Haus- und Badeordnung für das Hallenbad Weilheim

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Transkript:

Haus- und Badeordnung für das Hallenbad Weilheim 1 Geltungsbereich (1) Diese Badeordnung gilt für das Hallenbad des Landkreises Weilheim-Schongau (2) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Einganges und der Außenanlagen. (3) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an. 2 Allgemeines (1) Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. (2) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. (3) Das Rauchen ist im Hallenbad nicht gestattet. (4) Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen in den Bereich des Bades nicht mitgebracht werden. (5) Das Personal ggf. weitere Beauftragte sind für die Sicherheit der Badegäste und einen Reibungslosen Badebetrieb zuständig. Sie üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können ermahnt oder vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Die Landkreisverwaltung kann bei schweren oder wiederholten Verstößen solche Besucher für bestimmte Zeit oder dauernd von der Benutzung des Hallenbades ausschließen. (6) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. (7) Den Badegästen im öffentlichen Badebetrieb ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. (8) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.

3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden vom Kreisausschuss festgesetzt. (2) Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Ansprüche gegenüber dem Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Eingangsschluss ist 60 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone ist 20 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen. (3) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.b. durch Schuloder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht. 4 Zulassung zum Badebetrieb (1) Die Benutzung des Hallenbades im Rahmen der Badeordnung steht gegen Lösung der Eintrittskarte jedem zu. (2) Der Zutritt ist nicht gestattet: a) Personen, die unter Einfluss berauschender und/oder bewusstseins- bzw. wahrnehmungsbeeinträchtigender Mittel stehen. b) Personen, die Tiere mit sich führen. c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden. d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen. (3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. (4) Für Kinder unter sieben Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. (5) Jeder Gast muss in Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung. (6) Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen und Entgelte nicht zurückgezahlt. (7) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht, wenn das Bad überfüllt, aus betrieblichen Gründen gesperrt, einen bestimmten Personenkreis ausschließlich zugewiesen ist oder wenn der Eintrittsausweis nach Maßgabe der geltenden Vorschriften nicht rechtzeitig benutzt wird. (8) Bei einem Besuch bzw. einer Nutzung des Bades durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen hat der jeweils Verantwortliche (Vereinsleiter, Trainer, Klassenlehrer usw.) für die Einhaltung der Badeordnung und die Beachtung der Anordnungen des Badepersonals zu sorgen. 5 Entgelte (Eintrittspreise) (1) Die Benutzungsentgelte werden durch den Kreisausschuss festgesetzt.

(2) Einzelkarten gelten zur einmaligen Benutzung nur am Lösungstag. Die Blockkarten (10 und 25) sind ein Jahr lang vom Tag der Ausgabe an gültig. (3) Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; der Preis für verlorene oder nicht genutzte Karten wird nicht erstattet. (4) Eintrittskarten werden in der Regel nur bis eine Stunde vor Betriebsschluss ausgegeben. Die Badezeit endet aber in jedem Fall bei Betriebschluss oder mit Ablauf der allgemeinen Arbeitszeit. 6 Badekleidung (1) Der Aufenthalt in der Schwimmhalle ist nur in Badekleidung zulässig, die den allgemeinen Begriffen von Anstand und Sitte entsprechen muss. (2) Die Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen. (3) Badeschuhe dürfen im Schwimmbecken nicht getragen werden. 7 Benutzung des Bades (1) Die Badezeiten, einschließlich des Aus- und Ankleidens, betragen jeweils 1 ½ Stunden, jedoch nicht über die Öffnungszeiten hinaus. Bei Überschreiten der Badezeit besteht Nachzahlungspflicht. (2) Kleinkinder dürfen nicht unbeaufsichtigt im Babybecken belassen werden. Die Aufsichtspflicht obliegt hier den Eltern oder von ihnen beauftragten geeigneten erwachsenen Personen. (3) Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und für die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Bei Verlust des Garderobenschlüssels ist vor Aushändigung der betreffenden Gegenstände ist ein Eigentumsnachweis zu erbringen. (4) Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt. (5) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. (6) Die Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. (7) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur mit Badebekleidung gestattet. (8) Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass a) der Sprungbereich frei ist, b) nur eine Person das Sprungbrett betritt. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt. (9) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt. (10) Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Schwimmbeckens benutzen.

(11) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.b. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. (12) Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen mit für den Wassersport geeigneten Bällen ausgeübt werden. (13) Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken im Badebereich ist nicht erwünscht. 8 Nutzung des Bades durch Schulen, Gruppen und Vereine (1) Bei Nutzung des Bades durch Vereine oder Schulklassen haben diese sich erst kurz vor Beginn der Belegungszeit im Bad einzufinden. Der Zugang wird erst gestattet, wenn der eingeteilte Verantwortliche (Vereinsleiter, Trainer, Klassenlehrer usw.) anwesend ist. Der Verantwortliche hat sich in das Belegbuch einzutragen. Der Verantwortliche hat das Bad nach Beendigung der Nutzung als letzter zu verlassen. (2) Beim Schul- und Vereinsschwimmen obliegt die Wasseraufsicht grundsätzlich den eingeteilten Verantwortlichen der Schulen und Vereine. Die Verantwortlichen müssen über das Rettungsschwimmabzeichen in Silber sowie über einen Nachweis der Fertigkeiten in Erste-Hilfe und Herz-Lungen-Wiederbelebung verfügen. (3) Die Qualifikation der eingeteilten Verantwortlichen ist der Betriebsleitung durch Vorlage der geforderten Qualifikationen nachzuweisen. Die Nutzer sind dafür verantwortlich, dass diese Qualifikationen dauerhaft erhalten bleiben. (4) Werden diese Qualifikationen nicht erbracht, behält sich der Betreiber vor, die entsprechenden Nutzer zu verpflichten, geeigneten Ersatz zu stellen. 9 Bekanntmachungen Die Öffnungszeiten, Eintrittspreise, die sonstigen Gebühren und die Badeordnung werden im Amtsblatt des Landkreises und durch Aushang in der Eingangshalle des Bades bekannt gemacht. 10 Ausnahmen Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie den dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen und Abweichungen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen. 11 Haftung (1) Die Badegäste benutzen das Bad auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften - außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. (2) Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. (3) Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- und Wertfachschlüsseln oder der Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die gültigen Beträge sind in der gültigen Preisliste aufgeführt. 12 Inkrafttreten (1) Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.09.2009 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisher geltenden Badeordnungen für das Hallenbad Weilheim sowie alle bisher getroffenen Einzelanweisungen außer Kraft. Weilheim 17.07.2009 Ort Datum Landratsamt Weilheim-Schongau Unterschrift