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Transkript:

Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde der Stadt Ditzingen gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 11.03.2014 Aufgrund von 10 Absatz 1 in Verbindung mit 1 Absatz 1 und 18 Absatz 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13.Januar 1992 (GBl. Seite 1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GBl. Seite 233, Seite 239) wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet: Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen Begriffsbestimmungen 1 (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind ( 2 Absatz 1 Straßengesetz) oder auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln). (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. (4) Spielplätze sind allgemein zugängliche, gestaltete Anlagen, die zum Spielen von Kindern errichtet wurden. Abschnitt 2: Schutz gegen Lärmbelästigungen 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Stand: April 2014 1.2 Seite 1

Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. Lärm aus Gaststätten 3 Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohnungen, darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. Lärm von Sport- und Spielplätzen 4 (1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benutzt werden, sofern nicht im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde frühere Schließzeiten festgelegt werden. (2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung unberührt. Lärm durch Tiere 5 Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Abschnitt 3: Umweltschädliches / belästigendes Verhalten Belästigungen der Allgemeinheit 6 (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns 3. das Verrichten der Notdurft Stand: April 2014 1.2 Seite 2

4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, 5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter, 6. das Abspritzen von Fahrzeugen. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Benutzung öffentlicher Brunnen 7 Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 8 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Wer Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. Gefahren durch Tiere 9 (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten, Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Innenbereich ( 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf das Verhalten des Tieres beeinflussen kann, nicht frei herumlaufen. Verunreinigung durch Hunde 10 Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Taubenfütterungsverbot 11 Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Stand: April 2014 1.2 Seite 3

12 Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden. Abschnitt 4: Unbefugtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen 13 Unbefugtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt: - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren, - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des Absatzes 1außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des 6 Absatz 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. Abschnitt 5: Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Ordnungsvorschriften 14 (1) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt: 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können; Stand: April 2014 1.2 Seite 4

4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint herumlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze sowie Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen; 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboardfahren und Schlittschuhlaufen) / oder Inlineskating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden. Abschnitt 6: Anbringen von Hausnummern Hausnummern 15 (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Grundstückseingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 7: Schlussbestimmungen Zulassung von Ausnahmen 16 Stand: April 2014 1.2 Seite 5

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ordnungswidrigkeiten 17 (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Absatz 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Absatz 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen 4 Absatz 1 Sport- und Spielplätze benützt, 4. entgegen 5 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, 5. entgegen 6 auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Erholungsanlagen 5.1 nächtigt, 5.2 bettelt, 5.3 die Notdurft verrichtet, 5.4 öffentlich Betäubungsmittel konsumiert, 5.5 Gegenstände wegwirft oder ablagert, 5.6 Fahrzeuge abspritzt, 6. entgegen 7 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 7. entgegen 8 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, 8. entgegen 9 Absatz 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 9. entgegen 9 Absatz 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 10. entgegen 9 Absatz 3 Hunde frei herumlaufen lässt, 11. entgegen 10 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 12. entgegen 11 Tauben füttert, 13. entgegen 12 Zelte, Wohnmobile oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet, 14. entgegen 13 Absatz 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, oder als Verpflichteter der in 13 Absatz 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, 15. entgegen 14 Absatz 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt, Stand: April 2014 1.2 Seite 6

16. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 17. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, 18. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 19. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt, 20. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 6 Hunde unangeleint frei herumlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt, 21. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, 22. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 23. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) / oder Inline- Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 24. entgegen 14 Absatz 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt, 25. entgegen 14 Absatz 2 Turn- und Spielgeräte benutzt, 26. entgegen 15 Absatz 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 27. unleserliche Hausnummernschilder entgegen 15 Absatz 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend 15 Absatz 2 anbringt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 16 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach 18 Absatz 2 Polizeigesetz und 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Inkrafttreten 18 (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das ist insbesondere die Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde der Stadt Ditzingen gegen umweltschädliches Verhalten und zur Sicherung der öffentlichen Ordnung vom 27.01.2004 Ditzingen, den 11.03.2014 Ortspolizeibehörde Michael Makurath Oberbürgermeister Stand: April 2014 1.2 Seite 7

Veröffentlicht im Ditzinger Anzeiger Nr. 12 vom 20. März 2014 Stand: April 2014 1.2 Seite 8