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Transkript:

ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in der Bundesrepublik Deutschland - Arbeitsgruppe Zivil- und Katastrophenschutz - AGBF -Bund- AG-ZK AGBF-Bund AG-ZK, c/o Feuerwehr Münster, York-Ring 25, 48159 Münster Thesen Warnung AGBF-Bund 080408 Thesen der AGBF-Bund zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahrenlagen Stand: 08.04.2008 Im Zusammenhang mit Großschadensereignissen, im Katastrophenfall sowie im Zivilschutz kann die Warnung oder Information der Bevölkerung erforderlich werden. Zuständig hierfür sind die staatlichen Gefahrenabwehrbehörden. Die nachfolgenden Thesen repräsentieren die Fachmeinung der für den Katastrophenschutz zuständigen Fachverwaltung in den unteren Katastrophenschutzbehörden der kreisfreien Städte in Deutschland. Die Thesen sollen den politisch verantwortlichen Personen und Gremien als Informationsquelle und Entscheidungshilfe dienen. Die nachfolgenden Thesen werden ab Seite 4 näher erläutert. These 1: Die Bundesrepublik Deutschland benötigt ein flächendeckendes und einheitliches System zur Warnung und Information bei Gefahrenlagen Als Folge von Naturereignissen, Unglücken oder Störfällen in technischen Systemen können Gefahrenlagen entstehen, welche die Warnung und Information der Bevölkerung erforderlich machen können. Die Warnung der Bevölkerung fällt in die Zuständigkeit der Katastrophenschutzbehörden der Länder. Eine Verpflichtung zur Warnung der Bevölkerung ergibt sich aber auch aus der Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren, die in einem Verteidigungsfall drohen. Bedarf für eine Warnung ist gegeben, wenn kurzfristig ein bestimmtes Verhalten der Bevölkerung erforderlich wird, z. B. das Aufsuchen sicherer Orte. Neben dem Schutz der Bevölkerung vor Waffeneinwirkungen bei terroristischen Angriffen oder im Verteidigungsfall kann dies auch bei Naturkatastrophen oder Unglücken erforderlich werden, wenn die Bevölkerung z.b. vor gefährlichen Schadstoffimmissionen oder Überflutungen geschützt werden soll. Die Information ist Teil der Warnung. Bedarf für eine Information ist aber auch gegeben, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der Öffentlichkeit gegeben ist, dies jedoch aufgrund subjektiver Wahrnehmung oder nicht konkreter Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint, um Unruhe und Fehlreaktionen in der Bevölkerung zu vermeiden bzw. diesen entgegenzuwirken. AGBF-Bund, Ad hoc Arbeitsgruppe Zivil- und Katastrophenschutz Ltd. BD Dipl.-Ing. Benno Fritzen, c/o Feuerwehr Münster, York-Ring 25, D-48159 Münster, Telefon (0251) 2025-8000, Telefax (0251) 2025-8010, E-Mail: FritzenB@stadt-muenster.de

- 2 - These 2: Eine effiziente Warnung erfordert ein Wecksystem Ein Warnsystem kann nur dann ein wirksames und kalkulierbares Instrument der Gefahrenabwehr sein, wenn es gelingt, möglichst die gesamte betroffene Bevölkerung zu erreichen. Dazu ist es erforderlich, auch die Personen aufmerksam zu machen, welche die Gefährdung nicht wahrgenommen haben oder nicht wahrnehmen können, z.b. Personen im Schlaf. Somit besteht eine Warnung immer aus zwei Phasen: Phase 1: Wecken, d.h., Aufmerksamkeit erzeugen / akustische Initialwarnung Phase 2: Informieren Das Wecken erfordert ein eindeutiges akustisches Signal oder aber Ansagen im Klartext, die zum Einschalten von elektronischen Medien auffordern, über die dann nachfolgend die Information erfolgt. These 3: Ein effektives Wecksystem ist ohne Sirenen nicht realisierbar Ein umfassendes Wecksystem, das einen großen Anteil der Bevölkerung im Ereignisfall sicher erreicht, ist ohne Sirenen nicht darstellbar. Nur Sirenen erreichen Menschen, die sich im Freien aufhalten oder sonstige Kommunikationseinrichtungen nicht mitführen bzw. besitzen. In der Erwartung, dass die verlässliche Einführung anderer, tauglicher Systeme politisch und/oder wirtschaftlich nicht erreicht werden kann, erscheint der bundesweite (Wieder-) Aufbau eines Sirenensystems alternativlos. Mit Hilfe der übrigen Technologien (siehe These 4) kann ein bundeseinheitliches Sirenensystem ergänzt und die Erreichbarkeit der Bevölkerung optimiert werden. These 4: In ein Warnsystem können bestehende öffentliche und private Informations- und Telekommunikationssysteme sowie stationäre Alarmierungseinrichtungen ergänzend einbezogen werden. Zur Ergänzung des Weckeffektes durch Sirenen sowie zur nachfolgenden Informationsübermittlung können verschiedene Informations- und Kommunikationssysteme kombiniert werden. Signalisierungen können über Festnetz- und Mobilfunk-Telefonsysteme, über Brand- und Gefahrenmeldeanlagen in Gebäuden sowie private Rauchwarnmelder, aber auch mittels automatischer Aktivierung von Alarm-(Funk)Uhren oder Radio- bzw. TV- Geräten erfolgen. Zur Informationsübermittlung nach dem Wecken, hat der Bund bereits im Jahr 2001 das satellitengestützte Kommunikationssystem SATWAS in Betrieb genommen, das die Lagezentren der Innenministerien der Länder mit den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanbietern und Presseagenturen vernetzt und so die Voraussetzung für eine schnelle, parallele Informationsweitergabe an die Bevölkerung auf Ebene des Bundes und der Länder schafft. 2

- 3 - These 5: Ein Warnsystem muss bundeseinheitlich sein Beim Aufbau eines Warnsystems ist darauf zu achten, dass der Bevölkerung eindeutige Signale und Informationen angeboten werden. Bund, Länder und Gemeinden tragen die gemeinsame Verantwortung für ein harmonisiertes und einheitliches Warnsystem über alle staatlichen Verwaltungsebenen hinweg. Eine unterschiedliche Verwendung von Signalen in den Bundesländern oder gar in einzelnen Kommunen kann zu unverantwortlichen Fehlinterpretationen und in der Folge zu Fehlreaktionen von Personen führen. These 6: Zum Aufbau eines bundeseinheitlichen Warnsystems ist eine klare Positionierung der Bundesregierung erforderlich. Die Verantwortung für den Aufbau eines bundeseinheitlichen Warnsystems liegt primär beim Bund. Die Zuständigkeit des Bundes erwächst aus dem Zivilschutzgesetz, wonach dem Bund die Verpflichtung zukommt, die Bevölkerung vor den besonderen Gefahren, die in einem Verteidigungsfall drohen, zu warnen. Die AGBF stellt kritisch fest, dass trotz zahlreicher Feldversuche seitens des Bundes keine Konzeption für ein zukünftiges Warnsystem zu erkennen ist. Es entsteht zunehmend der Eindruck, dass der Bund durch immer neue Konzeptansätze und Feldversuche die Grundsatzentscheidung über ein Warnsystem hinauszögert. Es muss unterstellt werden, dass der Bund erkannt hat, dass die Einführung eines bundesweiten Sirenensystems alternativlos ist, dies jedoch angesichts der erheblichen Kosten nicht offiziell feststellen möchte. Die AGBF hält es für erforderlich, dass der Bund noch in der laufenden Legislaturperiode sein im Jahre 2007 vorgelegtes Konzept für die Warnung der Bevölkerung um eine System-Entscheidung zur Realisierung des Weckeffektes ergänzt und dadurch den Ländern und Gemeinden einen Rahmen für ihre Planungen und Ergänzungen gibt. Das Thesenpapier kann im Internet aufgerufen werden unter www.agbf.de Die Thesen werden nachfolgend erläutert. 3

- 4 - Erläuterung der Thesen der AGBF-Bund zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahrenlagen zu These 1: Die Bundesrepublik Deutschland benötigt ein flächendeckendes und einheitliches System zur Warnung und Information bei Gefahrenlagen 1.1 Das Zivilschutzgesetz (ZSG) regelt in 6, dass die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen Behörden der Länder (also die Kreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden) im Auftrag des Bundes auch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen, warnen. Soweit die für den Katastrophenschutz erforderlichen Warnmittel für Zwecke des Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das Instrumentarium. Die Bundesregierung ist ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes das Verfahren für die Warnung der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Hierzu wurde bislang keine Regelung getroffen. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes im Jahr 1997 hatte der Bund den Zivilschutz der damaligen veränderten sicherheitspolitischen Lage in Deutschland angepasst. Bereits im Vorfeld der Beratungen zum Zivilschutzneuordnungsgesetz (ZSNeuOG) hat der Bund in den Jahren 1993 bis 1996 den von ihm finanzierten Warndienst bis auf wenige Zentralaufgaben reduziert. So hatte das Bundesministerium des Innern (BMI) bereits 1992 entschieden, das Zivilschutz-Sirenennetz zum 01.01.1993 abzuschalten und unverzüglich abzubauen. Dies hatte zur Folge, dass das bundesweit voll funktionsfähige Sirenennetz, das vom Bund über Jahrzehnte aufgebaut und betrieben wurde, bis auf wenige Ausnahmen demontiert wurde. Lediglich die Gemeinden, die bereit waren, die vorhandenen Sirenen auf ihre Kosten zu betreiben (i.d.r. zur Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr), konnten diese übernehmen. Die Erfahrungen aus den Naturkatastrophen und Terroranschlägen der jüngeren Vergangenheit haben zu einem Umdenkungsprozess geführt. Unbestritten ist zwischen Bund und Ländern, dass es Instrumente zur Warnung und Information der Bevölkerung geben muss. Vor allem der Bund hat mehrere Machbarkeitsstudien und Feldversuche in Auftrag gegeben, mit denen die Tauglichkeit neuer Technologien als Alternative zu einem Sirenensystem untersucht werden sollten. Entscheidungen oder konkrete Maßnahmen zum Aufbau eines Warnsystems wurden jedoch seitens des Bundes noch nicht getroffen. 1.2 In den meisten Ländern der Bundesrepublik Deutschland ist die öffentliche Warnung vor Gefahren mittels Rundfunk per Erlass geregelt. Danach kann bei Großschadensereignissen, bei allgemeinen großräumigen Gefährdungslagen sowie bei Waldbrand- und Unwettergefahr überörtlich gewarnt bzw. informiert werden. Mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ggf. mit privaten Rundfunkunternehmen wurden entsprechende Vereinbarungen über die Durchsage von Warnungen und Hinweisen an die Bevölkerung über den Hörfunk und ggf. in Form von Untertiteln über das Fernsehen getroffen. In keinem Land der Bundesrepublik Deutschland existiert ein landesweites Sirenensystem oder ein vergleichbares System zur Erzeugung eines Weckeffektes. Als Reaktion auf die geänderte Gefährdungslage nach den Terroranschlägen in den USA vom 11.09.2001, fördert nur der Freistaat Bayern den Wiederaufbau von Sirenen. Danach erhält eine Gemeinde für den Aufbau von Sirenen im Umkreis von 10 km um einen Störfallbetrieb einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten. Der Freistaat Sachsen hat in 2006 ein Förderprogramm Sirenen abgschlossen, bei dem für besondere Gefahrenschwerpunkte, z. B. Hochwasser und Störfallbetriebe, Fördermittel gewährt wurden. 1.3 In mehreren europäischen Ländern wurden die Sirenensysteme beibehalten, so z.b. in Österreich, in der Schweiz, in Luxemburg und in Dänemark. In den Niederlanden und in Belgien wird derzeit der Ausbau des Sirenennetzes forciert. 4

- 5 - zu These 2: Eine effiziente Warnung erfordert ein Wecksystem 2.1 Das Wecksystem muss so ausgelegt und vernetzt sein, dass möglichst die gesamte Bevölkerung an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten, d.h. im Freien wie in Gebäuden, erreicht wird. zu These 3: Ein effektives Wecksystem ist ohne Sirenen nicht realisierbar 3.1 Das Sirenensignal kann mittels ortsfester oder mobiler Sirenen bzw. mittels ortsfester oder mobiler elektro-akustischer Anlagen (Lautsprecher) erfolgen. Einer ortsfesten Lösung ist aufgrund der schnelleren Verfügbarkeit der Vorzug zu geben. 3.2 Moderne elektronische Sirenensysteme lassen auch eine Sprachdurchsage zu. Allerdings erfordert die Option der Sprachdurchsage einen erheblichen planerischen Mehraufwand, da Interferenzen vermieden werden müssen. Dies erfordert i.d.r. eine höhere Zahl von Sirenenstandorten mit der Folge höherer Investitionskosten. 3.2.1 Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr sollte von der Option einer Sprachdurchsage abgesehen werden, sofern das System der Informationsübermittlung durch die Medien gesichert ist, da bei der Informationsübertragung mittels Lautsprecher(-Sirenen) die Bevölkerung zum Öffnen von Fenstern veranlasst wird, was i. d. R. dem gewünschten Verhalten entgegensteht. 3.3 Fachfirmen in Deutschland bieten elektronische Sirenen in einer ausgereiften, robusten Bauart an. Dabei werden Sirenen mit Leistungen zwischen 500 und 2.400 Watt angeboten. Sirenen mit größerer Leistung sind aufgrund des höheren Wirkungsgrades wirtschaftlicher, können aber aufgrund der akustischen Immissionen nicht überall eingesetzt werden. Es wird somit i.d.r. eine detaillierte Fachplanung erforderlich werden. 3.3.1 Für eine grobe Abschätzung des örtlichen Bedarfs und der Kosten für die Errichtung eines neuen Sirenensystems kann ggf. auf die Auslegung eines früher vorhandenen Sirenensystems zurückgegriffen werden. Die diesbezüglichen Daten müssten in den Verwaltungen der unteren Katastrophenschutzbehörden vorhanden sein. 3.3.2 Aufgrund der höheren Leistung moderner elektronischer Sirenen kann die Anzahl der Sirenenstandorte deutlich reduziert werden. Für eine grobe Planung kann von einem Verhältnis (alt/neu) von 1:3 bis 1:5 ausgegangen werden. Je Sirene sind Kosten von ca. 6.500 Euro zu veranschlagen. Hinzu kommen Installationskosten, die bei einer Montage auf Gebäuden zwischen 2.500 und 6.000 Euro liegen. Wird die Errichtung eines separaten Mastes erforderlich, sind zusätzliche Montagekosten von ca. 18.000 Euro zu veranschlagen. (Kostenermittlung: Stand 2005) 3.4 Zur Auslösung der Sirenen sollte nicht bzw. nicht allein auf das System zur (stillen) Funkalarmierung der (Freiwilligen) Feuerwehr und der übrigen im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen zurückgegriffen werden. Somit kann das Sirenensystem neben der Warnung und Information der Bevölkerung auch als redundantes System zur Alarmierung von Einsatzkräften herangezogen werden, sofern die Funkalarmierung ausfällt. Als Technik zur Ansteuerung kommen Fernwirkeinrichtungen oder Übertragungstechniken in Betracht, die auch zur Übermittlung von Gefahrenmeldungen zum Einsatz kommen. zu These 4: In ein Warnsystem können bestehende öffentliche und private Informations- und Telekommunikationssysteme sowie stationäre Alarmierungseinrichtungen ergänzend einbezogen werden 4.1 Für die Komponente Wecken ist seitens des Bundes insbesondere daran gedacht, die zur Steuerung von Funkuhren bereits vorhandene Technologie und Infrastruktur des DCF77-Signals auch für die Ansteuerung spezieller Warnempfänger zu nutzen. Im Bereich des Rundfunks könnte ferner die Technologie des Radio-Daten-Systems (RDS/PTY 31) genutzt werden. Allerdings verfügen auch die Rundfunkgeräte mit RDS/PTY 31 Technologie nicht über eine automatische Einschaltfunktion. 5

- 6-4.1.1 Die durch den Bund für die Ansteuerung von Geräten zur Erzeugung des Weckeffektes favorisierte Lösung auf Basis des DCF77-Signals wird durch die AGBF sehr kritisch bewertet. Zwar ist das Konzept technisch einfach realisierbar, doch ergeben sich zwei gravierende Mängel: 4.1.1.1 Das System erlaubt nur eine begrenzte Anzahl zu selektierender Warnbereiche. Im günstigsten Fall erlaubt das System nur eine Selektion bis auf die Ebene der HVB. Eine weiter gehende Selektion bis hinab auf Teilbereiche von Städten oder Landkreisen ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht möglich, so dass sich das System für die wahrscheinlicheren, lokal begrenzten Ereignisse weniger eignet. 4.1.1.2 Das System erfordert spezielle Warnempfänger bzw. die Erweiterung von Endgeräten des DCF77- Systems um die Warn-Komponente. Insofern gleicht das DCF77-System dem bereits vor Jahren durch den Bund konzipierten WARI-System. Das WARI-System sah die flächendeckende Ausstattung von Rundfunkempfängern mit Decodern vor, die (ähnlich dem damaligen ARI-System für Verkehrsfunkdurchsagen) durch die Gefahrenabwehrbehörde hätten aktiviert werden können. Dieses System konnte nicht etabliert werden, da die Industrie keine Chance gesehen hat, entsprechende Decoder wirtschaftlich vertretbar zu produzieren bzw. zu vertreiben. Auf entsprechende gesetzliche Vorgaben hat der Bund verzichtet, da sie ihm ebenfalls nicht durchsetzbar erschienen. Das WARI- System wurde schließlich vom Bund nicht weiter verfolgt. Es muss daher angenommen werden, dass auch das DCF77-System von der Bevölkerung nicht angenommen werden wird und der Bund auch dieses Projekt nicht realisieren kann. Hinzu kommt, dass das DCF77-System, vorbehaltlich einer positiven Entscheidung der Bundesregierung, frühestens ab dem Jahr 2010 in nennenswertem Umfang genutzt werden kann. Eine Aussage darüber, ob das System dann flächendeckend sicher funktioniert, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. 4.1.2 Für die Nutzung der RDS/PTY 31 Technologie gelten die Ausführungen für das WARI-System sinngemäß. 4.1.3 Auch die Nutzung von Mobil- oder Festnetztelefonen zur Auslösung des Weck-Effektes muss sehr kritisch gesehen werden, da die Gefahrenabwehrbehörden hierbei auf öffentliche Telekommunikationssysteme zurückgreifen, welche erfahrungsgemäß bei Katastrophen aufgrund einer außergewöhnlich hohen zivilen Nutzung Kapazitätsengpässe aufweisen oder ausfallen können. Zudem wird von Seiten der Sicherheitsbehörden erwogen, in Krisensituationen die öffentlichen Telekommunikationssysteme (teilweise) abzuschalten bzw. die Nutzung einzuschränken. Sollte der Staat auf öffentliche TK-Einrichtungen privater TK-Anbieter zur Warnung der Bevölkerung zurückgreifen wollen, so muss (mittels der TK-SIV) sichergestellt werden, dass die TK-Anlagen auch durchgängig verfügbar bleiben. Dies gilt auch bei drohendem Verlust der Anlagen durch Zerstörung (z.b. bei Hochwasser). 4.2 Nach Einschätzung der AGBF ist die Etablierung des Systems SATWAS durch die Bundesregierung ein richtiger und weit reichender Schritt zur Realisierung einer effektiven Informationsweitergabe. Das System SATWAS sollte daher auf Ebene der Länder in der Weise weitergeführt werden, dass alle HVB in die Lage versetzt werden, die in ihrem Verantwortungsbereich örtlich vorhandenen Medien über das Gesamtsystem SATWAS selektiv ansprechen zu können. 4.3 Auf Ebene der unteren Katastrophenschutzbehörden sollte eine direkte Möglichkeit zur Einsprache in das laufende Rundfunkprogramm durch den HVB (bzw. die Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für Lokalsender, die zeitweise (z. B. nachts) zu einem überregionalen Gemeinschaftsprogramm zusammengeschaltet werden und bei denen somit eine individuelle Informationsweitergabe durch die jeweilige Lokalredaktion nicht möglich ist. Die Technologie ist verfügbar. Die Investitionskosten belaufen sich auf ca. 5.000 Euro. 4.4 Zur Abrundung der Information der Bevölkerung sollte nach Möglichkeit ein Auskunftstelefon und ein Internet-Forum verfügbar sein, um der Bevölkerung die Gelegenheit zu geben, Informationen individuell abrufen zu können. Das Auskunftstelefon kann mit anderen Bürgertelefonen der Verwaltung (z.b. der EU-einheitlichen Behördentelefonnummer 115) kombiniert werden, sofern der Zugriff durch die Gefahrenabwehrbehörde jederzeit gewährleistet ist. 6

- 7-4.5 Auf den Einsatz von Lautsprecherfahrzeugen zur Informationsübermittlung sollte bei der Warnung größerer Gebiete verzichtet werden, da dieses System sehr zeitaufwendig ist. Zudem wird bei der Informationsübertragung mittels Lautsprecher die Bevölkerung zum Öffnen von Fenstern veranlasst, was i. d. R. dem gewünschten Verhalten entgegensteht. Anmerkung: Die Vorhaltung von Lautsprecherfahrzeugen kann aus anderen einsatztaktischen Erwägungen, z. B. der Räumung von Gefahrenbereichen oder der Warnung bzw. Information der Bevölkerung in lokal begrenzten Bereichen, geboten sein. 4.6 Der derzeitige Aufbau des digitalen BOS-Funks eröffnet nicht nur neue Möglichkeiten der selektiven Ansteuerung von Sirenen, sondern bietet mit seinen Antennenanlagen voraussichtlich häufig auch geeignete Standorte zur Montage von Sirenen. zu These 5: Ein Warnsystem muss bundeseinheitlich sein 5.1 Für die öffentliche Warnung sind bundeseinheitliche Signale zu verwenden. Als Sirenensignal ist ausschließlich das aus der Zeit der bundesweiten Sirenen-Erprobung in der Bevölkerung bekannte Signal Rundfunkgerät einschalten zu verwenden, welches durch einen Heulton (auf- und abschwellend) von 1 Minute Dauer dargestellt wird. 5.1.1 Die bisherige Bedeutung des Signals Rundfunkgerät einschalten sollte bei einer neuerlichen Bekanntmachung erweitert werden auf: Sichere (geschlossene) Räume aufsuchen, Passanten aufnehmen, Rundfunkgerät einschalten. 5.1.2 Sobald die technischen Voraussetzungen zur Einsprache in die jew. örtlichen Lokalsender (vergl. Ziffer 4.3) gegeben sind, ist die Bedeutung weiter zu ergänzen um: Rundfunkgerät einschalten und Lokalsender (Name) einstellen. 5.2 Sofern die Sirenen noch zur Erst-Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden oder als Redundanz zum Funkalarmierungssystem dienen ist hierfür das bundesweit eingeführte Signal zu verwenden: Dauerton, 1 Minute Dauer, zweifach unterbrochen Bedeutung: Feueralarm. 5.3 Sollten aufgrund örtlicher Gegebenheiten weitere Sirenensignale erforderlich sein (z. B. objektspezifische Signale mit der Aufforderung zu besonderem Verhalten), so müssen diese von den oben stehenden Signalen deutlich zu unterscheiden sein. 5.4 Die Bevölkerung ist über die Bedeutung der Sirenensignale sowie über die auf Seiten der Bevölkerung erwartete Reaktion durch die örtliche Gefahrenabwehrbehörde (und ggf. ergänzend durch die Betreiber besonderer Objekte) in regelmäßigen Abständen (mind. halbjährlich) zu informieren. Nach Möglichkeit ist die Information schriftlich (Hauswurfsendung o. ä.) herauszugeben, damit sie als Merkblatt in den Haushalten verfügbar ist. 5.5 Die Nutzung bzw. Aktivierung eines Warnsystems muss allen Katastrophenschutzbehörden auf Ebene der Kommunen, der Länder und des Bundes, jeweils für ihren Verantwortungsbereich, möglich sein. 5.5.1 Zur zeitnahen, parallelen Aktivierung aller lokalen Medien sollte auf Ebene des jeweiligen HVB das System SATWAS (vergl. Ziffer 4.2) verfügbar sein. Da die Länder-Polizeien i.d.r. über eigene Kommunikationsnetze verfügen, welche bis auf die Ebene der HVB reichen, ist die Voraussetzung für einen sicheren und preiswerten Anschluss der Leitstellen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr gegeben. 7

- 8 - zu These 6: Zum Aufbau eines bundeseinheitlichen Warnsystems ist eine klare Positionierung der Bundesregierung erforderlich 6.1 Die Verpflichtung, die Warnung der Bevölkerung vorzubereiten, ergibt sich für den Bund aus 6 Zivilschutzgesetz (ZSG). Der Bund ist verantwortlich für die Warnung vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen. Das ZSG sagt in 6, Abs. 2 hierzu aus: Soweit die für den Katastrophenschutz erforderlichen Warnmittel (Anmerkung: der Länder) für Zwecke des Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das Instrumentarium. 6.1.1 Sofern ggf. ein auf Ebene der Länder oder lokal erforderliches Warnsystem den Anforderungen des Bundes unter dem Aspekt des Zivilschutzes nicht genügt, ist der Bund hierüber in Kenntnis zu setzen, um ihm Gelegenheit zur Ergänzung des Warnsystems zu geben. 6.2 Die Länder sollten mit dem Bund eine Vereinbarung treffen, nach der den Ländern oder einzelnen Kommunen, die noch vor der Errichtung eines Sirenennetzes durch den Bund aufgrund eigener Initiative ein örtliches Sirenenetz aufbauen, die Kosten ersetzt werden, sofern und sobald es zum Aufbau eines Sirenennetzes durch den Bund kommt. 6.3 Sollte der Bund auf eine andere Technologie, als die Sirenenwarnung setzen, so sind hierfür die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen: 6.3.1 Das Konzept, Rauchwarnmelder mit einem Zusatzmodul Warnung auszustatten, erfordert staatliche Vorgaben im Bereich des Rundfunkrechts. 6.3.2 Die Nutzung der öffentlichen Telekommunikation im Fest- und Mobilunknetz erfordert staatliche Vorgaben für die Betreiber im Telekommunikationsrecht. Literatur: Konzept des Deutschen Städtetages zur Reform des Zivil- und Katastrophenschutzes in Deutschland, Brandschutz, Deutsche Feuerwehrzeitung 11/2002 Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes Zivilschutzneuordnungsgesetz (ZSNeuOG) vom 25.03.1997 (BGBl. I. S.726), hier: Artikel I: Zivilschutzgesetz (ZSG), 6 Bevölkerungsschutz in Deutschland, Pressemitteilung des BMI Nr. 026 vom 06.02.2003 Ausreichend Zivil- und Katastrophenschutz bei Terroranschlägen, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/137 vom 03.12.2002 Warnung der Bevölkerung, BBK 2007 8