Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen 1) 2) (Parkplatzverordnung, PPV)

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Transkript:

Parkplatzverordnung 70.0 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen ) ) (Parkplatzverordnung, PPV) Vom. Dezember 99 (Stand 0. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf a HBG vom. Mai 99 ), erlässt folgende Verordnung: I. Allgemeines. Zweck und Anwendungsbereich Die Verordnung bezweckt die Beschränkung der Anzahl Parkplätze, die für Personenwagen erstellt werden dürfen, sowie die Bestimmung der Anzahl Fahrten, welche durch verkehrsintensive Einrichtungen verursacht werden dürfen. Sie ist anzuwenden bei Neubauten, eingreifenden baulichen und nutzungsmässigen Veränderungen sowie bei der Anlegung von neuen Parkplätzen, wenn für eine Parzelle mehr als zwei Parkplätze beantragt werden. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Parkplätze auf Allmend. Die Anzahl der vorhandenen unterirdischen Parkplätze bleibt gesichert. Berechnungsgrundlage ist die Bruttogeschossfläche (BGF), die nach den baurechtlichen Vorschriften bestimmt wird.. Begriff des Parkplatzes Als Parkplatz gilt die Abstellfläche für einen Personenwagen. Abstellflächen für Nutzfahrzeuge wie Busse, Liefer- und Lastwagen sowie Taxis werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Für Betriebe, die aufgrund ihrer Tätigkeit auf Dienstfahrzeuge angewiesen sind, kann das Bau- und Verkehrsdepartement Ausnahmen bewilligen. ) ) ) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9.. 008, Ziff. 75 (wirksam seit.. 009, publiziert am 8.. 009, SG 5.0) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. Abs. ; Abs. ; 5 Abs. 5; 6 Abs. ; 8 Abs. ; 9; Abs. und ). Titel in der Fassung des RRB vom. 0. 00 (wirksam seit 6. 0. 00). Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 7.. 999 (SG 70.00).

70.0 Hochbauten. Verfahren Die Anzahl der Parkplätze sowie die Zahl der Fahrten werden im Bauentscheid festgelegt. Zuständig ist das Bauinspektorat ). 5) Die Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze berücksichtigt die Nutzungen auf der gesamten Parzellenfläche, wobei vorhandene Parkplätze einbezogen werden. 6) II. Berechnung der Anzahl Parkplätze (II.). Dienstleistungs-, Büro-, Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe 7). Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze Die Zahl der Arbeitsplätze ergibt sich aus der Teilung der gesamten Arbeitsfläche durch den Flächenbedarf je Arbeitsplatz. Die gesamte Arbeitsfläche umfasst die zum Arbeiten bestimmte BGF. Der Flächenbedarf je Arbeitsplatz beträgt 0 m² für Dienstleistungsund Bürobetriebe, 60 m² für Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe, 0 m² für Lagerbetriebe. In besonderen Fällen kann, wenn der erforderliche Nachweis vorliegt, das Bau- und Verkehrsdepartement Abweichungen vom Flächenbedarf gemäss Abs. zulassen. 5. Zahl der Parkplätze Die Zahl der Parkplätze ergibt sich durch Multiplikation der Arbeitsplätze ( ) zuerst mit dem Faktor 0,, dann mit dem Faktor, der die Qualität der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln wiedergibt. Der Faktor für die Erschliessungsqualität mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt: Kerngebiet 0,7 gute bis durchschnittliche Erschliessung 0,8 durchschnittliche bis schlechte Erschliessung,0 Die Gebiete ergeben sich aus dem Plan des Hochbau- und Planungsamtes Nr. 799 vom 9. Dezember 99. Die Aufteilung der Parkplätze auf die Belegschaft und Kundschaft ist freigestellt. 5 Für Betriebe mit starkem Kundenverkehr kann das Bau- und Verkehrsdepartement in Analogie zu 6 Abs. ausnahmsweise gesondert Kundenparkplätze zulassen. ) Abs. : Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 5) Abs. in der Fassung des RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00); 6) Abs. beigefügt durch RBB vom 6.. 999 (wirksam seit.. 999). 7) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.

Parkplatzverordnung 70.0 (II.). Ladengschäfte 6. Ermittlung der Ausgangszahl Die Ausgangszahl für Parkplätze wächst degressiv mit der BGF gemäss folgender Tabelle: 8) Fläche in m BGF 0 500 0 500 000 8 000 000 9 69 000 000 70 9 000 000 9 5 000 5000 6 0 5000 0000 0 Ausgangspunkt für Parkplätze Die BGF umfasst die Verkaufsfläche und alle für den Betrieb des Ladens erforderlichen Nebenräume. Bei Zwischenwerten der BGF wird die Ausgangszahl interpoliert und aufgerundet. Das Bau- und Verkehrsdepartement legt für Läden über 0 000 m² BGF die Ausgangszahl in einer Richtlinie mit degressivem Zuwachs fest. 9) Massgebende BGF zur Berechnung der Anzahl Parkplätze ist die Summe aus den Flächen verschiedener Einzelgeschäfte. 7. Zahl der Parkplätze Die Zahl der Parkplätze ergibt sich durch Multiplikation der Ausgangszahl ( 6) mit dem Faktor für die Qualität der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäss 5 Abs.. Die Aufteilung der Parkplätze auf die Belegschaft und die Kundschaft ist freigestellt. (II.). Wohnungen 8. Für jede Wohnung kann ein Parkplatz erstellt werden. Für Wohnungen mit mehr als fünf Zimmern oder mehr als 0 m² BGF kann das Bau- und Verkehrsdepartement zusätzliche Parkplätze bewilligen. 8) 9) 6 Abs. in der Fassung des RRB vom 6.. 999 (wirksam seit.. 999). 6 Abs. in der Fassung des RRB vom 6.. 999 (wirksam seit.. 999).

70.0 Hochbauten (II.). Ausnahmen 9. Weitere Parkplätze In einzelnen Fällen, wenn das öffentliche Interesse eine Abweichung erheischt, kann das Bau- und Verkehrsdepartement eine grössere Anzahl Parkplätze bewilligen. 0) 0. Parkplätze für spezielle Verwendungszwecke und Nutzungen ) Auf begründetes Gesuch hin kann das Bauinspektorat ) in folgenden Fällen zusätzliche Parkplätze bewilligen: a) Für Personal, das regelmässig Nachtarbeit leistet und dessen Arbeitsbeginn oder -ende in eine Zeit fällt, in der kein öffentliches Verkehrsmittel fährt. b) Für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb (wie beispielsweise Sonne, Strom, Gas). Das Bauinspektorat ) kann zusätzlich Parkplätze für Behinderte verlangen und bewilligen. ) Die Parkplätze gemäss Abs. und bleiben der speziellen Benützerkategorie vorbehalten. Wie dies sichergestellt werden soll, ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Einreichung des Gesuchs darzutun (Kennzeichnung des Parkplatzes und des Fahrzeuges, Absperrung, Zutrittskontrolle). 5) Für spezielle Nutzungen wie Schulen, Spitäler, Sport- und Freizeitanlagen, kulturelle Einrichtungen, Hotels und Restaurants und dergleichen ist die Anzahl der Parkplätze gemäss den Normen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute zu ermitteln. Bezüglich Erschliessungsqualität werden grundsätzlich die unteren Gabelwerte der Norm verwendet. 6) 0) 9 Abs. aufgehoben durch RRB vom 6.. 999 (wirksam seit.. 999). ) 0 Abs. in der Fassung des RRB vom. 0. 00 (wirksam seit 6. 0. 00). ) 0 Abs. : Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. ) 0 Abs. : Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. ) 0 Abs. in der Fassung des RRB vom. 0. 00 (wirksam seit 6. 0. 00). 5) 0 Abs. in der Fassung des RRB vom. 0. 00 (wirksam seit 6. 0. 00). 6) 0 Abs. in der Fassung des RRB vom 5.. 0 (wirksam seit 0.. 0).

Parkplatzverordnung 70.0 (II.)5. Parkplätze auf anderen Grundstücken, Quartierparkgaragen 7). Statt auf dem Baugrundstück können die Parkplätze bis in höchstens 00 m Entfernung (Luftlinie) auf einem anderen Grundstück erstellt werden, vorausgesetzt, dass das Recht hiezu im Grundbuch eingetragen ist. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann für Anlagen im öffentlichen Interesse eine grössere Entfernung bewilligen. 8) Das Bau- und Verkehrsdepartement kann ferner unterirdische Quartierparkgaragen bewilligen, sofern eine angemessene Anzahl oberirdischer Parkplätze (ggf. auf Allmend) zu Gunsten eindeutiger stadtgestalterischer Verbesserungen (Grünraumgestaltung, Spiel- und Grünflächen anstatt Parkplätze, neue Fussgängerzonen usw.) aufgehoben wird. 9) III. Fahrtenmodell 0) (III.). Berechnung der Anzahl Farten. ) Berechnungsmodus Ausgehend von der zulässigen Anzahl Parkplätze bestimmt sich die Fahrtenzahl nach Massgabe des Verkehrspotenzials unter Berücksichtigung der Strassennetzkapazität und der Lärmbelastung.. ) Verkehrspotenzial Als Verkehrspotenzial gilt jene Anzahl Fahrten, welche durch die Anzahl Parkplätze ausgelöst wird. Die zulässige Anzahl Fahrten ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Parkplätze je Nutzweise mit den jeweiligen spezifischen Verkehrspotenzialen und den Betriebstagen pro Jahr. 7) 8) 9) 0) ) ) 5. Titel in der Fassung des RRB vom 6.. 999 (wirksam seit.. 999). Abs. beigefügt durch RRB vom 6.. 999 (wirksam seit.. 999). Abs. beigefügt durch RRB vom 6.. 999 (wirksam seit.. 999). Abschnitt III mit eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00); dadurch wurde der bisherige Abschn. III zu Abschn. IV. eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). 5

70.0 Hochbauten. ) Als spezifische Verkehrspotenziale werden folgende Werte angewendet: Bewohnerinnen und Bewohner Besucherinnen und Besucher Beschäftigte Kundschaft Büro/Praxis/Hotel Kundschaft Restaurant Kundschaft Messe/Kongress Kundschaft Laden Kundschaft Kino Kundschaft Theater/Konzert.5 Fahrten/PP/Tag.5 Fahrten/PP/Tag.5 Fahrten/PP/Tag Fahrten/PP/Tag 8 Fahrten/PP/Tag.5 Fahrten/PP/Tag 0 Fahrten/PP/Tag 5 Fahrten/PP/Tag.5 Fahrten/PP/Tag 5. ) Wird der Nachweis erbracht, dass die spezifischen Verkehrspotenziale höher liegen, kann das Bau- und Verkehrsdepartement Abweichungen von den Werten gemäss zulassen. 6. 5) Betriebstage Es werden die folgenden Betriebstage zugrunde gelegt: a) Wohnen 65 Tage b) Büro 75 Tage c) Hotel 65 Tage d) Restaurant 5 Tage e) Laden 05 Tage f) Kino/Theater 65 Tage 7. 6) Wird der Nachweis erbracht, dass andere Betriebstage zugrunde zu legen sind, kann das Bau- und Verkehrsdepartement Abweichungen von den Werten gemäss 6 zulassen. Für in 6 nicht erwähnte Nutzungen sind die Betriebstage im Einzelfall festzulegen. ) eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). ) 5 eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). 5) 6 eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). 6) 7 eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). 6

Parkplatzverordnung 70.0 8. 7) Strassennetzkapazität und Lärmbelastung Es ist ein Gutachten über die zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrspotenzials auf die Strassennetzkapazität sowie auf die Lärmbelastung einzureichen. (III.). Ergänzende Festlegung der Anzahl Abstellplätze 9. 8) Die zulässige Anzahl Parkplätze kann auf begründetes Gesuch durch das Bau- und Verkehrsdepartement um maximal 0% erhöht werden. Die Erhöhung der Anzahl Parkplätze führt nicht zur Erhöhung der zulässigen Fahrtenzahl. (III.). Kontrolle 0. 9) Technische Einrichtungen müssen die Zu- und Wegfahrten zur Parkanlage sowie Ausfallzeiten des Erfassungssystems lückenlos und jeweils pro Betriebstag registrieren.. 0) Dem Bau- und Verkehrsdepartement ist jährlich innert Monaten nach Abschluss des Betriebsjahres Rechenschaft abzulegen über die erfolgten Fahrten und Ausfallzeiten. (III.). Abgabe. ) Die Beträge gemäss 75c des Bau- und Planungsgesetzes basieren auf dem Indexstand Februar 00, 0.7 (Basis 005 = 00). Der effektiv zu leistende Betrag wird gemäss Indexstand zum Zeitpunkt der Zahlungsverfügung festgelegt. 7) 8) 9) 0) ) 8 eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). 9 eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). 0 eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00). 7

70.0 Hochbauten IV. ) Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am. Januar 99 wirksam. ) Abschn. IV: Abschnitt III mit eingefügt durch RRB vom 5. 6. 00 (wirksam seit 0. 6. 00); dadurch wurde der bisherige Abschn. III zu Abschn. IV. 8