Amtliches Mitteilungsblatt

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Seite 7. Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom /2014

Transkript:

Amtliches Mitteilungsblatt Ausgabe Nr. 07/2009 vom 10. Juli 2009 Inhalt Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Bachelorstudiengang Cognitive Science (Erlass des Nds. MWK vom 19.05.2009) Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Cognitive Science (Erlass des Nds. MWK vom 19.05.2009) Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Latein im Rahmen des 2-Fächer-Bachelorstudiengangs mit einem Fach Latein (Erlass des Nds. MWK vom 18.05.2009) Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft sowie für die Teilstudiengänge Kernfach Volkswirtschaftslehre und Nebenfach Wirtschaftswissenschaft im Rahmen des 2-Fächer-Bachelorstudiengangs (Erlass des Nds. MWK vom 13.05.2009) Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien (Erlass des Nds. MWK vom 15.06.2009) Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen (Erlass des Nds. MWK vom 15.06.2009) Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Master-Erweiterungsstudiengang Erweiterungsfach Lehramt an berufsbildenden Schulen (Erlass des Nds. MWK vom 15.06.2009) 703 707 713 716 720 730 738

Impressum Herausgeber: Präsident der Universität Osnabrück Redaktion: Dezernat 4 Tel. (0541) 969-4427 Neuer Graben / Schloss 49074 Osnabrück

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 703 FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG COGNITIVE SCIENCE Erlass des Nds. MWK vom 24.01.2000-11 - 73017 - Amtl. MBl. der Universität Osnabrück Nr. 3/2000 vom 25.08.2000 Änderung genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 06.02.2002-11-73017-4 - AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 03/2002 vom 22.02.2002, S. 6 Änderungen beschlossen in der 31. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 08.12.2004 Änderungen zugestimmt in der 44. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 03.03.2005 Änderungen beschlossen in der 96. Sitzung des Senats am 16.03.2005 Änderungen genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 05.04.2005 21.3 730 17-4 - AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 03/2005 vom 25.04.2005, S. 128 Änderungen beschlossen in der 51. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 19.03.2008 Änderungen zugestimmt in der 66. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 12.03.2008 Änderungen beschlossen in der 115. Sitzung des Senats am 30.04.2008 Änderungen genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 27.05.2008 21 B.5 730 17-4 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 04/2008 vom 10.07.2008, S. 307 Änderungen beschlossen in der 56. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 17.12.2008 Änderungen zugestimmt in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 21.01.2009 Änderungen beschlossen in der 118. Sitzung des Senats am 18.02.2009 Änderungen genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 28.05.2009 27 B.5-74509-91 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2009 vom 10.07.2009, S. 703

704 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 I N H A L T : 1 Geltungsbereich... 705 2 Sprachkenntnisse... 705 3 Weitere Zugangsbedingungen... 705 4 Antrag auf Zulassung... 706 5 Befristung der Zulassung, Rückmeldung zum dritten Fachsemester... 706 6 In-Kraft-Treten... 706

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 705 Der Senat der Universität Osnabrück hat am 18.02.2009 folgende Ordnung nach 18 Absatz 5 NHG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß 18 Absatz 5 NHG für den internationalen Bachelorstudiengang Cognitive Science. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach den 2 und 3. 2 Sprachkenntnisse (1) Der Zugang für den internationalen Bachelorstudiengang Cognitive Science an der Universität Osnabrück setzt neben den Voraussetzungen des 18 Absatz 1 NHG zusätzlich voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber über nachgewiesene gute Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Sprachniveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) verfügen. (2) Die englischen Sprachkenntnisse gelten, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, nachgewiesen durch den Nachweis von acht Jahren erfolgreich und qualifiziert absolviertem Schulenglisch (mit einer Durchschnittsnote besser als sieben Punkte im Leistungskurs/ Kurs auf erhöhtem Niveau bzw. besser als neun Punkte im Grundkurs im Abiturschulfach Englisch in den beiden Schuljahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung) oder einen bestandenen IELTS (mit mindestens 5,5) oder einen gleichwertigen Sprachtest. (3) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2 Die Deutschkenntnisse müssen, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, nachgewiesen werden durch den Nachweis des Zertifikats Deutsch (ZD) des Goethe-Instituts oder TestDaF (mindestens 12 Punkte) oder einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis (600 Stunden Deutschunterricht inklusive abgeschlossener Grundstufe). (4) In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet über das Vorliegen der Sprachkenntnisse die oder der von der zuständigen Studienkommission beauftragte Lehrende. 3 Weitere Zugangsbedingungen (1) Der Zugang für den internationalen Bachelorstudiengang Cognitive Science an der Universität Osnabrück setzt des Weiteren voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber über nachgewiesene gute mathematische Kenntnisse und Kompetenzen verfügen. (2) Die mathematischen Kenntnisse und Kompetenzen gelten in der Regel als erbracht durch den Nachweis einer Durchschnittsnote besser als sieben Punkte im Leistungskurs/ Kurs auf erhöhtem Niveau bzw. besser als neun Punkte im Grundkurs im Abiturschulfach Mathematik in den beiden Schuljahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung. (3) In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet über das Vorliegen der mathematischen Kenntnisse und Kompetenzen die oder der von der zuständigen Studienkommission beauftragte Lehrende.

706 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 4 Antrag auf Zulassung (1) 1 Ein Antrag auf Zulassung für den Bachelorstudiengang Cognitive Science soll, mit allen dazugehörigen Unterlagen, bis zum 15. Juli eines jeden Jahres gestellt werden. 2 Internationale Bewerber mit ausländischen Zeugnissen richten ihren Zulassungsantrag bis zum 15. Juni an assist (www.uni-assist.de). 3 Bei später eingehenden Anträgen besteht kein Anspruch auf Zulassung, auch bei Vorliegen der gemäß 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 erforderlichen Nachweise von erforderlichen Bescheinigungen und Zertifikaten. (2) Können nicht alle nötigen Nachweise bis zum 15. Juli vorgelegt werden, kann eine Nachfrist gesetzt werden. 5 Befristung der Zulassung, Rückmeldung zum dritten Fachsemester Eine Rückmeldung für das dritte Fachsemester erfolgt grundsätzlich nur, wenn Leistungsnachweise im Umfang von 44 ECTS Credits aus Veranstaltungen des ersten und zweiten Fachsemesters nachgewiesen werden. 6 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft. 2 Sie findet erstmals Anwendung für das Semester, das der Veröffentlichung folgt.

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 707 FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG COGNITIVE SCIENCE Bek. d. MWK vom 29.03.1999 21-73 016 - UOS AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 3/1999 vom 03.05.1999, S. 24 Erlass des Nds. MWK vom 29.06.2000 11.3-745 09-91 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 3/2000 vom 25.08.2000, S. 10 Änderung genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 30.01.2002 11.3-745 09-91 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 03/2002 vom 22.02.2002, S. 40 Änderungen beschlossen in der 31. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 08.12.2004 Änderungen zugestimmt in der 44. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 03.03.2005 Änderungen beschlossen in der 96. Sitzung des Senats am 16.03.2005 Änderungen genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 05.04.2005 21.3 745 09-91 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 03/2005 vom 25.04.2005, S. 131 Änderungen beschlossen in der 56. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 17.12.2008 Änderungen zugestimmt in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 21.01.2009 Änderungen beschlossen in der 118. Sitzung des Senats am 18.02.2009 Änderungen genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 19.05.2009 27 B5. 745 09-91 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2009 vom 10.07.2009, S. 707

708 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 I N H A L T : 1 Geltungsbereich... 709 2 Zugangsvoraussetzungen... 709 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist... 710 4 Zulassungsverfahren... 711 5 Auswahlkommission für den Masterstudiengang Cognitive Science... 711 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren... 712 7 In-Kraft-Treten... 712

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 709 Der Senat der Universität Osnabrück hat am 18.02.2009 folgende Ordnung nach 18 Absatz 7 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Cognitive Science. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) 1 Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). 2 Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Cognitive Science ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) an einer deutschen Hochschule, an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signaturstaaten angehört, oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Studiengang Cognitive Science erworben hat. 2 Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Abschluss von einer Hochschule stammt, die keinem Bologna-Signaturstaat angehört, wird die Gleichwertigkeit nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt. 3 Darüber hinaus können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die einen der zuvor genannten Abschlüsse in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben haben, wie zum Beispiel in Künstliche Intelligenz, Biologie, (Computer-) Linguistik, Mathematik, Neurowissenschaften, Medizin, Philosophie, Psychologie oder einem Studiengang mit hohem Informatikanteil. b) 4 Außerdem muss die besondere Eignung gemäß Absatz 2 bis 5 und 8 nachgewiesen werden. 5 Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist, trifft die Auswahlkommission ( 5). 6 Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Studienleistungen innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Die besondere Eignung wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Abschlussprüfung nach Absatz 1 festgestellt und setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mit mindestens der Note 2,0 abgeschlossen wurde. (3) 1 Wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, ist abweichend von Absatz 2 erforderlich, dass mindestens 150 Leistungspunkte vorliegen und die aus den Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote mindestens 2,0 beträgt. 2 Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung bzw. der Bachelorabschlussarbeit hiervon abweicht.

710 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 (4) 1 Berwerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus über nachgewiesene Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Sprachniveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) verfügen. (5) Die englischen Sprachkenntnisse gelten, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, nachgewiesen durch den Nachweis von acht Jahren erfolgreich und qualifiziert absolviertem Schulenglisch (mit einer Durchschnittsnote besser als sieben Punkte im Leistungskurs/ Kurs auf erhöhtem Niveau bzw. besser als neun Punkte im Grundkurs im Abiturschulfach Englisch in den beiden Schuljahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung) oder einen bestandenen IELTS (mit mindestens 5,0) oder einen gleichwertigen Sprachtest. (6) In Zweifelsfällen entscheidet über das Vorliegen der Sprachkenntnisse die oder der von der Auswahlkommission beauftragte Lehrende. (7) 1 Bewerberinnen oder Bewerber müssen ihre Eignung und Motivation zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Cognitive Science nachweisen. 2 Der Nachweis kann erfolgen durch: 1. die besondere Forschungsnähe, Aktualität und Qualität der Bachelorarbeit; oder 2. Forschungstätigkeit (Praktika); oder 3. Studienaufenthalte im Ausland; oder 4. andere Leistungen (Publikationen, Preise, Auszeichnungen); oder 5. eine schriftliche Bewerbung, in der Eignung und Motivation für den Masterstudiengang dargelegt wird. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) 1 Der Masterstudiengang Cognitive Science beginnt jeweils zum Sommer- und Wintersemester. 2 Die schriftliche Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli für das Wintersemester und bis zum 15. Januar für das Sommersemester bei der Hochschule eingegangen sein. 3 Ausländische Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Zeugnissen bewerben sich für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli über die Servicestelle Uni- Assist. 4 Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder wenn dieses noch nicht vorliegt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Absätze 2 5 und 8, (3) 1 Bei später eingehenden Anträgen besteht, auch bei Vorliegen der gemäß 2 und 3 Absatz 2 erforderlichen Nachweise von erforderlichen Bescheinigungen und Zertifikaten, kein Anspruch auf Immatrikulation. 2 Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. (4) Können nicht alle nötigen Nachweise termingerecht vorgelegt werden, kann eine Nachfrist gesetzt werden.

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 711 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) (3) 1 Die Auswahlkommission entscheidet in dem unter 4 Absatz 1 genannten Fall über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der Abschlussnote des vorangegangenen Studiums (bzw. der Durchschnittsnote nach 2 Absatz 3) und den Kriterien nach 2 Absatz 8. 2 Für jedes erfüllte Kriterium nach 2 Absatz 8 verbessert sich die Abschluss- bzw. Durchschnittsnote um 0,1 Notenpunkte. 3 Aus den so ermittelten Gesamtnoten ergibt sich die Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber. 1 Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. 2 Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Absatz 3 als besonders geeignet gelten, gilt bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelorstudiums als vorläufig. 3 Die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht bis zum Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bei der Hochschule eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 5 Auswahlkommission für den Masterstudiengang Cognitive Science (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet der Fachbereich Humanwissenschaften eine Auswahlkommission. (2) (3) 1 Der Auswahlkommission gehören außer der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Cognitive Science als Vorsitzende oder Vorsitzendem ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied der Lehrenden und eine Studierende oder ein Studierender an. 2 Die oder der Studierende gehört der Auswahlkommission mit beratender Stimme an. 3 Die Mitglieder werden durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Humanwissenschaften eingesetzt. 4 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. 1 Über die Sitzungen der Auswahlkommission wird eine Niederschrift geführt. 2 Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse der Auswahlkommission sind in der Niederschrift festzuhalten. 3 Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 4 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung der Universität Osnabrück, soweit anwendbar, zu beachten. (4) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, c) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. (5) Die Auswahlkommission berichtet dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Humanwissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens.

712 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 2 In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4 Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem gegebenenfalls der für ein Nachrückverfahren erreichte Rangplatz aufgeführt ist. 2 Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Er enthält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. 4 Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. 5 Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Absatz 2 Satz 2 durchgeführt. (4) 1 Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. 2 Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. 3 Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie findet für das Bewerbungssemester, das der Veröffentlichung folgt, erstmalig Anwendung.

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 713 FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DAS STUDIUM DES FACHES LATEIN IM RAHMEN DES 2-FÄCHER-BACHELOR- STUDIENGANGS MIT EINEM FACH LATEIN beschlossen vom Fachbereichsrats des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaft am 15.04.2009 befürwortet in der 76. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 15.04.2009 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 18.05.2009, Az.: 27 B.5 745 25 89 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2009 vom 10.07.2009, S. 713

714 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 I N H A L T : 1 Sprachkenntnisse... 715 2 Antrag auf Zulassung... 715 3 In-Kraft-Treten... 715

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 715 Der Senat der Universität Osnabrück hat am 22.04.2009 folgende Ordnung nach 18 Absatz 5 NHG beschlossen: 1 Sprachkenntnisse (1) Die Immatrikulation für den 2-Fächer-Bachelor-Studiengang mit einem Fach Latein an der Universität Osnabrück setzt den Nachweis des Latinums voraus. (2) Über die Anerkennung anderer Nachweise in Einzelfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaft im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht. 2 Antrag auf Zulassung (1) Ein Antrag auf Zulassung für den 2-Fächer-Bachelor-Studiengang mit einem Fach Latein muss, mit allen dazugehörigen Unterlagen, innerhalb der geltenden Bewerbungsfristen eines jeden Jahres an das Studierendensekretariat der Universität Osnabrück gestellt werden. (2) 1 Können nicht alle nötigen Nachweise fristgerecht vorgelegt werden, kann eine Nachfrist gesetzt werden. 2 Es besteht jedoch kein Anspruch auf Teilnahme am Verfahren. 3 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft. 2 Diese Ordnung findet für das Bewerbungssemester, das der Veröffentlichung folgt, erstmalig Anwendung.

716 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT SOWIE FÜR DIE TEILSTUDIENGÄNGE KERNFACH VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UND NEBENFACH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT IM RAHMEN DES 2-FÄCHER-BACHELORSTUDIENGANGS beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften am 20.12.2006 befürwortet in der 59. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 28.03.2007 beschlossen in der 110. Sitzung des Senats am 25.04.2007 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 08.06.2007 21.4 745 09 114 veröffentlicht im AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 04/2007 vom 24.09.2007, S. 614 Neufassung beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften am 05.03.2008 befürwortet in der 66. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 12.03.2008 beschlossen in der 115. Sitzung des Senats am 30.04.2008 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK 29.05.2008 21 B.5 745 09 114 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 04/2008 vom 10.07.2008, S. 331 Änderung beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften am 11.02.2009 befürwortet in der 75. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 11.03.2009 beschlossen in der 120. Sitzung des Senats am 22.04.2009 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK 13.05.2009 27 B.5 745 09 114 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2009 vom 10.07.2009, S. 716

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 717 I N H A L T : 1 Geltungsbereich...718 2 Besondere Zugangsvoraussetzungen...718 3 Studienbeginn und Bewerbung...719 4 In-Kraft-Treten...719

718 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 1 Geltungsbereich 1 Diese Ordnung regelt die besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß 18 Absatz 5 NHG für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft, den Teilstudiengang Kernfach Volkswirtschaftslehre und den Teilstudiengang Nebenfach Wirtschaftswissenschaft im Rahmen des 2-Fächer-Bachelorstudiengangs. 2 Die besonderen Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. 2 Besondere Zugangsvoraussetzungen (1) Der Zugang zu dem Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft, dem Teilstudiengang Kernfach Volkswirtschaftslehre und dem Teilstudiengang Nebenfach Wirtschaftswissenschaft im Rahmen des 2- Fächer-Bachelorstudienganges setzt neben den Voraussetzungen der Allgemeinen Ordnung über das Auswahlverfahren für die Studienplatzvergabe in grundständigen Studiengängen an der Universität Osnabrück (insbesondere Anlage 1: Art und Gewichtung der Unterrichtsfächer nach 3 Absatz 4) und des 18 Absatz 1 NHG zusätzlich voraus: 1. eine Bachelorprüfung, eine Diplomvorprüfung, eine Lehramts- oder Magisterzwischenprüfung, eine Diplomprüfung, eine Lehramts- oder Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang ist nicht endgültig nicht bestanden und/ oder der Prüfungsanspruch wurde nicht verloren ( 3 Absatz 2); 2. die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über nachgewiesene Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Sprachniveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR); 3. Bewerberinnen und Bewerber, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (2) Die englischen Sprachkenntnisse nach Absatz 1 Ziffer 2 gelten, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, als erbracht durch 1. den Nachweis von acht Jahren, im Falle von Englisch als zweiter Fremdsprache von sieben Jahren, erfolgreich und qualifiziert absolviertem Schulenglisch mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 20 im Falle eines Leistungskurses bzw. Kurses auf erhöhtem Niveau aus den beiden Schuljahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder 2. den Nachweis von acht Jahren, im Falle von Englisch als zweiter Fremdsprache von sieben Jahren, erfolgreich und qualifiziert absolviertem Schulenglisch mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 28 im Falle eines Grundkurses aus den beiden Schuljahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder 3. einen innerhalb der letzten zwei Jahre bestandenen IELTS-Test (mit mindestens 5,5) oder einen gleichwertigen Sprachtest. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften legt durch Beschluss fest, welche Sprachtests mit welchen Mindestergebnissen als gleichwertig anerkannt werden. (3) Die Deutschkenntnisse nach Absatz 1 Ziffer 3 gelten als erbracht, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch den Nachweis des Zertifikats der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH 2) (oder vergleichbarer Qualifikationsnachweise). (4) In Zweifelsfällen entscheidet über das Vorliegen der Sprachkenntnisse die Studiendekanin bzw. der Studiendekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften. (5) Die Sprachkenntnisse nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen spätestens bis zum 30.09. des Bewerbungsjahres nachgewiesen werden.

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 719 3 Studienbeginn und Bewerbung (1) Die Aufnahme des Studiums oder der Wechsel in ein höheres Fachsemester der betroffenen Studiengänge sind ausschließlich zum Wintersemester möglich. (2) Dem Bewerbungsantrag um einen Studienplatz sind die Nachweise nach 2 bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie sowie eine Erklärung darüber beizufügen, ob bereits eine Bachelorprüfung, eine Diplomvorprüfung, eine Lehramts- oder Magisterzwischenprüfung, eine Diplomprüfung, eine Lehramts- oder Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang endgültig nicht bestanden ist und ob ein Prüfungsanspruch verloren wurde. (3) 1 Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. (4) Im Übrigen bleiben die allgemeinen für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Hochschule unberührt. 4 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft. 2 Diese Ordnung findet für das Bewerbungssemester, das der Veröffentlichung folgt, erstmalig Anwendung.

720 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK beschlossen in der 110. Sitzung des Senats am 25.04.2007 befürwortet in der 59. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 28.03.2007 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 22.06.2007, Az.: 21.4 84 100 12/4 veröffentlicht im AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 04/2007 vom 24.09.2007, S. 709 Änderung beschlossen in der 118. Sitzung des Senats am 18.02.2009 befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 21.01.2009 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 15.06.2009, Az.: 27 B.5-74534/09-06 veröffentlicht in AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2009 vom 10.07.2009, S. 720

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 721 I N H A L T : 1 Geltungsbereich...722 2 Zugangsvoraussetzungen...722 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist...723 4 Zulassungsverfahren...724 5 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren...724 6 Zulassung für höhere Fachsemester...725 7 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung...725 Anlage 1: Liste der wählbaren Studienfächer und Fächerkombinationen...726 Anlage 2: Fachbezogene Zugangsbedingungen...727

722 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 Der Senat der Universität Osnabrück hat am 25.04.2007 folgende Ordnung nach 18 Absatz 7 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) 1 Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Osnabrück. 2 Die Fächerkombinationen richten sich nach Anlage 1. (2) Die Zugangsvoraussetzungen sind in 2 geregelt. (3) 1 Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). 2 Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Zugangsvoraussetzung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder einen diesem gleichwertigen Abschluss in den beiden Fächern oder in fachlich eng verwandten Fächern mit dem entsprechenden lehramtsspezifischen Schwerpunkt erworben hat, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber bewirbt, oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Ständigen Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt, sowie b) die besondere Eignung gemäß Absatz 2 nachweist. 2 Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist, trifft die nach der Prüfungsordnung zuständige Stelle; die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Module bis zu einem Umfang von 45 LP innerhalb von vier Semestern nachzuholen (Angleichungsstudien). (2) Die besondere Eignung setzt voraus: a) einen qualifizierten Bachelorabschluss nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie b) im vorangegangenen Studium erworbene Fachnoten von mindestens 3,0 in den beiden Fächern, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber bewirbt, und im lehramtsbezogenen Professionalisierungsbereich (bezogen auf das Osnabrücker 2-Fächer-Bachelor-Modell das Interdisziplinäre Kerncurriculum für die Lehrerbildung [IKC-L]) sowie c) den Nachweis von mindestens 28 Leistungspunkten im lehramtsbezogenen Professionalisierungsbereich sowie d) den Nachweis der Absolvierung eines Schulpraktikums von mindestens 5 Wochen, welches im Rahmen mindestens einer Lehrveranstaltung vor- und/oder nachbereitet worden ist; es muss mit einem Praktikumsbericht abschließen, welcher so verfasst ist, dass die Prüfungsanforderungen gemäß den Anforderungen im 2-Fächer-Bachelor erfüllt sind, e) den Nachweis der Absolvierung eines Betriebs- oder Sozialpraktikums von mindestens 4 Wochen, f) weitere fachbezogene Zugangsvoraussetzungen gemäß Anlage 2.

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 723 (3) 1 Der qualifizierte Bachelorabschluss setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mit mindestens insgesamt 7 Punkten gemäß der nachfolgenden Tabelle (Punkte für Bachelor-Gesamtnote und IKC-L-Note addiert) bewertet wird: Bachelor- Gesamtnote Punkte IKC-L-Note Punkte 1,0 21 1,0 6 1,1 20 1,1 5 1,2 19 1,2 5 1,3 18 1,3 5 1,4 17 1,4 4 1,5 16 1,5 4 1,6 15 1,6 4 1,7 14 1,7 3 1,8 13 1,8 3 1,9 12 1,9 3 2,0 11 2,0 2 2,1 10 2,1 2 2,2 9 2,2 2 2,3 8 2,3 2 2,4 7 2,4 1 2,5 6 2,5 1 2,6 5 2,6 1 2,7 4 2,7 1 2,8 3 2,8 1 2,9 2 2,9 1 3,0 1 3,0 1 3,1 0 3,1 0 3,2 0 3,2 0 3,3 0 3,3 0 3,4 0 3,4 0 3,5 0 3,5 0 3,6 0 3,6 0 3,7 0 3,7 0 3,8 0 3,8 0 3,9 0 3,9 0 4,0 0 4,0 0 2 Wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, ist es abweichend von Satz 1 erforderlich, dass insgesamt mindestens 150 Leistungspunkte erfolgreich erbracht wurden und die aus den Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnoten mit mindestens insgesamt 7 Punkten gemäß der vorstehenden Tabelle (Punkte für Bachelor-Gesamtnote und IKC-L-Note addiert) bewertet wurden. 3 Die ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung davon abweicht. (4) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2 Der Nachweis hierüber wird geführt über die erfolgreiche Absolvierung einer DSH-Prüfung der Stufe 2 oder einer TestDaF-Prüfung mit mindestens 16 Punkten oder über vergleichbare Nachweise. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) 1 Der Masterstudiengang beginnt jeweils zum Wintersemester. 2 Die schriftliche Bewerbung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung bzw. inländischem Bachelorabschluss oder mit deutscher Staatsangehörigkeit muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. August, die schriftliche Bewerbung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem

724 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 Bachelorabschluss muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli eingegangen sein. 3 Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder wenn dieses noch nicht vorliegt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) ein Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Absatz 2 Buchstaben b) bis f) und 2 Absatz 4. (3) 1 Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen, als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) (3) 1 Die Auswahl erfolgt jeweils in jedem Studienfach. 2 Die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Auswahlverfahren richtet sich nach den in der Bewerbung gewählten Fächern. 3 Bewerberinnen und Bewerber, die nach ihrer Bewerbung zwei Auswahlverfahren zuzuordnen sind, werden in beide Zulassungsverfahren einbezogen. 1 Die Auswahlentscheidung erfolgt innerhalb jeder Gruppe nach einer Rangliste. 2 Maßgebend für die Rangfolge auf der jeweiligen Liste ist die Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses bzw. die Durchschnittsnote des vorangegangenen Studiums nach 2 Absatz 3 Satz 2 und die auf dieses Fach bezogenen Fachnote im Bachelorabschluss in dem für den Masterstudiengang gewählten Studienfach; die Note für die Bachelorarbeit und die Note für den Professionalisierungsbereich gehen nicht in die Fachnote des betreffenden Studienfaches mit ein. 3 Dabei geht die Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses mit einem Gewicht von 51 vom 100 und die Fachnote mit einem Gewicht von 49 vom 100 in die Erstellung der Rangliste ein. 4 Bei noch bestehender Ranggleichheit entscheidet das Los. (4) Die Zulassung in einer Gruppe gilt zugleich als Zulassung für das in der Bewerbung gewählte zweite Fach. (5) 1 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. 2 Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Absatz 3 Satz 2 als besonders geeignet gelten, ist bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelorstudiums auflösend bedingt. 3 Dieser Nachweis ist für das jeweilige Wintersemester bis Ende Oktober zu erbringen. 5 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 2 In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4 Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt ist. 2 Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Er erhält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. 4 Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. 5 Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 725 (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Absatz 3 durchgeführt. (4) 1 Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. 2 Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. 3 Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 6 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang aa) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, b) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer zu dieser äquivalenten Prüfung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 7 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung (1) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2008/2009 ihr Studium aufgenommen haben, können auf Antrag die Regelungen der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien der Universität Osnabrück vom 25.04.2007 in Anspruch nehmen.

726 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 Anlage 1: Liste der wählbaren Studienfächer und Fächerkombinationen Liste der wählbaren Studienfächer an der Universität Osnabrück für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien * Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ev. Religion Französisch Geschichte Informatik Kath. Religion Kunst Latein Mathematik Musik Physik Spanisch Sport Biologie r r r r r r r r r Chemie r r r r r r r r r Deutsch r r r r r r r r r r r r r r r r Englisch r r r r r r r r r r r r r r r r Erdkunde r r r r r r r Ev. Religion r r r r r r r Französisch r r r r r r r r r r r r r r r r Geschichte r r r r r r r Informatik r r r r r r r r Kath. Religion r r r r r r r Kunst r r r r r r r Latein r r r r r r r r r r r r r r r r Mathematik r r r r r r r r r r r r r r r r Musik r r r r r r r r r r r r r r r r Physik r r r r r r r r r r Spanisch r r r r r r r r r r r r r r r r Sport r r r r r r r * Die Empfehlungen für Fächerkombinationen entsprechen den zur Zeit gültigen Bestimmungen der Prüfungsverordnung für die Erste Lehramtsprüfung im Lande Niedersachsen für den Studiengang Lehramt an Gymnasien. Andere Fächerkombinationen können von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern prinzipiell auch gewählt werden. Das Niedersächsische Kultusministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von den in Niedersachsen vorgeschriebenen Fächerkombinationen auf Antrag zulassen.

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 727 Anlage 2: Fachbezogene Zugangsbedingungen Fach Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Evang. Religion fachbezogene Zugangsbedingungen Der erfolgreiche Abschluss des Grundmodul Biologiedidaktik. Der erfolgreiche Abschluss des Grundlagenmodul Didaktik, Didaktik der Chemie, wenn Chemie als Kernfach im Zwei-Fächer Bachelor studiert wurde. (1) Der Zugang im Fach Deutsch setzt weiter voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber über nachgewiesene Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen verfügt. (2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse in den beiden Fremdsprachen gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber a) das Abiturzeugnis, b) das Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht nachgewiesene mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache, c) ein Abschlusszertifikat der Volkshochschule, d) die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung einer Hochschule, die mindestens Kenntnis nach Buchstabe b) vermittelt, e) Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule nachweist. (3) Über die Anerkennung weiterer Nachweise in Einzelfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaft im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht. (1) Der Zugang im Fach Englisch setzt weiter voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) Englische Sprachkenntnisse gemäß der Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Englisch/Anglistik im Rahmen des Bachelorstudiengangs Grundbildung, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit einem Fach Englisch/Anglistik, b) Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen im Umfang eines mindestens vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiteter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, z.b. das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) nachweist. (2) Über die Anerkennung gleichwertiger Nachweise in Einzelfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaft im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht. Der erfolgreiche Abschluss des Studienmodul 9: Geographiedidaktik I, wenn Geographie/Erdkunde als Haupt- oder Kernfach im Zwei-Fächer Bachelor studiert wurde. (1) Der Zugang im Fach Evangelische Religion setzt weiter a) den Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse und b) den Nachweis des Kleinen Latinums oder fachbezogener Lateinkenntnisse voraus. (2) Über die Anerkennung weiterer Nachweise in Einzelfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Erziehungs- und Kulturwissenschaften im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht.

728 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 Französisch Geschichte Informatik Kath. Religion Kunst Latein (1) Der Zugang im Fach Französisch setzt weiter voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) und b) Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, z.b. das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) nachweist. Der Nachweis der Französisch-Kenntnisse nach Buchstabe a) gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht. (2) Über die Anerkennung weiterer Nachweise in Einzelfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaft im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht. (1) Der Zugang im Fach Geschichte setzt weiter voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) das Latinum und b) Kenntnisse in einer neueren Fremdsprache nachweist. (2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse für die weitere Fremdsprache nach Absatz 1 b) gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse in einer weiteren neueren Fremdsprache im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, z.b. das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) nachweist. (3) Über die Anerkennung nach b) entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht. keine fachbezogenen Zugangsbedingungen (1) Der Zugang im Fach Katholische Religion setzt mindestens a) den Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse und b) den Nachweis des Kleinen Latinums oder fachbezogener Lateinkenntnisse voraus. War zu Beginn des Masterstudiums noch keine der Sprachen nach Satz 1 nachweisbar, so kann der Nachweis der Sprachkenntnisse bis zum Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit nachgeholt werden. (2) Über die Anerkennung weiterer Nachweise in Einzelfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Erziehungs- und Kulturwissenschaften im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht. (3) Im dem Bachelorstudium müssen insgesamt 6 SWS aus dem Bereich der Fachdidaktik nachgewiesen werden (vgl. 5 Abs. 2 Satz 4 Fachbezogener Besonderer Teil zur Prüfungsordnung für den 2-Fächer Bachelorstudiengang) Bewerberinnen und Bewerber für das Studienfach Kunst müssen die fachliche Eignung nach Maßgabe der jeweils geltenden Ordnungen durch eine Eignungsprüfung nachweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, soweit bereits für den Zugang in einen ersten berufsqualifizierenden Studiengang eine vergleichbare Eignungsprüfung erfolgreich erbracht wurde. In diesem Fall muss eine Bewerberin oder ein Bewerber den Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung vorlegen. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die nach der jeweils geltenden Ordnung zuständige Stelle. (1) Der Zugang im Fach Latein setzt weiter a) mindestens das Latinum, b) das Graecum sowie c) Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, z.b. das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) voraus. (2) Über die Anerkennung weiterer Nachweise in Einzelfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaft im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht. (3) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung in die Fachdidaktik.

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2009 729 Mathematik Musik Physik Spanisch Sport Der erfolgreiche Abschluss des Grundkurs Mathematikdidaktik (Gy), wenn Mathematik als Haupt- oder Kernfach im Zwei-Fächer Bachelor studiert wurde. Bewerberinnen und Bewerber für das Studienfach Musik müssen die fachliche Eignung nach Maßgabe der jeweils geltenden Ordnungen durch eine Eignungsprüfung nachweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, soweit bereits für den Zugang in einen ersten berufsqualifizierenden Studiengang eine vergleichbare Eignungsprüfung erfolgreich erbracht wurde. In diesem Fall muss eine Bewerberin oder ein Bewerber den Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung vorlegen. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die nach der jeweils geltenden Ordnung zuständige Stelle. (1) Der erfolgreiche Abschluss folgender Module oder Veranstaltungen, wenn der Zwei-Fächer Bachelor als mit Physik als Hauptfach studiert wurde (vgl. 5 Abs. 1 Wahlpflichtbereich): Projektlabor zur Physik, Einführung in die Fachdidaktik, Theoretische Physik 1 (Z), Theoretische Physik 2 (Z), Grundlagen des Physikunterrichts I, Fortgeschrittenen-Praktikum Physik (2) Der erfolgreiche Abschluss folgender Module oder Veranstaltungen, wenn der Zwei-Fächer Bachelor als mit Physik als Kernfach studiert wurde (vgl. 6 Abs. 1 Wahlpflichtbereich): Projektlabor zur Physik, Einführung in die Fachdidaktik, Theoretische Physik 1 (Z), Grundlagen des Physikunterrichts I (1) Der Zugang im Fach Spanisch setzt weiter voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) Spanische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) und b) Kenntnisse in zwei Fremdsprachen im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, z.b. das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) oder das Latinum nachweist. Der Nachweis der Spanisch-Kenntnisse nach Buchstabe a) gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Spanisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht. (2) Über die Anerkennung weiterer Nachweise in Einzelfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaft im Benehmen mit einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter, die oder der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Universität Osnabrück steht. In Abweichung von 2 Absatz 2 Buchstabe e) wird für Sport der Nachweis eines mindestens vierwöchigen Vereinspraktikums statt des Nachweises eines Betriebs- oder Sozialpraktikums verlangt. Darüber hinaus sind Nachweise zu einer Ausbildung in Erster Hilfe sowie das DLRG-Rettungsabzeichen (Bronze) erforderlich.