NÖ SAMMLUNGSGESETZ 1974

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Transkript:

NÖ SAMMLUNGSGESETZ 1974 4650 0 Wiederverlautbarung 111/74 1974-06-21 Blatt 1-3 4650 1 1. Novelle 170/01 2001-10-31 Blatt 3 4650 1 0

Ausgegeben am 31. Oktober 2001 Jahrgang 2001 170. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen: Änderung des NÖ Sammlungsgesetzes 1974 4650 1 Artikel I Das NÖ Sammlungsgesetz 1974, LGBl. 4650, wird wie folgt geändert: Im 8 Abs. 1 wird der Betrag S 3.000, durch den Betrag 220, ersetzt. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Der Präsident: Freibauer Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Kranzl 0

Anlage NÖ Sammlungsgesetz 1974 1 Die Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen ist mit Ausnahme der in 3 bezeichneten Fälle nur mit behördlicher Bewilligung gestattet. 2 (1) Als öffentliche Sammlung gilt jede an eine Mehrheit von Personen gerichtete Aufforderung zu einer freiwilligen Geld- oder Sachleistung. Hiebei ist es belanglos, ob die Spende unmittelbar in Empfang genommen wird oder nicht, ob für die Spende eine Gegenleistung (z. B. Verschlußmarken, Blumen, Abzeichen u. dgl.) geboten wird oder nicht und welche Zwecke mit der Sammlung verfolgt werden. 4650 0 (2) Die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kaufe oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, gelten ebenfalls als öffentliche Sammlung, sofern nicht die Bestimungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind. (3) Als öffentliche Sammlung gilt auch der Verkauf von Karten, die zum Eintritt zu einer öffentlichen Veranstaltung berechtigen, von Haus zu Haus, auf Straßen und Plätzen oder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, mit Ausnahme von Räumen, die dem gewerbsmäßigen Kartenverkauf dienen, von ständigen Geschäftsräumen der Veranstalter und von jenen Räumlichkeiten oder Plätzen, in oder auf denen die Veranstaltung abgehalten wird. Veranstaltungen örtlicher Organisationen und Vereine bedürfen einer solchen Bewilligung zum Kartenverkauf nicht. (4) Als öffentliche Sammlung gilt ferner jede von Person zu Person gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Vereine, sondern viel- 1

mehr nur um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt. 4650 0 3 Einer Bewilligung bedürfen nicht: a) Sammlungen von Kirchen und Religionsgesellschaften in den dem Gottesdienst gewidmeten Räumen sowie die Aufstellung von Sammelbüchsen (Opferstöcken) in Kirchen oder Kapellen; b) Sammlungen der Bettelorden; c) Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden: die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein; d) Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Landeshauptmann angeordnet werden; e) die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post mit oder ohne Anschluß eines Posterlagscheines sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in der Presse und im Rundfunk; f) Sammlungen unter den Teilnehmern von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nur von geladenen Gästen besucht werden; g) Sammlungen, die mit Zustimmung des Landesschulrates von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden; h) herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten; i) herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner; j) Sammlungen, die die Gemeinde in ihrem eigenen Gebiet zu Gunsten von Personen durchführt, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden. 4 1 (1) Eine Sammelbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Sammlungsertrag für Zwecke verwendet werden soll, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die

ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind und wenn nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr oder die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen. (2) Gemeinden kann jedoch über begründeten Antrag auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses die Bewilligung erteilt werden, im Bereich der Nachbargemeinden Sammlungen zu Gunsten von Personen durchzuführen, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles die Überzeugung gewinnt, daß die Mittel zur Überwindung der Notlage nicht anders beschafft werden können. (3) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden: a) auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Straßensammlungen); b) in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten; c) von Haus zu Haus mittels Sammellisten oder Sammelbüchern (Haussammlungen); d) durch Aufstellung von Sammelbüchsen. 4650 0 5 (1) Für die Erteilung einer Sammelbewilligung sind zuständig: a) die Gemeinde, wenn sich die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstreckt und der Sammlungsertrag der Gemeinde selbst oder einer natürlichen oder juristischen Person zugute kommt, die ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Bereiche der Gemeinde hat; b) die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich die Sammlung ihrem Umfange nach zwar nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstreckt, der Sammlungsertrag jedoch nicht der Gemeinde selbst oder einer natürlichen oder juristischen Person zugute kommt, die ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Bereiche der Gemeinde hat sowie hinsichtlich von Sammlungen nach 4Absatz2; c) die Landesregierung in allen übrigen Fällen. 2

(2) Um die Erteilung einer Sammelbewiligung ist mit Ausnahme der Sammlungen nach 4 Abs. 2 zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzusuchen. 4650 0 (3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form ( 4 Abs. 3), die Zeitdauer sowie den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden. (4) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Erteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig. 6 (1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen, soweit sie zur Überwachung der Sammlung und zur Verhinderung von Mißbräuchen erforderlich erscheinen. Insbesondere kann die Ausstattung der die Sammlung durchführenden Personen mit Ausweiskarten mit oder ohne Lichtbild vorgeschrieben sowie eine bestimmte Kennzeichnung der verwendeten Sammellisten, Sammelbücher oder Sammelbüchsen angeordnet werden. (2) Als Sammler dürfen nur durchaus vertrauenswürdige und verläßliche Personen verwendet werden. Falls eine Entlohnung der selben erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen. (3) Das Aufsuchen von Schulen, Ämtern und Behörden zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig. 7 (1) Soweit es zur Überwachung und Überprüfung einer öffentlichen Sammlung notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde in alle auf die Sammlung bezüglichen Aufzeichnungen und Belege Einsicht nehmen, zu allen bezüglichen Besprechungen Vertreter entsenden und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen Auskünfte und Berichte verlangen. 2 (2) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Mißstände zu Tage, so kann die Bewilligungsbehörde

die zur Beseitigung derselben erforderlichen Anordnungen treffen, wenn nötig, die Weiterführung der Sammlung untersagen und eine öffentliche Warnung erlassen. (3) Über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Erträgnisses ist der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen bis spätestens einen Monat nach Abschluß der Sammlung unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechnung zu legen. (4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. 8 (1) Jede Übertretung dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung sowie die Teilnahme oder Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung oder die bestimmungswidrige Verwendung des Sammlungsertrages ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der Bezirksverwaltungsbehörde, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 220, oder Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 4650 1 (2) Derselben Strafe unterliegt, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, a) wer der Behörde gegenüber um eine Sammelbewilligung zu erlangen oder die Überwachung einer Sammlung zu vereiteln oder zu erschweren, wider besseres Wissen unwahre oder unvollständige Angaben macht oder Auskünfte verweigert, b) wer den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt, c) wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angegangenen Personen irrezuführen. (3) Der Versuch der Übertretung ist strafbar. (4) Die Geldstrafen fließen dem Lande zu. (5) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag kann für verfallen erklärt werden. Sind diese Erträge nicht mehr greifbar, tritt an ihre Stelle ein wertgleicher Geldbetrag. 3

(6) Über die Verwendung des Verfallsbetrages entscheidet die Landesregierung. 9 4650 1 (1) Mit dem Ablauf des Kundmachungstages dieses Gesetzes treten für den Bereich des Bundeslandes Niederösterreich außer Kraft: a) das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, Deutsches RGBl. I, S. 1086 (GBl. f. Ö. Nr. 364/1938), b) die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 14. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I, S. 1250 (GBl. f. Ö. Nr. 364/1938), c) die Verordnung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 26. September 1939, Deutsches RGBl. I, S. 1943 (GBl. f. Ö. Nr. 1377/1939), d) die zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 23. Oktober 1941, Deutsches RGBl. I, S. 654. (2) Sammlungsbewilligungen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach diesem Gesetz erteilt. 10 Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. 3