Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Waldems

Ähnliche Dokumente
S a t z u n g. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und. Elternbeirat für den Kindergarten Kaichen. der Stadt Niddatal

S A T Z U N G. über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätten der Stadt Bürstadt

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für den Kindergarten der Stadt Ober-Ramstadt

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Einhausen

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach

8 Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für Kindergärten

für den Kindergarten Kindergartenburg der Stadt Eltville am Rhein

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten für die Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt Wetter(Hessen)

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

Satzung. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Wächtersbach.

1 Allgemeines 2. 2 Elternversammlung 2. 3 Einberufung Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates Elternbeirat 4

über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Homburg v.d.

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Nauheim

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. 1 Träger und Rechtsform. Die Kindertageseinrichtungen. Hand in Hand Birkenweg 12, Dipperz,

Geschäftsordnung für den Beirat der Städtischen Musikschule Dormagen vom

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Satzung. Verein Junge Bürger Forchheim. 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins. 1 Name und Sitz des Vereins

Wahlordnung. des Integrationsrates Bad Pyrmont

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom...

Elternbeirats- und Gesamtelternbeiratssatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Griesheim

Wahlordnung für den Elternbeirat an der Grundschule München Fritz-Lutz-Straße

Der Elternbeirat. (1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.

Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein

Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Wahlordnung zur Wahl der Klassenelternsprecher

Alumni der Deutschen Bank e. V. Satzung Dezember (1) Der Verein führt den Namen Alumni der Deutschen Bank e.v..

A rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v.

1. Abschnitt: Allgemeines

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Vereinssatzung Call Center Essen

Gesamtelternbeirat der städt. Schulen Villingen-Schwenningen Geschäftsordnung

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung

Satzung und Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Lampertheim. Satzung bezüglich der Bildung eines Seniorenbeirates in Lampertheim

W A H L O R D N U N G. zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung. 1 Wahlvorstand 2. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2. 3 Wahlberechtigung 3

Stadt Immenstadt im Allgäu. Sportbeirat. Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Elternbeirats der Panoramaschule Plochingen

Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen

Teil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar

Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen (Auszug)

Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz BischofsWG)

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl)

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg

AMTLICHE MITTEILUNGEN

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Wahlordnung für die Wahl zum Elternbeirat (WahlOEB)

WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.

Satzung. 1 Zusammensetzung

Abteilungsordnung der Turnabteilung

STADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach

Satzung der Freien Wählergruppe Schifferstadt e. V.

Satzung des Rates der ausländischen Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM)

GesamtElternBeirat Ulmer Schulen Gemeinsam sind wir stark! Bildungslandschaft Ulm, wir sind dabei! Der gemeinsame Weg ist unser Ziel!

Wahlordnung zur Wahl des Elternbeirats an der Montessori Grund- und Mittelschule Lauf (WahlOEB)

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

Satzung der "Elterninitiative Christliche Kindertagesstätte Brück e.v."

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)

WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT WAHLORDNUNG

Satzung für den Integrationsrat der Stadt Bielefeld

Synopse Wahlordnung zur Vertreterwahl der Raiffeisenbank München-Süd eg

vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, Königsbrunn.

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt)

S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.

WAHL- UND GESCHÄFTSORDNUNG

Satzung des Schulvereins der Fritz-Reuter-Schule, Tornesch

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der WG Lipsia eg. 1 Wahlvorstand

Geschäftsordnung des Elternbeirats der Grundschule Vötting mit Schulhaus in Pulling in der Fassung vom (geändert am

Geschäftsordnung (nach 94, 95 NSchG ) des Schulelternrates der Grundschule am Moor in Neu Wulmstorf

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt)

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

Wahlordnung für den Elternbeirat

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Lehrerstellen. 2 Mitglieder der Schulkonferenz

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft Köpenick Nord eg

- 1 - S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau. Träger und Rechtsform

Humboldt-Gymnasium Vaterstetten Naturwissenschaftlich-technologisches und sprachliches Gymnasium

Wahlordnung Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eg

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg

Wahlordnung für die Wahl zum Elternbeirat (WahlOEB)

Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.

Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

- Golfclub Gifhorn e.v. - (kursiv geschriebener Text zeigt auf, dass dieser auch in der Satzung steht)

Hochschulanzeiger Nr. 06 / 2007 vom 4. April 2007

SMV Satzung der Eugen-Bolz-Förderschule

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder in den Universitätsrat. ( 19 Abs 2 Z 1, 21 Abs 6 Z 1 UG 2002)

Satzung des Vereins Irrsinnig Menschlich e.v.

Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO -

Transkript:

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Waldems 1 Allgemeines Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten ist die Gemeinde Waldems als Träger unter Mitwirkung der Eltern gemäß 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit 8 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems in der Fassung vom 23.07.1990 in dieser Satzung geregelt. 2 Elternversammlung (1) Die Erziehungsberechtigten der die Kindergärten besuchenden Kinder bilden pro Kindergarten die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt. (2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Waldems einerseits und Kindergartenpersonal andererseits sind im Kindergarten, in dem sie tätig sind, nicht wählbar. (3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. (4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigen jedoch geheim. (5) Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst. (6) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist. Im Falle einer nicht gegebenen Beschlussfähigkeit ist eine zweite Elternversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 3 Einberufung (1) Die Leiterin/der Leiter des Kindergartens hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger des Kindergartens fordert. Das Recht zur Einberu-

fung einer Elternversammlung besitzt ebenso der Elternbeirat, ebenfalls einmal jährlich (2) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist ortsüblich bekannt zu machen. (3) Die Leiterin/der Leiter des Kindergartens informiert im Einvernehmen mit dem Träger der Kindergärten die Elternversammlung über den Kindergarten betreffende allgemeine Fragen. 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates (1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede im Kindergarten vorhandene Gruppe. (2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. (3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gemäß 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. (4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger des Kindergartens aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest. (5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um einen mehrgruppigen Kindergarten, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren. (6) Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben. (7) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(8) Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los. (9) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen. (10) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Wahl, 2. Ort und Zeit der Wahl, 3. die Anzahl aller Wahlberechtigten 4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten 5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel 6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegeben gültigen Stimmen, 7. die Anzahl der ungültigen Stimmen, 8. die Anzahl der Stimmenthaltungen, 9. die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder. Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Wahl eingesehen werden. (11) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufbewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten. (12) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirates beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird. 5 Elternbeirat (1) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. (2) Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger des Kindergartens Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger. (3) Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirates vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers des Kindergartens seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.

(4) Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal des Kindergartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals des Kindergartens bleiben unberührt. 6 Geschäftsführung des Elternbeirates (1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. (2) Sitzungen des Elternbeirates beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/sie hat die Mitglieder des Elternbeirates zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirates sind nicht öffentlich. 7 Aufgaben des Elternbeirates (1) Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kindergarten angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger. (2) Der Elternbeirat muss gehört werden: 1. bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze, 2. bei der Verwaltung der im Haushaltsplan dem Kindergarten für Lehr- und Lernmittel zur Verfügung gestellten Mittel, 3. bei Grundsatzentscheidungen der Stellenbesetzung des Kindergartens, 4. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung des Kindergartens, 5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar bezüglich des Kindergartens, 6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter besonderer Berücksichtigung sozial und pädagogisch benachteiligter Kinder, 7. bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindergartenpersonal, 8. bei der Festlegung der Ferientermine. (3) Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem Träger des Kindergartens oder der Kindergartenleitung, in denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird. 8 Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat (1) Der Träger leitet dem Elternbeirat nach Einbringung des Entwurfes der Haushaltssatzung durch den Gemeindevorstand die für den Kindergarten relevanten Teile des Haushaltsplanes zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirates sollte

bis zu den Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der Gemeindevertretung vorliegen. (2) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechtes die Pflicht zur vorherigen Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlussgremium der Gemeinde Waldems die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirates rechtzeitig vorzulegen. 9 Unterrichtung der Elternversammlung Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung(en) mindestens einmal jährlich. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.