Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014

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Transkript:

Einwohnergemeinde Mirchel Abfallverordnung 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014

Einwohnergemeinde Mirchel INHALTSVERZEICHNIS Seite ABFALLVERORDNUNG 1. Haushaltungen Art. 1 Gebührenart 1 Art. 2 a) Grundgebühr 1 Art. 3 b) Sackgebühr Bemessungsgrundlagen 1 Art. 4 c) Markengebühr 1 2. Kleingewerbe Art. 5 Definition 1 Art. 6 Grundgebühr 2 Art. 7 Sack- und Markengebühr 2 3. Übriges Gewerbe Art. 8 Bemessungsgrundlagen 2 Art. 9 Ansätze 2 Art. 10 Direktlieferung 2 4. Gemeinsame Bestimmungen Art. 11 Gebührenansätze 2 Art. 12 Vereinbarung 2 Art. 13 Ausschluss von der Abfuhr 3 Art. 14 Sperrgut 3 Art. 15 Sammelstellen und -aktionen 3 Art. 16 Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten 3 Art. 17 Bezug 3 Art. 18 Inkrafttreten 4

Einwohnergemeinde Mirchel Abfallverordnung Der Gemeinderat Mirchel, gestützt auf Artikel 28 des Abfallreglements vom 25. November 2011, beschliesst: 1. Haushaltungen Gebührenart Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr (Sack- oder Markengebühr). a) Grundgebühr Art. 2 1 Die Grundgebühr wird für Wohngebäude pro Wohnung erhoben. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. Sie ist auch geschuldet, wenn kein Abfall anfällt. 2 Die Grundgebühr pro Wohnung beträgt Fr. 70.00 1 im Jahr. b) Sackgebühr Bemessungsgrundlagen Art. 3 1 Die Sackgebühr wird durch die AG für Abfallverwertung (AVAG) pro Sack, entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. 2 Die Ansätze für die Sackgebühr werden durch die Generalversammlung der AVAG beschlossen. c) Markengebühr Art. 4 1 Nicht offizielle Säcke und andere Gebinde sind mit, der Grösse entsprechenden, Gebührenmarken zu versehen. 2 Die Ansätze für die Markengebühr werden durch die Generalversammlung der AVAG beschlossen. 2. Kleingewerbe Definition Art. 5 Als Kleingewerbe gelten Industrie-, Gewerbe und Dienstleitungsbetriebe mit bescheidenem Abfallaufkommen. Der Gemeinderat vollzieht die Einreihung. 1 Fassung vom 16.10.2013, gültig seit 1.1.2014

Abfallverordnung der Einwohnergemeinde Mirchel Seite 2 Grundgebühr Art. 6 1 Die Grundgebühr pro Kleingewerbebetrieb beträgt Fr. 55.00 1 im Jahr. 2 Für einen ausnahmsweise bewilligten Container beträgt die Grundgebühr Fr. 320.00 2 im Jahr. Sack- und Markengebühr Art. 7 1 Es gelten die gleichen Gebühren wie bei den Haushaltungen. 2 Ausnahmsweise bewilligte Container sind bei jeder Leerung mit einer Plombe zu versehen. 3 Der Ansatz pro Containerplombe beträgt bis - 800 l-container ohne Presse Fr. 47.50-800 l-container mit Presse 2 Plomben 3. Übriges Gewerbe Bemessungsgrundlagen Art. 8 Die Abfallgebühr für die übrigen Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe werden durch eine Grundgebühr sowie die Containerleerungen erhoben. Ansätze Art. 9 1 Die Gebührenansätze sind gleich wie beim Kleingewerbe. Direktlieferung Art. 10 Bei Direktlieferung von Industrie- und Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen. Die Direktlieferung entbindet die Betriebe nicht von der Grundgebühr. 4. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Art. 11 Der Gemeinderat setzt die Grundgebührenansätze nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres und dem voraussichtlichen Bedarf der kommenden Jahre alljährlich mit dem Gemeinde-Voranschlag fest. Vereinbarung Art. 12 1 Die Gemeinde beauftragt die AVAG mit einem geeigneten Unternehmen eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese regelt insbesondere: 1 Fassung vom 16.10.2013, gültig seit 1.1.2014 2 Fassung vom 16.10.2013, gültig seit 1.1.2014

Abfallverordnung der Einwohnergemeinde Mirchel Seite 3 a den Vertrieb, das Sortiment und die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben; b die Verkaufspreise; c die Ablieferung der Gebühren und d die Entschädigung für den Vertrieb. 2 Die Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 3 Das Unternehmen (Abs. 1) schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungsbedingungen ab. Ausschluss von der Abfuhr Art. 13 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. Sperrgut Art. 14 1 Die Aufwendungen für die Sperrgutabfuhr werden über Sperrgut-Gebührenmarken und die Grundgebühr finanziert. 2 Der Ansatz pro Gebührenmarke wird durch die Generalversammlung der AVAG beschlossen. Sammelstellen und -aktionen Art. 15 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder von getrennten Sammlungen erfasst werden und für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen oder dem Kleingewerbe bis max. 10 kg oder 10 l Volumen, wird keine besondere Gebühr erhoben. Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Art. 16 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Es wird die Aufwandgebühr II nach Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Mirchel verrechnet. 2 Für Verfügungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 und 2 des Abfallreglements wird die Aufwandgebühr II nach Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Mirchel erhoben. 3 Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Bezug Art. 17 1 Die Grundgebühren werden dem Wohnungsinhaber oder Liegenschaftseigentümer sowie den Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. 2 Bemessungsstichtag (Fälligkeit) ist jeweils der 30. Juni des laufenden Jahres. Der Gemeinderat kann Teilzahlungen beschliessen. Bei Um- und Neubauten beginnt die Gebührenpflicht mit der Vollendung der Baute.

Abfallverordnung der Einwohnergemeinde Mirchel Seite 4 3 Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Inkrafttreten Art. 18 1 Diese Abfallverordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit dieser Verordnung im Widerspruch stehen, aufgehoben. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Mirchel an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2011 beschlossen. GEMEINDERAT MIRCHEL Der Präsident: Der Sekretär. G. Wisler B. Joss Änderungen 16.10.2013 Reduktion Grundgebühren (Art. 2, Abs. 2 sowie Art. 6, Abs. 1 und 2); Inkrafttreten: 1.1.2014. GEMEINDERAT MIRCHEL Die Präsidentin: Der Sekretär: U. Wälti i. V. A. Corvaglia