- 1 - Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Minden-Lübbecke vom 20. Oktober 2015

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Transkript:

- 1 - Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Minden-Lübbecke vom 20. Oktober 2015 (Lesefassung mit den Änderungen der 1. Satzungsänderung, Stand 01/2017) Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S.646/SGV NW 2021), der 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Juni 1988 (GV NW S.250/SGV NW 74), zuletzt geändert am 21. März 2013 durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes - AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften (GV.NW. Nr. 9 vom 02.04.2013, S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2014 BGBL. I S. 212, der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBI. I S. 1938 sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 30 G vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2706) hat der Kreistag des Kreises Minden-Lübbecke in seiner Sitzung am 19. Oktober 2015 folgende Satzung beschlossen: Vorbemerkung Mit Beschluss des Kreistages vom 22. Juni 2015 wurde für das Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke ein Abfallwirtschaftskonzept aufgestellt, das für den Kreis ein Mittel zur Eigensteuerung der ihm obliegenden abfallwirtschaftlichen Aufgaben darstellt. Die in diesem Abfallwirtschaftskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden waren gemäß 5 a (2) Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LAbfG als Satzung zu erlassen. Diese Festlegungen sowie die sonstigen Regelungen zur Abfallentsorgung ( 9 LAbfG) sind als geltendes Recht von allen Adressaten zu beachten.

- 2 - Teil I 1 Abfallwirtschaftliche Ziele Für die gesamte Abfallwirtschaft im Kreis Minden-Lübbecke gelten die im KrWG und LAbfG niedergelegten Grundsätze der fünfstufigen Abfallhierarchie: - Vermeidung, - Vorbereitung zur Wiederverwertung, - Recycling (stoffliche Verwertung) - sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung) und - Beseitigung 2 Abfallvermeidung Abfallvermeidung soll in erster Linie durch Maßnahmen der Abfallberatung erreicht werden. Der Kreis Minden-Lübbecke setzt seine vorhandenen Angebote zur ortsnahen Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen kontinuierlich in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW fort. Hierbei wird verstärkt der Bereich Abfallpädagogik bearbeitet. Weiterhin ist geplant Angebote und Informationen über neue Medien zu verbreiten. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden soweit möglich über aktuelle Angebote und Aktionen informiert und bei der Entwicklung neuer Angebote mit einbezogen. 3 Abfallverwertung (1) Der Kreis Minden-Lübbecke stellt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Verwertung von Abfällen aus privaten Haushalten nach Abs. 3 sicher.

- 3 - (2) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bzw. die von ihnen beauftragten Dritten haben die unter Absatz 1 genannten Abfälle getrennt von anderen Abfällen an den vom Kreis bestimmten Anlagen anzuliefern. (3) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben in Abstimmung mit dem Kreis dafür Sorge zu tragen, dass Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen geschaffen und diese Abfälle einer Verwertung durch den Kreis bzw. den vom Kreis beauftragten Dritten zugeführt werden. Insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten Fraktionen ist bei der Anlieferung/Erfassung folgendes zu beachten: (a) Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) sind im Rahmen einer regelmäßigen Grundstücksentsorgung (Holsystem) getrennt von anderen Abfällen einzusammeln und der Verwertung zuzuführen. Der Abfuhrrhythmus soll einen Monat nicht überschreiten. (b) Pflanzabfälle und sonstige kompostierfähige Abfälle (Bioabfälle) sind im Rahmen einer regelmäßigen Grundstücksentsorgung (Holsystem) getrennt von anderen Abfällen einzusammeln und der Verwertung zuzuführen. Der Abfuhrrhythmus soll zwei Wochen nicht überschreiten. Eine Befreiung von der Nutzung geeigneter Sammelsysteme soll ins besondere nur bei ordnungsgemäßer und schadloser Eigenkompostierung im Sinne von 9 Abs. 1a S. 2 LAbfG für kompostierfähige Abfälle aus privaten Haushaltungen ermöglicht werden. (c) Sonstige Biomasse (Grünschnitt etc. aus privaten Haushaltungen im Bringsystem) ist den Anlagen des Kreises oder den von ihm beauftragten Dritten zuzuführen. (d) Eine gesonderte Erfassung und Anlieferung von Sperrmüll haben die Städte und Gemeinden sicherzustellen. Den Einwohnern soll die Sperrmüllanlieferung im Holund Bringsystem ermöglicht werden. (s. auch unter (e)). Die so erfassten Mengen sind den Anlagen des Kreises oder den von ihm beauftragten Dritten zuzuführen. (e) Die Städte und Gemeinden haben in ihrem Gebiet oder in Kooperation mit benachbarten Kommunen bzw. mit dem Kreis mindestens einen (möglichst zentral gelegenen) "Wertstoffhof" einzurichten bzw. Dritte damit zu beauftragen. Dort sollen Abfälle zur Verwertung im Bringsystem angeliefert und den Anlagen des Kreises zugeführt werden. Eine Verwertung und/oder Beseitigung von überlassungspflichtigen Abfällen außerhalb von Kreiseinrichtungen ist unzulässig.

- 4 - (f) Für die gesonderte Erfassung von Alttextilien und schuhen strebt der Kreis eine kreisweit einheitliche Harmonisierung an. Diese soll über eine Duotonne und/oder flächendeckende Depotcontainer als öffentlich-rechtliches Sammelsystem erfolgen. (4) Im Interesse einer erfolgreichen Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes sollen in den gemeindlichen Abfallsatzungen Getrennthaltungs- und Bringpflichten aufgenommen und Maßnahmeregelungen bei Verstößen gegen diese Pflichten vorgesehen werden. Dazu gehört, dass die Abfälle aus Haushaltungen und haushaltsnahen Einrichtungen (Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen, Altenheime und ähnliche Einrichtungen) durch eigene Sammlungen oder durch beauftragte Dritte gesammelt (Anschluss- und Benutzungszwang) und zu den Anlagen des Kreises gebracht werden und für hausmüllähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (z.b. Industrie- und Gewerbebetriebe, Handel, private/öffentliche Einrichtungen etc.) Pflichtrestmüllbehälter in angemessener Größe vorgehalten werden. Die gemeindlichen Abfallsatzungen sind entsprechend innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung anzupassen. 4 Energetische Abfallverwertung Im Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke anfallende Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die nicht nach 3 dieser Satzung verwertet werden können, sind nach Vorbehandlung in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (MBA) als Ersatzbrennstoff (EBS) im HKW-Minden energetisch zu verwerten. Der Kreis kann von Satz 1 und der Bestimmung des 5 abweichende Regelungen treffen. 5 Abfallbeseitigung Im Gebiet des Kreises anfallende Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die nicht nach 3 und 4 verwertet bzw. beseitigt werden können, sind im Entsorgungszentrum "Pohlsche Heide" entsprechend dem Stand der Technik unter größtmöglicher Schonung des Deponievolumens abzulagern oder einer anderen sicheren Entsorgung zuzuführen. Gem. 7 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von

- 5 - gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des 17 Abs. 1 S. 2 des KrWG zu überlassen. Teil II 6 Aufgaben Der Kreis betreibt die Entsorgung der Abfälle in seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Sie wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung unter der Bezeichnung "Abfallentsorgungsbetrieb des Kreises Minden-Lübbecke" geführt. Der Kreis kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. 7 Umfang der Abfallentsorgung (1) Die Entsorgung von Abfällen durch den Kreis Minden-Lübbecke umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen nach Maßgabe dieser Satzung. Das Einsammeln und Befördern zur Verwertung und/oder Behandlung bzw. Ablagerung der Abfälle und der Transport zu Umladestationen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden als öffentlich rechtliche Entsorgungsträger nach den von ihnen erlassenen Abfallsatzungen und unter Beachtung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises Minden-Lübbecke und den Bestimmungen dieser Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung wahrgenommen. (2) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung und zum Transport von Abfällen sowie zur Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen kann der Kreis in Abstimmung bzw. ggf. in Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Modellversuche mit örtlicher oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

- 6-8 Ausgeschlossene Abfälle Von der Entsorgung ausgeschlossen sind gem. 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde: a) alle Abfälle, die nicht in der Anlage I (Positivkatalog), die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses. Weiter sind alle Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen, die die nach der Deponieverordnung (DepV) im Anhang 3 festgelegten Kriterien für Deponien nicht einhalten und/oder nicht in der MBA "Pohlsche Heide" behandelt werden können. b) Verpackungen im Sinne des 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I Nr. 56 vom 27.08.1998 S. 2379) (mit Ausnahme von Papier, Pappe und Kartonagen sog. PPK-Fraktion), soweit Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Über Absatz 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle vom Anliefern, Behandeln, Lagern und Ablagern ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, sie bis zur Entscheidung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit ( 15 KrWG) nicht beeinträchtigt wird. Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Entsorgung verpflichtet. Weitere Abfälle können vom Kreis entsorgt werden, soweit die erforderlichen Zulassungen von den jeweils zuständigen Behörden erteilt werden.

- 7-9 Schadstoffhaltige Abfälle (1) 8 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf solche Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit getrennter Entsorgung bedürfen; dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den zuvor genannten Abfällen entsorgt werden können. Anlieferungsberechtigt für Kleinmengen sind neben Haushalten nur solche Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, bei denen jährlich insgesamt nicht mehr als 500 kg der in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10.Dezember 2001 (BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung durch ein Sternchen (*) als gefährlich gekennzeichnete Abfallarten anfallen. (2) Solche Abfälle dürfen, soweit sie aus Haushaltungen stammen, nur an den von den entsorgungspflichtigen Körperschaften bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden; soweit sie aus Gewerbe oder Dienstleistungsbetrieben stammen, sind sie -falls der Abfallbesitzer die Entsorgung nicht selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte in einer dafür zugelassenen Anlage vornimmt- dem für diesen Zweck eingerichteten Sammelsystem nach vorheriger Absprache zuzuführen. 10 Abfallbeseitigungsanlage Der Kreis und die von ihm beauftragten Dritten stellen folgende Abfallbeseitigungs- und verwertungsanlagen zur Verfügung: a. Entsorgungszentrum des Kreises Minden-Lübbecke "Pohlsche Heide" in Hille b. Bioabfallaufbereitungsanlage "Pohlsche Heide" in Hille c. MBA "Pohlsche Heide" in Hille d. HKW-Minden Das HKW-Minden steht vorrangig zur Entsorgung des Teilstromes "EBS- Ersatzbrennstoff" aus der MBA Pohlsche Heide im Rahmen seiner Kapazitäten zu Verfügung

- 8-11 Anschluss- und Benutzungsrecht für Besitzer von Abfällen Dem Besitzer, dessen Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, ist berechtigt, vom Kreis das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle zu verlangen, soweit der Kreis diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat (Anschluss- und Benutzungsrecht). 12 Anschluss- und Benutzungszwang für Besitzer von Abfällen Der Besitzer, dessen Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit der Abfallerzeuger und Besitzer nach 17 Abs. 1 KrWG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Dies gilt auch für den Fall des 7 S. 4 GewAbfV, wenn eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde das Einsammeln und Befördern ausgeschlossen hat. Der Benutzungszwang besteht nicht, soweit Abfälle nach 8 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies dem Kreis nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

- 9-13 Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen durch die Städte und Gemeinden (1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bzw. die von ihnen beauftragten Dritten haben im Rahmen der 3, 5, 7 und 8 die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle vollständig einzusammeln und zu den vom Kreis dafür gemäß 10 zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern. Beauftragt eine Stadt oder Gemeinde einen Dritten (Drittbeauftragung) mit dem Einsammeln oder Befördern von Abfällen bzw. mit dem Betrieb eines Wertstoffhofes ( 3 d und e) ist sicherzustellen, dass alle Abfälle den Anlagen des Kreises zugeführt und als solche deklariert werden. Die Stadt oder Gemeinde teilen dem Kreis mit, wer für welche Leistung Drittbeauftragter ist. Die Stadt/Gemeinde oder der beauftragte Dritte haben eine entsprechende jährliche Mengenbilanz dem Kreis vorzulegen. (2) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die Abfälle so einzusammeln und zu befördern, bzw. einsammeln und befördern zu lassen, wie es die Anlagen des Kreises zur Verwertung und Entsorgung erfordern. Sie haben die Anlieferung der Abfälle mit den jeweiligen Betriebsabläufen der einzelnen Anlagen des Kreises bzw. der beauftragten Dritten abzustimmen. Der Kreis kann im Einzelfall hierzu ggfls. durch Verfügung gegenüber den Städten und Gemeinden die notwendigen Regelungen treffen. 14 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (1) Die Benutzung der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist, nach der jeweiligen Betriebsordnung. Die Betriebsordnung wird vom Landrat oder bei von Dritten betriebenen Anlagen von diesen im Einvernehmen mit dem Landrat erlassen. (2) Abfälle, die die Gemeinden nach ihren satzungsrechtlichen Bestimmungen vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen haben, sind von den Abfallbesitzern bei der hierfür nach 10 vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage anzuliefern. (3) Der Kreis oder der von ihm beauftragte Dritte kann Abfälle zurückweisen, wenn die Anforderungen der Benutzungsordnung nicht eingehalten werden, im Einzelfall entstehende Mehrkosten sind vom Abfallanlieferer über die nach 20 zu zahlende Gebühr hinaus zu tragen.

- 10-15 Getrennthaltung von Abfällen (1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landesabfallgesetzes sind Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder erzeuger von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. (2) Nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossene Personen, Betriebe und Einrichtungen, einschl. der Beförderer, haben Abfälle getrennt zu halten und den für den jeweiligen Abfallstoff eingerichteten örtlichen Sammelsystemen (öffentlich aufgestellten Sammelbehältern, Einzelwertstoffbehältern im Holsystem oder Straßensammlungen) bzw. Verwertungsanlagen zuzuführen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. (3) Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist der bauausführende Unternehmer bzw. die bauausführende Person. Soweit mit dem Transport Dritte beauftragt werden, sind diese verpflichtet, die o. a. Stoffe getrennt abzuliefern. (4) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 kann der Kreis durch Ausnahmegenehmigung im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung entbinden. (5) Die Vorschriften der GewAbfV bleiben im Übrigen unberührt. 16 Anmeldepflicht (1) Die kreisangehörigen Gemeinden haben dem Kreis jede wesentliche Veränderung für die anfallenden Abfälle nach Zusammensetzung und Menge unverzüglich anzumelden. (2) Das gleiche gilt für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach 12 seine Abfälle unmittelbar dem Kreise zu überlassen hat, und zwar auch für den erstmaligen Anfall von Abfällen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig

- 11 - Abfälle zu einer der in 10 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen unmittelbar befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies dem Kreis unverzüglich mitzuteilen. 17 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über 16 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden ( 19 KrWG). (3) Dem Beauftragten des Kreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die dem Kreis obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen sobald wie möglich nachgeholt.

- 12 - (2) Im Fall des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 19 Anfall der Abfälle (1) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen gelten dem Kreis nach 17 Abs. 1 KrWG zu überlassende Abfälle, sobald die Voraussetzungen des Abfallbegriffs des 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (2) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Kreises über, sobald sie bei der Abfallentsorgungsanlage angenommen sind. (3) Der Kreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. 20 Gebühren Für die Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung oder privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der vom Kreis mit dem Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen beauftragten Kreisabfallverwertungsgesellschaft mbh Minden-Lübbecke (KAVG) erhoben. 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

- 13-1. vom Einsammeln und Befördern durch kreisangehörige Gemeinden ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert ( 12 und 14 Abs. 2), Abfälle unter Verstoß gegen 8 und 5 an den Abfallentsorgungsanlagen anliefert, 2. entgegen 9 Satz 2 Abfälle anliefert, 3. vom Einsammeln und Befördern durch kreisangehörige Gemeinden ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert ( 12 und 14 Abs. 2), 4. entgegen 14 Abs. 1 gegen Betriebsordnungen für Abfallentsorgungsanlagen verstößt, 5. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet ( 16), 6. entgegen 13 Abs. 1 erforderliche Auskünfte nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht fristgerecht abgibt oder Anordnungen nach 15 Abs. 3 Satz 1 nicht befolgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 60.000 geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Minden-Lübbecke vom 15. Dezember 1999 außer Kraft. Achtung: Zusammengefasste Ausgabe mit Änderungen der 1. Satzungsänderung (Stand: 01/2017)