Zugänglichkeit Adaptierbarkeit Wegweiser zum DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. November 2009, Nr. 54 Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 24 Familie und Sozialwesen PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 24 Famiglia e politiche sociali
INHALTSVERZEICHNIS Begriffsbestimmungen 4 Öffentliche Gebäude 5 Wohnbauten und Gebäude des Instituts für den sozialen Wohnbau 6 Der Öffentlichkeit zugängliche Privatgebäude 7 Beherbergungsbetriebe 8 Schank- und Speisebetriebe 9 Einrichtungen, die Gemeinschaftszwecken dienen 10 Öffentliche Sportanlagen 11 Gesundheitseinrichtungen und Praxen von im Gesundheitswesen freiberuflich Tätigen 12 Von Pflichteinstellungen betroffene Arbeitsplätze 13 Garagen und Parkplätze in öffentlichen Gebäuden, der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgebäuden und Gebäuden des sozialen Wohnbaus 14 3
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Art. 3 die Möglichkeit, Flächen, Gebäude, Einrichtungen und Anlagen selbständig, problemlos und sicher bzw. mühe- und gefahrlos benützen zu können. Zugänglichkeit Zugänglichkeit die Möglichkeit, den Tagesbereich und die Sanitäranlage einer Baueinheit einschließlich der entsprechenden Verbindungswege benützen zu können; ferner muss der Haupteingang des Gebäudes oder, im Falle der Betriebe laut den Artikeln 12 und 13, oder auch ein gleichwertiger Eingang für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungsoder Sinnesfähigkeiten nutzbar sein. Adaptierbarkeit A d a p t i e r b a r k e i t d i e Möglichkeit, den gebauten R a u m d u r c h A r b e i t e n benutzbar zu machen, die sich weder auf die Gebäudestruktur noch auf die gemeinsamen Gebäudeteile und Anlagen auswirken. 4
ÖFFENTLICHE GEBÄUDE Art. 9 Das gesamte Gebäude (mit Ausnahme der Räume für technische Anlagen) Die muss durch gemeinsame Wege gewährleistet sein 1 ausschließlich von Personen mit Behinderung genutzte Sanitäranlage pro Stockwerk (pro Sanitärgruppe wenn der Weg dorthin mehr als 60 Laufmeter im Stock beträgt)* Das gesamte Gebäude (mit Ausnahme der Räume für technische Anlagen) Die muss durch gemeinsame Wege gewährleistet sein 1 Sanitäranlage pro Stockwerk wo vorhanden (pro Sanitärgruppe wenn der Weg dorthin mehr als 60 Laufmeter im Stock beträgt)* * In wichtigen Gebäuden mit beträchtlichem Besucheraufkommen ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, nach Geschlechtern getrennte Sanitäreinrichtungen bereitzustellen. 5
WOHNBAUTEN UND GEBÄUDE DES INSTITUTS FÜR DEN SOZIALEN WOHNBAU Art. 10 Bei Gebäuden des Instituts für den sozialen Wohnbau 5% der Wohnungen (mindestens eine Baueinheit) Alle gemeinsamen Gebäudeteile (nur wenn durch Hebevorrichtungen erreichbar) Bei gemeinsamen Außenflächen mindestens 1 Weg 1 Aufzug für jede Haupttreppe bei Wohnbauten mit mehr als drei oberirdischen Geschossen* Zugänglichkeit Adaptierbarkeit Alle Baueinheiten Alle Baueinheiten Mehrfamilienhäuser, mit weniger als 4 Wohneinheiten Ein- und Mehrfamilienhäuser, die keinerlei gemeinsame Gebäudeteile aufweisen, Bei Gebäuden des Instituts für den sozialen Wohnbau 5% der Wohnungen (mindestens eine Baueinheit) Alle gemeinsamen Gebäudeteile (nur wenn durch Hebevorrichtungen erreichbar) Bei gemeinsamen Außenflächen mindestens 1 Weg 1 Aufzug für jede Haupttreppe bei Wohnbauten mit mehr als drei oberirdischen Geschossen* Zugänglichkeit Adaptierbarkeit Alle Baueinheiten Alle Baueinheiten Mehrfamilienhäuser, mit weniger als 4 Wohneinheiten Ein- und Mehrfamilienhäuser, die keinerlei gemeinsame Gebäudeteile aufweisen, * Als Tiefgeschosse gelten nicht bewohnbare, unterirdisch angelegte Geschosse. 6
DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICHE PRIVATGEBÄUDE Art. 11 Ein müheloser Zugang zur Struktur 1 Sanitäranlage für Personen mit Behinderung, wenn die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche mehr als 200² beträgt Ausreichende Bewegungsflächen im Inneren der Räume Ein müheloser Zugang zur Struktur 1 Sanitäranlage für Personen mit Behinderung, wenn die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche mehr als 200² beträgt Ausreichende Bewegungsflächen im Inneren der Räume 7
BEHERBERGUNGSBETRIEBE Art. 12 Alle gemeinsamen Gebäudeteile und Anlagen Bei Außenflächen mindestens 1 Weg 10% der Betten mit entsprechenden Sanitäranlagen bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 12 Betten. Diese Zimmer müssen vorzugsweise in den unteren Geschossen des Gebäudes und auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe eines statischen sicheren Ortes bzw. eines von allen Personen benutzbaren Fluchtweges untergebracht sein und sie müssen mit benutzbaren Sanitäranlagen und Duschen ausgestattet sein. Sofern mit Parkplätzen ausgestattet, folgendes vorsehen: - mind. 2 Parkplätze für Fahrzeug von Personen mit Behinderung (bis zu 20 Parkplätze) - mind. 2 + 1 zusätzlicher je 40 Plätze oder Bruchteil davon (ab 20 Parkplätze) Alle gemeinsamen Gebäudeteile und Anlagen Bei Außenflächen mindestens 1 Weg 10% der Betten mit entsprechenden Sanitäranlagen bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 12 Betten. Diese Zimmer müssen vorzugsweise in den unteren Geschossen des Gebäudes und auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe eines statischen sicheren Ortes bzw. eines von allen Personen benutzbaren Fluchtweges untergebracht sein Sofern mit Parkplätzen ausgestattet, folgendes vorsehen: - mind. 2 Parkplätze für Fahrzeug von Personen mit Behinderung (bis zu 20 Parkplätze) - mind. 2 + 1 zusätzlicher je 40 Plätze oder Bruchteil davon (ab 20 Parkplätze) Sämtliche ausgebauten Gebäudeteile müssen für alle Personen benutzbar sein Beherbergungsbetriebe mit bis zu sechs Gästezimmern oder bis zu vier Ferienwohnungen und solche, die nicht mit öffentlichen oder privaten Fahrzeugen erreichbar bzw. die keine Zufahrt haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung. 8
SCHANK- UND SPEISEBETRIEBE Art. 13 Mindestens 1 Weg bei den zugehörigen Außenflächen Mindestens einer der Betriebsräume 1 Sanitäranlage (bei Schankbetrieben* nur vorzusehen, wenn die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Fläche mehr als 50 m² beträgt) Mindestens 1 Weg bei den zugehörigen Außenflächen Mindestens einer der Betriebsräume 1 Sanitäranlage (bei Schankbetrieben* nur vorzusehen, wenn die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Fläche mehr als 50 m² beträgt) * Schankbetriebe (Art 2 des LG 58/1988: (Bar, Kaffee, Gasthof, Bierkeller, Enothek und ähnliche) 9
EINRICHTUNGEN, DIE GEMEINSCHAFTSZWECKEN DIENEN Art. 14 Die gesamte Einrichtung (mit Ausnahme der Räume für technische Anlagen zu denen nur Fachpersonal Zugang hat) 1 Sanitäranlage für jede Sanitärgruppe 1 Umkleideraum für jede Gruppe von Umkleideräumen 1 Dusche für jede Gruppe von Duschen Schauspieleinrichtungen: 4% der Besucherplätze für Rollstuhlplätze vorbehalten 3% der Besucherplätze für andere Behindertenplätze vorbehalten Sofern vorgesehen mindestens ein Bühne. Ein Um- und Ankleideraum Die gesamte Einrichtung (mit Ausnahme der Räume für technische Anlagen zu denen nur Fachpersonal Zugang hat) 1 Sanitäranlage für jede Sanitärgruppe 1 Umkleideraum für jede Gruppe von Umkleideräumen 1 Dusche für jede Gruppe von Duschen Schauspieleinrichtungen: 4% der Besucherplätze für Rollstuhlplätze vorbehalten 3% der Besucherplätze für andere Behindertenplätze vorbehalten Sofern vorgesehen mindestens ein Bühne. Ein Um- und Ankleideraum 10
ÖFFENTLICHE SPORTANLAGEN Art. 15 Parkplätze: 1 Parkplatz für Fahrzeuge von Personen mit Behinderung + 1 zusätzlicher je 40 Plätze oder Bruchteil davon in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges 1 Sanitäranlage für jede Sanitärgruppe 1 Umkleideraum für jede Gruppe von Umkleideräumen 1 Dusche für jede Gruppe von Duschen Zwingende Zugänge zu Schwimmbecken durch Hygieneschleusen oder Durchschreitebecken Der Zugang zu den Schwimmbecken muss durch eigens eingebaute Hebevorrichtungen und Zugangstreppen mit einer minimalen Stufenbreite von 90 cm mit beidseitigen Hansläufen gewährleistet sein Mindestens ein Kartenschalter Tribünen: 1 waagrechter Rollstuhlplatz je 200 Plätze (mindestens 3)* Parkplätze: 1 Parkplatz für Fahrzeuge von Personen mit Behinderung + 1 zusätzlicher je 40 Plätze oder Bruchteil davon in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges 1 Sanitäranlage für jede Sanitärgruppe 1 Umkleideraum für jede Gruppe von Umkleideräumen 1 Dusche für jede Gruppe von Duschen Zwingende Zugänge zu Schwimmbecken durch Hygieneschleusen oder Durchschreitebecken Der Zugang zu den Schwimmbecken muss durch eigens eingebaute Hebevorrichtungen und Zugangstreppen mit einer minimalen Stufenbreite von 90 cm mit beidseitigen Hansläufen gewährleistet sein Mindestens ein Kartenschalter Tribünen: 1 waagrechter Rollstuhlplatz je 200 Plätze (mindestens 3)* * diese Rollstuhlplätze müssen: a) waagrecht sein; b) angemessene Mindestmaße auch für Rollstuhlfahrer mit entsprechendem Freiraum vorne oder hinten aufweisen, um den Zugang zu gewährleisten; c) Sicherheit und Sicht gewährleistet haben, wenn die Plätze an freies Gelände grenzen. 11
GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN UND PRAXEN VON IM GESUNDHEITSWESEN FREIBERUFLICH TÄTIGEN * Praxen von freiberuflich Tätigen: Die Praxis 1 Sanitäranlage Gesundheitseinrichtungen: Die Einrichtung (mit Ausnahme der Räume für technische Anlagen) durch gemeinsame Wege gewährleistet Mind. 1 Schalter je Schalterraum Auf jedem Stock: Sanitäranlagen für Besucher/innen + Sanitäranlagen und Duschen für Patienten/innen, wie dies in den Voraussetzungen für die Genehmigung und Akkreditierung der Gesundheitseinrichtungen vorgesehen ist Alle öffentlich zugänglichen Aufzüge Art. 16 Der statische sichere Ort muss stufenlos zugänglich sein Parkplätze: - mind. 1 Parkplatze für Fahrzeug von Personen mit Behinderung (bis zu 20 Parkplätze) - mind. 1 + 1 zusätzlicher je 40 Plätze oder Bruchteil davon (ab 20 Parkplätze) - mind. 1 Parkplatz in der Nähe der einzelnen Haupteingänge - in notfallmedizinischen Einrichtungen mind. 1 + 1 zusätzlicher je 5 Parkplätze in der Nähe der Zugänge Praxen von freiberuflich Tätigen: Die Praxis 1 Sanitäranlage Gesundheitseinrichtungen: Die Einrichtung (mit Ausnahme der Räume für technische Anlagen) durch gemeinsame Wege gewährleistet Mind. 1 Schalter je Schalterraum Auf jedem Stock: Sanitäranlagen für Besucher/innen + Sanitäranlagen und Duschen für Patienten/innen, wie dies in den Voraussetzungen für die Genehmigung und Akkreditierung der Gesundheitseinrichtungen vorgesehen ist Alle öffentlich zugänglichen Aufzüge Der statische sichere Ort muss stufenlos zugänglich sein Parkplätze: - mind. 1 Parkplatze für Fahrzeug von Personen mit Behinderung (bis zu 20 Parkplätze) - mind. 1 + 1 zusätzlicher je 40 Plätze oder Bruchteil davon (ab 20 Parkplätze) - mind. 1 Parkplatz in der Nähe der einzelnen Haupteingänge - in notfallmedizinischen Einrichtungen mind. 1 + 1 zusätzlicher je 5 Parkplätze in der Nähe der Zugänge * die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt auch anlässlich der Genehmigung zur Ausübung neuer Tätigkeiten sowie anlässlich der Genehmigung zur Umgestaltung, Verlegung und Erweiterung von Tätigkeiten in bereits bestehenden Gebäuden, sofern diese weder umgebaut werden noch deren Zweckbestimmung geändert wird.
VON PFLICHTEINSTELLUNGEN BETROFFENE ARBEITSPLÄTZE* Art. 17 Produktionsabteilungen (mit Ausnahme der Räume für technische Anlagen) ** Verwaltungseinheiten 1 Sanitäranlage für jede Sanitärgruppe Kantinen Umkleideräume Erholungsräume Alle weiteren dazugehörenden Dienste 1 Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Gebäudezugangs, falls Parkplätze vorgesehen Produktionsabteilungen (mit Ausnahme der Räume für technische Anlagen) ** Verwaltungseinheiten 1 Sanitäranlage für jede Sanitärgruppe Kantinen Umkleideräume Erholungsräume Alle weiteren dazugehörenden Dienste 1 Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Gebäudezugangs, falls Parkplätze vorgesehen * Siehe Gesetz Nr. 68 vom 12. März 1999 ** Bereiche, wo Personen mit Behinderung eingesetzt werden können. 13
GARAGEN UND PARKPLÄTZE IN ÖFFENTLICHEN GEBÄUDEN, DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICHEN PRIVATGEBÄUDEN UND GEBÄUDEN DES SOZIALEN WOHNBAUS Art. 18 Garagen Öffentliche Wohnbauten: - 5% der Parkplätze (mind. 1) Öffentliche und der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude: - mind. 1 Parkplatz (bis zu 20 Parkplätze)* - mind. 1 + 1 zusätzlicher je 40 Plätze oder Bruchteil davon (ab 20 Parkplätze)* Öffentliche oder öffentlich zugängliche Garagen, in denen auch Stellplätze für öffentliche Autobusse vorhanden sind, müssen Parkplätze* aufweisen, die den Fahrzeugen für die Beförderung von Menschen mit Behinderung vorbehalten sind. Beleuchtungsanlagen, die durch Sensoren, Lichtschranken oder Ähnliches aktiviert werden. Fahrzeug- oder Fußgängerrampen mit Handläufen Öffentliche Wohnbauten: - 5% der Parkplätze (mind. 1) Öffentliche und der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude: - mind. 1 Parkplatz (bis zu 20 Parkplätze)* - mind. 1 + 1 zusätzlicher je 40 Plätze oder Bruchteil davon (ab 20 Parkplätze)* Öffentliche oder öffentlich zugängliche Garagen, in denen auch Stellplätze für öffentliche Autobusse vorhanden sind, müssen Parkplätze* aufweisen, die den Fahrzeugen für die Beförderung von Menschen mit Behinderung vorbehalten sind. Beleuchtungsanlagen, die durch Sensoren, Lichtschranken oder Ähnliches aktiviert werden. Fahrzeug- oder Fußgängerrampen mit Handläufen * unentgeltlich zur Verfügung zu stellen 14
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