Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007

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Transkript:

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung vom 19. März 2007 Stand Januar 2012

Inhaltsverzeichnis Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Personenbezeichnung II. Anspruch, Umfang 3 Anspruch 4 Umfang 5 Beitragshöhe 6 Antragstellung III. Berechnung des Beitrages 7 Massgebendes Einkommen und Vermögen 8 Besondere Berechnungsgrundlagen 9 Festlegung des Anspruchs 10 Meldepflicht 11 Neuberechnung des Beitrages 12 Auszahlung des Beitrages 13 Wegzug IV. Schlussbestimmungen 14 Verwirkung des Anspruchs 15 Rückerstattung 16 Ausnahmen 17 Rechtsmittel 18 Inkrafttreten 2

Der Gemeinderat Würenlos, gestützt auf 39 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 1) und 37 Abs. 2 lit. m des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 2), erlässt das nachstehende Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungs-Beitragsreglement, KBR) I. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz 1 Die Einwohnergemeinde Würenlos unterstützt das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung in der Kinderkrippe "KinderOase" der KinderOasen.ch GmbH 3) mit einem finanziellen Beitrag, welcher den Eltern ausgerichtet wird. Personenbezeichnung 2 Die in diesen Richtlinien verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Anspruch, Umfang Anspruch 3 Anspruch auf einen Gemeindebeitrag haben Eltern resp. Elternteile (im Folgenden als Leistungsbezüger bezeichnet) mit Wohnsitz in Würenlos, deren Kinder in der Kinderkrippe "KinderOase" betreut werden. Umfang 4 Der Gemeindebeitrag beschränkt sich auf Kinder bis zum zurückgelegten 6. Altersjahr und bezieht sich auf die effektive Anzahl Betreuungstage. Massgebend ist die Abrechnung der KinderOasen.ch GmbH 3). Beitragshöhe 5 Der Gemeindebeitrag ist abgestuft und richtet sich nach der Höhe des steuerbaren Einkommens bzw. des steuerbaren Vermögens des Leistungsbezügers. Massgebend sind die jeweiligen von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigten Bemessungsgrundlagen 4). 3 1) 2) 3) 4) SAR 851.200 SAR 171.100 Änderung Rechtsform per 1. Januar 2010 (früher: Verein Würenloser Integrative Kinder- Institutionen, WIKI) siehe Anhang zum Reglement

Antragstellung 6 1 Wer einen Anspruch auf einen Gemeindebeitrag geltend machen will, hat dies mit dem offiziellen Formular der Gemeinde zu beantragen. 2 Gesuchstellende haben bei der Antragstellung der Finanzverwaltung Würenlos schriftlich die Einwilligung zur Einsichtnahme in ihre Steuerdaten zu erteilen. III. Berechnung des Beitrages Massgebendes Einkommen und Vermögen 7 1 Massgebend ist das gesamte steuerbare Einkommen und Vermögen a) von in ungetrennter Ehe lebenden Eltern bzw. Stiefeltern, auch wenn sie zwei Wohnsitze begründen, oder b) von im gleichen Haushalt lebenden, nicht verheirateten Eltern (Konkubinat) oder c) vom Elternteil, der im Sinne von Art. 117 ZGB getrennt lebt und die elterliche Sorge zugeteilt erhalten hat, oder d) vom geschiedenen Elternteil, unabhängig davon, ob er die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem andern Elternteil ausübt. 2 Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler, eheähnlicher Beziehung (Konkubinat) lebt, sind anzurechnen. 3 Die Bestimmung einer stabilen, eheähnlichen Beziehung (Konkubinat) richtet sich nach der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau 1). Besondere Berechnungsgrundlagen 8 1 Leistungsbezüger, die der Quellensteuer unterstehen, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen. 2 Wenn wegen Zuzugs nach Würenlos keine Steuerdaten bestehen, haben die Leistungsbezüger Kopien der aktuellsten Steuerrechnungen der früheren Wohngemeinde einzureichen. 3 Leistungsbezüger, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung noch nicht geregelt sind, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise analog den Steuererklärungen und eine Kopie des Dispositivs des Trennungs- oder Scheidungsurteils einzureichen. 4 Das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen werden wie bei der Steuererklärung ermittelt. 1) SAR 851.211 4

Festlegung des Anspruchs 9 1 Die Finanzverwaltung berechnet aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung des Leistungsbezügers den Gemeindebeitrag. Sie kann zu Kontrollzwecken bei der KinderOasen.ch GmbH 1) Auskünfte einholen, insbesondere über die effektiven Betreuungstage und die Zuteilung zur Alterskategorie. 2 Die Höhe des Gemeindebeitrages wird dem Leistungsbezüger mittels Verfügung eröffnet. Meldepflicht 10 Die Leistungbezüger sind verpflichtet, Veränderungen, die eine Auswirkung auf den Gemeindebeitrag haben, umgehend der Finanzverwaltung mitzuteilen. Neuberechnung des Beitrages 11 1 Eine Neuberechnung des Gemeindebeitrages erfolgt, sobald eine neue rechtskräftige Steuerveranlagung des Leistungsbezügers vorliegt oder wenn das Kind in eine andere Alterskategorie eingeteilt wird. 2 Die Neuberechnung wird durch die Finanzverwaltung vorgenommen und es erfolgt eine neue Verfügung, wobei der Beitrag auf den 1. des Folgemonats geändert wird. Auszahlung des Beitrages 12 1 Besteht aufgrund der Verfügung gemäss 8 ein Anspruch auf einen Gemeindebeitrag, so hat der Leistungsbezüger der Finanzverwaltung die monatliche Rechnung der KinderOasen.ch GmbH 1) und die Zahlungsquittung vorzulegen. 2 Die Auszahlung des Gemeindebeitrages erfolgt durch die Finanzverwaltung nach Vorliegen aller Unterlagen gemäss Abs. 1. Wegzug 13 Bei Wegzug des Leistungsbezügers aus der Gemeinde Würenlos fällt der Anspruch auf einen Gemeindebeitrag auf Ende des Wegzugsmonats automatisch dahin. IV. Schlussbestimmungen Verwirkung des Anspruchs 14 Der Anspruch auf einen Gemeindebeitrag erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit der Inanspruchnahme der Dienstleistung der Kinderkrippe beantragt worden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 5 1) Änderung per 1. Januar 2010

Rückerstattung 15 Unrechtmässig bezogene Gemeindebeiträge sind samt Zins vollumfänglich zurückzuerstatten. Ausnahmen 16 Auf begründetes schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat in Härtefällen Ausnahmen zu diesem Reglement beschliessen. Rechtsmittel 17 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Inkrafttreten 18 Diese Richtlinien treten rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Würenlos, 19. März 2007 GEMEINDERAT WÜRENLOS Der Gemeindeammann: Hans Ulrich Reber Der Gemeindeschreiber: Daniel Huggler 6

ANHANG Bemessungsgrundlagen für die Gemeindebeiträge Der Beitrag der Gemeinde beträgt: Bei einem steuerbaren Einkommen von über bis und mit Alterskategorie Franken Franken bis 18 Mte. 18 Mte. - 3 J. 3-5 J. A 40'000.00 76 % 80 % 75 % B 40'000.00 50'000.00 68 % 69 % 62 % C 50'000.00 60'000.00 59 % 59 % 49 % D 60'000.00 70'000.00 51 % 48 % 36 % E 70'000.00 80'000.00 42 % 37 % 24 % F 80'000.00 90'000.00 33 % 27 % 11 % G 90'000.00 100'000.00 25 % 16 % 0 % H 100'000.00 0 % 0 % 0 % Vermögenskomponente Ab einem steuerbaren Vermögen von Fr. 350'000.00 besteht kein Anspruch auf einen Beitrag. Massgebend sind jeweils die Werte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung am 7. Dezember 2006. Änderung durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2011. 7

Erläuterung zu 7 Abs. 3 Kinderbetreuungs-Beitragsreglement 12 Abs. 2 SPV (Stand: 1. Juli 2008) Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt. 8