GI-Zertifikatsanforderungen für Neu- und Umbauten

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Transkript:

GI-Zertifikatsanforderungen für Neu- und Umbauten Das Gütesiegel GI GUTES INNENRAUMKLIMA gewährleistet die Einhaltung der GI-Zertifikatsanforderungen für Neu - und Umbauten, wie sie in diesem Dokument formuliert sind. Für eine Zertifikatsvergabe müssen die GI-Zertifikatsanforderungen im Bereich chemische Schadstoffe in der Raumluft erfüllt sein. Sind mechanische Lüftungssysteme vorhanden, müssen die GI- Zertifikatsanforderungen in den drei Bereichen chemische Schadstoffe in der Raumluft sowie Keime und Feinstaubpartikel in der Zuluft erfüllt sein. Werden die geforderten Keim- und Feinstaubkonzentrationen in der Zuluft überschritten, so kann das Zertifikat provisorisch vergeben werden. Innerhalb von 6 Monaten muss dann durch Nachmessungen gezeigt werden, dass die Werte erfüllt sind, sonst wird das Zertifikat von der Zertifizierungsstelle zurückgezogen. Im Bereich Chemie müssen die Zertifikatsanforderungen innerhalb 100 Tage nach Abschluss sämtlicher Bau- und Nachbesserungsarbeiten erfüllt sein um das definitive Zertifikat zu erhalten. Bei Nachmessungen werden nur die Messparameter beurteilt, welche in der ersten Messung die Zertifikatswerte nicht erfüllten. Werden Allergikerzimmer ausgezeichnet, gelten zusätzlich zu den GI-Zertifikatsanforderungen für Neu- und Umbauten die spezifischen Anforderungen an Innenräume der SAS Service Allergie Suisse SA (www.service-allergie-suisse.ch). 1. Begriffe AUSLÜFTZEIT Die Auslüftungszeit beginnt mit Abschluss sämtlicher Bau- und Nachbesserungsarbeiten sowie Mängelerledigungen und Baureinigungsarbeiten des Objektes. Die GI-Zertifikatsanforderungen beziehen sich auf 30 Tage bis 100 Tage Auslüftzeit ohne Möblierung der untersuchten Räume. OBJEKT Einzelne Bauten im gleichen Projekt werden als voneinander unabhängige Objekte betrachtet. BAUEINHEITEN Gemessen werden bewilligte Bauprojekte mit definierten Baueinheiten. Für Büro-/Industrie-/Verwaltungs-/Schul-/Spitalbauten umfasst eine Baueinheit Räume von 10 m2 bis maximal 200 m2 Nettofläche, die als Arbeitsplatz mit Tagesaufhalt von 8 Std. genutzt werden. Für Wohnbauten umfasst eine Baueinheit eine Wohnung mit maximal 200 m2 Nettowohnfläche. In Büro- /Industrie-/Verwaltungs-/Schul-/Spitalbauten als auch in Wohnbauten müssen unterschiedliche Materialisierungen von inneren Oberflächen bei Messungen im Bereich chemische Schadstoffe in der Raumluft erfasst werden. MESSPUNKTE In Büro-/Industrie-/Verwaltungs-/Schul-/Spitalbauten ist ein Messpunkt für chemische Schadstoffe eine Baueinheit, für Keime und Feinstaubpartikel die Zuluft in dieser Baueinheit. In Wohnbauten ist der Messpunkt für chemische Schadstoffe ein Raum, der mit Daueraufenthalt von 24 Std. genutzt wird, für Keime und Feinstaubpartikel die Zuluft in diesen Raum. Freigegeben am 18.08.2014 von Yves Schiegg Seite 1 von 6

CHEMISCHE SCHADSTOFFE Zu den chemischen Schadstoffen gehören VOC (volatile organic compounds) und Aldehyde. Darunter sind alle organischen Substanzen zu verstehen, welche mit dem gewählten Messsystem adsorbiert und analysiert werden können. KEIME / FEINSTAUBPARTIKEL Zu den biologischen Messgrössen gehören Bakterien (inkl. Thermoactinomyceten) und Schimmelpilze. Zu den physikalischen Messgrössen gehören Feinstaubpartikel verschiedener Grössenklassen. MESSINSTITUTE GI-Messinstitute erheben die erforderlichen Messdaten in den Baueinheiten eines Bauprojekts und verfassen einen Bericht zuhanden des Kunden resp. Der Zertifizierungsstelle. Die Markeninhaberin benennt die zugelassenen GI-Messinstitute, welche die Anforderungen an GI-Messinstitute erfüllen und eine entsprechende Schulung absolviert haben. MESSUMFANG Für die chemischen Messungen in der Raumluft sind die GI-Zertifikatswerte Chemie von mindestens einer Baueinheit bei Einfamilienhäusern oder mindestens zwei Baueinheiten bei Büro-/Industrie-/Verwaltungs-/Schul-/Spitalbauten sowie Wohnbauten mit mehr als einer Wohnung zu erfüllen. Bei Bauprojekten mit bis zu 100 Baueinheiten sind mindestens 10% aller Baueinheiten, bei Bauprojekten mit 100 200 Baueinheiten genau 10 und bei Bauprojekten mit mehr als 200 Baueinheiten sind mindestens 5% aller Baueinheiten zu untersuchen. Bei Einfamilienhäusern mit unterschiedlicher Materialisierung der Wohnräume kann die Zertifizierungsstelle auch zwei Messpunkte verlangen. Für die biologischen und physikalischen Messungen in der Zuluft sind die GI-Zertifikatswerte Biologie und die GI-Zertifikatswerte Physik zu erfüllen. Bei dezentraler Luftaufbereitung im Bauprojekt, ist die Zuluft in jede Baueinheit, in der auch chemische Raumluftmessungen stattfinden, zu untersuchen. Bei zentraler Luftaufbereitung im Bauprojekt sind in mindestens 20% der Baueinheiten, in der auch chemische Raumluftmessungen stattfinden, die Zuluft zu untersuchen, mindestens aber eine. Bei mehreren Lüftungszentralen ist die Zuluft von jeder Station mindestens einmal zu untersuchen, dies in einer Baueinheit, in der auch chemische Raumluftmessungen stattfinden. In der Aussenluft sind in der Nähe der Luftfassungen vergleichende Luftmessungen auf Keime analog der Zuluft durchzuführen. MESSUMFANG REZERTIFIZIERUNG Bei der ersten Rezertifizierung sind die gleichen Baueinheiten resp. Messpunkte wie bei der ersten Zertifizierung zu prüfen. Dabei müssen alle vormals gemessenen Messpunkte der Zuluft wieder geprüft werden. Für chemische Schadstoffe in der Raumluft müssen mindestens ein Drittel der vormals gemessenen Raumeinheiten, mindestens aber zwei Raumeinheiten (ausser bei Einfamilienhäusern) gemessen werden. Bei weiteren Rezertifizierungen sind die gleichen Baueinheiten resp. Messpunkte zu messen, wie bei der ersten Rezertifizierung, sofern keine baulichen oder technischen Veränderungen der Lüftungsanlagen vorliegen. Über allfällige Abweichungen von Messumfang und Messort entscheidet die Zertifizierungsstelle. 2. GI-Zertifikatswerte CHEMISCHE SCHADSTOFFE In Tab. 3 sind die GI-Zertifikatswerte für chemische Schadstoffe aufgelistet. Diese Werte dürfen nicht überschritten werden. Freigegeben am 18.08.2014 von Yves Schiegg Seite 2 von 6

Stoffe, die nicht einzeln identifiziert werden können, müssen einer der folgenden Stoffklassen zugeteilt werden: aliphatische Kohlenwasserstoffe, aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkohole, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Ester, Ether, Ketone, Terpene, Glykolderivate (Glykolester, Glykolether) und Amine. Sie werden bei der Beurteilung bei der entsprechenden Stoffklasse berücksichtigt. Prioritär für die Einteilung ist die funktionelle Gruppe des Stoffs. Die gelisteten Summen von Stoffklassen, sowie des Wertes für die Summe aller flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC), dürfen ebenfalls nicht überschritten werden. Die Berechnung des TVOC ist in den Anforderungen an GI-Messinstitute beschrieben. 5 Einzelstoffe aus den in Tab. 3 aufgeführten Verbindungen dürfen den Qualitätswert um den Faktor 1.5 überschreiten, vorausgesetzt dass alle Summen der Stoffklassen und der TVOCWert nicht überschritten werden und es sich nicht um sensibilisierende (R 40, Richtlinie 67/548/EWG Anhang III), kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 handelt oder diese im Verdacht stehen, die aufgezählten Wirkungen zu zeigen. Stoffe, die weder identifiziert noch einer Stoffklasse zugeteilt werden können, dürfen einen Anteil von 15% des TVOC nicht übersteigen. Ist die ausgewiesene Restkonzentration höher als 15%, so ist dies zu begründen. Zur Beurteilung dieser Stoffe werden Literaturwerte zu Geruchsschwellenwerten und irritativer resp. Toxikologischer Wirkung herangezogen. Werden Stoffe in Konzentrationen nachgewiesen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie sensibilisierende, kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkung haben und/oder geruchlich wahrgenommen werden können, wird das Gütesiegel GI GUTES INNENRAUMKLIMA nicht vergeben, dies unabhängig der Einhaltung der in Tab. 3 aufgeführten GI-Zertifikatswerte für chemische Schadstoffe. 3. Messunsicherheit CHEMISCHE SCHADSTOFFE Die Einhaltung oder Überschreitung der GI-Zertifikatswerte Chemie zur Nutzung des Gütesiegels GI GUTES INNENRAUMKLIMA wird durch den Vergleich der Messwerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit beurteilt. Bei Nachmessungen werden nur die Substanzen bewertet, welche die Qualitätswerte in der ersten Messung nicht erfüllten. KEIME Die Keimkonzentrationen einer Pilzgattung muss in der Zuluft tiefer sein als in der Aussenluft. Tritt eine Pilzgattung nur in der Zuluft auf, darf diese eine Konzentration von 10 KBE/m3 nicht überschreiten. 4. GI-Zertifikatswerte Keime Tab. 1: GI-Zertifikatswerte für Keime Parameter Einheit GI-Zertifikatswert Bestimmungsgrenze Bakterien KBE/ m 3 190 4 Thermoactinomyceten KBE/ m 3 4 4 Schimmelpilze KBE/ m 3 120 4 KBE = koloniebildende Einheiten Freigegeben am 18.08.2014 von Yves Schiegg Seite 3 von 6

5. GI-Zertifikatswerte Feinstaub Tab. 2: GI-Zertifikatswerte für Feinstaubpartikel Parameter Einheit GI-Zertifikatswert Feinstaubpartikel mit aerodynamischen Durchmesser > 2 μm Partikel/Liter 10 Feinstaubpartikel mit aerodynamischen Durchmesser > 0.8 μm Partikel/Liter 150 6. GI-Zertifikatswerte Chemie Tab. 3: GI-Zertifikatswerte für Chemische Schadstoffe Stoff Messsystem 1 CAS Nr. GI-Zertifikatswert Bestimmungsgrenze 1-Decen VOC 872-05-9 200 10 1-Octen VOC 111-66-0 200 10 2-Methylpentan VOC 107-83-5 200 10 3-Methylpentan VOC 96-14-0 200 10 Cyclohexan VOC 110-82-7 200 10 Methylcyclohexan VOC 108-87-2 200 10 Methylcyclopentan VOC 96-37-7 200 10 2-Methyl-1 Propen trim. VOC 77-56-947 10 10 n-hexan VOC 110-54-3 70 10 n-heptan VOC 142-82-5 200 10 n-octan VOC 111-65-9 200 10 n-nonan VOC 111-84-2 200 10 n-decan VOC 124--18-5 200 10 n-undecan VOC 1120-21-4 200 10 n-dodecan VOC 112-40-3 200 10 n-tridecan VOC 629-50-5 200 10 n-tetradecan VOC 629-59-4 200 10 n-pentadecan VOC 629-62-9 200 10 n-hexadecan VOC 544-76-3 200 10 Summe Aliphaten VOC 500 Formaldehyd Aldehyde 50-00-0 60 5 Acetaldehyd Aldehyde 75-07-0 200 5 Propenal-2 (Acrolein) Aldehyde 107-02-8 5 5 Propanal (Propionaldehyd) Aldehyde 123-38-6 40 5 Butanal (Butyraldehyd) Aldehyde 123-72-8 60 5 Butenal-2 (Crotonaldehyd) Aldehyde 4170-30-3 5 5 Glutaraldehyd (1,5-Pentaldial) Aldehyde 111-30-8 20 5 3-Methylbutanal (Isovaleraldehyd) Aldehyde 590-86-3 60 5 Pentanal (Valeraldehyd) Aldehyde 110-62-3 60 5 Hexaldehyd Aldehyde 66-25-1 60 5 Benzaldehyd Aldehyde 100-52-7 50 5 2-Furaldehy (Furfural) VOC 98-01-1 10 5 Heptanal VOC 111-71-7 20 10 1 Definition des Messsystems: VOC und Aldehyde gemäss Dokument Anforderungen an Probenahmestellen für Neu- und Umbauten der S-Cert AG Freigegeben am 18.08.2014 von Yves Schiegg Seite 4 von 6

Stoff Messsystem 1 CAS Nr. GI-Zertifikatswert Bestimmungsgrenze Octanal VOC 124-13-0 20 10 Nonanal VOC 124-19-6 20 10 Decanal VOC 112-31-2 10 10 Decenal-2 (E,Z) VOC 3913-71-1 2 2 Summe Aldehyde - - vorläufig kein Wert definiert Benzylalkohol VOC 100-51-6 100 10 2-Propanol VOC 67-63-0 200 10 1-Butanol VOC 71-36-3 200 10 2-Ethyl-1-Hexanol VOC 104-76-7 50 10 iso-butanol VOC 78-83-1 200 10 Summe Alkohole VOC 300 1,2,4-Trimethylbenzol VOC 95-63-6 100 10 1,3,5-Trimethylbenzol VOC 108-67-8 100 10 2-Ethyltoluol VOC 611-14-3 300 10 Benzol VOC 71-43-2 5 2 Phenol VOC 108-95 10 10 Ethylbenzol VOC 100-41-4 200 10 Naphthalin VOC 91-20-3 5 5 4- Phenylcyclohexen VOC 31017-40-0 5 5 Styrol VOC 100-42-5 70 10 Toluol VOC 108-88-3 300 10 Xylol (isom.) VOC 1330-20-7 300 10 n-propylbenzol VOC 103-65-1 300 10 Summe Aromaten VOC 500 1,1,1-Trichlorethan VOC 71-55-6 10 5 1,2-Dichlorbenzol VOC 95-50-1 10 5 1,4-Dichlorbenzol VOC 106-46-7 10 Tetrachlorethen (PER) VOC 127-18-4 5 5 Trichlorethyen VOC 79-01-6 5 5 Summe CKW 2 VOC 20 Ethylacetat VOC 141-78-6 200 10 i-propylacetat VOC 108-21-4 200 10 n-butylacetat VOC 123-86-4 200 10 1-Methoxy-2-propylacetat VOC 108-65-6 200 10 2-Ethoxyethylacetat VOC 111-15-9 30 10 TXIB VOC 6846-50-0 150 10 Texanol VOC 25265-77-4 150 10 Dimethylphtalat VOC 131-11-3 50 10 Summe Ester VOC 300 Acetophenon VOC 98-86-2 50 10 Cyclohexanon VOC 108-94-1 200 10 Methylethylketon VOC 78-93-3 200 10 Methylisobutylketon VOC 108-10-1 200 10 Summe Ketone VOC 300 THF (Tetrahydrofuran) VOC 109-99-9 200 10 2-Pentylfuran VOC 3777-69-3 200 10 Summe Ether VOC 300 2 Halogenierte Treibmittel werden nicht gewertet Freigegeben am 18.08.2014 von Yves Schiegg Seite 5 von 6

Stoff Messsystem 1 CAS Nr. GI-Zertifikatswert Bestimmungsgrenze Δ(+) 3-Caren VOC 13466-78-9 100 10 Limonen VOC 138-86-3 200 10 α-pinen VOC 80-56-8 200 10 (-) β-pinen VOC 18172-67-3 200 10 Summe Terpene VOC 400 2-Methoxyethanol VOC 109-86-4 20 10 2-Ethoxyethanol VOC 110-80-5 100 10 2-Butoxyethanol VOC 111-76-2 100 10 1-Methoxy-2-Propanol VOC 107-98-2 200 10 2-(2-Butoxyethoxy)-ethanol VOC 112-34-5 200 10 2-Phenoxyethanol VOC 122-99-6 200 10 2-Ethoxyethanol acetate (EGEEA) VOC 111-15-9 200 10 1-Methoxy-2-(2-methoxyethoxy)-ethane (DEGDME) VOC 111-96-0 30 10 Ethylenglykolhexylether (EGHE) VOC 112-25-4 100 10 2-Propylenglykol-tert.butylether (2PG1EE) VOC 57018-52-7 200 10 2-Propylenglykol-1-ethylether (2PG1tBE) VOC 1569-02-4 200 10 Summe Glykolderivate VOC 300 n-methylpyrrolidon VOC 872-50-4 40 10 Summe Amine VOC 100 Zyklische Dimethylsiloxane (Σ D3-D6) VOC 400 10 Summe Siloxane VOC 400 2-Butanonoxim VOC 96-29-7 100 10 TVOC VOC 1000 Freigegeben am 18.08.2014 von Yves Schiegg Seite 6 von 6