für den Kindergarten Kindergartenburg der Stadt Eltville am Rhein

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Transkript:

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für den Kindergarten Kindergartenburg der Stadt Eltville am Rhein Aufgrund der 5, 19, 20 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1998 (GVBl. I S. 534), sowie des 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVBl. I S. 565) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein in ihrer Sitzung am 29. September 2003 nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für den Kindergarten der Stadt Eltville am Rhein erlassen: 1 Allgemeines Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in dem Kindergarten der Stadt Eltville am Rhein ist die Stadt Eltville am Rhein als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit 8 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens in der Stadt Eltville am Rhein in der Fassung vom 03.07.1997 in dieser Satzung geregelt. 2 Elternversammlung (1) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten zu jeweiligen Zeitpunkt besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt. (2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Magistrats der Stadt Eltville am Rhein einerseits und Kindergartenpersonal andererseits sind im Kindergarten, in dem sie tätig sind, nicht wählbar.

Seite 2 (3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. (4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim. (5) Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst. (6) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist. 3 Einberufung (1) Der Träger des Kindergartens hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zur Vorbereitung der Wahl eines Elternbeirates (u.a. Wahl eines Wahlausschusses) einzuberufen, und zwar bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger des Kindergartens fordert. (2) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist ortsüblich bekannt zu machen. (3) Der Träger des Kindergartens informiert die Elternversammlung über den Kindergarten betreffende allgemeine Fragen. 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats (1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede im Kindergarten vorhandene Gruppe. (2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. (3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Ihm kann auch ein Vertreter der Stadtverwaltung angehören. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf

Seite 3 durch Beschluss gem. 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. (4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger des Kindergartens aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest. (5) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum einem festgesetzten Termin Wahlvorschläge unterbreiten. (6) Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Vorschlagsfrist durch Aushang im Kindergarten bekannt gemacht. Am Wahltag können die Wahlberechtigten während der Öffnungszeiten des Kindergartens ihre Stimme abgeben. (7) Die Wahlen erfolgen in einem Wahlgang. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum stellvertretenden Elternbeiratsmitglied für die jeweilige Gruppe ist gewählt, wer die zweitmeisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind. (8) Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in zu ziehende Los. (9) Bei der Wahl dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis direkt und durch Aushang im Kindergarten bekannt. Die Gewählten können innerhalb einer Woche nach dem Wahltag das Amt ablehnen. (10) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Wahl, 2. Ort und Zeit der Wahl, 3. die Anzahl aller Wahlberechtigten, 4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten, 5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel 6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen 7. die Anzahl der ungültigen Stimmen, 8. die Anzahl der Stimmenthaltungen, 9. Namen der gewählten Elternbeiratsmitglieder, 10. Namen der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.

Seite 4 Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden. (11) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten. (12) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt ( 2 Abs. 2) verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird. 5 Elternbeirat (1) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. (2) Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger des Kindergartens Räume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers des Kindergartens seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen. (4) Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal des Kindergarten stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals des Kindergartens bleiben unberührt. 6 Geschäftsführung des Elternbeirats (1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

Seite 5 (2) Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung unter Einbeziehung der Kindergartenleitung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirates sind nicht öffentlich. (3) Der/Die Vorsitzende kann die Kindergartenleitung und/oder einen Vertreter der Stadtverwaltung zu den Sitzungen einladen. Diese nehmen dann beratend an den Sitzungen teil. (4) Von den Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das allen Elternbeiratsmitgliedern und sonstigen bei der jeweiligen Sitzung anwesenden Personen zugeleitet wird. Den Vorgenannten muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden Einwendungen gegen das Protokoll abzugeben. Erst danach bzw. wenn etwaige Einwendungen behandelt wurden, können die Teile des Protokolls, die nicht unter die Verschwiegenheitspflicht nach 5 Abs. 3 fallen, veröffentlicht werden. 7 Aufgaben des Elternbeirats (1) Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kindergarten angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger. Der Elternbeirat muß gehört werden: 1. bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze, 2. bei der Verwaltung der im Haushaltsplan dem Kindergarten zur Verfü- gung gestellten Mittel, 3. bei Grundsatzentscheidungen der Stellenbemessung des Kindergartens, 4. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestim- mung des Kindergartens, 5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inven- tar bezüglich des Kindergartens, 6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter be- sonderer Berücksichtigung sozial und pädagogisch benachteiligter Kin- der, 7. bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindergartenpersonal, 8. bei der Festlegung der Ferientermine. (2) Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem Träger des Kindergartens, in denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird.

Seite 6 8 Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat (1) Der Träger leitet dem Elternbeirat nach Einbringung des Entwurfs des Haushaltssatzung durch den Magistrat die für den Kindergarten relevanten Teile des Haushaltsplans zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirats muss bis zu den Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung vorliegen. (2) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlussgremium der Stadt Eltville am Rhein die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen. 9 Unterrichtung der Elternversammlung Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung(en). 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 25.11.2003 in Kraft. Die Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für den Kindergarten Kindergartenburg der Stadt Eltville am Rhein vom 28.06.1999 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Eltville am Rhein, den 31.10.2003 Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein Hoffmann Bürgermeister