Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Dietmanns Friedrich-Schiedel-Halle

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Transkript:

STADT BAD WURZACH Landkreis Ravensburg vorläufige Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Dietmanns Friedrich-Schiedel-Halle vom 13.06.02 Reg.-Nr. 564.260

Stadt Bad Wurzach Seite 2 Der Ortschaftsrat Dietmanns hat in seiner Sitzung am 13.06.02 für die Benutzung der Turn- und Festhalle mit Nebenräumen und Außensportanlagen folgende Benutzungsordnung erlassen 1 Zweckbestimmung (1) Die Anlage dient dem Sportunterricht an öffentlichen Schulen, dem Übungsbetrieb der Sportvereine sowie Sport- und Festveranstaltungen. (2) Die schulische Benutzung der Anlage hat Vorrang vor jeder anderen Benutzung. Einer über 2 Abs. 1 hinausgehenden Benutzung kann die Ortsverwaltung zustimmen, wenn dadurch die Interessen der anderen Benutzer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. 2 Überlassung der Halle (1) Die Halle wird den Schulen während den üblichen Unterrichtszeiten von Montag bis Freitag von 7.30-12.00 Uhr, an Unterrichtsnachmittagen bis 16.30 Uhr zur Ausübung des Schulsports zur Verfügung gestellt. Ein Belegungsplan ist aufzustellen und der Ortsverwaltung auszuhändigen. (2) Die Halle steht den Sportvereinen von Montag bis Freitag von 17.00 bis 22.00 Uhr und an unterrichtsfreien Nachmittagen ab 13.30 Uhr zur Ausübung des Vereinssports zur Verfügung. Hierüber ist von den Vereinen ein Belegungsplan aufzustellen, der der Zustimmung der Ortsverwaltung bedarf. (3) Eine Benutzung der Halle außerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiten, auch für sportliche Veranstaltungen, bedarf der Genehmigung der Ortsverwaltung. Entsprechende Anträge sind mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Ortsverwaltung zu stellen. Die Ortsverwaltung kann die Genehmigung verweigern oder mit entsprechenden Auflagen versehen. Auch kann die Genehmigung nachträglich geändert oder widerrufen werden. Ein Anspruch auf Benutzung der Halle besteht grundsätzlich nicht. (4) Die Ortsverwaltung entscheidet nach billigem Ermessen, wenn mehrere Benutzungsanträge für den gleichen Zeitraum vorliegen oder wenn durch einen solchen Antrag eine bereits feststehende Belegung berührt wird. Im letzteren Fall wird der Betroffene bei einer Änderung der Belegung unverzüglich durch die Ortsverwaltung benachrichtigt. (5) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden, obliegt diese Verpflichtung dem jeweiligen Benutzer. (6) Bei Sportveranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld verlangt wird, kann die Ortsverwaltung für die Benutzung der Halle ein Entgelt erheben. Bei anderen Veranstaltungen gilt die Gebührenordnung der Stadt. 3 Benutzung der Halle (1) Beim Turn- und Sportunterricht der Schulen, beim Übungsbetrieb der Sportvereine und bei Veranstaltungen muss ständig ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Der verantwortliche Leiter der Vereine ist der Ortsverwaltung zu benennen. Er erhält dort gegen Unterschrift einen Schlüssel und eine Hausordnung. Der Schlüssel ist nach Beendigung der Übungsleitertätigkeit zurückzugeben. Jede Übungsstunde ist im Benutzungsbuch einzutragen. Der Übungsleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich. (2) Turngeräte haben die Benutzer selbst auf- und abzubauen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Geräte und Einrichtungen pfleglich und sachgemäß behandelt werden. Sofern Sportgeräte der Schulen von den Vereinen oder umgekehrt wegen ihrer Empfindlichkeit nicht benutzt werden sollten, sind diese nach Beendigung des Sportunterrichts in die vorhanden Schränke einzuschließen. (3) Der verantwortliche Leiter hat die Sportgeräte vor der Benutzung auf ihre Sicherheit zu prüfen. Schäden sind sofort dem Hausmeister zu melden bzw. in das aufliegende Benutzer- und Mängelbuch einzutragen. Schadhafte Geräte dürfen nicht verwendet werden. Das Fahren mit Inlinskates und dergl. ist in der Halle streng verboten.

Stadt Bad Wurzach Seite 3 (4) Die Halle darf während der Sportstunden nur mit sauberen Turnschuhen betreten werden. Wegen der Gefahr der Verbreitung von Fußpilzerkrankungen ist bei Betreten der Halle bzw. des Umkleideraumes ohne Turnschuhe anschließend die gründliche Reinigung der Füße mit Seife erforderlich. (5) Das Rauchen ist während des Sportbetriebs in der Halle und den Nebenräumen untersagt. Essen und Trinken sowie der Konsum von Süßigkeiten sind in der Halle nicht erlaubt. (6) Nach dem Sportbetrieb haben die Sportler die Möglichkeit zu duschen. Hierbei ist streng darauf zu achten, dass warmes Wasser nicht verschwendet wird. Der verantwortliche Leiter hat zu prüfen, dass nach Ende des Übungsbetriebes sämtliche Wasserhähne geschlossen sind. 4 Benutzung der Außenanlagen (1) Die Außenanlagen stehen wie die Halle zur Verfügung. Die Benutzung ist rechtzeitig gegenseitig abzusprechen. (2) Die Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten. 5 Hausmeister (1) Ein besonderer Hausmeister für die Halle ist von der Ortsverwaltung nicht vorgesehen. Als Hausmeister im Sinne dieser Benutzungsverordnung gelten die Raumpflegerin, der Gemeindearbeiter, der Rektor und der Ortsvorsteher. (2) Der Hausmeister übt als Vertreter der Stadt gegenüber den Vereinen das Hausrecht aus. Er ist angewiesen, für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit die Halle kontrollieren. Stellt er Verstöße gegen die Benutzungsordnung fest, so hat er den Sportlehrer bzw. den Übungsleiter um sofortige Abhilfe zu bitten. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Hausmeister die Störer aus der Halle verweisen. (3) Bei wiederholter Nichteinhaltung der Benutzungsordnung behält sich die Ortsverwaltung vor, für den verstoßenden Verein die Halle zeitweilig oder dauernd zu sperren. 6 Ordnungsvorschriften a) Gemeinsames (1) Räume, Einrichtungen und Geräte der Turn- und Festhalle und der Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln. Anordnungen des Hausmeisters sind zu befolgen. (2) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. b) Sport (1) Die Übungsräume dürfen erst betreten werden, wenn der verantwortliche Leiter anwesend ist. Er verlässt die Halle als Letzter. (2) Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass nach Beendigung des Sportunterrichts die Umkleideräume rasch verlassen werden. (3) In der Halle sind Turnschuhe zu tragen. Sie dürfen am Fußboden keine Schäden hinterlassen. Es ist untersagt, Turnschuhe, die in den Außenanlagen getragen werden, vor einer gründlichen Reinigung in der Halle zu benutzen. Das Reinigen der Turnschuhe in den Umkleide- und Duschräumen ist nicht gestattet. Turnschuhe mit schwarzen Sohlen sind nicht erlaubt. (4) Zur Schonung der Geräte und des Fußbodens sind sämtliche rollbaren Geräte zu rollen, alle anderen zu tragen. Das Schleifen von Matten und Turngeräten ist nicht gestattet. Nach Beendigung des Sportbetriebs sind sämtliche Geräte an den im Geräteraum bestimmten Platz zurückzutragen. Rollbare Geräte erhalten ihre tiefe Ausgangsstellung.

Stadt Bad Wurzach Seite 4 (5) Auf Außensportanlagen sollen nur die besonderen Außensportgeräte verwendet werden. Andere Sportgeräte, die im Freien verwendet wurden, wie Bälle usw., dürfen erst nach gründlicher Reinigung wieder in der Halle verwendet werden. (6) Nach dem Sportbetrieb der Vereine ist die Halle besenrein bzw. gemoppt zu verlassen. (7) Der verantwortliche Leiter hat alle Türen und Fenster zu verschließen, sämtliche Wasserzapfstellen einschließlich der Duschanlagen abzustellen, besondere Verschmutzungen, die während der Nutzung entstanden sind, zu beseitigen und die Beleuchtung abzuschalten. Daraufhin hat er als letzter die Sporthalle zu verlassen und die Halle abzuschließen. c) Veranstaltungen (1) Die Benutzung der Halle anlässlich von geselligen oder kulturellen Veranstaltungen durch Vereine erfolgt im Rahmen eines von den örtlichen Vereinen im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung aufgestellten Belegungsplanes. Für Veranstaltungen, die im Dauerbelegungsplan nicht aufgeführt sind, ist in der Regel mindestens einen Monat vorher ein schriftlicher Antrag auf Überlassung der Halle zu stellen. Über diese Anträge entscheidet die Ortsverwaltung. Die im Belegungsplan festgehaltenen Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs der Anträge maßgebend. Die örtlichen gemeinnützigen Vereine erhalten dabei den Vorzug. (2) Die Ortsverwaltung kann die Zulassung von Veranstaltungen von der Vorlage des Programms abhängig machen und soweit geboten, mit besonderen Auflagen versehen. (3) Den Widerruf einer im Rahmen des Belegungsplanes oder im Einzelfall erteilten Zustimmung behält sich die Ortsverwaltung für den Fall vor, dass nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Ortsverwaltung die Überlassung der Halle nicht ausgesprochen hätte o- der die Halle aus einem zwingenden Grund anderweitig benötigt wird. (4) Schadensersatzansprüche des Veranstalters gegen die Stadt infolge Zurücknahme einer erteilten Zustimmung aufgrund nachträglich eingetretener Umstände sind ausgeschlossen. (5) Wird die Zustimmung aus einem zwingenden Grund widerrufen, so ist die Gemeinde dem Veranstalter zum Ersatz der ihm bis zum Widerruf entstandenen Aufwendungen verpflichtet, entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Der Ersatz entfällt auch, wenn höhere Gewalt vorliegt. (6) Die Außenanlage Sportplatz ist von der Nutzung während des Veranstaltungsbetriebes ausgeschlossen. (7) Die Betreuung der technischen Anlagen erfolgt ausschließlich durch den Hausmeister oder durch speziell eingewiesene Beauftragte der Vereine und Veranstalter. (8) Der Benutzer ist verpflichtet, besonders darauf zu achten, dass die Toilettenanlagen sauber gehalten werden. (9) Das Mitbringen von Tieren ist verboten. (10) Die in Frage kommenden bau-, gesundheits-, ordnungs-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten. (11) Die Veranstalter sind verpflichtet entsprechend den sicherheitspolizeilichen Vorschriften bei der Benutzung der Halle auf ihre Kosten eine Feuerwache und Sanitäter zu bestellen und die Zufahrt frei zu halten. (12) Zur Kleiderablage steht die Garderobe zur Verfügung. (13) Dekorationen und sonstige Änderungen in und an der Halle, dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände, dürfen ohne Zustimmung der Ortsverwaltung nicht vorgenommen werden. (14) Den Bediensteten der Stadt- und Ortsverwaltung ist zur Wahrung dienstlicher Belange der Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen unentgeltlich zu gestatten.

Stadt Bad Wurzach Seite 5 (15) Die Getränkelieferung darf nur durch die von der Stadt festgelegten Firmen erfolgen. Bei Verstößen ist die fällige Vertragsstrafe vom Veranstalter zu tragen. (16) Die Bewirtung erfolgt durch die örtlichen Vereine und die örtliche Gastronomie. (17) Der Auf- und Abbau der Stühle und Tische sowie die Nassreinigung der Küche hat durch einen vom Veranstalter gestellten Arbeitsdienst unter Aufsicht des Hausmeisters und nach Weisung der Ortsverwaltung zu erfolgen. Der Veranstalter hat die Halle und die Nebenräume nach einer Veranstaltung bis zum vereinbarten Zeitpunkt abgeräumt und in besenreinem Zustand der Ortsverwaltung zu übergeben. Die Nassreinigung der Halle und der Nebenräume wird durch die vom Ortschaftsrat bestimmte Raumpflegerin übernommen. Diese stellt eine Rechnung direkt an den Veranstalter. (18) Die Durchführung von 150 - Cent - Partys ist nicht gestattet. 7 Haftung und Haftungsausschlussklausel (1) Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle und deren Einrichtungen/die Räume/den Sportplatz und die Geräte zur entgeltlichen/unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. (2) Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht. Die Räum- und Streupflicht der Stadt als Grundstückseigentümer ist vom Veranstalter im Auftrag der Stadt zu erfüllen. (3) Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (4) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (5) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (6) Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (7) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. (8) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. (9) Die Ortsverwaltung ist berechtigt, nach einer angemessenen Frist, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben. (10) Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragen oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. (11) Die rechzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer.

Stadt Bad Wurzach Seite 6 (12) Die Stadt haftet nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken und anderen mitgebrachten oder abgestellten Sachen. 8 Benutzer- und Mängelbuch Die Halle wird von einem Hausmeister überwacht, der jedoch nicht ständig anwesend ist. Um jederzeit Beschädigungen mitteilen oder Beanstandungen vorbringen zu können, liegt ein Benutzer- und Mängelbuch auf. In dieses haben die verantwortlichen Leiter Schäden und besondere Vorkommnisse einzutragen. Außerdem ist einzutragen, wer von wann bis wann die Verantwortung für die Halle getragen hat. Stellt er zu Beginn seiner Verantwortung einen bereits vorhandenen Schaden, der noch nicht im Mängelbuch eingetragen ist, fest, so hat er dies zu vermerken. Der vorhergehende Verantwortliche hat dann diesen Schaden zu vertreten. Diese Vermutung ist widerlegbar. 9 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 13. Juni 2002 in Kraft. Sie kann jederzeit geändert bzw. ergänzt werden. Bad Wurzach, den 13.Juni 2002 gez. Nörpel ( Ortsvorsteher )