Sizilien mit zwei Quästoren gleichzeitig zu rechnen, dann wäre es nur schwer zu erklären, daß sich die Dokumentation für diese Provinz in die relativ geringe numerische Schwankungsbreite, die sich für die anderen Provinzen ergibt, einpaßt. Vielmehr müßte dann mit größter Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß weit mehr Provinzialquästoren von Sizilien überliefert wären. Daraus ergibt sich somit der Beweis, daß Sizilien wie jede andere prokonsulare Provinz nur einen Quästor erhalten hat. Daß die hier herangezogene epigraphische Überlieferung tendenziell die ehemaligen Realitäten zuverlässig widerspiegelt, ersieht man an den Zahlen, die oben, in der gleichen Weise wie für die Quästoren, auch für die prokonsularen Legaten ermittelt wurden (siehe Liste S. 112). Die Zahlen liegen generell, wenn 17 Damit sinkt die ansonsten etwas hoch erscheinende Zahl auf das Niveau der anderen Provinzen.

114 W. Eck man von Africa und Asia absieht, niedriger als bei den Quästoren, wohl doch ein Hinweis darauf, daß hier, anders als bei den Quästoren, bereits bei der Bestimmung eines Legaten selektierende Elemente eine Rolle spielten. Junge Senatoren schlossen sich lieber den Prokonsuln von Africa und Asia an, weil diese beim persönlichen späteren Weiterkommen der Legaten eine gewichtigere Rolle spielen konnten. 18 Prätorische Prokonsuln aber waren öfter weniger einflußreich. So folgten ihnen auch überwiegend nur solche jungen Senatoren in die Provinz, die über geringere Verbindungen verfügten. Sie aber gelangten dann auch später üblicherweise nicht über den Konsulat hinaus noch zu konsularen Ämtern vor allem in den Provinzen. Dies und ihr generell geringerer sozialer Einfluß aber schränkten auch ihre Chancen ein, inschriftlich dokumentiert zu werden, vor allem durch tituli honorarii. 19 Bei den Provinzialquästoren aber waren solche selektiven Faktoren noch nicht wirksam gewesen, womit ihre Chancen auch insgesamt später besser waren, höhere Ämter zu erhalten und damit in die epigraphische Dokumentation einzugehen 20, und zwar unabhängig davon, in welcher Provinz sie als Quästor amtiert hatten. So ist auch ihre relativ gleichmäßige Repräsentation in den Quellen gleichen Typs durchaus zu erwarten. Für Sizilien heißt aber dann auch nachweisbar die Konsequenz, daß unter dem prätorischen Prokonsul nur ein Quästor amtiert hat, nicht anders als in allen anderen prokonsularen Provinzen auch. In diesem Punkt hat sich unter Augustus offensichtlich die Systematik gegen die Tradition durchgesetzt. Köln Werner Eck 18 W. Eck (Anm. 14) 30 ff. 19 W. Eck, Sozialstruktur des römischen Senatorenstandes der hohen Kaiserzeit und statistische Methode, Chiron 3, 1973, 375 ff. bes. 388 ff. 20 Daß sie allerdings insgesamt wiederum gegenüber den quaestores Augusti / candidati unterrepräsentiert sind, ersieht man an der Gesamtzahl für Provinzialquästoren von rund 230 (s. oben die Liste plus ca. 24 Fälle, in denen der Provinzname nicht erhalten ist) und rund 145 für quaestores Augustis / candidati. Diese gehörten zu einer durch verschiedene Faktoren bevorzugten Gruppe von Senatoren, die auch mehr Möglichkeiten hatten, in die Überlieferung einzugehen. Im übrigen möchte ich allerdings bezweifeln, daß tatsächlich nur 2 quaestores Augusti pro Jahr im Amt waren, jedenfalls wenn grundsätzlich q. candidatus und q. Augusti ein synonymer Ausdruck sind. Denn bei zwei solchen Quästoren jährlich gegenüber 10 Provinzialquästoren wären die oben angeführten Zahlen trotz der genannten unterschiedlichen Ausgangspositionen nicht verständlich. Quaestores urbani, ebenfalls zwei pro Jahr sind in etwa 75 Fällen überliefert.

ZPE 89 (1991) 38 Corrigendum ZPE 86,1991, S.107 Anm.4, Z.1 lies: Staatsrecht II 1, 246. 533. 563.