Berufskosten. Aus- und Weiterbildung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 23.

Ähnliche Dokumente
Berufskosten. Aus- und Weiterbildung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 25. März 2010

Weiterbildungskosten, Kinderbetreuungskostenabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 83/1998 vom 29.

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013

Kinderabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 86/2005 vom 17. November 2005

Selbständige Erwerbstätigkeit. Verlustverrechnung, Liebhaberei

Berufsunkosten. Aus- und Weiterbildung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 82/2000 vom 31.

Steuerbezug. Verjährung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD )

Selbständiger Erwerb. Bemessung des Geschäftsaufwands: Büro in der eigenen Wohnung, Geschäftsfahrzeug

Internationales Steuerrecht. Verlustverrechnung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 3/1999 vom 21.

Behinderungskostenabzug. Privatschulkosten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2016 (VD )

Steuerbezug. Fälligkeit der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge

Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Christian Pfammatter, Hugo Casanova

Berufskosten. Prozesskosten aufgrund eines Strafverfahrens

Basel-Stadt Entscheide

StB 39 Nr. 6. Weiterbildungs- und Umschulungskosten. 1. Gesetzliche Grundlage

Basel-Stadt Entscheide

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Abzug der Beiträge. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 33/2005 vom 18.

Internationales Steuerrecht. Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Parteien X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Louis Goetz, Goetz & Patak Rechtsanwälte,

Umschulungskosten. Zusammenhang mit bisheriger Berufsausübung

KANTON AARGAU. Steuerrekursgericht. Sitzung vom 30. Januar 2003

Interkantonales Steuerrecht. Repartition von Sozialabzügen

Aus den Erwägungen: ...

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit im Rahmen von 4 und 5 dieser Verordnung;

Weiterbildungskosten. Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 23/2004 vom 26.

Abzug für Kinderbetreuungskosten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt. vom 20. April 2007

Merkblatt zur steuerlichen Behandlung der Weiterbildungskosten

Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen. Rentennachzahlung

Berufsunkosten. Weiterbildungskosten / Anteilige Kürzung von Pauschalabzügen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17.

Kinderbetreuungsabzug

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Interkantonales Steuerrecht. Steuerdomizil

Zuwendungen an politische Parteien / Wahlkampfbeiträge

Vizepräsident Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin i.v. S. Affolter. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Schuldzinsen und allgemeine Abzüge 1

Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Basel-Stadt Entscheide

Härteparagraph. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten*

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Grundstückgewinnsteuer. Ersatzbeschaffung, Ausgliederung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 23.

Interkantonales Steuerrecht. Steuerdomizil

Berufungsentscheidung

Einkommenssteuer. Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH

Steuerhinterziehung. Strafzumessung

Grundstückgewinnsteuer. Mäklerprovision, Vorfälligkeitsentschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.

Basel-Stadt Entscheide

Ehegattenbesteuerung. Steuertarif und Sozialabzüge; Kinder- und Unterstützungsabzug

Internationales Steuerrecht, Quellensteuer

Selbständiger Erwerb. Zuteilung einer Beteiligung zum Privatvermögen

Berufungsentscheidung

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.,

Schenkungssteuer. Begriff des Gelegenheitsgeschenks

Kinderabzug 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.1) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern)

Abzug von Schuldzinsen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2010

Weiterbildungskosten. Betriebswirtschafter HF

Selbständiger Erwerb. Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen Vertrauensschutz

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Selbständige Erwerbstätigkeit. Verrechnung von Geschäftsverlusten, Liebhaberei

(Änderung vom...; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar

Erbschaftssteuer. Ermässigter Steuersatz für Konkubinatspaar, Voraussetzungen

Berufsvorsorge. Einkauf von Beitragsjahren, Sperrfrist. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 27.

Basel-Stadt Entscheide

Basel-Landschaft Entscheide

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1

Sachverhalt und Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung. Steuerrecht I. 18. Juni 2013, 8:00-10:00 Uhr

Entscheide. Direkte Bundessteuer. Weiterbildungskosten. Eidg. dipl. Steuerexperte

Steuerfreie Einkünfte. Unterstützungsleistungen. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 1/1992 vom 10.

Einspracheverfahren. Anforderungen an die Begründung bei Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung

29 Nr. 4 Aus- und Weiterbildungskosten

Die nachfolgenden Informationen sind dem Merkblatt 4.09, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV der AHV/IV entnommen.

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin Margrit Elbert, Steuerrichter Markus Zeller, Gerichtsschreiberin I. Wissler

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc. vom 30.

Aus-, Weiterbildungs - und Umschulungskosten 41 Nr. 11 (Steuererklärung Ziff. 15.8, Formular Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

Vermögenssteuer. Steuerermässigung bei renditeschwachem Vermögen

Berufungsentscheidung

Begrenzung Fahrkostenabzug Kosten berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

Berufsunkosten. Arbeitszimmer

Steuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen

Einsprache- und Rekursverfahren. Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt Nr. 115/2004 vom 17. März 2005

Aus- oder Weiterbildungskosten. Master of Business Administration [MBA] Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft KGVV vom 26.

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet:

Basel-Stadt Entscheide

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A Kammer

Merkblatt zur steuerlichen Behandlung der Weiterbildungskosten

Revision. Praxisänderung ist kein Revisionsgrund

Schuldzinsenabzug. Fremdfinanzierte Einmalprämienversicherung, Steuerumgehung

Schuldzinsen. Fremdfinanzierte Einmalprämienversicherung

Unselbständiger Erwerb. Austrittsabfindung

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

Aktuelles, Änderungen & Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 1996

Transkript:

Berufskosten Aus- und Weiterbildung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2008-039 vom 23. Oktober 2008 Die Aufwendungen für eine Dissertation eines teilzeitlich bei einer Bank beschäftigten Ökonomen mit Mastertitel stellen nicht abziehbare Ausbildungskosten dar. Sachverhalt: A. Der Rekurrent hat in der Steuererklärung 2006 Weiterbildungskosten von Fr. 1 012. für Auslagen seiner Dissertation in Finanzmarkttheorie geltend gemacht sowie Semestergebühren an der Uni von Fr. 300., Kosten für die Beschaffung von Finanzmarktdaten von Fr. 122. sowie Literaturkosten von Fr. 590.. Die Steuerverwaltung hat diese Auslagen gestrichen, weil diese Kosten Ausbildungskosten darstellten. In der Folge wurde das steuerbare Einkommen mit Fr. 28 900 festgesetzt. Mit Veranlagungsprotokoll vom 29. November 2007 wurde der Rekurrent darüber in Kenntnis gesetzt. Gleichentags erging auch die entsprechende Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern der Steuerperiode 2006. B. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 Einsprache erhoben und beantragt die geltend gemachten Kosten seien als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 den Eingang der Einsprache bestätigt und mit Entscheid vom 4. Februar 2008 die Einsprache abgewiesen. C. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2008 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 29. Februar 2008. Darin beantrag der Rekurrent, den Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten zu gewähren und keine Kosten für das Rekursverfahren vor Steuerrekurskommission zu erheben. Auf die Einzelheiten des Standpunktes des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2008 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfolgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen. BStPra 2/2010 85

Erwägungen: 2.a) Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 4. Februar 2008 betreffend die kantonalen Steuern pro 2006 aufzuheben. b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Umstritten ist demgegenüber, ob es sich bei den geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 2024. Weiterbildungs- oder Ausbildungskosten handelt. 3.a) Gemäss 27 Abs. 1 lit. d StG werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufsunkosten abgezogen. Abziehbar sind nach 25 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (Steuerverordnung, StV) die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungskosten, wenn die Weiterbildung der Erhaltung, Erneuerung oder Vertiefung von Kenntnissen dient, die zur Ausübung der gegenwärtigen Erwerbs - tätigkeit notwendig sind. Abziehbar sind Weiterbildungskosten ausserdem, wenn die Weiterbildung den Aufstieg zu einer gehobenen Stellung im gleichen Beruf ermöglicht, sofern sie berufsbegleitend und aufbauend auf der bisherigen Berufstätigkeit erfolgt ( 25 Abs. 2 StV). Abziehbar sind die für die Umschulung in einen anderen Beruf entstehenden Kosten, wenn wegen wirtschaftlicher oder anderer gewichtiger äusserer Umstände (bspw. Betriebsschliessungen, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Wiedereinstieg ins Berufsleben nach langjähriger Familienarbeit) die Erwerbstätigkeit im bisher ausgeübten oder erlernten Beruf nicht mehr möglich und zwecks Erhaltung der Erwerbsfähigkeit eine berufliche Umstellung notwendig ist ( 25 Abs. 3 StV). b) Nicht abziehbar sind demgegenüber die Ausbildungskosten ( 34 Abs. 1 lit. b StG). Unter Ausbildungskosten ist nicht nur die Erstausbildung zu verstehen, sondern es fallen darunter auch Zweit- und Zusatzausbildungen, die nach ihrer Dauer, Intensität oder Zielsetzung berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die mit dem erlernten Beruf der steuerpflichtigen Person keinen Zusammenhang haben, sondern den Wechsel oder den Aufstieg in eine sich vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidende Berufsstellung ermöglichen ( 25 Abs. 4 StV). c) Als Ausbildung gilt der Erwerb der notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung eines Berufes wie z. B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium. Nicht abzugsfähige Ausbildungskosten fallen somit an, wenn sich die steuerpflichtige Person auf einen Erstberuf vorbereitet, wenn sie einen eigentlichen Berufswechsel vollzieht oder einen Zweitberuf erlernt (vgl. das Kreisschreiben Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995, S. 2, Ziff. 3.1; Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, publ. in: Steuerrevue Nr. 12/2004, S. 810 ff.). d) Weiterbildung im steuerlichen Sinn liegt demgegenüber vor, wenn Kosten anfallen, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den 86 BStPra 2/2010

steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören auch die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem (z.b. branchenbedingte Wiederholungs- und Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse etc.). Ebenso sind abziehbar die Kosten der Weiterbildung, wenn auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf aufgebaut wird (vgl. zum Ganzen nochmals das Kreisschreiben Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995, S. 2, Ziff. 3.2). Zu den abzugsfähigen Berufsunkosten gehören nach baselstädtischem Steuerrecht auch die Kosten einer Weiterbildung, die den Aufstieg zu einer gehobenen Stellung im gleichen Beruf ermöglicht, sofern sie berufsbegleitend und aufbauend auf der bisherigen Berufstätigkeit erfolgt (vgl. 25 Abs. 2 StV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Weiterbildung sodann einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf voraus, der lediglich dann besteht, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden (vgl. BGE vom 18. Dezember 2003, publ. in: StE 2004, B 22.3 Nr. 77, E. 2.2). e) Für die Abgrenzung zwischen Weiterbildung und Ausbildung ist nicht nur der Vergleich der bestehenden Grundausbildung mit den neu erworbenen Kenntnissen von Belang, sondern auch der Vergleich zwischen dem aktuell ausgeübten Beruf und den Auswirkungen des Lehrgangs auf die gegenwärtige und zukünftige berufliche Tätigkeit. Bei vorhandener Grundausbildung ist daher zu prüfen, ob der Lehrgang lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung bereits vorhandener Kenntnisse bedeutet etwa an einzelnen Tagen oder einwöchigen Weiterbildungskursen oder ob er zu wesentlichen Zusatzkenntnissen und zu einem selbständigen Titel führt, der die Berufsaussichten des Inhabers auf dem Stellenmarkt erheblich verbessert. Auslagen für eine Fortbildung, die zu einer generellen Verbesserung der Berufssituation führen, stellen eine Investition in die Zukunft dar und können daher nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten anerkannt werden. Je höher zudem die Kurskosten sind, desto eher ist ein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass eine langfristige Investition getätigt wird und es nicht lediglich um eine Auffrischung des bereits vorhandenen Ausbildungsniveaus geht (vgl. VGE-BS vom 6. Juni 2007, E. 3.2, publ. in: BStPra 2/2008 S. 244 unter Verweis auf BGE 2A.623/2004, E. 3.2 f. und 2A.182/2005, E. 3.2 f.). 4. Eine Würdigung des vorliegenden Falls im Lichte der dargestellten Praxis und Rechtsprechung ergibt folgendes: a) Der Rekurrent ist von Beruf Ökonom. Er hatte seinen Abschluss an der Universität Basel in Wirtschaftswissenschaften mit Vertiefung Monetäre Ökonomie und Finanzmärkte mit dem Mastertitel abgeschlossen. Per 1. September 2005 hat er bei A. eine auf 50% dotierte Teilzeitstelle angetreten. Parallel dazu hat er sich per Ende Oktober 2005 (Wintersemester 2005) als externer Doktorand an der Universität Basel eingeschrieben mit der Absicht, eine Dissertation im Bereich Staatswissenschaften zu verfassen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er bei A. explizit als Doktorand angestellt worden, mit dem Ziel, die Promotion zu Doktor der Staatswissenschaften zu erlangen. BStPra 2/2010 87

b) aa) Der Rekurrent macht geltend, dass die Kosten für sein Doktorandenstudium an der Universität Basel in der Höhe von gesamthaft Fr. 2024. für Semestergebühren, Finanzmarktdaten und Fachliteratur als Weiterbildungskosten zu gewähren seien. Er führt dabei aus, dass seine Teilzeitstelle bei A. in vieler Hinsicht auf aktuellen Erkenntnissen der modernen Finanzmarkttheorie basiere, welche er im Rahmen seiner Dissertation erforsche. Seine universitäre Forschung diene daher in direktem Masse der Erneuerung, Erhaltung und Vertiefung von Fachkenntnissen, welche für den Erhalt seiner Stelle zwingend notwenig seien. bb) Eine Dissertation vermittelt wesentliche Zusatzkenntnisse gegenüber der bereits vorhandenen Grundausbildung. Aufgrund der vertieften Auseinandersetzung mit dem Dissertationsthema über einen längeren Zeitraum werden Kenntnisse erworben, welche die betreffende Person als ausgewiesene Fachkraft auf diesem Gebiet auszeichnen. Entgegen der Meinung des Rekurrenten können die damit erworbenen Zusatzkenntnisse keineswegs als Erneuerung oder Erhaltung der bereits im Rahmen des Lizentiats erworbenen Grundkenntnisse bezeichnet werden. Mit dem Verfassen einer Dissertation ist zweifelsohne auch eine Vertiefung der Kenntnisse gegenüber der Grundausbildung verbunden. Wie die Vorinstanz auf S. 3 des angefochtenen Entscheids, unter Verweis auf die zitierten Kommentarstellen, zutreffend ausführt, gelte ein Lizentiat zwar als vollwertiger Abschluss. Wenn aber im Anschluss daran eine Dissertation verfasst werde, gelte jedoch die Promotion als eigentlicher Abschluss. Die Dissertation stelle somit lediglich einen Teil der wissenschaftlichen Erstausbildung dar und diene der Vertiefung der Grundausbildung. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das Thema spezifisch und die bearbeitete Materie der steuerpflichtigen Person in ihrem späteren Beruf besonders dienlich sei. Zu einer gleichen Beurteilung gelangte auch das Bundesgericht in einem Entscheid zu Art. 34 lit. b DBG, welcher im Hinblick auf die vertikale Steuerharmonisierung vorliegend herangezogen werden kann. Danach gehören zu den nicht abziehbaren Ausbildungskosten alle Aufwendungen, die mit dem Besuch einer höheren Lehranstalt wie Universität, ETH, Fachhochschule oder den Besuch einer Schule zum Erwerb eines Berufsabschlusses oder Maturitätszeugnisses verbunden sind (BGE vom 14.03.1991 in ASA 60 (1991/92) S. 356). Bei Akademikern gehören in der Regel auch die Dissertationskosten zu den (Erst-)Ausbildungskosten. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die steuerpflichtige Person die Dissertation erst nach mehrjähriger Berufstätigkeit verfassen würde. Im zitierten Urteil des Bundesgerichts wird klar festgehalten, dass ein Doktorat, welches unmittelbar nach Erwerb des Lizenziats angestrebt wird, zur Ausbildung zu rechnen ist, sofern nicht ein Zusammenhang mit einer bereits aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Doktoranden besteht. Somit ist klar erstellt, dass das Verfassen einer Dissertation dem Rekurrenten nicht bloss eine Vertiefung und Aktualisierung der Kenntnisse aus dem Lizentiatsstudium verleiht, sondern ihm wesentliche Zusatzkenntnisse im Bereich der Finanzmarkttheorie verschafft, welche in diesem Ausmass nicht Gegenstand des Studiums waren. c) aa) Der Rekurrent macht weiter geltend, dass die Anstellung bei A. seine erste Stelle nach dem Abschluss des Studiums sei und hinsichtlich des Beginns seiner 88 BStPra 2/2010

Doktorarbeit erfolgte. Bei A. sei er explizit als Dissertand mit dem Ziel einer Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften eingestellt worden. Ein Abbruch der Weiterbildung einhergehend mit dem Verlust des Zugangs zur Finanzmarktforschung würde seine Arbeitsstelle dementsprechend stark gefährden. Im für das Verfahren relevanten Zeitraum sei seine Dissertation in Finanzmarkttheorie für den Erhalt der Stelle bei A. eindeutig notwendig gewesen. bb) Die Argumentation des Rekurrenten geht in diesem Punkt zu kurz. Da es für ihn die erste Anstellung nach dem Studium ist, konnte er seinen erlernten Beruf als Ökonom bislang noch gar nicht ausüben. Demnach kann auch keine «Weiterbildung» vorliegen, weil eine solche gem. 25 Abs. 1 StV mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen muss. Keineswegs kann der Behauptung des Rekurrenten gefolgt werden, dass die universitäre Forschung eine notwenige Bedingung für die Anstellung und den Erhalt der Stelle bei Bank darstellen würde. Die Anstellung bei A. bietet dem Rekurrenten vielmehr die idealen Rahmenbedingungen, welche das Verfassen einer Dissertation ermöglichen. Unbestritten kann die wissenschaftliche Tätigkeit des Rekurrenten auch für seinen Arbeitgeber einen gewissen Nutzen darstellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Dissertation als Teil der Ausbildung zu qualifizieren ist. d) In der Tat führen das Verfassen einer Dissertation und der damit einhergehende Erwerb eines akademischen Titels zu einer erheblichen Verbesserung der Berufssituation und stellt eine Investition in die Zukunft dar. Der längere Zeitraum, welcher zur Fertigstellung einer Dissertation benötigt wird, stellt ein weiteres Indiz dar, dass es sich dabei um eine Ausbildung und nicht um eine Weiterbildung handelt. Unter Weiterbildungen im steuerrechtlichen Sinn wären allenfalls Wiederholungs- oder Fortbildungskurse, Seminare oder Kongresse zu verstehen, welche in zeitlicher Hinsicht Tage oder Wochen in Anspruch nehmen würden. Eine Dissertation, wie im vorliegenden Fall, nimmt zweifelsohne einen weit grösseren Zeitraum in Anspruch. Dies zeigt sich auch an der Tatsache, dass der Rekurrent bloss eine auf 50% dotierte Stelle neben der Arbeit an seiner Dissertation angetreten hat. Ein höherer Beschäftigungsgrad wäre mit seinem Vorhaben der Promotion zeitlich nicht zu vereinbaren gewesen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei den geltend gemachten Auslagen seiner Dissertation in Finanzmarkttheorie um Ausbildungskosten handelt, welche nicht zum Abzug zugelassen werden können. Demgemäss wird erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. BStPra 2/2010 89