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Transkript:

98. Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände Vom 4. September 978 (Stand. Januar 979) Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände wird folgender Vertrag abgeschlossen: ) Art. Jedes SSO-Mitglied, das die Behandlung eines Mitgliedes der Vertragskrankenkassen gemäss Art. 9 dieses Vertrages übernimmt, ist hinsichtlich der betreffenden Behandlung persönlicher Vertragspartner und damit direkt aus dem vorliegenden Vertrag berechtigt und verpflichtet. Zahnärzte, welche die kantonale Bewilligung zur Berufsausübung besitzen und nicht Mitglieder der SSO sind, können diesem Vertrag jederzeit beitreten. Art. Die Krankenkassen, die dem Konkordat, der Fédération des sociétés de secours mutuels de la Suisse romande und der Federazione ticinese delle Casse-malati direkt oder indirekt angeschlossen sind, sind Vertragskrankenkassen, sofern sie nicht ausdrücklich auf den Beitritt zum Vertrag verzichtet haben. Der Verzicht kann auch durch einen kantonalen Verband erfolgen. Er hat innert 3 Monaten seit Inkrafttreten des Vertrages zu erfolgen. Andere Kassen können jederzeit dem Vertrag beitreten. Art. 3 Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft übergibt dem Sekretariat der Union in Solothurn ein Verzeichnis ihrer Mitglieder. Desgleichen gibt die Union der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Verzeichnis der beigetretenen Vertragskrankenkassen. Art. 4 Der Rücktritt von diesem Vertrag steht jeder Kasse auf den 3. Dezember eines Jahres frei, erstmals auf den 3. Dezember des dem Vertragsschluss folgenden Jahres, sofern er den beiden Vertragskontrahenten 6 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist. ) Vom RR am 7. Oktober 978 genehmigt.

98. Die Vertragskontrahenten verpflichten sich, mit Dritten (Zahnärzten oder Krankenkassen) keine von diesem Vertrag abweichenden Vereinbarungen zu treffen. Art. 5 Die Vertragsparteien bilden eine paritätische Vertrauenskommission, in welcher von der Zahnärzte-Gesellschaft und von der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände mindestens je Vertreter abgeordnet werden. Der Vorsitz, dem gleiches Stimmrecht wie den übrigen Mitgliedern zukommt, wird abwechslungsweise von einem Vertreter der Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände geführt. Art. 6 Sämtliche Anstände zwischen Zahnärzten und Krankenkassen, die nicht gütlich unter den Beteiligten beigelegt werden können, sind vorgängig der schiedsgerichtlichen Erledigung der paritätischen Vertrauenskommission als Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Neben der Schlichtung aller Anstände zwischen Zahnärzten und Krankenkassen hat die Vertrauenskommission die Aufgabe, den Vollzug dieses Vertrages zu sichern sowie eine reibungslose und loyale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern. 3 Führt das Verfahren von der paritätischen Vertrauenskommission zu keinem Erfolg, steht den Streitparteien die Anrufung eines Schiedsgerichtes analog Art. 5 KUVG offen. Art. 7 Die Krankenkassen gewähren ihren Versicherten freie Wahl unter den Zahnärzten, welche Behandlungen entsprechend diesem Vertrag übernehmen. Art. 8 Einem Zahnarzt dürfen durch eine Krankenkasse für die im Rahmen der Pflichtleistungen vorgenommenen Behandlungen keine Einschränkungen vorgeschrieben und keine Weisungen medizinischen Charakters erteilt werden.

3 98. Art. 9 Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber der Union, dass die Mitglieder des Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen, der Fédération des sociétés de secours mutuels de la Suisse romande und 3 der Federazione ticinese delle Casse-malati als Patienten die Behandlung von Zahnfleisch-, von Mund- und Kiefererkrankungen, welche nach der Gerichtspraxis Pflichtleistungen der nach KUVG anerkannten Krankenkassen sind, durch SSO-Mitglieder erhalten, und zwar zu den in diesem Vertrag festgesetzten Taxen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Bereitschaft des behandelnden Zahnarztes, den Krankenkassen die zur Prüfung der Leistungspflicht notwendigen Angaben zu machen. Die pflichtigen Behandlungsarten sind in einem Anhang zu diesem Vertrag aufzuführen. Dieses Verzeichnis, welches integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages bildet, wird durch die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen der Gerichtspraxis angepasst. Art. 0 Die Behandlungen von Krankenkassenmitgliedern gemäss Art. 9 dürfen nicht über das vom Interesse des Patienten und vom Heilungszweck geforderte Mass hinausgehen. Durch den behandelnden Zahnarzt werden auf dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rechnungsformular die verlangten Auskünfte vollständig und kostenlos erteilt. Art. Die Vertragsparteien vereinbaren Form und Umfang eines Rechnungsformulars, auf dem die Pflichtleistungen, die Diagnose, Art und Zeit der Behandlung und Taxierung deutlich ersichtlich sind, so dass Pflicht- und Nichtpflichtleistungen genau ausgeschieden werden können. Art. Auch für Pflichtleistungen erfolgt die Rechnungstellung direkt an den Patienten, welcher gegenüber der Kasse aufgrund des nach Art. vereinbarten Rechnungsformulars die Rückforderung geltend zu machen hat. Art. 3 Die Honorierung der kassenpflichtigen Leistungen erfolgt aufgrund der Taxierungen im «Tarifvertrag für zahnärztliche Leistungen». Der jeweilige Taxpunktwert wird in besonderer Vereinbarung festgelegt, welche integrierender Bestandteil des vorliegenden Vertrages ist.

4 98. Art. 4 Der Schulzahnarzttarif hat gegenüber dem «Tarifvertrag für zahnärztliche Leistungen» stets den Vorrang. Art. 5 Der vorliegende Vertrag tritt auf den. Januar 979 in Kraft. Er kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf den 3. Dezember 979, mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, gilt er jeweils ein Jahr weiter. Art. 6 Die Parteien holen die Genehmigung dieses Vertrages durch die Kantonsregierungen ) ein. ) Vom RR am 7. Oktober 978 genehmigt.

5 98. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 04.09.978 0.0.979 Erlass Erstfassung GS 6.830

6 98. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.09.978 0.0.979 Erstfassung GS 6.830