Abfallverordnung der Gemeinde Rüti

Ähnliche Dokumente
GEMEINDE. Abfallverordnung

Abfallverordnung. vom

G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S

abfallverordnung vom 22. oktober 2009

1 Abfallverordnung vom 29. Mai 2001 (gültig ab )

Abfallverordnung der Gemeinde Flaach. Art. 1 Geltungsbereich, Zweck, Adressaten 2. Art. 2 Definitionen 2. Art. 3 Grundsätze 3. Art.

Abfallreglement der Stadt Thun

Muster - Abfallreglement 1999 Kanton Luzern

Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen. Organisation. Sonderabfuhren, Sondersammlungen, Sammelstellen. Gebühren. Weitere Bestimmungen

GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Abfallentsorgungsreglement. der. Einwohnergemeinde Wauwil

Abfallverordnung der Gemeinde Meilen vom 16. März 1992

Gemeinde Furna. Gesetz über die Abfallentsorgung. vom 31. August Kehricht.doc

über die Behandlung und Beseitigung von Abfällen

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

Gemeinde Luzein. Gesetz über die Abfallentsorgung

DER GEMEINDE REINACH AG

Abfallreglement der Politischen Gemeinde Buchs

Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012

Abfallreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Abfallreglement. erstellt am:

Gemeinde Schönenberg Abfallverordnung (AVO) vom 5. November 2002

Abfallreglement. Gestützt auf 6, 21 und 28 des Abfallgesetzes des Kantons Thurgau erlässt die Stadt Bischofszell folgendes Abfallreglement:

Abfallverordnung Revision

REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement)

Die Aufgaben der Abfallkommission werden durch den Kreisrat festgelegt.

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1

Genehmigungsexemplar. Abfallreglement Heimberg (AFRH)

VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG ABFALL STADT BÜLACH

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

- 1 - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT. Inhaltsübersicht

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Eich

Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15.

Abfallreglement. der. Politischen Gemeinde Ebnat-Kappel

Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain

Verordnung über die Abfallentsorgung

Abfallentsorgungsreglement. Gemeinde Romoos

Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ)

GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT

Gemeinde Wattwil. Abfallreglement

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003

VERORDNUNG UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG IN DER GEMEINDE SEUZACH (ABFALLVERORDNUNG) vom 15. Mai 1992

Politische Gemeinde Flums. Gebührentarif zum Abfallreglement ab 1. Februar 2009

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977

EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF. Abfallreglement. O:\Reglemente\Aktuell\Abfallreglement\Abfallreglement Titelblatt.doc

Bring-System: Die Abfälle werden an eine Sammelstelle oder eine andere Entsorgungseinrichtung gebracht.

GEMEINDE ETTINGEN Abfallreglement

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen

Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014

Abfallentsorgungsreglement. Gemeinde Büron (AEReg)

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement

- Eine flächendeckende Einführung von UFC sei auf die zentrumsnahen Kernzonen zu beschränken.

Gemeinderat Ettiswil. Vollzugsverordnung. zum. Abfallentsorgungsreglement

[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

Reglement über die. Abfallentsorgung. der

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT. (mit Änderungen 1995)

Abfallreglement. vom

Verordnung über die Abfallentsorgung vom 8. Juni 1995

Verordnung über die Direktanlieferung in die Kehrichtverwertungsanlage von Energie Wasser Bern (Kehrichtverordnung; KV)

A B F A L L R E G L E M E N T

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN

Sammlung und Verwertung von Kunststoffabfällen aus Haushalten - Empfehlungen des Bundes

Gemeinde Hergiswil b. W. Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement

Gebührenreglement zur Abfallverordnung

Gesetz. über die Abfallbewirtschaftung (ABG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 13. November 1996

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF

Fonds für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen ZH Jahresbericht 2014

Abfallreglement des Gemeindeverbands Recycling Entsorgung Abwasser Luzern (REAL) vom 01. Januar 2012 (Stand am )

Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil

Abfall-Reglement. Reglement über die Wiederverwertung und Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen. vom 24. September 2012

Abfallreglement. der Einwohnergemeinde Arboldswil. Gemeinde Arboldswil Kanton Basel-Landschaft. vom 15. November 2004

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Rickenbach

REGION PRÄTTIGAU-DAVOS. Verordnung. Über die Entsorgung von Kehricht und Sperrgut

Gemeinde Mühlau Abfallreglement

Gebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Gebührentarif zum Abfallreglement

REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG DER GEMEINDE SEENGEN

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK. Abfallreglement

Einwohnergemeinde Sigriswil. Verordnung über die Abfallentsorgung. (Abfallverordnung)

I. Allgemeine Bestimmungen

Ausgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

Reglement über die Abfallentsorgung und die Separatsammlungen in der Gemeinde Dörflingen

ABFALL-REGLEMENT DER GEMEINDE GIEBENACH

Gemeinde Lupsingen. Abfallreglement

aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

Vollzugsverordnung. Abfallentsorgungsreglement

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

Reglement über die Abfallentsorgung

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Geuensee LU

VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT

S. 2 / 9. Inhaltsverzeichnis

Abfallentsorgungsreglement

Abfallreglement Januar 2010

ABFALL-STRATEGIE

Transkript:

Abfallverordnung der Gemeinde Rüti vom 18. Juni 2012

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 2 Art. 1 Zweck, Geltungsbereich... 2 Art. 2 Definition der Abfallarten... 2 Art. 3 Grundsätze... 2 Art. 4 Ausführungsbestimmungen... 3 Art. 5 Vollzug und Erlass von Verfügungen... 3 Art. 6 Information... 3 II. Organisation und Verhaltenspflichten... 3 Art. 7 Aufgaben der Gemeinde... 3 Art. 8 Sammlungen... 4 Art. 9 Pflichten der Personen, die Abfall verursachen oder innehaben... 4 III. Gebühren... 6 Art. 10 Kostendeckungs- und Verursacherprinzip... 6 Art. 11 Volumen- bzw. gewichtsabhängige Gebühren... 6 Art. 12 Grundgebühr... 6 Art. 13 Gebührenordnung/Gebührenreglement... 6 Art. 14 Gebührenerhebung... 7 IV. Kontrolle, Straf- und Schlussbestimmungen... 7 Art. 15 Kontrolle... 7 Art. 16 Strafbestimmungen... 7 Art. 17 Schlussbestimmungen... 7 1

Abfallverordnung der Gemeinde Rüti Gestützt auf 35 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG) vom 25. September 1994 und auf Art. 11 der Gemeindeordnung vom 25. September 2005 erlässt die Gemeindeversammlung folgende Abfallverordnung: I. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Zweck, Geltungsbereich Definition der Abfallarten Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft in der Gemeinde Rüti, ausser bezüglich des Klärschlamms. Sie gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet. Die Verordnung richtet sich an Inhaber sowie Verursacher von Abfällen. Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung ungeachtet ihrer Herkunft. Siedlungsabfälle lassen sich in folgende Kategorien unterteilen: Kehricht: Brennbare, nicht wieder verwertbare Siedlungsabfälle. Sperrgut: Separatabfälle: Kehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichtes nicht in zulässige Gebinde passt. Siedlungsabfälle, die separat gesammelt werden (durch Separatabfuhr, in Sammelstellen oder über den Handel) und ganz oder teilweise der Wiederverwendung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden. Biogene Abfälle: Abfälle, die vergärt, kompostiert oder im Falle von Holzschnitzeln energetisch oder stofflich verwertet werden können. Betriebsabfälle sind die aus Unternehmen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, die hinsichtlich Zusammensetzung nicht den Siedlungsabfällen entsprechen und keine Sonderabfälle darstellen. Bauabfälle sind sämtliche von Baustellen stammenden Abfälle. Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle sind Abfälle, die in Anhang 1 der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Listen zum Verkehr mit Abfällen (Abfallverzeichnis gemäss Art. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) als solche bezeichnet sind. Art. 3 Grundsätze Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden, namentlich durch Bevorzugung abfallarmer langlebiger bzw. mehrmals verwendbarer Produkte. 2

Art. 4 Art. 5 Ausführungsbestimmungen Vollzug und Erlass von Verfügungen Die verwertbaren Anteile der Abfälle sind nach Arten getrennt zu sammeln. Kompostierbare biogene Abfälle (z.b. Grüngut) sind nach Möglichkeit durch die Verursacher selber zu kompostieren. Die Gemeinde trägt durch ihr Vorbildverhalten zur Vermeidung, Verwertung und umweltgerechten Behandlung der Abfälle bei. Sie beachtet die Grundsätze der Abfallwirtschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Verwaltung, Gemeindewerken und Schulen sowie bei der Erstellung und beim Betrieb von Bauten und Anlagen, bei der Beschaffung von Produkten und beim Erbringen von Dienstleistungen. Die Einzelheiten zu Organisation und Durchführung der Kehrichtabfuhr und Separatsammlungen sowie zu weiteren Dienstleistungen der Gemeinde werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, im jährlich erscheinenden Abfallkalender geregelt. Der Gemeinderat erlässt ein Gebührenreglement, in dem die Abfallgebühren und die Modalitäten ihrer Erhebung festgelegt werden. Als verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft der Gemeinde wird das Umweltamt bezeichnet. Diese Stelle steht Bevölkerung und Betrieben für Fragen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung zur Verfügung und ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zuständig, soweit sich nicht aus der vorliegenden Verordnung oder aufgrund der Finanzkompetenzen eine andere Zuständigkeit ergibt. Für den Erlass von Verfügungen, die sich auf die vorliegende Verordnung samt Ausführungsbestimmungen stützen, ist der Gemeinderat zuständig. Art. 6 Information Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe über Möglichkeiten und Bedeutung der Vermeidung, Verwertung (Separatsammlungen, Recycling) und Behandlung von Abfällen. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit dem Kanton. Alle Haushalte und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender. Die Gemeinde erhebt Daten über die Abfallwirtschaft, die Auskunft geben über Herkunft, Art und Menge der Abfälle, anfallende Kosten und Gebühren sowie über die zur Verfügung stehenden Verwertungs- und Behandlungswege. Die Daten sind öffentlich zugänglich und werden dem Kanton zur Verfügung gestellt. II. Organisation und Verhaltenspflichten Art. 7 Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde sorgt dafür, dass - Kehricht, Sperrgut und Separatabfälle gesammelt, abgeführt und einer Behandlung zugeführt werden, - die kantonalrechtliche Sonderabfallabgabe an den Kanton geleistet wird und die vom Kanton organisierten Sammelaktionen für Sonderabfälle aus Haushalten auf Gemeindegebiet ordnungsgemäss durchgeführt werden können, 3

- an öffentlichen Orten (Plätzen, Anlagen, etc.) geeignete Abfallbehältnisse zur Verfügung stehen und regelmässig geleert werden, - das Ablagerungs- und Verbrennungsverbot gemäss Art. 9 Abs. 8 und 14 vollzogen wird. Die Gemeinde sorgt für die Erstellung und den Betrieb von Anlagen, die für die Behandlung der Siedlungsabfälle notwendig sind. Die Gemeinde kann die Ausführung ihrer nicht hoheitlichen Aufgaben ganz oder teilweise Privaten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung mit anderen Gemeinden oder Organisationen zusammenschliessen. Art. 8 Sammlungen Für die folgenden Abfälle bietet die Gemeinde regelmässige Abfuhren und/oder Sammelstellen an: Kehricht, Sperrgut, Papier, Karton, Grüngut, Glas, Metalle, Altöl aus Haushalten und Tierkörper. Das vollständige Angebot geht aus dem Abfallkalender hervor. Die Gemeinde kann für weitere Abfälle Abfuhren und/oder Sammelstellen anbieten und das Angebot an Separatsammlungen ausdehnen oder einschränken. Die Gemeinde lässt die vom AWEL angebotenen mobilen Sammlungen von Kleinmengen an Sonderabfällen aus Haushalten durchführen und sorgt für die entsprechenden Ankündigungen. Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung und, soweit eine entsprechende Berechtigung besteht, den in der Gemeinde ansässigen Betrieben zur Verfügung. Art. 9 Pflichten der Personen, die Abfall verursachen oder innehaben Kehricht und Sperrgut müssen der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben werden oder an den entsprechenden Sammelstellen entsorgt werden. Sperrige Gegenstände wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche usw. können beim Kauf einer vergleichbaren Ware von privaten Endverbraucherinnen und verbrauchern den Herstellerinnen und Herstellern bzw. den Händlerinnen und Händlern zurückgegeben werden. Separatabfälle dürfen nicht mit andern Abfällen vermischt werden. Sie sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen, soweit sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Die Sammelstellen für Separatabfälle dürfen nur zu den angegebenen Zeiten und ausschliesslich zur Entsorgung von Separatabfällen in die dafür vorgesehenen Behältnisse benützt werden. Bei grösseren Mengen Separatabfällen aus Betrieben (z.b. Glas, Papier, Karton) kann die Gemeinde die Entsorgungspflicht auf die verursachenden oder innehabenden Personen übertragen und können diese ihrerseits das Recht beanspruchen, die Abfälle in Eigenregie zu entsorgen. Ausgediente Fahrzeuge sind einem rücknahmepflichtigen Hersteller 4

oder Händler abzugeben. Betriebs- und Bauabfälle sind von den Personen, die sie verursachen oder innehaben, auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgeblichen Erlassen zuzuführen. Sonderabfälle aus Betrieben sind von den Personen, die sie verursachen oder innehaben, auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgeblichen Erlassen zuzuführen. Sonderabfälle aus Haushalten sind einer rücknahmepflichtigen Abgeberin oder einem rücknahmepflichtigen Abgeber (Handel), einer mobilen kantonalen Sammlung, der kantonalen Sonderabfall- Sammelstelle oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegennahme entsprechender Sonderabfälle verfügt. Es ist verboten, Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern oder stehen zu lassen. Insbesondere ist es auch verboten, Kleinabfälle (z. B. Kaugummi, Zigarettenstummel, Taschentücher, Verpackungen aller Art etc.) auf öffentlichem oder privatem Grund Dritter wegzuwerfen oder liegen zu lassen (Litteringverbot). Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen, die vor Ort anfallen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Kehricht aus Haushalten oder Betrieben benützt werden. Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung (Take-Away- Betriebe, Imbissstände etc.) haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse für Kehricht und Separatabfälle zur Verfügung zu stellen. Sie können verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen. Mit Personen, die Abfälle verursachen oder innehaben, kann die Gemeinde vertragliche Lösungen im Interesse einer umweltgerechten Entsorgung vereinbaren. Bei Veranstaltungen können Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen zum Einsammeln dieser Abfälle oder zur Einführung eines Pfandsystems verpflichtet werden. Abfälle dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden. Es ist verboten, Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund oder in Öfen, Cheminées oder dergleichen zu verbrennen. Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nur von März bis Oktober verbrannt werden, und nur, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht. Brauchtums-, Grill-, Pfadfinderfeuer und dergleichen sind das ganze Jahr erlaubt, wenn dabei nur wenig Rauch entsteht. In privaten Verbrennungsanlagen (Cheminées, Kachelöfen, Stückholzheizungen etc.) darf nur stückiges naturbelassenes Holz verbrannt werden. Nicht naturbelassenes Holz wie beispielsweise verleimtes, be- 5

III. Gebühren schichtetes, bemaltes und behandeltes Holz, Spanplatten etc. sowie Holz mit Nägeln und dergleichen müssen der Kehrichtverbrennung zugeführt werden. Art. 10 Kostendeckungs- und Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Personen überbunden, die Abfälle verursachen oder innehaben. Die anfallenden Kosten für Sammlung und Entsorgung von Abfällen mit nicht eruierbarer Herkunft auf öffentlichem Grund (z.b. von Abfällen aus öffentlichen Abfallbehältnissen, Littering-Abfällen, illegal abgelagerten Siedlungsabfällen) werden über die Abfallrechnung gedeckt. Art. 11 Volumen- bzw. gewichtsabhängige Gebühren Für die Abfallsammlung und behandlung von Kehricht und Sperrgut aus Haushalten und Betrieben werden volumen- oder gewichtsabhängige Gebühren erhoben. Sie decken insbesondere den Aufwand für die Abfuhr und die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Behandlungsanlagen. Für die Sammlung und Verwertung von Separatabfällen, die im Gebührenreglement festgelegt sind, werden volumen-, gewichtsabhängige oder pauschale Gebühren erhoben. Art. 12 Grundgebühr Zusätzlich wird eine jährliche Grundgebühr erhoben. Sie deckt jene Kosten, die durch die Gebühren gemäss Art. 11 nicht gedeckt werden, insbesondere die Kosten für die von Art. 11 Abs. 2 nicht erfassten Separatsammlungen, für Information, Beratung, Personal, Administration und für die dem Kanton zu entrichtende Abgabe der Gemeinde für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen. Die Grundgebühr darf maximal 60 % der Kosten der gesamten kommunalen Abfallwirtschaft decken. Sie ist auch zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Gemeinde nicht oder nur teilweise beansprucht werden. Die Grundgebühr wird gemäss Gebührenreglement pro Wohneinheit bzw. Betriebseinheit bemessen. Die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr liegt bei der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Für Betriebe der Unterwegsverpflegung kann eine erhöhte Grundgebühr erhoben werden. Art. 13 Gebührenordnung/Gebührenreglement Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung in einem Gebührenreglement fest. Die für die Gebührenfestlegung und ausgestaltung massgebenden Grundlagen und Zahlen sind auf Verlangen offen zu legen. Sämtliche Gebühren werden periodisch aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes neu festgelegt. Überschüsse oder Defizite der Vorjahre werden berücksichtigt. 6

Art. 14 Gebührenerhebung Für Gebühren, die nicht im Voraus erhoben werden, wird eine Rechnung mit einer 30-tägigen Zahlungsfrist gestellt. Auf Gebühren, die nicht fristgerecht bezahlt werden, wird ab Fristablauf ein Verzugszins von 5 % pro Jahr verrechnet. IV. Kontrolle, Straf- und Schlussbestimmungen Art. 15 Kontrolle Die Gemeinde ist berechtigt, zu Kontrollzwecken Abfallgebinde zu öffnen. Dies insbesondere dann, wenn Abfälle unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagert oder entsorgt werden. Die Kosten für die korrekte Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden der Verursacherin oder dem Verursacher unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren in Rechnung gestellt. Art. 16 Strafbestimmungen Art. 17 Schlussbestimmungen Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sind die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG), anwendbar. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch die Baudirektion. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abfallverordnung. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 30.10.1989 aufgehoben. Rüti ZH, 18. Juni 2012 Gemeinderat Rüti Anton Melliger Gemeindepräsident Andreas Sprenger Gemeindeschreiber Genehmigt von der Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung Nr. 1593 vom 31.08.2012 Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 18.09.2012 werden die Abfallverordnung und das zugehörige Gebührenreglement per 01.01.2013 in Kraft gesetzt. 7