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Satzung der Hochschule für Technik für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Architektur Aufgrund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15.09.2005 in Verbindung mit 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005, jeweils zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs beruflich Qualifizierter und der Hochschulzulassung vom 15.06.2010 und in Verbindung mit 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 hat der Rektor der Hochschule für Technik als Eilentscheidung am 15.07.2010 die nachfolgende Satzung beschlossen. Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 1 Anwendungsbereich Die Hochschule für Technik vergibt im Bachelor-Studiengang Architektur 90 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. 2 Vorpraktikum Im Bachelor-Studiengang Architektur ist vor Studienbeginn ein Vorpraktikum von mindestens drei Monaten in einem Architekturbüro oder in einer gleichwertigen Ausbildungsstelle zu absolvieren. 3 Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Sommersemester für das Wintersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bis zum 15. Juli eines Jahres bei der Hochschule für Technik eingegangen sein (Ausschlussfristen). 4 Form des Antrags (1) Der Antrag ist auf dem von der Hochschule für Technik dafür vorgesehenen Online-Formular zu stellen. (2) Dem schriftlichen Antrag sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen: a) Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB, einer fachhochschulgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist. b) Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung. c) Für HZB, die an einer ausländischen Bildungseinrichtung erworben wurde, eine beglaubigte Notenkorrespondenzliste, anhand der die Umrechnung der Noten in das deutsche Notensystem vorgenommen werden kann. (3) Die Hochschule für Technik kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. Architektur Bachelor - Auswahlsatzung 2010 15.07.2010 2/5

(4) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. 5 Auswahlkommission (1) Von der Fakultät Architektur und Gestaltung wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus 2 Professoren der Fakultät. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat Architektur und Gestaltung nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrates Architektur und Gestaltung haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. 6 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 7 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 8 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach 4 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungsund Immatrikulationsordnung der Hochschule für Technik unberührt. 7 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt nach den in Absatz 2 genannten Kriterien auf Basis der gemäß 8 zu bildenden Rangliste. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen: a) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) b) Studiengangspezifische Berufsausbildung 8 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Auswahl erfolgt nach einer Dezimalnote, die nach Maßgabe folgender Festlegungen ermittelt wird: 1. HZB-Note Bei Zeugnissen der HZB, die eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde legt. Enthält das HZB-Zeugnis keine Durchschnittsnote, wird die Architektur Bachelor - Auswahlsatzung 2010 15.07.2010 3/5

Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte durch 56 bzw. 60 1 geteilt (max. 15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird ohne Nachkommastelle berechnet. Es wird nicht gerundet. Diese Punktzahl wird gemäß der Punkte-Noten-Umrechnungstabelle des Anhangs 1 in eine Dezimalnote umgerechnet. Noten, die an ausländischen Bildungseinrichtungen erworben wurden, sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. 2. Berufsausbildung im Baubereich Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baubereich, insbesondere in einem der nachfolgend aufgeführten Berufe, führt zu einer Notenanhebung der HZB um 0,2. Es wird nur eine Berufsausbildung berücksichtigt. Die Berufsausbildung wird i.d.r. durch ein Zeugnis der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. - Maurer - Zimmerer / Holzmechaniker - Bauzeichner Hochbau - Beton- und Stahlbetonbauer - Tischler (2) Auf der Grundlage der so ermittelten Dezimalnote wird unter allen Bewerbern eine Rangliste erstellt. Den höchsten Rang erhält der Bewerber mit der kleinsten Dezimalnote. (3) Bei Ranggleichheit gilt 16 HVVO. 9 Ausländerquote Die Quote der ausländischen Studierenden wird auf 8 % festgelegt. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 16.07.2010 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren für das WS 2010/2011. Gleichzeitig tritt die Satzung der HFT für das hochschuleigene Eignungsfeststellungsverfahren und Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Architektur vom 20.7.2005 außer Kraft., den 15.07.2010 Prof. R. Franke Rektor der Hochschule für Technik Anhang 1 15 Punkte = 0,7; 14 Punkte = 1,0; 13 Punkte = 1,3 12 Punkte = 1,7; 11 Punkte = 2,0; 10 Punkte = 2,3 9 Punkte = 2,7; 8 Punkte = 3,0; 7 Punkte = 3,3; 6 Punkte = 3,7; 5 Punkte = 4,0; 4 Punkte =4,3 3 Punkte = 4,7; 2 Punkte = 5,0; 1 Punkt = 5,3 0 Punkte = 6,0 1 Bei älteren HZB-Zeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren HZB-Zeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 840 Punkten wird durch 56 geteilt. Architektur Bachelor - Auswahlsatzung 2010 15.07.2010 4/5

Bekanntmachungsnachweis Beurkundung: Aushang Abgenommen In Kraft getreten Architektur Bachelor - Auswahlsatzung 2010 15.07.2010 5/5