Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994

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1 KANTON AARGAU Steuerrekursgericht K 4017 P 296 Sitzung vom 28. Dezember 1994 Mitwirkend: Präsident Müllhaupt, Rekursrichter Schirmer, Rekursrichter Baillod, Rekursrichter Vögeli, Rekursrichter Franck; Sekretär Fischer. * * * * * Im Rekursverfahren der 1. R. G., 2. R. G., gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission O. vom 22. Oktober 1993, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1993/94,

2 2 wird den Akten entnommen: I. Begehren Es wird beantragt, es seien die Hypothekarschuldzinsen der Liegenschaft in O. zum Abzug zuzulassen. II. Sachverhalt 1. Am 19./25. Oktober 1992 schlossen N. G., C. G. sowie R. und R. G. als Solidarschuldner mit der X.-Bank in B. einen Hypothekar-Darlehensvertrag ab. Die X.-Bank gewährte den genannten Schuldnern auf das Konto Nr.... ein Hypothekardarlehen von Fr. 800' für den Erwerb des Einfamilienhauses in O. N. G. ist Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Es wurde vereinbart, dass die halbjährlich fälligen Hypothekarzinsen sowie die ab 1994 jährlich zahlbaren Amortisationen direkt dem Privatkonto Nr.... belastet werden. Sowohl das Hypothekardarlehens- als auch das Privatkonto lauten auf die vier Darlehenssolidarschuldner. 2. Am 31. Dezember 1992 hat die X.-Bank dem Privatkonto Nr.... den Hypothekarzins des Jahres 1992 im Betrag von Fr. 18' belastet. 3. Mit Verfügung vom 22. Juli 1993 wurden R. und R. G. für die Zeit vom 1. Januar April 1993 (Wegzug) zu einem steuerbaren Ein-

3 3 kommen von Fr. 75' und zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 70' veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden der Steuerwert und der Mietwert der Liegenschaft in O. von Fr. 364' bzw. Fr sowie die Hypothekarzinsen von Fr. 18'400.--, die Hypothekarschuld von Fr. 800' und die Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr gestrichen. 4. Gegen diese Verfügung erhob R. G. mit Schreiben vom 3. August 1993 (Postaufgabe gleichentags) Einsprache. Sie stellte sinngemäss den Antrag, es seien sowohl die Hypothekarzinsen als auch die Hypothekarschuld zu berücksichtigen. 5. Mit Entscheid vom 22. Oktober 1993 (Versanddatum 28. Oktober 1993) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. 6. Diesen Einspracheentscheid zieht R. G. mit Rekurs vom 22. November 1993 (Postaufgabe gleichentags) an das Steuerrekursgericht weiter und stellt das eingangs erwähnte Begehren. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Die Vorinstanz beantragt teilweise Gutheissung des Rekurses für den auf sie entfallenden Anteil, falls es den Rekurrenten gelingt, die tatsächlichen Haftungsverhältnisse einwandfrei zu belegen, ansonsten sei der Rekurs abzuweisen. Nach Auffassung des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes ist die Hälfte der Schulden zum Abzug zuzulassen. 8. R. G. hat eine Replik erstattet. * * * * *

4 4 Das Steuerrekursgericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Steuerperiode 1993/94. Die Beurteilung richtet sich demzufolge nach dem am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Steuergesetz (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 (StG). 2. a) Die Rekurrenten haben zusammen mit N. G. und C. G. als Solidarschuldner im Sinne von Art. 143 ff. OR mit der X.-Bank in B. für den Erwerb des Einfamilienhauses in O. am 19./25. Oktober 1992 einen Hypothekar-Darlehensvertrag über Fr. 800' abgeschlossen. Die Vorinstanz hat die von den Rekurrenten in voller Höhe im Schuldenverzeichnis aufgeführte Hypothekarschuld vollumfänglich gestrichen. Nach Auffassung des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes ist die Hälfte der Schulden in Abzug zu bringen. b) Das Vermögen wird nach seinem Bestand und Wert bei Beginn der Veranlagungsperiode festgesetzt ( 56 Abs. 1 StG). Steuerbar ist das gesamte, um die Schulden verkürzte unbewegliche und bewegliche Vermögen ( 37 Abs. 1 StG). Gemäss 43 StG werden nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen. c) Die Beschaffenheit der abzugsberechtigten Schulden ist im Steuergesetz nicht näher umschrieben. Nach der in einem solchen Fall zu berücksichtigenden Lehre und Rechtsprechung können von den Aktiven die am Stichtag der Hauptveranlagung bestehenden, nachgewiesenen Verpflichtungen berücksichtigt werden, welche das Steuersubjekt zu einer geldwerten Leistung aus seinem Vermögen verpflichten (Jürg Baur/Marianne Klöti-Weber/Walter Koch/Bernhard Meier/Urs Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N. 1 zu 43 StG). Es muss mit anderen Worten die rechtsgültige Verpflichtung zur Vornahme einer Leistung gegeben sein (RGE vom 2. Mai 1990 in Sachen M.).

5 5 Das Wesen einer Solidarschuld besteht darin, dass der Gläubiger von jedem der Solidarschuldner die gesamte Leistung verlangen kann und die Solidarschuldner erst befreit sind, wenn die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 OR). Haftet der Steuerpflichtige für eine Solidarschuld, ist die Schuld grundsätzlich nur in der Höhe des Anteils abzuziehen, den er zu tragen hat (Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, Zürich 1994, N. 9 zu 39 StG ZH; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das St. Gallische Steuerrecht, 4. Auflage, Muri/Bern 1987, S. 143). Es kann nur der nach den tatsächlichen Haftungsverhältnissen auf den Solidarschuldner entfallende Anteil geltend gemacht werden (Jürg Baur/Marianne Klöti-Weber/Walter Koch/Bernhard Meier/Urs Ursprung, a.a.o., N. 1 zu 43 StG). Vorliegend sind die Rekurrenten zwar Solidarschuldner betreffend des von der X.-Bank eingeräumten Hypothekardarlehens von Fr. 800' Zur Sicherung dieses Kapitals dient aber in erster Linie ein auf dem Einfamilienhaus in O. lastender, der Gläubigerin übergebener Namensschuldbrief (vgl. Ziffer 2 des Hypothekar-Darlehensvertrages). Da diese Liegenschaft im Alleineigentum von N. G. steht, ist dieser gegenüber der Darlehensgläubigerin als Hauptschuldner zu betrachten. Die Solidarschuldnerschaft der Rekurrenten stellt für die Darlehensgläubigerin lediglich eine zusätzliche Sicherheit für das gewährte Hypothekardarlehen dar. Für die Rekurrenten bestand daher am 1. Januar 1993 (Stichtag) trotz Solidarschuldnerschaft (noch) keine Verpflichtung zu einer geldwerten Leistung an die Darlehensgläubigerin. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den geltend gemachten Betrag von Fr. 800' gestrichen. 3.a) Die Rekurrenten beantragen, es seien die Hypothekarzinsen für das Jahr 1992 im Betrage von Fr. 18' zum Abzug zuzulassen. b) Gemäss 24 lit. c Ziff. 1 StG können die Schuldzinsen vom Roheinkommen abgezogen werden. Steuerrechtlich ist das Vorhandensein einer Kapitalschuld Voraussetzung für die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Nur wenn diese Abhängigkeit vorliegt, kann von Schuldzinsen gesprochen werden. Zu den abzugsfähigen Schuldzinsen gehören nur diejenigen Leistungen des Schuldners an den Gläubiger,

6 6 die rechtlich nicht zur Tilgung einer bestehenden Kapitalschuld dienen (ASA 62 S. 685). Vorliegend existiert zwar in Form des Hypothekardarlehens von Fr. 800' eine Kapitalschuld. Wie bereits ausgeführt, wird diese Hypothekarschuld unter den vorliegenden Umständen steuerlich aber nicht den Rekurrenten zugerechnet, d.h. es kann ihnen diesbezüglich kein Schuldenabzug gewährt werden. Da Schuldzinsen für eine "fremde" Schuld nicht abgezogen werden können, ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Eine Minderheit des Steuerrekursgerichts hätte die Hälfte des Hypothekardarlehens von Fr. 800' als auch die Hälfte der Hypothekarzinsen von Fr. 18' zum Abzug zugelassen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens von den Rekurrenten zu tragen ( 138 Abs. 1 StG). * * * * *

7 7 Demgemäss wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

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