FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt. Nr. 01/02. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Inhalt Seite 1

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FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 01/02 Inhalt Seite 1 Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Herausgeber: Redaktion: Die Hochschulleitung der FHTW Berlin Treskowallee 8 10318 Berlin Rechtsstelle Telefon: 5019-2813 Telefax: 5019-2815 02. Januar 2002

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 1 Satzung der Studierendenschaft der FHTW Berlin Aufgrund von 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2001 (GVBl. S. 534) hat das Studierendenparlament der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW) am 19. Dezember 2001 die folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines 1 Studierendenschaft und deren Organe (1) Organe der Studierendenschaft sind: 1. die studentische Vollversammlung (SVV) 2. das Studierendenparlament (StuPa) 3. der Allgemeine Studierenden-Ausschuss (AStA) 4. die Fachschaftsräte (FSR). (2) 1 Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, in den Organen der Studierendenschaft mitzuwirken. 2 Die gewählten Referenten/innen des AStA sollen keine Mitglieder des StuPa sein. (3) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht nach dieser Satzung. (4) 1 Die Organe der Studierendenschaft tagen öffentlich. 2 Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Öffentlichkeit von Teilen der Sitzung oder von der gesamten Sitzung ausgeschlossen werden. 3 Näheres regelt die Geschäftsordnung. 2 Beschlussfassung und Sitzungsperiode (1) 1 Die Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder eines Organs anwesend sind, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt. 3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (2) 1 Sollte eine ordentliche Sitzung des Studierendenparlaments nicht zustande kommen, weil weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, kann das StuPa-Präsidium eine außerordentliche Sitzung einberufen, wenn ordnungsgemäß eingeladen und in der Einladung darauf hingewiesen wurde. 2 In einer außerordentlichen Sitzung dürfen nur Anträge behandelt werden, die bereits mit der Einladung für die nicht zustande gekommene ordentliche Sitzung angekündigt bestätigt durch den Präsidenten der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW) am 20.12.2001.

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 2 waren und verschickt wurden. 3 In einer außerordentlichen Sitzung ist das StuPa auch mit weniger als der Hälfte seiner gewählten Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sind durch Aushang bekannt zu machen. (4) 1 Die Amtszeit aller Organe der Studierendenschaft beträgt ein Jahr. 2 In dieser Zeit ist eine Neuwahl anzusetzen. 3 Bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe bleiben die Organe der abgelaufenen Sitzungsperiode im Amt, längstens jedoch für ein weiteres Jahr. 4 Die Konstituierung der neu gewählten Organe erfolgt durch die Vorsitzenden der vorherigen Sitzungsperiode des jeweiligen Organs oder einem/r vom Studierendenparlament bevollmächtigten Vertreter/in. 3 Beiträge Die Studierendenschaft erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß 20 Abs. 1 BerlHG Beiträge von den Mitgliedern gemäß der Beitragsordnung der Studierendenschaft der FHTW Berlin. II. Das Studierendenparlament (StuPa) 4 Zusammensetzung Das Studierendenparlament (StuPa) der FHTW Berlin hat gemäß 19 Abs. 3 Satz 1 BerlHG 30 stimmberechtigte Mitglieder und bis zu 30 Nachrücker. 5 Aufgaben Das Studierendenparlament hat neben den gesetzlichen, folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Satzung, die Finanzordnung, die Beitragsordnung und deren Änderungen mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. 2. Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft. 3. Beschlussfassung über die Entlastung und Abwahl des Allgemeinen Studierenden- Ausschusses bei gleichzeitiger Neuwahl des Organs, sowie über Wahl, Entlastung und Abwahl einzelner Referenten/innen des Allgemeinen Studierenden- Ausschusses bzw. deren Bestätigung zum Anfang jeder neuen Legislaturperiode. 4. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für das Studierendenparlament. 6 Sitzungen, Stimmberechtigung (1) 1 Das Studierendenparlament tagt mindestens zweimal im Semester. 2 Es tritt spätestens 30 Tage nach Beginn der Legislaturperiode und/oder einer Neuwahl zusammen. 3 Darüber hinaus tagt das Studierendenparlament: 1. auf Beschluss des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses; 2. auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Mitglieder des StuPa; 3. auf Verlangen von mindestens drei Fachschaftsräten;

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 3 4. auf Verlangen von mindestens fünf Prozent aller Mitglieder der Studierendenschaft. (2) 1 Jedes Mitglied ist auf der Sitzung rede-, antrags-, und stimmberechtigt. 2 Gewählte Nachrücker sind lediglich rede- und antragsberechtigt. 3 Nachrücker sind stimmberechtigt, wenn sie für ein stimmberechtigtes Mitglied an der Sitzung teilnehmen. 7 Wahlen (1) Die Wahlen zum Studierendenparlament (StuPa) erfolgen nach der Wahlordnung der Studierendenschaft der FHTW Berlin, die aufgrund 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BerlHG in Verbindung mit der Verordnung über Grundsätze des Wahlrechts an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung HWGVO) in der Fassung vom 26. August 1998 (GVBl. S. 249), geändert durch Verordnung vom 29. November 1999 (GVBl. S. 667), zu erlassen ist. (2) Falls die Wahlen zu einem der in 1 Abs. 1 genannten Organe der Studierendenschaft vom Zentralen Wahlvorstand der Hochschule (ZWV) organisiert und durchgeführt werden sollen, muss der/die Vorsitzende auf Beschluss des StuPa spätestens zwei Wochen vor Beginn des Semesters, in dem die Wahl stattfinden soll, einen entsprechenden Antrag beim ZWV der FHTW stellen bzw. einen entsprechenden laufenden Antrag nicht widerrufen. (3) Sollten die Wahlen zu einem der in 1 Abs. 1 genannten Organe der Studierendenschaft vom Zentralen Wahlvorstand der Hochschule (ZWV) organisiert und durchgeführt werden, übernimmt dieser die Aufgaben gem. 4 Wahlordnung der FHTW Berlin. 8 Präsidium (1) 1 Das Studierendenparlament wählt auf seiner konstituierenden Sitzung ein Präsidium. 2 Das Präsidium besteht aus drei Mitgliedern. 3 Einem/r Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in und einem/r Protokollführer/in. 4 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. (2) Nach Ende der Legislaturperiode oder Abwahl des Präsidiums bzw. einzelner Mitglieder des Präsidiums beschließt das Studierendenparlament über deren Entlastung. (3) Mitglieder des Präsidiums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses sein. (4) 1 Das Präsidium ist für die geschäftsordnungsmäßige Arbeit des Studierendenparlaments verantwortlich. 2 Es entscheidet über die Festsetzung der Sitzungstermine und erarbeitet den Vorschlag zur Tagesordnung. (5) Die Abwahl und Entlastung des Präsidiums bei gleichzeitiger Neuwahl, sowie die Abwahl und Entlastung bei unverzüglicher Neuwahl ist jederzeit mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder möglich. (6) Das Präsidium vertritt die Studierendenschaft in unaufschiebbaren Angelegenheiten, wenn kein Allgemeiner Studierenden-Ausschuss im Amt ist.

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 4 9 Ausschüsse (1) 1 Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Studierendenparlament (StuPa) Ausschüsse einrichten. 2 Diese sind an Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden und diesem rechenschaftspflichtig. 3 Bestellung und Auflösung sind jederzeit möglich und erfolgen mit einfacher Mehrheit. (2) 1 Ständiger Ausschuss ist der Haushaltsausschuss. 2 Seine Mitglieder werden auf der konstituierenden Sitzung des StuPa gewählt. (3) 1 Die Mitglieder des Haushaltsausschusses werden aus den Reihen der gewählten Mitglieder und Nachrücker des StuPa gewählt. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. (4) Die konstituierende Sitzung eines Ausschusses wird von dem/der Vorsitzenden der letzten Legislaturperiode oder vom StuPa-Präsidium bzw. einem/r Beauftragten des StuPa-Präsidiums einberufen. (5) Jeder Ausschuss wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus den Mitgliedern des Ausschusses eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. (6) Die Amtszeit der Mitglieder und Nachrücker eines Ausschusses endet mit der Legislaturperiode des StuPa, welches die Mitglieder und Nachrücker des Ausschusses gewählt hat. III. Der Allgemeine Studierenden-Ausschuss 10 Zusammensetzung (1) 1 Der Allgemeine Studierenden-Ausschuss besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen. 2 Dem/r Vorsitzenden und den Stellvertretern/innen ist ein inhaltliches Referat zugeordnet, wobei eine/r der Stellvertreter/innen der/die Finanzreferent/in ist. 3 Das Studierendenparlament hat die Möglichkeit, darüber hinaus folgende Referate einzurichten: 1. Referat Hochschulpolitik; 2. Referat Soziales; 3. Referat Finanzen; 4. Referat Öffentlichkeitsarbeit/Presse; 5. Referat Hochschulgremien; 6. Referat Fachschaften. 4 Weitere Referate können auf Beschluß des Studierendenparlaments eingerichtet werden. (2) Die Referenten/innen des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses werden auf Vorschlag eines Mitglieds des Studierendenparlaments mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des StuPa gewählt. (3) 1 Über die Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Referenten/innen des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses beschließt das Studierendenparlament. 2 Eine solche kann bis zur Höhe des Förderungshöchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) gewährt werden. (4) Jedem/r Referenten/in des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses kann auf Beschluss des Studierendenparlaments Rechtsschutz für seine/ihre Inanspruchnahme im Zusammenhang mit seiner/ihrer Amtsführung gewährt werden.

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 5 (5) Eine Vollversammlung kann weitere Referate des Allgemeinen Studierenden- Ausschusses bilden und besetzen. 11 Bindung und Rechenschaftspflicht Der Allgemeine Studierenden-Ausschuss ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments und diese Satzung gebunden. Er ist dem Studierendenparlament jederzeit rechenschaftspflichtig. IV. Fachschaften 12 Begriff 1 Die Studierendenschaft der FHTW kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. 2 Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. 13 Fachschaftsrat (1) 1 Eine Fachschaft kann einen Fachschaftsrat (FSR) nach den Regelungen der Wahlordnung der Studierendenschaft der FHTW wählen. 2 Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens drei, bei Fachschaften bis zu 300 Studierenden aus höchstens fünf und bei über 300 Studierenden aus höchstens sieben gewählten Mitgliedern sowie aus ebensovielen gewählten Nachrückern. (2) 1 Der Fachschaftsrat nimmt die besonderen Interessen der Mitglieder der Fachschaft im Rahmen der Aufgaben der Studierendenschaft wahr. 2 Er soll insbesondere die Beratung der Fachschaftsmitglieder in Fragen des Studiums, der Lehre und der Prüfungen durchführen und die Interessen der Mitglieder der Fachschaft gegenüber der Hochschule vertreten. 3 Zudem obliegt ihm die besondere Betreuung der Studierenden der ersten Semester. (3) Die Fachschaftsräte sollen die Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit dem Allgemeinen Studierenden-Ausschuss koordinieren. (4) 1 Die Wahl des Fachschaftsrates erfolgt gemäß der Wahlordnung der Studierendenschaft an der FHTW Berlin, die Anlage dieser Satzung ist. 2 Darüber hinaus gelten die in 7 genannten Bestimmungen. (5) 1 Falls die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl eines Fachschaftsrates aus organisatorischen oder anderen vertretbaren Gründen kurzfristig nicht möglich ist, kann der AStA ggf. auf Vorschlag der/des Referentin/en für Fachschaften einen Fachschaftsrat kommissarisch einsetzen. 2 Die Wahl dieses Fachschaftsrates muss dann jedoch spätestens mit Ablauf des auf die Einsetzung folgenden Semesters ordnungsgemäss abgeschlossen sein. (6) 1 Sind bei Fachschaften bis zu 300 Studierenden weniger als fünf und bei Fachschaften mit mehr als 300 Studierenden weniger als 7 Mitglieder bzw. Nachrücker im Fachschaftsrat, kann der AStA nach Zustimmung des Fachschaftsrates einzelne Mitglieder bzw. Nachrücker zusätzlich kommissarisch einsetzen. 2 Die Einsetzung gilt nur bis zur nächsten ordentlichen Wahl. 3 Kommissarisch einge-

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 6 setzte Mitglieder bzw. Nachrücker rücken auf die jeweils zum Datum der Einsetzung letzte Stelle in der Liste der Mitglieder bzw. Nachrücker und können Stimmberechtigung nach dieser Regelung erlangen. (7) 1 Die konstituierende Sitzung eines Fachschaftsrates wird durch die/den Vorsitzende/n der letzten Legislaturperiode oder durch den Allgemeinen Studierenden- Ausschuss ggf. von der/dem Referentin/en für Fachschaften einberufen. 2 Der AStA ggf. der/die Referent/in für Fachschaften wird zur konstituierenden Sitzung rechtzeitig eingeladen, sofern er nicht selbst einlädt. 3 Auf dieser wählt der Fachschaftsrat aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, die/den Stellvertreter/in und die/den Finanzverantwortliche/n. 4 Desweiteren werden gemäß 14 Abs. 2 und 3 die Vertreter/innen des Fachschaftsrates auf der Fachschaftsrätekonferenz (Fa- RäKo) und je ein/e Stellvertreter/in benannt. 5 Weitere Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in einberufen. (8) Eine Sitzung des Fachschaftsrates ist auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einzuberufen. (9) Der Fachschaftsrat soll eine Fachschaftsversammlung mindestens einmal jährlich durchführen. 14 Fachschaftsrätekonferenz (FaRäKo) (1) Durch die Fachschaftsrätekonferenz wirken die Fachschaftsräte bei der Gestaltung der studentischen Mitsprache und Arbeit auf Hochschulebene mit. (2) 1 Die Fachschaftsrätekonferenz besteht aus Mitgliedern bzw. Nachrückern der Fachschaftsräte, die sie benennen und abberufen. 2 Sie koordiniert die Arbeit der Fachschaftsräte. (3) 1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachschaftsrätekonferenz werden vom Fachschaftsrat bestimmt. 2 Jede Fachschaft hat grundsätzlich zwei Stimmen. 3 Fachschaften mit mehr als 500 Studierenden haben drei, mit mehr als 1000 Studierenden haben vier Stimmen. 4 Jeder Fachschaftsrat kann so viele Mitglieder entsenden, wie er Stimmen hat. 5 Die Stimmen eines Fachschaftsrates können nur einstimmig und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen abgegeben werden. (4) 1 Die Fachschaftsrätekonferenz wählt ihre/n Sprecher/in für ein Jahr; diese/r beruft die Fachschaftsrätekonferenz bei Bedarf ein. 2 Ist kein Sprecher gewählt, kann der AStA ggf. der/die AStA-Referent/in für Fachschaften die Konferenz einberufen. 3 Er/sie hat sie einzuberufen, wenn zwei Fachschaftsräte oder der Allgemeine Studierenden-Ausschuss es verlangen. (5) 1 Die Fachschaftsrätekonferenz faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2 Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Sie tagt öffentlich. 5 Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss ausgeschlossen werden. (6) Die Referenten/innen des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses haben das Recht und auf Verlangen des Sprechers der FaRäKo die Pflicht, an den Sitzungen der Fachschaftsrätekonferenz teilzunehmen.

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 7 V. Urabstimmung 15 Begriff (1) 1 Urabstimmungen dienen der Meinungsbildung der Studierendenschaft und der Fachschaften. 2 Sie haben für die anderen Organe der Studierendenschaft bindenden Charakter. (2) Die Urabstimmung ist durchzuführen auf: 1. Beschluss des Studierendenparlaments; 2. Beschluss des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses; 3. Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft oder auf 4. Verlangen von mindestens drei Fachschaftsräten. (3) 1 Der Antrag auf Urabstimmung ist mit der Abstimmungsfrage an das Präsidium des Studierendenparlaments zu richten. 2 Zusätzliche Fragen müssen auf Verlangen von: 1. mindestens einem Viertel der Mitglieder des Studierendenparlaments; 2. mindestens drei Fachschaftsräten; 3. mindestens fünf Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft oder 4. dem Allgemeinen Studierenden-Ausschuss zur Abstimmung gestellt werden. (4) 1 Zur Durchführung der Urabstimmung wird vom Studierendenparlament ein Ausschuss gebildet. 2 Dieser besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Nachrückern. 3 Diese müssen Mitglieder der Studierendenschaft der FHTW sein. Sie dürfen jedoch nicht Mitglieder des Studierendenparlaments, der Fachschaftsräte oder des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses sein. 4 Die Mitglieder des Urabstimmungs- Ausschusses und die Urabstimmungshelfer können für die Organisation bzw. Durchführung der Urabstimmung eine Aufwandsentschädigung erhalten. 5 Über die Höhe der Aufwandsentschädigungen entscheidet das StuPa. (5) 1 Der Urabstimmungs-Ausschuss ist unverzüglich nach erfolgreichem Begehren zu konstituieren. 2 Die Mitglieder wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 3 Der Urabstimmungs- Ausschuss hat dafür zu sorgen, daß die Urabstimmung innerhalb der darauffolgenden 6 Wochen in folgender Weise durchgeführt wird: 1. Organisation und Beschlussfassung über den Ablauf der Urabstimmung; 2. Veröffentlichung der Anträge und Information der Studierenden der FHTW durch Aushänge an allen Standorten der Hochschule; 3. Festsetzen einer angemessenen Frist für den Eingang von Anträgen auf Briefwahl sowie auf Antrag rechtzeitiges Versenden der Briefwahlunterlagen; 4. Information der Studierenden über den Ablauf der Urabstimmung und über die Vollversammlung durch Versenden von Informationen an alle stimmberechtigten Studierenden; 5. Entgegennahme und Veröffentlichung von alternativen bzw. ergänzenden Abstimmungstexten zur Frage bzw. zu den Fragen gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung;

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 8 6. Feststellung und Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses und des endgültigen Ergebnisses der Urabstimmung durch Aushänge an allen Standorten der Hochschule. (6) Das Präsidium des Studierendenparlaments beruft zur Aussprache eine Vollversammlung innerhalb der ersten drei Wochen nach Bekanntgabe der Urabstimmung ein. (7) 1 Die Urabstimmung muss an mindestens vier Tagen durchgeführt werden. 2 Die Urabstimmung darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit und während der ersten oder letzten Vorlesungswoche durchgeführt werden. (8) Über die Beschlüsse des Urabstimmungs-Ausschusses muss ordnungsgemäß Protokoll geführt werden. (9) Die Unterlagen zur Briefwahl sollen nach Möglichkeit jedem/r Antragsteller/in an einen Ort seiner/ihrer Wahl versandt werden. (10) 1 Der Urabstimmungs-Ausschuss beschließt über die Einsetzung der Helfer/innen für die Urabstimmung und hat für ihre ordnungsgemässe Einweisung Sorge zu tragen. 2 Die Stellen für die Urabstimmungshelfer/innen müssen ordnungsgemäss und spätestens 3 Wochen nach Beschluss der Urabstimmung durch Aushang ausgeschrieben werden. 3 Die Urabstimmung muss in jedem Abstimmungslokal von mindestens drei Urabstimmungshelfer/innen durchgeführt und überwacht werden. 4 Die Mitglieder des Urabstimmungs-Ausschusses sollen nicht als Urabstimmungshelfer/innen fungieren. (11) 1 Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. 2 Haben Studierende sowohl per Briefwahl, als auch im Wahllokal abgestimmt, so gilt die im Wahllokal persönlich abgegebene Stimme und die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ungültig. (12) 1 Die Anfechtung wegen Mängeln bei der Durchführung der Urabstimmung ist bis drei Tage nach Bekanntmachung des vorläufigen Abstimmungsergebnisses möglich. 2 Der Einspruch gegen das Urabstimmungsergebnis ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses möglich. 3 Die Anfechtung bzw. der Einspruch sind an den Urabstimmungs-Ausschuss und an das Präsidium des StuPa zu richten. VI. Studentische Vollversammlung 16 Begriff (1) 1 Die Studentische Vollversammlung trägt zur Entscheidungsfindung der Organe der Studierendenschaft bei. 2 Sie tritt zusammen auf: 1. Beschluss des Studierendenparlaments 2. Beschluss des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses 3. Verlangen von mindestens drei Fachschaftsräten oder 4. Verlangen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft. (2) Die Studentische Vollversammlung ist durch das Präsidium des Studierendenparlaments einzuberufen. (3) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist rede-, antrags- und stimmberechtigt. (4) Die Studentische Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft beschlussfähig.

Nr. 01/2002 Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Seite 9 (5) 1 Die Beschlüsse der Studentischen Vollversammlung haben für die Organe der Studierendenschaft bindenden Charakter. 2 Beschlüsse einer Urabstimmung haben gegenüber Beschlüssen der Vollversammlung Vorrang, wenn sie sich inhaltlich widersprechen oder ein Beschluss einer Urabstimmung Einschränkungen oder Erweiterungen enthält. VII. Finanzen 17 Begriffe (1) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. (2) Das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Kontrolle über die Haushaltsführung regelt eine Finanzordnung, die Anlage dieser Satzung ist. (3) 1 Bei der Erstellung des Haushaltsplanes ist darauf zu achten, daß den Fachschaftsräten angemessene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Mittelanmeldung der Fachschaftsräte soll bis spätestens vier Monate vor Beginn des neuen Haushaltsjahres erfolgen. 3 Bei fehlender Mittelanmeldung legt der Allgemeine Studierenden-Ausschuss in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuss des StuPa den Bedarf fest. (4) Sämtliche finanztechnische Transaktionen muss ein/e zweite/r Unterschriftsberechtigte/r des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses gegenzeichnen. (5) 1 Der Allgemeine Studierenden-Ausschuss kann mit der Hochschulverwaltung eine Vereinbarung über die Durchführung der Finanz- und anderer Verwaltungsaufgaben treffen. 2 Beauftragte/r des Haushalts der Studierendenschaft ist der/die Finanzreferent/in. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen 18 Änderungen/Inkrafttreten (1) Die Änderung der Satzung der Studierendenschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Studierendenparlaments. (2) Die Satzungen, die Finanzordnung, die Beitragsordnung und die Wahlordnung der Studierendenschaft der FHTW Berlin treten nach Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin in Kraft.

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