Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung (MaßnahmenTV-TgDRV) vom 30. Januar 2007 1 geändert durch den Änderungstarifvertrag vom 1. Dezember 2010 2 Zwischen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch den Vorsitzenden der Tarifkommission, einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Abgeschlossen mit der a) Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand - b) Gewerkschaft der Sozialversicherung - Bundesvorstand - 2 Abgedruckt in TGDRV-TVS unter C.11-1 1
Inhaltsverzeichnis Seite Präambel... 3 1 Geltungsbereich... 4 2 Unterrichtungspflicht... 4 3 Abfindung wegen einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses... 4 4 Übergangsgeld bei Arbeitgeberwechsel... 6 5 Arbeitszeitverkürzung mit Teillohn- oder Freizeitausgleich... 6 6 Anwendung des 187 a SGB VI... 8 7 Gestaltung der Jahressonderzahlung... 9 8 Sonderurlaub... 10 9 Angebot der Maßnahmen... 11 10 Schlussvorschriften... 11 Niederschriftserklärung... 13
Präambel 1 Die Tarifvertragsparteien erkennen, dass die Verbandsmitglieder der TgDRV sowohl angesichts insgesamt rückläufiger Arbeitsmengen als auch vor dem Hintergrund der Einsparvorgaben des Gesetzgebers gezwungen sind, auch kurzfristig personelle Kapazitäten zu reduzieren und Personalkosten zu senken. 2 Sie bieten den Beschäftigten mit den folgenden Regelungen für begrenzte Zeit eine Reihe von freiwilligen Gestaltungsmöglichkeiten an, die mit besonderen Anreizen verbunden sind. 3 Die differenzierten Angebote sind auf die Bedürfnisse der jeweiligen Altersgruppe zugeschnitten. 4 Begleitet wird dieses Angebot durch gezielte Informationen und individuelle Beratung seitens des Arbeitgebers. 5 Bei der Vereinbarung von Gestaltungen nach diesem Tarifvertrag ist dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung zu tragen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen; die Belange schwerbehinderter Menschen sind zu berücksichtigen. 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TgDRV), die in einem unbefristeten, mindestens sechs Monate ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) fallen. 2 Unterrichtungspflicht (1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung bzw. den zuständigen Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die nach diesem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) 1 Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen sind zu beachten. 2 Sie werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 3 Abfindung wegen einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31. Dezember 2015 erhalten Beschäftigte eine Abfindung. (2) 1 Die Abfindung beträgt bei einer Beschäftigungszeit ( 34 Abs. 3 TV- TgDRV) von mindestens zwei Jahren drei Monatsbezüge. 2 Für jedes weitere Beschäftigungsjahr werden zwei weitere Monatsbezüge, höchstens werden jedoch 25 Monatsbezüge als Abfindung gewährt. 3 Ist der Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchs auf eine Rente wegen Alters kleiner als 25 Monate, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend. 4 Die Abfindung kann auf Wunsch der/des Beschäftigten auch in zwei Teilbeträgen im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im folgenden Kalenderjahr gezahlt werden. (3) 1 Als Monatsbezug gilt ein Zwölftel des Jahresbezuges des letzten Kalenderjahres, das der/dem Beschäftigten zugestanden hat oder zugestanden hätte; maßgebend sind dabei die Werte der Anlagen A und B des TV-TgDRV. 2 Unständige Bezügebestandteile, vermögenswirksame Leistungen und Leistungsentgelt bleiben hierbei unberücksichtigt. (4) Leistungen, die Beschäftigten nach anderen Bestimmungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind auf die Abfindung anzurechnen. (5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. bei Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit) oder eine Rente wegen Alters vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden kann. (6) Absatz 1 findet bei Altersteilzeitarbeit keine Anwendung. (7) 1 Beschäftigte erhalten abweichend von 20 Abs. 1 TV-TgDRV die Jahressonderzahlung auch dann anteilig, wenn deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 1. Dezember endet. 2 In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraumes
gem. 20 Abs. 2 TV-TgDRV die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (8) 1 Tritt die/der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Träger der Deutschen Rentenversicherung, verringert sich die Abfindung entsprechend. 2 Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Protokollerklärung zu Absatz 2: Verbleibt bei der Ermittlung der Beschäftigungsjahre ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, gilt dieser als ein volles Beschäftigungsjahr. Protokollerklärung zu Absatz 4: Unter Leistungen im Sinne von Absatz 4 sind nicht solche Leistungen zu verstehen, die Beschäftigte aus privatrechtlichen Verträgen und nach dem SGB III erhalten. 4 Übergangsgeld bei Arbeitgeberwechsel (1) 1 Der Arbeitgeber zahlt bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber außerhalb der Deutschen Rentenversicherung ein Übergangsgeld in Höhe von 30 % des bisherigen Monatsbezuges für die Dauer von 24 Monaten. 2 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Bei Inanspruchnahme des Übergangsgeldes steht eine Abfindung nach 3 nicht zu. (3) 1 Beschäftigten wird innerhalb von sechs Monaten ein Rückkehrrecht zu den bisherigen Arbeitsbedingungen eingeräumt. 2 Mit Ablauf des Vormonats der Rückkehr entfällt das Übergangsgeld, bereits gezahltes Übergangsgeld ist in voller Höhe zurückzuzahlen. (4) Nach Ablauf von sechs Monaten kann das Übergangsgeld für die verbleibenden achtzehn Monate auf Antrag in einer Summe ausgezahlt werden.
5 Arbeitszeitverkürzung mit Teillohn- oder Freizeitausgleich (1) 1 Bei einvernehmlicher Kürzung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit erhält die/der Beschäftigte einen Teillohn- oder Freizeitausgleich. 2 Dabei ist jede Verteilung der Arbeitszeit möglich, wenn sie im Interesse beider Parteien liegt. 3 Sie kann auch so gestaltet werden, dass die Arbeit von einem oder mehreren Freizeitblöcken unterbrochen wird (Sabbatical-Modell). (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und eine Höchstlaufzeit von 36 Monaten und muss bis zum 31. Dezember 2015 geschlossen sein. (3) 1 Der Teillohnausgleich beträgt bei Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit in den Entgeltgruppen 1 bis 8 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 von 2 Std. 30 Min. bis 5 Std. 32 % 30 %, bis 9 Std. 45 Min. 36 % 34 %, bis 19 Std. 30 Min. 40 % 38 % des auf die eingesparte Zeit entfallenden Entgelts. 2 Anstelle des Teillohnausgleichs kann bei einer Reduzierung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit von mindestens einer Stunde Freizeitausgleich vereinbart werden. 3 Dieser beträgt je Stunde zwei zusätzliche Urlaubstage pro Teilzeitjahr. 4 Für über 19 Std. 30 Min. hinausgehende Arbeitszeitverkürzungen steht kein zusätzlicher Teillohn- /Freizeitausgleich zu. (4) 1 Für die Berechnung der Arbeitszeitreduzierung nach Absatz 3 ist die vertraglich festgelegte Arbeitszeit an einem Stichtag maßgebend. 2 Stichtag ist der Tag, der dem Beginn der Maßnahme sechs Monate vorausgeht. 3 Der Arbeitgeber kann auf die Geltendmachung des Stichtages verzichten, sofern er deshalb eine bessere Verwirklichung der Ziele dieses Tarifvertrages prognostiziert.
(5) Wird mit Teilzeitbeschäftigten eine geringere als die bisher vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass für die Zuordnung nach Absatz 3 Satz 1 die Arbeitszeitreduzierung mit dem Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit zur bisher vertraglich festgelegten Arbeitszeit zu multiplizieren ist. (6) 1 Beschäftigte, die an dem Stichtag nach Absatz 4 eine befristete Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, erhalten einen besonderen befristeten Teillohn-/Freizeitausgleich, sofern sie nach Ablauf der Befristung die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen oder geringeren Umfang mit einer Vertragsdauer von drei Jahren vereinbaren. 2 Dieser Teillohn-/Freizeitausgleich wird in den ersten sechs Monaten der Teilzeitbeschäftigung gewährt. 3 Zur Berechnung des Ausgleichs nach Absatz 3 wird dabei die Differenz aus den Arbeitszeiten vor und während der abgelaufenen Teilzeitvereinbarung gebildet. 4 Für eine darüber hinausgehende Arbeitszeitreduzierung ist Absatz 5 anzuwenden. (7) 1 Bei der Berechnung der zusätzlichen Urlaubstage ist 26 Abs. 1 Satz 4 TV-TgDRV zu beachten. 2 27 Abs. 3 TV-TgDRV findet keine Anwendung. 3 Für die Übertragung des zusätzlichen Urlaubes nach Absatz 3 gilt 26 Abs. 2 Buchst. a TV-TgDRV mit der Maßgabe, dass dieser bis zum Ablauf des Tarifvertrages angetreten werden kann. 4 Ab 1. Januar 2015 erworbene zusätzliche Urlaubstage sind bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres anzutreten. (8) 1 Beschäftigte können jederzeit zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren, die vor der Reduzierung galt, es sei denn, sie haben eine Vereinbarung nach Absatz 6 abgeschlossen. 2 Ein Teillohn- /Freizeitausgleich nach Absatz 3 wird dann nicht mehr gewährt. (9) 5 gilt nicht während der Altersteilzeitarbeit. Protokollerklärung zu Absatz 3: Zur Entgeltgruppe 8 im Sinne dieses Tarifvertrages gehören auch die Beschäftigten, die nach der Anlage 2 zum TVÜ-TgDRV aus der Vergütungsgruppe V b nach einem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet wurden.
6 Anwendung des 187 a SGB VI (1) Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31. Dezember 2015 erhalten Beschäftigte bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zur Abwendung von Rentenminderungen eine Ausgleichszahlung gemäß 187 a SGB VI. (2) 1 Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht nur, wenn die/der Beschäftigte sich bei Abschluss des Auflösungsvertrages verpflichtet, im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen. 2 Die Rente wegen Alters muss mindestens sechs Monate vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn in Anspruch genommen werden. (3) Als Ausgleich für die Rentenminderung zahlt der Arbeitgeber die Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung nach Maßgabe des 187 a SGB VI und die hierauf entfallenden Steuern. (4) Leistungen, die Beschäftigten nach anderen Bestimmungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind auf die Ausgleichszahlung anzurechnen. (5) Eine Ausgleichszahlung steht nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. bei Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit). (6) 1 Für bereits vereinbarte Altersteilzeitverhältnisse gilt die Regelung mit der Maßgabe, dass das Ende auf einen früheren Zeitpunkt verlegt werden kann. 2 Bei Blockmodellen ist eine Änderung nur dergestalt möglich, dass Arbeits- und Freistellungsphase jeweils die Hälfte der neuen Gesamtdauer der Altersteilzeit umfassen. 3 Eine Ausgleichszahlung wird nur für Monate der Vorverlegung geleistet. 4 Die nach 5 Abs. 7 TV ATZ zustehende Abfindung ist abweichend von Absatz 4 nur für den Zeitraum der Vorverlegung anzurechnen. (7) 1 Beschäftigte erhalten abweichend von 20 Abs. 1 TV-TgDRV die Jahressonderzahlung auch dann anteilig, wenn deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 1. Dezember endet. 2 In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraumes gem. 20 Abs. 2 TV-TgDRV die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Protokollerklärung zu Absatz 4:
Unter Leistungen im Sinne von Absatz 4 sind nicht solche Leistungen zu verstehen, die Beschäftigte aus privatrechtlichen Verträgen und nach dem SGB III erhalten. 7 Gestaltung der Jahressonderzahlung (1) 1 Die Jahressonderzahlungen der Jahre 2011 bis 2015 können auf Antrag der/des Beschäftigten jeweils durch Vereinbarungen reduziert werden. 2 Die Vereinbarungen sind bis zum 30. September des Gestaltungsjahres abzuschließen. 3 Für jeweils 7 Prozentpunkte des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung ( 20 Abs. 2 und 3 TV-TgDRV) erhalten Beschäftigte zwei zusätzliche Urlaubstage im folgenden Kalenderjahr. 4 Bei der Berechnung der zusätzlichen Urlaubstage ist 26 Abs. 1 Satz 4 TV-TgDRV zu beachten. 5 Verbleibt nach der Berechnung des zusätzlichen Urlaubs gemäß Satz 3 und 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6 27 Abs. 3 TV-TgDRV findet keine Anwendung. (2) 1 Für jeden Kalendermonat im Gestaltungsjahr, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TV-TgDRV haben, ist die Zahl der nach Absatz 1 ermittelten zusätzlichen Urlaubstage anteilig zu kürzen. 2 Verbleibt nach der Berechnung des zusätzlichen Urlaubs gemäß Satz 1 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 3 20 Abs. 4 TV-TgDRV bleibt unberührt. (3) 1 Für die Übertragung des zusätzlichen Urlaubes nach Absatz 1 gilt 26 Abs. 2 Buchst. a TV-TgDRV mit der Maßgabe, dass dieser bis zum Ablauf des Tarifvertrages angetreten werden kann. 2 In den Jahren 20 und 2015 erworbene zusätzliche Urlaubstage sind bis zum Ablauf der jeweils folgenden Kalenderjahre anzutreten.
8 Sonderurlaub (1) Beschäftigten kann auf Antrag auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. (2) Die Zeit der Beurlaubung gilt als Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 TV-TgDRV. (3) Der Sonderurlaub ist zu befristen. 9 Angebot der Maßnahmen 1 Der Arbeitgeber entscheidet, nachdem er sich zuvor mit der Personalvertretung ins Benehmen gesetzt hat, unter Abwägung zwischen der Personalsituation im jeweiligen Beschäftigungsbereich und dem Interesse am Kapazitätsabbau, ob und in welchem Umfang von den in den 3 bis 8 genannten Maßnahmen Gebrauch gemacht wird. 2 Er kann bestimmte Personenkreise ganz von Maßnahmen ausschließen oder das Angebot einzelner Maßnahmen zeitlich beschränken. 10 Schlussvorschriften (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. (2) Die Nachwirkung nach 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen. (3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, über die Anpassung dieses Tarifvertrages an neue Rahmenbedingungen zu verhandeln, wenn eine Partei dies fordert.
Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung (MaßnahmenTV-TgDRV) vom 30. Januar 2007 Zwischen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch den Vorsitzenden der Tarifkommission, einerseits und andererseits wird folgende Niederschriftserklärung zum MaßnahmenTV-TgDRV vereinbart: Zu 10 Abs. 3: Die TgDRV unterrichtet die Gewerkschaft nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages einmal jährlich darüber, in welchem Umfang bis dahin Vereinbarungen über die einzelnen Maßnahmen mit den Beschäftigten geschlossen wurden. Alzenau, den 30. Januar 2007