Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel

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Transkript:

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Präambel Zu den Aufgaben der Kammerversammlung gehört gemäß 15 KGHB die Festlegung von Ordnungen zur Durchsetzung des Heilkammergesetzes des Landes Sachsen- Anhalt innerhalb der Zahnärzteschaft. In Erfüllung dieser Aufgabe hat die Kammerversammlung in der Sitzung am 6. November 1999 nachfolgende Schlichtungsordnung beschlossen. 1 Schlichtungsausschuss 1. Die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt bildet einen Schlichtungsausschuss. 2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus 1 Vorsitzenden und 2 Zahnärzten als Beisitzer, von denen einer Hochschullehrer und einer Zahnarzt sein soll, der mindestens 5 Jahre in eigener Niederlassung tätig ist. Sie werden von der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt gewählt. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden je ein Stellvertreter gewählt. Der Vorsitzende sowie die jeweils stellvertretende Person muss die Befähigung zum Richteramt und zur Wahrnehmung einer Aufgabe im höheren Verwaltungsdienst innehaben. Die Beisitzer und die Stellvertreter dürfen nicht Vorstandsmitglieder der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt oder Richter der Berufsgerichte sein. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich. Die Amtsperiode der Mitglieder des Schlichtungsausschusses ist die gleiche wie die des Vorstandes der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. 3. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben über die Verhandlungen und die ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangten Unterlagen und Verhältnisse der Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.

4. Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Zahnärzten sowie zwischen Zahnärzten und Patienten einen Vergleich herbeizuführen oder in anderer Weise zu schlichten. Könnte nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt der Verdacht eines Berufsvergehens begründet sein, so legt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses die Akten mit seiner Stellungnahme dem Vorstand der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt vor. Der Schlichtungsausschuss kann nur im Einverständnis beider Parteien tätig werden. 5. Das Schlichtungsverfahren wird nach Maßgabe dieser Schlichtungsordnung durchgeführt. 2 Vorverfahren Bevor die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens zwischen zwei Zahnärzten beantragt wird, hat der Vorstand der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt zunächst zu versuchen, durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter der für beide Parteien zuständigen Kreisstelle eine Einigung der Parteien herbeizuführen (Vorverfahren). Gehören die Parteien zu verschiedenen Kreisstellen, so kann der Vorstand der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt bestimmen, welche Kreisstelle das Vorverfahren durchführen soll. Er kann auch selbst das Vorverfahren übernehmen oder anordnen, dass von einem Vorverfahren abgesehen wird. 3 Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens 1. Der Schlichtungsausschuss wird auf schriftlichen Antrag tätig. Anträge können auch mündlich bei der Geschäftsstelle zu Protokoll gegeben werden. Antragsberechtigt sind a) der Vorstand der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt b) der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter einer Kreisstelle c) der Zahnarzt d) der Patient, der unmittelbar betroffen ist. In den Fällen a) und b) kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. 2. Der Antrag auf Eröffnung ist (in dreifacher Ausfertigung) an den Schlichtungsausschuss der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt zu richten. Er muss den Sachverhalt darstellen (und eine Begründung enthalten).

3. Jedes beim Schlichtungsausschuss beantragte Verfahren ist mit fortlaufender Nummer innerhalb des Kalenderjahres, Namen der Beteiligten, Daten und Art der Erledigung zu registrieren. Über jedes Verfahren ist eine Akte anzulegen. Die Aktenführung obliegt dem zuständigen Sekretariat der Zahnärztekammer Sachsen- Anhalt. 4 Unzulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens Die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ist unzulässig, wenn a) in der gleichen Angelegenheit bereits ein Schiedsspruch oder Berufsgerichtsurteil ergangen ist, b) in der gleichen Angelegenheit bereits ein ordentliches Gerichts- oder Berufsgerichtsverfahren beantragt oder eingeleitet ist, c) das Verhalten einer Partei in amtlicher Eigenschaft als Vorstandsmitglied oder Ausschussmitglied der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt oder ihrer Gliederungen Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sein soll. 5 Ablehnung eines Mitgliedes des Schlichtungsausschusses 1. Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die nach den Vorschriften der ZPO ( 41,42) zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Bei einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gilt 43 ZPO entsprechend. Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Vorsitzenden anzubringen; es kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt erklärt werden. 2. Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt sein Stellvertreter. Der Schlichtungsausschuss entscheidet auch, wenn ein Ablehnungsgesuch nicht gestellt ist, ein Mitglied des Ausschusses aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, dass das Mitglied kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

3.Gegen den Beschluss, in dem das Ablehnungsersuchen für unbegründet erklärt wird, kann beim Präsidenten der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei der Geschäfts-stelle der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt einzureichen oder zu Protokoll zu geben. 6 Schlichtungsverfahren 1. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses eröffnet das Schlichtungsverfahren durch schriftliche Mitteilung an die Parteien, die gleichzeitig aufgefordert werden, binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären, ob sie mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden sind. Diese Aufforderung kann unterbleiben, wenn die Einverständniserklärung bereits im Vorverfahren abgegeben worden ist. In der Mitteilung über die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens sind die Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer anzugeben. 2. Sobald das Einverständnis der Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegt, leitet die Geschäftsstelle die Unterlagen nach Prüfung auf Vollständigkeit dem Schlichtungsausschuss zu. 3. Das Verfahren wird vom Schlichtungsausschuss nach freiem Ermessen bestimmt; es kann in schriftlicher oder mündlicher Verhandlung geführt werden. Der Schlichtungsausschuss hat beide Seiten anzuhören. Patient und Zahnarzt können sich vertreten lassen. Der Schlichtungsausschuss ist frei in der Erhebung und Verwertung von Beweismitteln. Zeugen und Sachverständige können gehört und Gutachten in Auftrag gegeben werden. Hält der Schlichtungsausschuss die Einholung eines Gutachtens oder einer Befunderhebung für erforderlich, so ist die Kostentragung durch den Auftraggeber durch Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses sicherzustellen. Eine Sicherstellung kann auch in anderer Weise erfolgen (z. B. Kostenverpflichtungserklärung des Rechtsanwalts). 4. Der Vorsitzende soll im Bedarfsfall die Parteien, Sachverständigen und Zeugen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einer mündlichen Verhandlung laden. 5. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss findet in der Regel in den Geschäftsräumen der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt statt. Aus besonderen Gründen kann der Vorsitzende eine Verhandlung auch an einem anderen Ort stattfinden lassen. 6. Die Verhandlungen vor dem Schlichtungsausschuss sind nicht öffentlich. 7. Für die Sitzungen des Schlichtungsausschusses und die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs stellt die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt auf Anforderung des Ausschusses einen Schriftführer.

8. Es ist Aufgabe des Schlichtungsausschusses zu versuchen, zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen oder in anderer Weise zu schlichten. Dabei kann auch eine von 8 abweichende Kostenregelung vorgeschlagen werden. 9. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und führt sie ohne Unterbrechung zu Ende; gegebenenfalls bestimmt er sofort einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung. 10. Über die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist ein Protokoll anzufertigen. Für das Protokoll gelten die 159, 160 und 163 ZPO sinngemäß. 7 Misslingen des Schlichtungsverfahrens 1. Misslingt der Schlichtungsversuch, so bietet der Schlichtungsausschuss ein Schiedsverfahren gemäß 1025 ff. ZPO an. 2. Die Parteien haben sich binnen 14 Tagen verbindlich zu erklären, ob ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt durchgeführt wird. 8 Kostenregelung 1. Die Beteiligten tragen ihre Kosten und die ihrer Rechtsbeistände selbst. Hierzu zählen auch die Kosten, die für die Erstellung eines ergänzenden Gutachtens erforderlich sind, welches von den Parteien selbst in Auftrag gegeben wird. 2. Die baren Auslagen des Verfahrens bei Streitigkeiten zwischen Zahnärzten tragen die Parteien je zur Hälfte, sofern keine andere Regelung zwischen den Parteien vereinbart wird. Der Vorstand der Zahnärztekammer kann Pauschalbeträge beschließen. Die von den Parteien zu tragenden Auslagen setzt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses fest. 3. Nimmt eine Partei ihre Einverständniserklärung oder ihren Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach Beginn der Verhandlung zurück, so fallen ihr die dadurch beim Schlichtungsausschuss entstandenen baren Auslagen zur Last. 9 Aufbewahrung der Akten Die Akte ist nach Abschluss des Verfahrens oder wenn noch Auslagen des Verfahrens zu zahlen sind, nach deren Eingang in einem geschlossenen Umschlag bei der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt drei Jahre aufzubewahren und dann zu vernichten.

Die Geschäftsstelle vermerkt auf dem Umschlag nur die Registriernummer (vgl. 3 Ziffer 3) und den Zeitpunkt der Vernichtung. Der Vermerk ist mit Datum zu versehen und vom Geschäftsführer zu unterschreiben. 10 Akteneinsicht Zur Einsichtnahme in die Akten des Schlichtungsausschusses sind ausschließlich befugt 1. die Mitglieder des Schlichtungsausschusses 2. die Mitglieder des Vorstandes der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt 3. die Parteien oder deren bestellte Vertreter Eine Einsichtnahme ist auf dem Umschlag zu bestätigen. 11 Aufwandsentschädigung 1. Die zahnärztlichen Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihr Amt als Ehrenamt aus und erhalten eine Entschädigung nach der Reise- und Sitzungskostenordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. 2. Die richterlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die mit der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt frei zu vereinbaren ist. 12 Inkrafttreten Die Änderung Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt tritt nach Genehmigung des zuständigen Ministeriums zum Ersten des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im gemeinsamen Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung "Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt" folgt. Magdeburg, 13. März 2001