POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. Altersheim Kirchbünte
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- Caroline Weiner
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1 POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Altersheim Kirchbünte H E I M R E G L E M E N T vom 17. April 2008
2 Der Gemeinderat Flums erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1), Art. 5 und Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art. 24 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Flums vom 26. März 2004 folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Trägerschaft Art. 1 Zweck Art. 2 Grundsätze Art. 3 Die politische Gemeinde Flums ist Trägerin des Altersheims Kirchbünte. Das Altersheim Kirchbünte soll älteren Alleinstehenden, Ehepaaren und Partnern in Lebensgemeinschaft, die keinen eigenen Haushalt mehr führen wollen oder können, ein angenehmes und wohnliches Daheim bieten. Ausnahmsweise können im Altersheim auch jüngere Personen wohnen, die sich integrieren. Das Altersheim führt eine Alters- und eine Pflegeabteilung, steht unter politisch und konfessionell neutraler Führung und kann nach Bedarf sowie Möglichkeit auch externen Personen Dienstleistungen und Beratung anbieten. II. Zuständigkeiten Gemeinderat Art. 4 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Betrieb und die Leitung des Altersheims aus. Er entscheidet in allen Fragen, für die keine andere Instanz zuständig ist.
3 Altersheimkommission Art. 5 Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: - Aufsicht über das Altersheim; - Organisation des Altersheims; - organisatorische Eingliederung des Altersheimbetriebs in die Gemeindeverwaltung; - Wahl der Altersheimkommission; - Wahl der Heimleitung sowie der Bereichsleitungen Pflege, Hausdienst und Küche auf Antrag der Altersheimkommission; - Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlags zuhanden der Bürgerschaft; - Erlass der Hausordnung sowie der Taxordnung (mit Pflegezuschlägen); - Entscheide über Rekurse gegen Beschlüsse der Altersheimkommission. Die Altersheimkommission ist beratendes Organ des Gemeinderats. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Der Altersheimkommission gehört mindestens ein Mitglied des Gemeinderats an. Die Heimleitung ist mit beratender Stimme in der Altersheimkommission vertreten. Die Altersheimkommission übt die unmittelbare Aufsicht über das Altersheim aus. Sie unterstützt die Heimleitung in Organisation und Führung des Altersheims. Die Altersheimkommission ist insbesondere zuständig für: - Anträge zur Wahl der Heimleitung sowie der Bereichsleitungen Pflege, Hausdienst und Küche zuhanden des Gemeinderates - Anstellung und Entlassung von Personal ohne Führungsfunktion; - Festsetzung der Anstellungsbedingungen und der Besoldung des Personals im Rahmen der Besoldungsordnung der politischen Gemeinde Flums; - Erstellen des Voranschlags zu Handen des Gemeinderats;
4 Heimleitung Art. 6 Bereichsleitungen Art. 7 - Anträge über den Erlass der Hausordnung sowie der Taxordnung (mit Pflegezuschlägen) zu Handen des Gemeinderats; - Kündigung von Pensionsverhältnissen. Die Heimleitung ist zuständig für die operative Führung des Altersheims. Oberste Zielsetzung der Heimleitung soll die Förderung des Wohlergehens der Bewohnerinnen und Bewohner sein. Die Heimleitung ist insbesondere verantwortlich für: - die Organisation und die operative Führung des Altersheims; - eine kostendeckende und sozial aufgeschlossene Betriebsführung. Die Heimleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Altersheimkommission teil und hat ihr gegenüber ein Antragsrecht. Die Bereichsleitungen (Pflegedienstleitung, Hausdienstleitung, Küchenleitung) sind für ihre Bereiche verantwortlich. Die Bereichsleitungen sind der Heimleitung unterstellt. III. Begründung des Pensionsverhältnisses Anmeldung Art. 8 Aufnahmebedingungen Art. 9 Die Anmeldung ist der Heimleitung mit dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Auf Verlangen ist ein Arztzeugnis beizulegen. Ins Altersheim aufgenommen werden Personen, die nicht oder nur leicht pflegebedürftig sind. Die Heimleitung und die Pflegedienstleitung sind berechtigt:
5 Aufnahme Art sich beim zuständigen Arzt bzw. bei der zuständigen Ärztin über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit zu erkundigen; - einen Vertrauensarzt bzw. eine Vertrauensärztin beizuziehen. Personen mit einer mittleren Pflegebedürftigkeit können aufgenommen werden, wenn das Altersheim unterbelegt ist. Die Heimleitung entscheidet über die Aufnahme nach Rücksprache mit der Pflegedienstleitung. IV. Auflösung des Pensionsverhältnisses Austritt und Todesfall Art. 11 Kündigung Art. 12 Der freiwillige Austritt aus dem Altersheim ist jederzeit durch schriftliche Kündigung auf Ende des nächsten Monats möglich. Im Todesfall oder bei einem definitiven Übertritt in ein Spital, ein Pflegeheim oder eine andere Institution ist die Heimtaxe für 14 Tage nach der vollständigen Räumung des Zimmers geschuldet. Für die Endreinigung des Zimmers sowie die administrative Bearbeitung und die Organisation im Todesfall wird eine Pauschale gemäss der Taxordnung belastet. Wird das Altersheim ohne ordentliche Kündigung verlassen, so ist die Heimtaxe bis Ende des nächstens Monats geschuldet. Die Heimleitung kann das Pensionsverhältnis nach Rücksprache mit der Altersheimkommission auflösen, wenn insbesondere:
6 Verfahren Art durch das Sozialverhalten die Altersheimatmosphäre empfindlich gestört wird; - grobes Fehlverhalten gegenüber andern Bewohnerinnen oder Bewohnern oder gegenüber dem Personal wiederholt vorkommt; - dieses Reglement oder die Hausordnung wiederholt missachtet werden; - psychische oder physische Krankheiten vorliegen, aufgrund derer fachgerechte Betreuung und Pflege nicht mehr hinreichend gewährleistet werden können; - andere wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Pensionsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen. Die betroffene Person und die nächsten Angehörigen sind vor einer Kündigung anzuhören. Es ist ein Bericht des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin oder des Vertrauensarztes bzw. der Vertrauensärztin einzuholen, wenn eine Auflösung des Pensionsverhältnisses aus medizinischen Gründen angezeigt ist. Vor einer Kündigung ist eine schriftliche Verwarnung erforderlich, wenn Kündigungsgründe nach Art. 12 dieses Reglementes (Sozialverhalten, grobes Fehlverhalten, wiederholte Missachtung der Hausordnung) vorliegen. Eine schriftliche Verwarnung ist der betroffenen Person und den nächsten Angehörigen zu eröffnen. V. Finanzielles Spezialfinanzierung Art. 14 Das Altersheim wird in der Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung geführt.
7 Taxen Art. 15 Rechnungsstellung Art. 16 Abwesenheit Art. 17 Die Heim- und Pflegetaxen werden nach dem Kostendeckungs- und Verursacherprinzip festgelegt. Die Pensionspreise werden so angesetzt, dass der Betrieb und der laufende Unterhalt des Altersheims finanziert werden können. Im Pensionspreis kann auch die Verzinsung und die Amortisation des Kapitals eingeschlossen werden. Die Heimtaxe wird erhoben für die Grundleistungen wie Unterkunft, volle Verpflegung, Betreuung, Hausdienstleistungen und einfache Hilfestellungen. Die Pflegetaxe wird erhoben für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie die persönliche Betreuung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gemäss anerkannten Richtlinien und fachlichen Grundsätzen. Für besondere Leistungen wie beispielsweise Coiffeur bzw. Coiffeuse, Arzt bzw. Ärztin, Fahrkosten Medikamente, persönliche Hygieneartikel Bekleidung, Kleiderreparaturen, besondere Pflegewünsche usw. wird nach Aufwand Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen fällig. Bei Abwesenheit ist die Heimtaxe voll zu bezahlen. Hingegen werden die Verpflegungskosten bei Abwesenheit ab 3 Tagen nicht berechnet.
8 VI. Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner Betreuung und Pflege Art. 18 Hausordnung Art. 19 Ärztliche Betreuung Art. 20 Versicherungen Art. 21 Rechte Art. 22 Die Bewohnerinnen und Bewohner haben Anrecht auf die dem Grad der Pflegebedürftigkeit angemessene Pflege und Betreuung nach anerkannten Richtlinien und fachlichen Grundsätzen. Bewohnerinnen und Bewohner können in der Regel bis an ihr Lebensende im Altersheim verbleiben. Die Hausordnung ist für die Bewohnerinnen und Bewohner verbindlich. Die freie Arztwahl ist gewährleistet. Drängt sich die Einweisung in ein Spital oder in eine Spezial-Institution auf und treffen die Bewohnerinnen und Bewohner keine geeignete Wahl, werden die Angehörigen in die Entscheidung miteinbezogen. Ist keine Einigung möglich oder besteht ein Notfall, entscheidet der von der Altersheimkommission bezeichnete Heimarzt bzw. die von der Altersheimkommission bezeichnete Heimärztin. Die Krankenversicherung mit Unfalldeckung sowie die private Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind durch die Bewohnerinnen und Bewohner selbst abzuschliessen. Klagen von Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern oder gegenüber dem Personal können jederzeit mündlich oder schriftlich bei der Heimleitung angebracht werden.
9 Klagen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern oder vom Personal gegenüber der Heimleitung können jederzeit schriftlich bei der Altersheimkommission eingereicht werden. VII. Besondere Bestimmungen Schweigepflicht Art. 23 Religion Art. 24 Todesfall Art. 25 Das Personal des Altersheims unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht gemäss Art. 155 des Gemeindegesetzes. Die religiöse Betreuung ist den Seelsorgern bwz. Seelsorgerinnen anvertraut. Die Religionsfreiheit bleibt gewahrt. Im Todesfall trifft die Heimleitung in Verbindung mit den Angehörigen die notwendigen Anordnungen. Bis zu einer allfälligen amtlichen Inventarisation darf das Zimmer der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen nur in Begleitung der Heimleitung oder einer Amtsperson betreten werden. Massgebende Art. 26 Grundlagen Dieses Reglement, die Hausordnung, die Taxordnung sowie die allfälligen Weisungen und Vollzugsvorschriften bilden einen integrierenden Bestandteil des Pensionsverhältnisses. Die massgebenden Grundlagen werden beim Eintritt ins Altersheim ausgehändigt. Die Bewohnerinnen und Bewohner anerkennen mit dem Eintritt ins Altersheim die massgebenden Grundlagen und allfällige Änderungen. Wer die massgebenden Grundlagen nicht anerkennen möchte, hat den Austritt aus dem Altersheim zu erklären (vergleiche Art. 11 Abs. 1 dieses Reglements).
10 Rechtsmittel Art. 27 Verfügungen der Altersheimkommission können innert 14 Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Gemeinderat angefochten werden. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1). VIII. Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Art. 28 Rechts Das Altersheimreglement vom 28. Januar 1999 wird aufgehoben. Inkrafttreten Art. 29 Dieses Altersheimreglement wird nach der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons St. Gallen vollzogen. Vom Gemeinderat erlassen am: 17. April 2008 (Protokoll Nr. 125) 8890 Flums, 17. April 2008 GEMEINDERAT FLUMS Der Gemeindepräsident Vincenz John Der Gemeinderatsschreiber Stefan Honegger Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 22. April 2008 bis 21. Mai 2008
11 Vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen genehmigt am: 24. Juni 2008 Für das Departement des Innern Leiterin Rechtsdienst lic. iur. Gabriela Maag Schwendener
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