Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk)

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Transkript:

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)

Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15

03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie Anhänge Verhandlungsergebnis Entgelttabelle West Entgelttabelle Ost

Tarifvertrag 04 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 2. fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Kautschuk verarbeitenden Industrie einsetzen, sofern dieser nicht dem Handwerk zuzuordnen ist. Dazu gehören auch deren selbstständige oder unselbstständige Betriebe oder unselbstständige Hilfsbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb ange- wandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsuntemehmen den TV BZ Kautschuk anwenden. Protokollnotiz zu 1 Ziff. 2 TV BZ Kautschuk: Auslegung zu 1 Ziff. 2 TV BZ Kautschuk Sofern in einem Kundenbetrieb der Kautschuk verarbeitenden Industrie ein Tarifvertrag der Chemischen Industrie angewendet wird, findet abweichend von 1 Ziff. 2 der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) Anwendung. 3. persönlich für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.

05 Tarifvertrag 2 Branchenzuschlag 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der kautschukverarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag. 2. Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. Protokollnotizen zu 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk: Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die Arbeitgeberwechsel entstehen. Auslegung zur Unterbrechungsregelung Unterbrechungszeiten von weniger als 3 Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. 3. Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: für die Entgeltgruppen 1 und 2 1. Stufe: nach der 6. Woche 4 % 2. Stufe: 3. Monat 7 % 3. Stufe: 5. Monat 10 % 4. Stufe: 7. Monat 13 % 5. Stufe: 9. Monat 16 % für die Entgeltgruppe 3 1. Stufe: nach der 6. Woche 3 % 2. Stufe: 3. Monat 4 % 3. Stufe: 5. Monat 6 % 4. Stufe: 7. Monat 9 % 5. Stufe: 9. Monat 10 % für die Entgeltgruppen 4 bis 6 1. Stufe: nach der 6. Woche 4 % 2. Stufe: 3. Monat 7 % 3. Stufe: 5. Monat 10 % 4. Stufe: 7. Monat 13 % 5. Stufe: 9. Monat 16 % für die Entgeltgruppen 7 bis 9 kein Zuschlag des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeit-

Tarifvertrag 06 arbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. igz und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV igz), je nach Einschlägigkeit. 4. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 Prozent vorgenommen. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. 5. Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und igz, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 6. Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag igz. Protokollnotiz zu 2 Abs. 4 TV BZ Kautschuk: Auslegung zur Deckelungsregelung 2 Abs. 4 TV BZ Kautschuk ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden, regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. Protokollnotiz zu 2 Branchenzuschlag: Um besondere Gegebenheiten, die sich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungs- oder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände. 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach 4 ETV BZA bzw. 5 ERTV igz.

07 Tarifvertrag 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb 1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit 2 dieses Tarifvertrages. 2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. 3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

Tarifvertrag 08 5 Anpassung an Tariferhöhungen Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 6 Einführung des Tarifvertrags 1. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. 2. Für Mitarbeiter, die am 01. Januar 2013 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach 2 Abs. 3 bereits ab dem 01. Januar 2013 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. Februar 2013 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.

09 Tarifvertrag 7 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. 2. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. 3. Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde. 4. Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. 5. Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der 6 Monate ohne Nachwirkung außer Kraft. 6. Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der Nachwirkung befinden.

01010

Anhänge zum TV BZ Kautschuk 11 Anhänge

Anhänge 12 Verhandlungsergebnis

13 Anhänge Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3 a, 10117 Berlin und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster einerseits und IG Bergbau, Chemie, Energie Vorstand, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover andererseits vereinbaren das folgende Verhandlungsergebnis: 1. Die Tarifvertragsparteien schließen den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschuk verarbeitenden Industrie. 2. Der Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. 3. Die Tarifvertragsparteien werden bei der Ausfertigung des Tarifvertrages die Referenzentgeltgruppen zur Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlages festlegen. Sie stimmen darin überein, dass die Verfahrensregelung erstmals ab dem 01. Januar 2014 anzuwenden ist. 4. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Kundenbranche Gelegenheit gegeben werden soll, Stellung zu nehmen. Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 15. September 2012, Stillschweigen gilt als Zustimmung. Münster, den 02. August 2012 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz)

Anhänge 14 igz-dgb-entgelte inkl. Branchenzuschlag für die Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Stundenentgelte Tarifgebiet West (ab 01.01.2014) Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe kein Branchenzuschlag nach der sechsten Woche +4 % dritten Monat +7 % fünften Monat +10 % siebten Monat +13 % neunten Monat +16 % 1 8,50 8,84 9,10 9,35 9,61 9,86 2 9,07 9,43 9,70 9,98 10,25 10,52 kein Branchenzuschlag nach der sechsten Woche +3 % dritten Monat +4 % fünften Monat +6 % siebten Monat +9 % neunten Monat +10 % 3 10,61 10,93 11,03 11,25 11,56 11,67 kein Branchenzuschlag nach der sechsten Woche +4 % dritten Monat +7 % fünften Monat +10 % siebten Monat +13 % neunten Monat +16 % 4 11,22 11,67 12,01 12,34 12,68 13,02 5 12,67 13,18 13,56 13,94 14,32 14,70 6 14,25 14,82 15,25 15,68 16,10 16,53 EG 7-9 ohne Zuschlag

15 Anhänge Stundenentgelte Tarifgebiet Ost (ab 01.01.2014) Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe kein Branchenzuschlag nach der sechsten Woche +4 % dritten Monat +7 % fünften Monat +10 % siebten Monat +13 % neunten Monat +16 % 1 7,86 8,17 8,41 8,65 8,88 9,12 2 8,01 8,33 8,57 8,81 9,05 9,29 kein Branchenzuschlag nach der sechsten Woche +3 % dritten Monat +4 % fünften Monat +6 % siebten Monat +9 % neunten Monat +10 % 3 9,36 9,64 9,73 9,92 10,20 10,30 kein Branchenzuschlag nach der sechsten Woche +4 % dritten Monat +7 % fünften Monat +10 % siebten Monat +13 % neunten Monat +16 % 4 9,90 10,30 10,59 10,89 11,19 11,48 5 11,19 11,64 11,97 12,31 12,64 12,98 6 12,58 13,08 13,46 13,84 14,22 14,59 EG 7-9 ohne Zuschlag Stand: Januar 2014

Überreicht durch: igz-bundesgeschäftsstelle PortAL10 Albersloher Weg 10 48155 Münster Telefon 0251 32262-0 Fax 0251 32262-100 igz-hauptstadtbüro Schumannstr. 17 10117 Berlin Telefon 030 280459-88 Fax 030 280459-90 info@ig-zeitarbeit.de www.ig-zeitarbeit.de