Polizeiverordnung der Gemeinde Dörflingen

Ähnliche Dokumente
Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt (PoV) I. Allgemeine Bestimmungen. vom 01. Januar 2016

Polizeiverordnung der Gemeinde Thayngen

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten

Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013

Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Hausen am Albis. vom 27. November 2012

Gemeinde Freienstein-Teufen

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Parkierungsreglement

Allgemeine Polizeiverordnung (APV)

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

Inhaltsverzeichnis. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe

Gemeindepolizeireglement (GPR)

Reglement über den Lärmschutz

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Obfelden. vom 27. November 2012

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Polizeiverordnung der Gemeinde Andelfingen

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Hundehaltung

H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Reglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Gemeinde Schwaderloch

Reglement zur Videoüberwachung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014

Polizeiverordnung. vom 14. Dezember 2009

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014

Reglement über die Hundehaltung

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Einwohnergemeinde. Giebenach HUNDE - REGLEMENT

REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG DER GEMEINDE OBERWIL

3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010

Gemeinde Niederdorf. Reglement über die Hundehaltung. Entwurf 2015 Beschluss..

PARKIERUNGSREGLEMENT

Polizeiverordnung. vom 30. November 2009

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG

Parkplatzreglement vom in Kraft seit

Lärmreglement Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Polizeiverordnung. vom 12. Dezember 2012

HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Gemeinde Lupsingen. Hundereglement

Gemeinde Leuk POLIZEIREGLEMENT

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

(Parkierungsreglement)

Gemeinde Lauwil Tel Reglement über das Halten von Hunden

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten

Reglement über die Hundehaltung

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND

Parkierungsreglement

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)

Reglement für Ruhe und Ordnung

GEMEINDE ETTINGEN Polizei-Reglement

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Halten von Hunden

Gemeinde Küsnacht ZH. Polizeiverordnung. vom 21. Juni 2010

Polizeiverordnung. (Antrag an die Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2014)

Reglement über die Hundehaltung

Immissionsschutzreglement

POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE TÄSCH

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

REGLEMENT ÜBER DIE VIDEOÜBERWACHUNG AUF ÖFFENTLICHEM GRUND IM GEMEINGEBRAUCH

Polizeireglement der Einwohnergemeinde Ried-Brig

Gemeinde Egg Reglement über die Videoüberwachung des öffentlichen Grundes

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Verordnung zum Gemeindepolizeireglement

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

ANHANG ZUR POLIZEIVERORDNUNG VOM 17. März 2010

Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Zollikon

Verordnung über das Naturschutzgebiet Burst-Altstätten R - 20

Gemeindepolizei- reglement

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

1. Allgemeine Bestimmungen

Polizeiverordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Polizeiverordnung. der Stadt Schlieren. vom 28. November SKR Nr. 6.10

kantonale oder besondere Gemeindevorschriften bestehen.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über das Halten von Hunden

Kanton St. Gallen. Gemeinde Bad Ragaz. Campingreglement. genehmigt am 30. Juli Unkostenbeitrag Fr.

Transkript:

Polizeiverordnung der Gemeinde Dörflingen Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Dörflingen gestützt auf den Art. 5 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (SHR 3.00) beschliesst:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz vor Immissionen auf dem Gebiet der Gemeinde Dörflingen. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton im gemeindepolizeilichen Zuständigkeitsbereich. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften dieser Verordnung verletzt oder darauf gestützte Beschlüsse, Verfügungen oder Auflagen missachtet, wird unter Vorbehalt höheren Rechts im Rahmen der Strafbefugnis der Gemeinde bestraft. Art. Zuständigkeit Die Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben ist unter Vorbehalt kantonalen Rechts Sache des Gemeinderates und der von ihm bezeichneten Organe sind insbesondere zuständig für: Die Gemeindepolizei erteilt Bewilligungen für die kurzfristige Benutzung des öffentlichen Grundes. Sie ist zuständig für a) die Verwaltung und Bewirtschaftung des öffentlichen Grundes; b) die Erteilung von kommunalpolizeilichen Bewilligungen; c) die Überwachung des ruhenden Verkehrs und nach vertraglicher Vereinbarung der übrige Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung; d) die Verfolgung der von den Gemeindebehörden zu ahndenden Straftatbestände; e) andere durch die Gesetzgebung zugewiesene Aufgaben. Art. 3 Fundbüro Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, können der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Dörflingen zuhanden der Schaffhauser Polizei abgegeben werden.

Art. 4 Meldepflicht der Vermieterinnen und Vermieter Personen, die Wohn- und Geschäftsräume entgeltlich oder unentgeltlich zur Allein- oder Mitbenützung zur Verfügung stellen sind verpflichtet, ein- und ausziehende Vertragsparteien der Einwohnerkontrolle zu melden. Art. 5 Videoüberwachung Zum Schutz der Bevölkerung sowie des öffentlichen Eigentums vor Sachbeschädigung kann der Gemeinderat Videogeräte einsetzen. Nicht überwacht werden darf der Privatbereich. Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden sowie verhältnismässig sein. 3 Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie innerhalb von 0 Arbeitstagen ausgewertet und innert 60 Arbeitstagen vernichtet werden. 4 Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten straf-, verwaltungsoder zivilrechtlichen Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen zur Strafverfolgung aufbewahrt und der zuständigen Behörde übergeben werden. Personendaten unbeteiligter Dritte sind zu anonymisieren. Art. 6 Schaffung einer Gefahrenlage Wer eine besondere Gefahr schafft beziehungsweise für einen gefährlichen Zustand verantwortlich ist, hat alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die damit verbundenen Gefahren abzuwenden. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere: a) Jauchegruben, Sammler usw. auf sichere Weise zu decken und zu beaufsichtigen; b) zugängliche Baustellen, Gruben oder die Sicherheit sonst gefährdende Anlagen abzuschranken und zu signalisieren; c) Dächer mit Schneestangen oder dergleichen zu versehen oder rechtzeitig von Schnee zu räumen, um Schneerutschen zu verhindern. Art. 7 Rettungsgeräte und -anlagen Die Benützung von Geräten und Anlagen die dem Schutz und der Rettung von Menschen dienen, ist nur in Notfällen erlaubt. Sie ist der Gemeindepolizei anzuzeigen. Der Zugang zu Rettungsgeräten und Einrichtungen ist stets freizuhalten (Hydranten, Feuerwehrmagazin, Feuerlöscher, Rettungsringe usw.)

. Abschnitt: Emissionen Art. 8 Ruhestörung Es ist untersagt, Lärm zu verursachen, der durch Rücksichtnahme oder zumutbare Vorkehren vermieden oder vermindert werden kann. Während der Ruhezeiten von.00 bis 3.00 Uhr und von.00 bis 6.00 Uhr sowie an öffentlichen Ruhetagen sind lärmverursachende Tätigkeiten untersagt. Dieses Verbot gilt auch für landwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeiten sowie für Haus und Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Teppichklopfen. 3 Davon ausgenommen sind: a) unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten b) öffentliche und private Schneeräumarbeiten c) alle Arbeiten und Verrichtungen, welche gemäss Art. 4 des Ruhetagsgesetzes erlaubt sind. 4 In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Art. 9 Ausserordentliche Anlässe Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am. August und beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Das «Böllern» bei Festen und Veranstaltungen ist im Rahmen des übergeordneten Rechts nur mit einer Bewilligung des Gemeinderates gestattet. Die Anwohner sind vorgängig zu informieren. Art. 0 Gastwirtschaften und Veranstaltungen Bei Gastwirtschaften und Veranstaltungen sind die nötigen, zumutbaren Massnahmen zu treffen, um die Lärmbelästigungen zu vermeiden. Gastwirte oder Personen, die Veranstaltungen durchführen, sind auch verpflichtet in unmittelbarer Nähe der Gastwirtschaft oder des Veranstaltungsortes für Ruhe und Ordnung zu sorgen. 3 Der Gemeinderat kann zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen vorsehen.

3. Abschnitt: Benutzung des öffentlichen Grundes / Beschilderung Art. Gesteigerter Gemeingebrauch Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlicher Sachen wie Strassen, Plätze, Gewässer, Parkanlagen, Schulanlagen usw. bedarf einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Benützungs- und Gebührenordnungen. Art. Reklame Das Anbringen von Reklame auf öffentlichem Grund bedarf einer Bewilligung. Reklame für Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen darf unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts frühestens vier Wochen vor dem betreffenden Anlass oder Urnengang ohne Bewilligung ausgehängt werden. Sie muss nach dem Anlass oder Urnengang unverzüglich entfernt werden. Art. 3 Campieren Das Aufstellen von Wohnmobilien, Wohnwagen und Zelten auf öffentlichem Grund ist nur auf den dafür bezeichneten Plätzen zulässig. Das Aufstellen von Wohnmobilien, Wohnwagen und Zelten usw. auf nicht bezeichneten Plätzen des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Art. 4 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, usw.) oder deponierte Gegenstände können durch den Gemeinderat oder das von ihm beauftrage Organ weggeschafft werden, sofern die verantwortliche Person nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder die Anordnung der Gemeinde missachtet. Die Kosten trägt die verantwortliche Person.

Art. 5 Beschilderungspflicht Es besteht eine Beschilderungspflicht für Gebäude, in denen gewohnt oder gearbeitet wird sowie für Gebäude, die von grossem öffentlichem Interesse oder die für die Ver- und Entsorgung sehr wichtig sind. Der Gemeinderat kann für die Beschilderungspflicht ein Reglement erlassen. Art. 6 Wohnungsnummerierung (Art. 9 Gemeindegesetz) Der Gemeinderat Dörflingen kann in einem von ihm erlassenen allgemein verbindlichen Reglement eine physische Wohnungsnummerierung vorschreiben. In diesem Fall ist die Wohnungsnummer ausserhalb der Wohnung gut sichtbar anzubringen und im Mietvertrag anzugeben. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 7 Inkrafttreten und Aufhebung des bisherigen Rechts Dieser Erlass wird nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung und der Genehmigung durch das zuständige Departement durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt. Dieser Erlass ist zu publizieren und in die Sammlung des Gemeinderechtes aufzunehmen. Im Namen der Gemeinderversammlung Dörflingen, 7. Juni 00 Der Präsident Der Gemeindeschreiber Josef Zumbühl Jürg Leu

Polizeiverordnung über den unmittelbaren Busseneinzug der Gemeinde Dörflingen Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Dörflingen, gestützt auf Art. 3 Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom. September 94, beschliesst die Anwendung von der Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug vom. Juli 989 durch die von der Gemeinde Dörflingen beauftragten Polizeiorgane und genehmigt die folgenden Bussentarife: Franken. Missachtung der Polizeistunde durch Gäste 0.. Störung und Behinderung der polizeilichen Tätigkeit 50. 3. Belästigung von Personen 50. 4. Anstiftung zu und Austragung von Schlägereien 60. 5. Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum 60. 6. Abbrennen von Feuerwerk an nicht erlaubten Tagen bzw. ohne Bewilligung 50. 7. Verunreinigung von öffentlichen und öffentlich zugänglichen Privaten Wegen, Anlagen und Plätzen sowie Wiesen und Landwirtschaftlichen Kulturen durch Hunde 50. 8. Wilder Plakataushang 50. 9. Vorschriftswidriges Entsorgen von Abfällen 80. 0. Ruhestörung in den Ruhezeiten von.00 3.00 Uhr und.00 06.00 Uhr 00.. Lärmige Bauarbeiten während der Sperrzeiten, mit Ausnahme Unaufschiebbarer oder bewilligter Arbeiten 00.. Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen usw. auf öffentlichen und privatem Grund ausserhalb von geschlossen Räumen ohne Bewilligung 50. 3. Unzulässiges oder unsachgemässes Verbrennen von Abfällen oder Abraum 00. 4. Nicht Zurückschneiden von Sträuchern trotz Aufforderung, wenn dadurch Signale verdeckt oder Geh- und Fahrwege beeinträchtigt werden 50. Im Namen der Gemeinderversammlung Dörflingen, 7. Juni 00 Der Präsident Der Gemeindeschreiber Josef Zumbühl Jürg Leu