KANTON AARGAU. Steuerrekursgericht. Sitzung vom 30. Januar 2003
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- Britta Schäfer
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1 KANTON AARGAU Steuerrekursgericht RV /K 7292 P 11 Sitzung vom 30. Januar 2003 Mitwirkend: Präsident Müllhaupt, Rekursrichter Widmer, Rekursrichter Schwarz; Sekretär Fischer. * * * * * Im Rekursverfahren der 1. F. R., 2. H. R., gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission K. vom 9. September 2002, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000 (Revision),
2 - 2 - wird den Akten e n t n o m m e n : I. Begehren Es seien Fr. 6' für die Sanierung der K.-strasse als Liegenschaftsunterhalt zu berücksichtigen. II. Sachverhalt 1. a) Mit Verfügung vom 30. November 2000 wurden F. und H. R. von der Steuerkommission K. für die Jahre 1999 und 2000 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58' und zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 762' veranlagt. b) Mit (Korrektur-)Verfügung vom 21. Dezember 2000 wurden F. und H. R. von der Steuerkommission K. für die Jahre 1999 und 2000 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59' und zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 704' veranlagt. 2. In der Übergangssteuererklärung 2001-Ü beantragten F. und H. R. eine Revision der Veranlagung 1999/2000. Sie machten ausserordentliche Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 199' pro 1999 bzw. von durchschnittlich Fr. 99'770.--, ausserordentliche Weiterbildungskosten von durchschnittlich Fr sowie ausserordentliche Krankheitskosten von durchschnittlich Fr geltend. 3. Mit Revisionsverfügung vom 6. Dezember 2001 wurden F. und H. R. von der Steuerkommission K. für die Jahre 1999 und 2000 zu einem steuerbaren
3 - 3 - Einkommen von Fr. 43' und zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 704' veranlagt. Es wurden u.a. die Kosten von Fr. 6' für die Sanierung der K.- strasse nicht als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt berücksichtigt. 4. Gegen diese Verfügung erhoben F. und H. R. mit Schreiben vom 24. Dezember 2001 (Posteingang 3. Januar 2002) Einsprache und stellten das gleiche Begehren wie im Rekurs. 5. Am 15. Januar 2002 fand eine Verhandlung statt. 6. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 nahm der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes zur Angelegenheit Stellung. 7. Mit Entscheid vom 9. September 2002 (Versand gleichentags) wies die Steuerkommission K. die Einsprache ab. 8. Diesen am 10. September 2002 zugestellten Einspracheentscheid ziehen F. und H. R. mit Rekurs vom 22. September 2002 (Postaufgabe 28. September 2002) an das Steuerrekursgericht weiter und stellen das eingangs erwähnte Begehren. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 9. Vorinstanz und Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes beantragen Abweisung des Rekurses. 10. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt.
4 - 4 - Das Steuerrekursgericht zieht in E r w ä g u n g : 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Revision der Steuerveranlagung 1999/2000. Die Beurteilung des Rekurses richtet sich demzufolge nach dem am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Steuergesetz (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 (astg) und nach 263 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Ende der 60er-Jahre wurde auf Initiative von V. R. die Siedlung K. mit insgesamt 10 Häusern erstellt. Die 5 südlich gelegenen Häuser werden durch die G.- strasse erschlossen. Die Zufahrt zu den 5 nördlich gelegenen Häusern musste auf Kosten des Baulandes erstellt werden (heutige K.-strasse). Diese blieb vorerst im Eigentum von V. R., welcher den 5 Eigentümern der anstossenden Parzellen mit Parzellierungs- und Kaufvertrag vom 18./22. April 1968 ein unbeschränktes Fussund Fahrwegrecht an der Wegparzelle Nr. x einräumte, sodass dieser Weg von den Bewohnern und Besuchern der berechtigten Parzellen wie ein öffentlicher Weg benützt werden kann. Im Gegenzug wurde die Übernahme der Unterhaltspflicht zu je 1/5 vereinbart. Diese Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen (Ziff. II. "Begründung neuer Dienstbarkeiten"). Mit "Vertrag über die Abtretung eines Grundstückes" vom 31. Oktober/2. November 1998 trat V. R. die Wegparzelle Nr. x unentgeltlich zu 1/5-Miteigentum an die Eigentümer der 5 Anliegerparzellen ab. Im Oktober 1999 wurde die K.-strasse von den neuen Eigentümern saniert. Die Rekurrenten machen in diesem Zusammenhang einen Betrag von Fr. 6' als Liegenschaftsunterhalt geltend. Die Vorinstanz lehnte eine Berücksichtigung dieses Betrages bei der vorgenommenen Revision der Veranlagung 1999/2000 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, da die K.-strasse bei der Schätzung der Liegenschaft der Rekurrenten nicht berücksichtigt worden sei, werde auf den Eigentumsübergang im Jahr 1998 abgestellt, sodass gemäss der Dumont-Praxis die Kosten für die Sanierung der Strasse nicht berücksichtigt werden könnten. Die Rekurrenten beantragen, die auf sie entfallenden Kosten der Sanierung der K.-strasse im Betrag
5 - 5 - von Fr. 6' seien bei der Revision der Veranlagung 1999/2000 zu berücksichtigen. 3. a) Die in der Steuerperiode 1999/2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können in dieser Steuerperiode abgezogen werden, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert ( 263 Abs. 4 StG). Gemäss 263 Abs. 5 lit. a StG gelten Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit sie jährlich den Pauschalabzug übersteigen, als ausserordentliche Aufwendungen. b) Als Gegenstück zum steuerbaren Ertrag aus Liegenschaften (z.b. Mietertrag, Eigenmietwert; 22 Abs. 1 lit. e, 22 Abs. 2 astg) können gemäss 24 lit. c Ziff. 3 astg die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften vom Roheinkommen abgezogen werden. Voraussetzung hiefür ist, dass der Steuerpflichtige, der die Unterhaltskosten geltend macht, Eigentümer oder zumindest Nutzniessungs- bzw. Wohnrechtsberechtigter (das Wohnrecht fällt gemäss 9 der Verordnung zum Steuergesetz unter die Nutzniessung) der Liegeschaft ist (AGVE 1974 S. 418 f.). Ein Steuerpflichtiger, der nicht Eigentümer bzw. Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigter einer Liegenschaft ist, darf die Aufwendungen für deren Unterhalt selbst dann nicht in Abzug bringen, wenn er deren Begleichung im Hinblick auf die künftige Eigentumsübertragung auf ihn übernommen hat. Diese Kosten sind vielmehr dem Eigentümer bzw. dem Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigten der Liegenschaft im Zeitpunkt ihres Anfalles zuzurechnen. Anderseits braucht der betreffende Steuerpflichtige bis zur Eigentumsübertragung auch keinen Eigenmietwert zu versteuern (RGE vom 24. Oktober 1992 in Sachen F.; StE 1991 B 25.6 Nr. 23). c) Die Rekurrenten wurden mit "Vertrag über die Abtretung eines Grundstückes" vom 31. Oktober/2. November 1998 zu 1/5 Miteigentümer der K.- strasse. Vorher waren sie aufgrund des Parzellierungs- und Kaufvertrages vom 18./22. April 1968 Fuss- und Fahrwegberechtigte. Sie waren also lediglich Dienstbarkeits- und nicht Nutzniessungsberechtigte, und somit betreffend Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten nicht einem Eigentümer gleichgestellt. Daraus folgt, dass die steuerrechtliche Besitzesdauer der Rekurrenten betreffend der K.-
6 - 6 - strasse erst mit der Eigentumsübertragung Ende 1998 zu laufen begann. Daran vermag der Umstand, dass den Rekurrenten im Gegenzug zur Begründung der Dienstbarkeit die Uebernahme der Unterhaltspflicht an der K.-strasse zu 1/5 auferlegt wurde, nichts zu ändern. 4. a) Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen ( 19 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz [astgv] vom 13. Juli 1984/Fassung vom 11. Juli 1988). Weiter bestimmt 19 Abs. 2 astgv, dass Unterhaltskosten, die innert 5 Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft aufgewendet werden und den Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs erhöhen, als Anlagekosten gelten und nicht abzugsfähig sind. Die Bestimmung von 19 Abs. 2 astgv beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. Dumont-Praxis). Danach gelten nur diejenigen Unterhaltskosten als abzugsfähig, die zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung des Zustandes der Liegenschaft im Zeitpunkt ihres Erwerbs dienen. Unterhaltsaufwendungen, durch die der innere Wert der Liegenschaft über denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs hinaus vermehrt wird, sind dagegen als Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen zu betrachten und deshalb grundsätzlich nicht vom Einkommen abziehbar. In einem neueren Entscheid von 1997 (BGE 123 II 218 ff.) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung präzisiert bzw. relativiert und ausgeführt: " Die Rechtsprechung ist daher in dem Sinn zu präzisieren, dass die Kosten für den Unterhalt neuerworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften dann vom rohen Einkommen abgezogen werden können, wenn es um den periodischen Unterhalt (und nicht um das Nachholen unterbliebenen Unterhaltes) geht. Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo der neue Vermieter oder Verpächter die Liegenschaft renoviert, um den Miet- oder Pachtertrag zu steigern, oder wo eine (auch selbstgenutzte) Liegenschaft ganz oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung zugeführt wird. Hier dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten..." (S. 223) In der Folge hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 17. Juni 1998 (publiziert in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998 S. 250 ff. und Der Steuerentscheid [StE] 2000 B 25.6 Nr. 38) festgehalten, die hier vom Bundesgericht verwendete Terminologie löse nicht alle Probleme. Es gebe Unterhaltsarbeiten, die nur in grösserem zeitlichen Abstand anfielen; manchmal werde dafür der Begriff "Instandstellungskosten" - im Gegensatz zu den laufenden "Instandhaltungs-
7 - 7 - kosten" - benützt. Derartige Instandstellungsarbeiten, die zum Unterhalt gehörten, aber nur in grösseren zeitlichen Abständen notwendig seien, stellten dann, wenn sie kurz nach dem Erwerb getätigt würden, anschaffungsnahe Aufwendungen dar, die gemäss 19 Abs. 2 astgv den Anlagekosten gleichgestellt seien und deshalb beim Einkommen nicht abgezogen werden könnten. Es sei denn auch so, dass sich die Renovationsbedürftigkeit eines Hauses erfahrungsgemäss auf den Kaufpreis auswirke. Ein Nachholen unterbliebenen Unterhalts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege nicht nur bei vernachlässigten, sondern auch bei renovationsbedürftigen Liegenschaften vor (AGVE 1998 S. 253 f.). b) Die K.-strasse wies im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (Ende 1998) erhebliche Belagsschäden auf. Die Kosten für die Sanierung im Oktober 1999 beliefen sich auf insgesamt rund Fr. 35' Es handelt sich also um sog. Instandstellungsarbeiten, welche nur in grösseren zeitlichen Abständen notwendig sind. Da die Kosten der Sanierung, wäre letztere vom bisherigen Eigentümer vor der Uebertragung vorgenommen worden, auf die neuen Eigentümer überwälzt worden wären, liegt eine anschaffungsnahe Aufwendung vor, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen ( 138 Abs. 1 astg). * * * * *
8 - 8 - Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Der Rekurs wird abgewiesen.
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