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Transkript:

Az. 26/0-5/1-7 Schlichtungsausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werks (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) Die Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern hat mit Schreiben vom 18.11.2013, konkretisiert durch den Antrag vom 07.02./21.03.2014 (Anlage 1), zugegangen am 21.03.2014, den Schlichtungsausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werks (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) angerufen. Sie hat beantragt, im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihrer Diakonie eine Altersteilzeitregelung ohne Quorum mit Wirkung zum 01.07.2014 nach Maßgabe der Anlage 2 als Kann-Vorschrift" einzuführen, hilfsweise hat sie diesen Antrag nur für den Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern gestellt. Der Schlichtungsausschuss hat am 30.06.2014 in der Besetzung Prof. Dr. Hermann Reichold (Vorsitz), Dr. Wernher Braun, Hans Malkmus, Klaus Klemm, Michael Neunhöffer, Dr. Karla Sichelschmidt, Dr. Tobias Mähner in der Sache getagt und beschlossen, dass die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Anlage 2) mit folgenden Maßgaben im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie in Kraft tritt: 1. Die Präambel wird gestrichen. 2. In 1 Absatz 2 werden die Worte nicht" gestrichen. 3. 3 wird wie folgt gefasst: 3 Altersteilzeit. Mit Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann längstens für die Zeitdauer von fünf Jahren eine Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vom 23.7.1996 (BGBI. I. S. 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.4.2012 (BGBI I. S. 579), vereinbart werden, wenn die Voraussetzungen nach 4 vorliegen." 4. 4 wird wie folgt gefasst: 4 Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Altersteilzeitregelung. (1) Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt voraus, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen a) das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach 2 Abs. 3 SBG IX Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben und b) eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben Dienstgeber ( 39 Abs. 3 Satz 1 DiVO; 6 Abs. 1 AVR-Bayern) vollendet haben und

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, d) sowie zusätzlich - Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Sinne von 2 Absatz 2, 3 SGB IX besteht oder - Personalüberhang besteht, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden kann oder - dadurch eine personenbedingte Kündigung vermieden werden kann. (2) Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kommt nicht in Betracht, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin nach ärztlicher Feststellung ( 12 Absatz 3 DiVO; 11 Absatz 1 AVR- Bayern) arbeitsunfähig ist oder voraussichtlich bis zum Ende der Arbeitsphase arbeitsunfähig sein wird. (3) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.' (4) Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden." 5. Zu 12 wird beschlossen: a) Zu Absatz 1: Das Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern bestimmt, soll aber spätestens zum 01.01.2015 erfolgen. b) Zu Absatz 2: Die Jahreszahl 2016" wird jeweils durch die Jahreszahl 2018" ersetzt. 6. Die redaktionelle Endfassung der Arbeitsrechtsregelungen über die Altersteilzeit von Kirche und Diakonie bleibt der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern überlassen. Nürnberg, den 07. Juli 2014 Prof. Dr. Hermann Reichold Vorsitzender des Schlichtungsausschusses der Evang.-Luth. Kirche in Bayern Amtliche Anmerkung: Siehe hierzu 35 ff, 235 ff SGB Vl.

Antage 2 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit Vom (ARR-ATZ neu) Präambel: Diese Arbeitsrechtsregelung eröffnet den über 60-jährigen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. 1 Geltungsbereich.' (1) Diese Arbeitsrechtsregelung enthalt Vorschriften für die Gestaltung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die von der Evangelischlutherischen Kirche in Bayern, ihren Kirchengemeinden, ihren Gesamtkirchengemeinden, ihren Dekanatsbezirken und ihren sonstigen Körperschaften, ihren Anstalten und Stiftungen sowie ihren Einrichtungen (Art. 2 Kirchenverfassung) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, (2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt auch/ nicht für Einrichtungen, deren Rechtsträger dem Diakonischen Werk Bayern e. V. angeschlossen sind und die die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR-Bayern) mit ihren Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen dienstvertraglich vereinbart haben. 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit. Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung möglich. 3 Altersteilzeit. (1) Den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann die Möglichkeit eröffnet werden (Alt. ist im Rahmen der Quote nach Absatz 3 die Möglichkeit zu eröffnen), Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach 4 vorliegen. (2) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche, insbesondere wirtschaftliche Gründe, entgegenstehen. Die Genehmigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses steht unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Amtliche Anmerkung: Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit vom 08.09.1989, zuletzt geändert durch AK-Beschluss vom 30.11.2004, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 07.12,2004, KABI 2005 S. 10). 2 Antrag Dienstnehmerseite.

(3) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v. H. der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ( 1) der Dienststelle bzw. der Teildienststelle im Sinne von g 3 MVG.EKO von einer Afterstellzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres In die Quote werden alle zum Stichtag bestehenden Altersteilzeitverhältnisse nach dieser Arbeitsrechtsregelung und nach der in amtlicher Anmerkung zur Präambel genannten Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einbezogen. 4 Persönliche Voraussetzungen für die Altersteilzeit. (1) Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt voraus, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren ( 39 Abs. 3 DiVO) vollendet haben und c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. 1 (3) Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden. 5 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. (1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. (2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt 6 Abs. 2 AItTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben. (3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des 7 freigestellt werden (Blockmodell). (4) Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen können vom Dienstgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Amtliche Anmerkung: Siehe hierzu 35 ff, 235 fr SGB VI

6 Entgelt und Aufstockungsleistungen 11) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell ( 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Hohe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach 24 Abs. 2 1V-L ergebenden Betrage Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach 5 Abs 2. (2) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ( 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Hohe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten wurden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 5 Abs. 2 Satz 2) weiter gearbeitet hatten: die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben ( 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen in der von der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern jeweils festzulegenden Höhe. (3) Das den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v H aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit ( 6 Abs. 1 AItTZG) Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung) oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.b Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden sowie Sachbezüge, die wahrend der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell und in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend. (4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeitragen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beitrage zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b i. V m. 6 Abs 1 AItTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne von 4 Abs 2 AItTZG gilt Satz 1 entsprechend (5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach 22 Absatz 1 Satz 1 TV-L. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (5 22 Abs. 2 bis 4 TV-L), längstens bis zum Ende der 26. Kalenderwoche, wird der Aufstockungsbetrag gern. Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgeblichen Aufstockungsbetrages gezahlt. 7 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Altersteilzeit im Blockmodell (5 5 Abs. 3 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. 8 Nebentätigkeit (1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB VI überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb

der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. (2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf Aufstockungsleistung mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehre Ruhenszeitraume werden zusammengerechnet. 9 Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit Ist der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltzahlung ( 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum Übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. 10 Ende des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Arbeitsteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. (2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin eine Rente wegen Afters tatsächlich bezieht (3) Endet bei einem Dienstnehmer bzw. einer Dienstnehmerin, der bzw. die im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Dienstverhältnis vorzeitig, hat er bzw. sie Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner bzw. ihrer tatsächlichen Beschäftigung, die er bzw. sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Bei Tod des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin steht dieser Anspruch den Erben zu. 11 Übergangsvorschriften Auf Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung.' 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vorn XY in Kraft. `Amtliche Anmerkung: Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteifzeitarbeit vom 08.09.1989, zuletzt geändert durch ARK-Beschluss vorn 3011.2004, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 07.12 2004, KAM 2005 5, 10)