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Transkript:

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern - Polizeiliche Umweltschutzverordnung Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 21.11.2005 verordnet: Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen Abschnitt 2: 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet ( 2 Abs. 1 StrG). (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 2,0 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von 42 Abs. 4 a StVO und Staffeln. (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. Schutz gegen Lärmbelästigung 2 Ruhestörung (1) Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Singen, Schreien, Grölen oder andere geräuschverursachende Tätigkeiten zu stören. (2) In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen, e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bleiben unberührt.

3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. 4 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 5 Lärm von Sport-, Spiel- und Bolzplätzen (1) Die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze ist allen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet. Die Kinder dürfen den Spielplatz nur mit Zustimmung oder unter Aufsicht der Erziehungsberechtigten benützen. Kinder unter 3 Jahren dürfen die Spielplätze nur in Begleitung von Aufsicht führenden Erwachsenen aufsuchen. (2) Der Aufenthalt auf Sport-, Spiel- und Bolzplätzen ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt. Zur Vermeidung von Störungen und Belästigungen kann die Stadt zusätzlich bestimmte Benutzungszeiten festlegen, die auf entsprechenden Hinweistafeln an den Plätzen bekannt gemacht werden. (3) Abs. 2 gilt nicht für den unter Aufsicht durchgeführten Spiel- und Trainingsbetrieb der Sportvereine auf Sportplätzen. (4) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unberührt. 6 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden. (2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV - ) bleiben unberührt. 7 Wertstoffsammelbehälter Wertstoffsammelbehälter dürfen nur an Werktagen, und nicht in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr benutzt werden. Die Wertstoffe dürfen nicht außerhalb der Sammelbehälter abgelegt bzw. abgestellt werden. Restmüll, Sperrmüll oder sonstiger Unrat darf nicht abgestellt werden. 8 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Abschnitt 3: Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 9 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. 10 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu verschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. 12 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Die GefHundeVO bleibt unberührt. 13 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. 14 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Gebäuden, Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren; andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. Die Vorschriften des Straßengesetzes bleiben unberührt. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht

Abschnitt 4: entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 3 PolG auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt oder für dessen Veranstaltung geworben wird. 17 Belästigung der Allgemeinheit Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grünanlagen sowie auf Schulhöfen ist untersagt: Das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankanlagen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen. Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen 18 Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. zu nächtigen; 3. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern; 4. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können; 5. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 6. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 7. Hunde frei umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 8. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 9. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen; 10. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; 11. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Der Hans-Neipp-Park ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr zur Benutzung freigegeben. Abschnitt 5: Anbringen von Hausnummern 19 Anbringen von Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in

Abschnitt 6: arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Schlussbestimmungen 20 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Lärm verursacht und andere dadurch mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört, 2. entgegen 2 Abs. 2 in bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebieten Lärm verursacht, 3. entgegen 3 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 4. entgegen 4 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, 5. entgegen 5 Abs. 1 Kinderspielplätze ab Beginn des 15. Lebensjahres benutzt, 6. entgegen 5 Abs. 2 sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr auf Sport-, Spiel- und Bolzplätzen aufhält, 7. entgegen 6 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 8. entgegen 7 Wertstoffe entsorgt, 9. entgegen 8 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, 10. entgegen 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, 11. entgegen 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 12. entgegen 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält, 13. entgegen 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 14. entgegen 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 15. als entgegen 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 16. entgegen 13 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 17. Tauben entgegen 14 füttern, 18. entgegen 15 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 19. entgegen 16 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder der Beseitigungspflicht nach 16 Abs. 3 nicht nachkommt,

20. entgegen 17 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen, in Grünanlagen sowie auf Schulhöfen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen lagert und wenn dieses Lagern ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses erfolgt und dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen. 21. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen entgegen 18 Abs. 1 Nr. 1 betritt, 22. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 2 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt, 23. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen und Sperren überklettert, 24. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze entgegen 18 Abs. 1 Nr. 4 spielt oder sportliche Übungen treibt, 25. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile nach 18 Abs. 1 Nr. 5 verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 26. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen 18 Abs. 1 Nr. 6 entfernt, 27. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 7 Hunde frei umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt, 28. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen entgegen 18 Abs. 1 Nr. 8 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht ist, 29. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 9 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt, 30. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 10 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen oder Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 31. Parkwege entgegen 18 Abs. 1 Nr. 11 befährt oder Fahrzeuge abstellt 32. entgegen 18 Abs. 2 sich in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr im Hans- Neipp-Park aufhält. 33. entgegen 19 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 34. unleserliche Hausnummernschilder entgegen 19 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend 19 Abs. 2 anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 20 zugelassen worden ist. 22 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Trossingen, den 23.11.2005 Bürgermeisteramt Lothar Wölfle Bürgermeister