MERKBLATT ZUR UMSTELLUNG VON HEIZÖL LEICHT AUF HEIZÖL EXTRALEICHT. Gesetzeslage für private Anlagen

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Transkript:

MERKBLATT ZUR UMSTELLUNG VON HEIZÖL LEICHT AUF HEIZÖL EXTRALEICHT HL ab 2018 Gesetzeslage für private Anlagen Alle neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kw können weiterhin mit Heizöl leicht betrieben werden. Alle bestehenden Feuerungsanlagen > 400 KW können weiterhin mit Heizöl leicht betrieben werden. Alle bestehenden Feuerungsanlagen bis zu 400 kw müssen von Heizöl leicht auf Heizöl extraleicht umgestellt werden. In Übereinstimmung mit der 15a Vereinbarung der Länder über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sind die Anforderungen für die Verwendung zulässiger Brenn- und Kraftstoffe in den jeweiligen Landesgesetzen umzusetzen. In den Bundesländern wurden diese Bestimmungen bereits in folgenden Landesgesetzen umgesetzt: NIEDERÖSTERREICH NÖ Bautechnikverordnung 2014 SALZBURG Sbg Heizungsanlagen-VO 2014 TIROL T. Gas-, Heizungs-und Klimaanlagenverordnung 2014 KÄRNTEN WIEN STEIERMARK BURGENLAND Ktn Heizungsanlagenverordnung 2015 Wiener Brennstoffverordnung 2016 Stmk Feuerungsanlagenverordnung Bgld Heizungs- und Klimaanlagengesetz VBG und OÖ haben derzeit noch nicht umgesetzt, werden aber mit größter Wahrscheinlichkeit bis 1.1.2018 folgen.

Rechtliche Grundlagen Niederösterreich: Bautechnikverordnung 15 Zulässige Brennstoffe Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: Salzburg: Heizungsanlagen-Verordnung 2010 21 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: * Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 ** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

Tirol: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 2 Zulässige Arten von Brennstoffen In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen oder Blockheizkraftwerken für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind. Kärnten: Kärntner Heizungsanlagenverordnung 12 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe (1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Wien: Wiener Brennstoffverordnung WBV 1 Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes ( 19 Abs. 1 WHKG 2015) und den in 2 genannten technischen Anforderungen entsprechen. 2. Folgende technische Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe entsprechen dem Stand der Technik: +Art Gasförmige fossile Brennstoffe Flüssige fossile Brennstoffe Brenn- bzw. Kraftstoff Erdgas Flüssiggas Heizöl extra leicht schwefelfrei Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten Heizöl leicht Heizöl mittel Heizöl schwer technische Anforderungen handelsübliches Erdgas Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kw Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kw Nennwärmeleistung höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung Steiermark: Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung StFanlVO 2016 4 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe (1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Burgenland: Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2016 Allgemeine Anforderungen

Oberösterreich: OÖ Heizungs- und Brennstoffverordnung 2006 Ölfeuerstätten dürfen nur mit folgenden flüssigen Brennstoffen betrieben werden: Brennstoffwärmeleistung 70 kw Heizölart HEL >70 kw-5000 kw HEL, HL >5000 kw-10 000 kw HEL, HL, HM >10 000 kw HEL, HL, HM, HS Vorarlberg: Vorarlberger Luftreinhalteverordnung 2007 Ölfeuerstätten dürfen nur mit folgenden flüssigen Brennstoffen betrieben werden: Nennwärmeleistung Heizölart 70 kw HEL >70 kw HEL, HL