Satzung Der Freunde und Förderer des Kindergartens St. Stephanus, Hollage, (kurz: Förderverein Kindergarten St. Stephanus genannt)

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Transkript:

Satzung Der Freunde und Förderer des Kindergartens St. Stephanus, Hollage, (kurz: Förderverein Kindergarten St. Stephanus genannt) 1 Name, Stellung und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer des Kindergartens Stephanus. Er ist gegenüber dem Kindergarten eine selbstständige gemeinnützige Einrichtung. (2) Des Sitz des Vereins ist Wallenhorst, OT: Hollage. Seine postalische Anschrift ist die des Kindergartens St. Stephanus, Stephansring 15, 49134 Wallenhorst. (3) Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 51-65 der Abgabenordnung (Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke ). Es ist ausschließlich selbstlos tätig und verfolgt primär keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten St. Stephanus, Hollage. Der Zweck wird insbesondere durch a) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Spielmaterialien, Sport- und Spielgeräten und sonstige Ausstattungsgegenständen die dem unter (2) genannten Zweck dienlich sind. b) Förderung der Elternarbeit im Kindergarten, c) Pflege der Beziehung zu den Trägern des Kindergartens und Vertretung der Interessen des Kindergartens in der Öffentlichkeit. d) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Elternrat und den Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen des Kindergartens. (3) Nicht zu den Aufgaben des Vereins gehören die unmittelbaren Aufgaben der Träger des Kindergartens und der Elternvertretungen. (4) Die unter Absatz 2 genannten Fördermaßnahmen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der Zweckbestimmung des Absatzes 1 erweitert oder beschränkt werden. 3 Grundsätze der Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt primär keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein tritt nicht in Konkurrenz zu den Aufgaben, die den Trägern obliegen. 4 Mitgliedschaft und Beiträge (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie wird durch eine schriftliche, dem Vorstand einzureichende Beitrittserklärung erklärt. Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a. eine schriftliche Beitrittserklärung und der ersten Beitragszahlung gleichzeitiger künftiger Beitragsverpflichtung, b. durch Aufnahme in den Vorstand. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist in das Belieben des einzelnen Mitglieds gestellt, er beträgt jedoch mindestens jedoch beträgt der Mindestbeitrag 12,00 pro Mitglied und Jahr. Er soll möglichst bargeldlos eingezogen werden. Über künftige Mindesthöhen entscheidet die Mitgliederversammlung. 5 Austritt und Ausschluss Die Mitgliedschaft endet: a) durch Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kindergartenjahres (zum 31.07. eines jeden Jahres) b) bei Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen in zwei aufeinander folgenden Jahren. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres gültig. c) durch Ausschluss durch den Vorstand: Vor der Beschlussfassung des Vorstands ist das betreffende Mitglied anzuhören. Der Vorstandsbeschluss ist schriftlich zu begründen und kann durch das Mitglied binnen 14 Tage angefochten werden. Geschieht dies, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bis dahin ruhen alle Beteiligungsrechte des betreffenden Mitglieds. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (1) der Vorstand und (2) die Mitgliederversammlung

7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der SchriftführerIn [zugleich stellvertretende(r) Vorsitzende(r)] und c) dem/der KassenführerIn d) dem/der BeisitzerInnen (2) Dem Vorstand gehören weiterhin beratend an: a) die Kindergartenleitung b) der/die Elternratsvorsitzende und c) ein(e) pädagogische(r)mitarbeiterin d) ein(e) VertreterIn der Kirchengemeinde (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach dem Ablauf von 2 Jahren so lange im Amt bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde. Mehrere Amtsperioden sind möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand eine Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. (4) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dies geschieht im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Hierbei ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. (5) Er ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse sind zu unterzeichnen und werden im Vereinsordner archiviert. (6) Er wählt aus seiner Mitte den Schriftführer (zugleich stellvertretender Vorsitzender) und den/die KassenführerIn. (7) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide zusammen leiten alle Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. (8) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, wenn es die Vereinsangelegenheiten erfordern. (9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über Anforderungen an das Vereinsvermögen und wacht darüber, dass das Vereinsvermögen nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet wird. (10) Die Kassenprüfung ist jährlich durch zwei Kassenprüfer durchzuführen.

(11) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und durch Aushang im Kindergarten allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. 8 Die Mitgliederversammlung (1) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören: a) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der KassenprüferInnen b) die Entlastung des Vorstandes c) die Festsetzung der Mindest-Mitgliedsbeiträge d) alle zwei Jahre die Wahlen des Vorstandes und der KassenprüferInnen e) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. dessen/deren StellvertreterIn geleitet. Bei Abstimmungen reicht, mit Ausnahme bei Abstimmungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (s. 9), die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (3) Sie muss einberufen werden a) auf Verlangen des Vorstandes b) auf Verlangen von mindestens 30% der Mitglieder. (4) Jede ordnungsgemäß einberufenene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Vertreter bzw. Vertreterinnen beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung ist zu Beginn jeder Mitgliederversammlung von den Stimmberechtigten zu bestätigen. (5) Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr wenigstens einmal zusammen und zwar in der Regel in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Dies kann auch durch Aushang im Kindergarten erfolgen. (6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. (7) Stimmenübertragung ist nicht möglich. (8) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden eingereicht sein. (9) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied im Sinne des 26 BGB zu unterzeichnen.

9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin ergehen muss; diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. Es müssen mind. ¾ der Mitglieder anwesend sein und es bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, als zweckgebundene Spende für die Förderung des Kindergarten St. Stephanus, Hollage, an die katholische Kirchengemeinde St. Josef, Hollage. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Sie ist in der Gründungsversammlung am errichtet worden. 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8)