Heimreglement für das Wohnheim Bisacht

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Transkript:

Flawilerstrasse 3 Telefon 071 955 77 33 Postcheck 90-3415-3 9242 Oberuzwil Telefax 071 955 77 44 gemeinde@oberuzwil.ch www.oberuzwil.ch 57.12.00 Heimreglement für das Wohnheim Bisacht vom 3. Mai 2016 F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Heimreglement.docx Ausgabe vom: 17.05.2016 gh Seite 1 von 7

Der Gemeinderat Oberuzwil erlässt in Anwendung von Art. 3 und Art. 90 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 30 der Gemeindeordnung vom 23. März 2010 als Reglement: Heimreglement für das Wohnheim Bisacht I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Trägerschaft Die Gemeinde Oberuzwil ist Trägerin des Wohnheims Bisacht. Zweck Das Wohnheim Bisacht bietet Menschen mit einer IV-Rente in ihrer momentanen Lebenssituationen einen begleiteten Wohn- und Beschäftigungsplatz. Grundsatz Das Wohnheim ist politisch und konfessionell neutral. II. Zuständigkeiten Art. 4 Gemeinderat Dem Gemeinderat obliegt die Oberaufsicht über den Betrieb und die Leitung des Wohnheims. Er entscheidet in allen Fragen, für die keine andere Instanz zuständig ist. Dem Gemeinderat obliegt insbesondere a) die Wahl der Heimkommission; b) der Erlass und die Änderung des Pflichtenhefts der Heimkommission; c) die Genehmigung von Voranschlag und Jahresrechnung; d) die Entscheidung über Rekurse gegen Beschlüsse der Heimkommission; e) die Wahl der Heimleitung auf Antrag der Heimkommission sowie der Erlass des Pflichtenhefts; f) der Erlass der Besoldungsordnung für das Personal; g) die Festlegung des Leitbilds auf Antrag der Heimkommission; h) der Erlass und die Änderung der Taxordnung auf Antrag der Heimkommission; i) die Beschlussfassung über übrige Anträge der Heimkommission. Art. 5 Heimkommission Der Heimkommission gehören mindestens drei Personen an. Davon ist mindestens eine Person Mitglied des Gemeinderates. Die Mitglieder decken mit ihrer fachlichen Qualifikation wenn möglich die sozialen, agogischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen Bereiche ab. Die Mitglieder der Heimkommission sind mit der Heimleitung nicht verwandtschaftlich oder in enger Geschäftsbeziehung verbunden. Die Heimleitung und die Mitarbeitenden sind nicht Mitglied der Heimkommission. Die Heimleitung nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der Heimkommission teil. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Heimreglement.docx Ausgabe vom: 17.05.2016 gh Seite 2 von 7

Der Heimkommission obliegt insbesondere a) die Beratung des Gemeinderates in allen Fragen, die sich zum Wohnheim stellen; b) die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über den Betrieb und die Heimleitung in betreuerischen, strukturellen, betrieblichen, personellen und finanziellen Belangen; c) das Ausarbeiten eines Wahlvorschlages für die Heimleitung zuhanden des Gemeinderates, wobei das Selektionsverfahren durch den Personaldienst der Gemeinde erfolgt; d) die Beratung der Jahresrechnung und Erstellung des Budgetentwurfs zuhanden des Gemeinderates; e) die Erstellung des Stellenplans zusammen mit der Heimleitung zuhanden des Gemeinderates; f) die Erstellung des Leitbilds zusammen mit der Heimleitung zuhanden des Gemeinderates; g) die Erstellung der Haus- und Taxordnung zuhanden des Gemeinderates. Art. 6 Art. 7 Unmittelbare Aufsicht durch die Heimkommission Die Heimkommission prüft, ob die Bewohner die im Leitbild postulierte Lebensqualität im Wohnheim Bisacht vorfinden. Die Heimkommission ist verantwortlich für die Kontrolle der operativen Leitung bezüglich der Leistungserbringung, deren Qualität und Wirtschaftlichkeit. Werden aufgrund der Kontrollen Mängel in der Betriebsführung, Betreuung oder Pflege festgestellt, verlangt das Präsidium der Heimkommission die Behebung dieser Mängel via Gemeindepräsidium. Das Präsidium der Heimkommission erstattet dem Gemeinderat Bericht über die Tätigkeit der Heimkommission, die Ergebnisse der unmittelbaren Aufsicht, Problemstellungen im Allgemeinen und über besondere Vorkommnisse. Die Heimleitung erstattet der Heimkommission und dem Gemeindepräsidium Bericht über besondere Vorkommnisse. Heimleitung Der Heimleitung obliegt insbesondere a) die Organisation und operative Führung des Wohnheim Bisacht; b) die fachgerechte und kostendeckende Betriebsführung. III. Begründung und Auflösung des Pensionsverhältnisses Art. 8 Art. 9 Art. 10 Anmeldung Die Anmeldung ist der Heimleitung mit dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Aufnahmebedingungen Bei der Aufnahme ins Wohnheim Bisacht werden Einwohner der Gemeinde Oberuzwil bevorzugt. Aufnahme und Eintritt Über die Aufnahme entscheidet die Heimleitung. Bei Ablehnung kann gegen den Entscheid innert 14 Tagen beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Heimreglement.docx Ausgabe vom: 17.05.2016 gh Seite 3 von 7

Art. 11 Kündigung durch Bewohner Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung des Wohnverhältnisses muss schriftlich und auf ein Monatsende erfolgen. Sollte eine Anschlusslösung vor Ablauf der Kündigungszeit vorhanden sein, so entscheidet die Heimkommission über die frühzeitige Auflösung des Heimvertrages. Art. 12 Art 13 Ausserordentliche Kündigung durch Bewohner Bewohner, die das Heim ohne ordentliche Kündigung verlassen, haben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Pensionspreis zu entrichten. In besonderen Fällen entscheidet die Heimkommission. Kündigung durch die Heimleitung In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Hausordnung wiederholt missachtet wird oder die Betreuung und Pflege oder ein angemessenes Zusammenleben nicht gewährleistet sind, kann die Heimleitung nach vorgängiger Anhörung und schriftlicher Verwarnung der betroffenen Person das Wohnverhältnis auflösen. Die Heimleitung unterstützt die betroffene Person, deren Angehörige und /oder gesetzlichen Vertreter bei einem Übertritt in eine andere Einrichtung. Das Pensionsverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Art. 14 Auflösung bei Todesfall Im Todesfall erlischt das Pensionsverhältnis ohne Kündigung auf Ende des Monats. IV. Taxen Art. 15 Art. 16 Festlegung Die Heimtaxen werden auf Antrag der Heimkommission vom Gemeinderat festgesetzt. Leistungen Die Heimtaxe wird erhoben für die folgenden Grundleistungen: a) die Benutzung des Zimmers; b) die Mitbenutzung der allgemeinen Räume; c) die Vollpension; d) die ordentliche Zimmerreinigung; e) die Mitbenutzung der Infrastruktur; f) das Waschen sowie Bügeln des normalen, persönlichen Wäschebedarfs; g) die Betreuung, die nach dem Grad der Betreuungsbedürftigkeit errechnet wird F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Heimreglement.docx Ausgabe vom: 17.05.2016 gh Seite 4 von 7

In der Heimtaxe nicht inbegriffen sind insbesondere a) die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Coiffeur, Fusspflege, Bekleidung und Fahrkosten ausserhalb der Gemeinde Oberuzwil; b) die Leistungen und Kosten bei Todesfall; c) die Telefon-, Radio- und Fernsehgebühren; d) Zuschläge, für Bewohner mit ausserkantonalem Wohnsitz Art. 17 Reduktion der Heimtaxen Bei Abwesenheit der Bewohner wird eine Reduktion der Heimtaxe gewährt. Die Reduktion wird in der Taxordnung festgelegt. Bei Todesfall wird für die folgenden Tage nur die Zimmerreservierungstaxe in Rechnung gestellt. Art. 18 Art. 19 Art. 20 Änderung der Heimtaxen Änderungen der Taxen werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten den Bewohnern und/oder deren gesetzlichen Vertretungen schriftlich bekannt gegeben. Sicherheitsleistung Die Heimkommission ist berechtigt, beim Eintritt eine Depotzahlung in der Höhe einer Monatsrechnung (31 Tage) zu verlangen. Die Depotzahlung ist unmittelbar bei Heimeintritt zu leisten und wird separat in Rechnung gestellt. Sie wird bei Austritt oder Tod mit ausstehenden Forderungen verrechnet. Rechnungstellung Der Pensionspreis ist monatlich zu entrichten. Der Ein- und Austrittstag zählen als verrechenbare Tage. Die Buchhaltung für das Wohnheim wird durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Oberuzwil geführt. V. Rechte und Pflichten der Bewohnenden Art. 21 Betreuung und Pflege Die Bewohner haben Anrecht auf die dem Grad der Betreuungsbedürftigkeit angemessene Pflege und Betreuung nach anerkannten Richtlinien und fachlichen Grundsätzen. Im Wohnheim Bisacht wird die Betreuung und der Aufenthalt in der Regel bis an das Lebensende garantiert, sofern nicht eine Pflege verlangt wird, welche durch die Infrastruktur oder die Fachlichkeit nicht garantiert werden kann. Die Einstufung der Betreuungsbedürftigkeit wird mindestens alle zwölf Monate sowie bei einer dauernden Veränderung des Gesundheitszustands häufiger überprüft und angepasst. Vorübergehender zusätzlicher Pflege- oder Betreuungsaufwand bewirkt in der Regel keine neue Einstufung. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Heimreglement.docx Ausgabe vom: 17.05.2016 gh Seite 5 von 7

Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Zimmermöblierung Einfach möblierte Zimmer werden vom Heim zur Verfügung gestellt. Soweit es die Platzverhältnisse zulassen, können eigene Möbel mitgebracht werden. Zimmerräumung Die persönlichen Effekten und das persönliche Mobiliar sind spätestens am letzten Tag des Pensionsverhältnisses abzuholen. Nachher wird von der Heimleitung darüber verfügt. Allfällige Räumungs- und Umtriebskosten werden in Rechnung gestellt. Geld und Wertsachen Für die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen in den Zimmern wird keine Haftung übernommen. Wertgegenstände können der Heimleitung zur sicheren Aufbewahrung gegen eine Quittung übergeben werden. Versicherungen Die Hausrat-, Diebstahl- und Privathaftpflichtversicherungen sowie die Kranken- und Unfallversicherung sind Sache der Bewohner. Arztwahl Die freie Wahl einer Ärztin oder eines Arztes ist gewährleistet. Das Wohnheim Bisacht übernimmt die ärztlich angeordnete Betreuung. Über besondere medizinische oder pflegerische Anordnungen hat der behandelnde Arzt, soweit erforderlich, die Heimleitung zu informieren. Bei Schwierigkeiten steht die Heimleitung den Bewohnern hilfreich zur Seite. Religion Die religiöse Betreuung wird den örtlichen Seelsorgern anvertraut. Die Bewohner können einen Seelsorger nach eigener Wahl und eigenem Bekenntnis beiziehen. Die Religionsfreiheit bleibt gewährleistet. Todesfall Im Todesfall unterstützt die Heimleitung die Angehörigen bei den notwendigen Anordnungen. Massgebende Grundlagen Grundlage für das Wohnverhältnis bilden das Heimreglement, die Hausordnung und die Taxordnung. Diese werden den Bewohnern vor Eintritt ausgehändigt. Weitere Rechte und Pflichten sind in der Hausordnung festgelegt. Art. 30 Art. 31 Klagen und Beschwerden Klagen über Mitbewohner und Angestellte des Heims sind der Heimleitung vorzubringen. Beschwerden von Bewohnern und Angestellten gegen die Heimleitung können der Heimkommission vorgebracht werden. Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Heimleitung kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat Oberuzwil Rekurs erhoben werden. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Heimreglement.docx Ausgabe vom: 17.05.2016 gh Seite 6 von 7

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. VI. Besondere Bestimmungen Art. 32 Spendenfonds Vermächtnisse, Vergabungen und Schenkungen werden, sofern in der Widmung keine besondere Zweckbestimmung bezeichnet wird, dem Spendenfonds zugewiesen und als Sondervermögen in der Jahresrechnung der Gemeinde Oberuzwil geführt. Der Spendenfonds wird für Veranstaltungen für die Bewohner (Ferien und Freizeit) auf Antrag der Heimleitung verwendet. VII. Schlussbestimmungen Art. 33 Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Das Heimreglement für das Wohnheim Bisacht vom 10. August 1993 inkl. Nachtrag vom 10. Februar 2005 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. Januar 2016 in Kraft. Oberuzwil, 3. Mai 2016 Gemeinde Oberuzwil Gemeinderat Cornel Egger Gemeindepräsident Gabriela Hollenstein Ratsschreiberin Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 20. Mai 2016 bis 28. Juni 2016. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Heimreglement.docx Ausgabe vom: 17.05.2016 gh Seite 7 von 7