Pflanzplan, Vermessung und Pflegeanleitung 2. Angebot B 4: Beratung der Schnittarbeiten 2. Angebot N 5: Bestellung eines Obstbaumes 3

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Transkript:

Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Präambel 2 Änderung folgender Angebote - hier: Seite Angebot B 3 : Beratung mit Sortenwahl, Pflanzplan, Vermessung und Pflegeanleitung 2 Angebot B 4: Beratung der Schnittarbeiten 2 Angebot N 5: Bestellung eines Obstbaumes 3 Angebot N 6: Bestellung, Lieferung und Pflanzung von Obstbäumen 3 Angebot S 7: Erziehungsschnitt 3 Angebot S 8: Ertragserhaltungsschnitt 4 Angebot S 9: Angebot M 10: Verjüngungsschnitt für ältere Bäume 4 Mahd botanisch wertvoller Bäume 4 Angebot M 11: Mulchen von Streuobstflächen 5 Angebot K 14: Bestandergänzungen 5 Seite 1 von 5

Auszug aus: Ortsrecht der Stadt Karben Satzung zur Änderung von Satzungen der Stadt Karben wegen Einführung der EURO-Währung (Eurosatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben (Wetteraukreis) am 26.10.2001 folgende Satzung zur Änderung von Satzungen der Stadt Karben zwecks Einführung der Euro-Währung (Eurosatzung) beschlossen: Artikel 23: Änderung der Förderrichtlinien der Stadt Karben für die Erhaltung und Neuanlage von Streuobstflächen 1. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. A, Angebot B 3 der Förderrichtlinien der Stadt Angebot B 3: Beratung mit Sortenwahl, Pflanzplan, Vermessung und Pflegeanleitung Beratung wie B 2, zusätzlich nach Gesprächsergebnis Durchführung aller Vermessungs- und Ausflockarbeiten für Neu- bzw. Nachpflanzungen sowie Anleitung zur Umwandlung der Unternutzung in standort- und naturschutzgerechte Blumenwiesen mit Pflegeanleitung. Die Kosten betragen pro ausgeflockten Baum 1,05 Euro. 2. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. A, Angebot B 4 der Förderrichtlinien der Stadt Angebot B 4: Beratung der Schnittarbeiten Beratung von Schnittarbeiten an den zu schneidenden Bäumen inklusive Markierung der wichtigsten Schnittarbeiten im Beisein der Eigentümer/in. Die Kosten für die Beratung betragen pro Baum 1,05 bis 2,55 Euro für den Baumwart. 3. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. B, Angebot N 5 der Förderrichtlinien der Stadt Seite 2 von 5

Angebot N 5: Bestellung eines Obstbaumes inkl. aller Materialien wie Baumpfahl, Band, Verbissschutz und Draht zum Wühlmausschutz. Der Baum (Auswahl nach Liste oder Beratung) sowie die Materialien werden durch das Umweltamt beschafft und auf die zu bepflanzende Fläche nach Terminabsprache ausgeliefert. Die Kosten pro Baum für den/die Antragsteller/in betragen 10,25 Euro. Die Stadt Karben übernimmt keine Gewährleistung und keine Anwachsgarantie. 4. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. B, Angebot N 6 der Förderrichtlinien der Stadt Angebot N 6: Bestellung, Lieferung und Pflanzung von Obstbäumen Wie Angebot N 5, jedoch zusätzlich wird die fachgerechte Pflanzung des Baumes/der Bäume durch das Umweltamt veranlasst. Die Pflanzung erfolgt durch ausgebildete Baumwarte. Die Kosten pro Baum betragen 20,45 Euro. Die Stadt Karben übernimmt keine Gewährleistung und keine Anwachsgarantie. 5. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. C, Angebot S 7 der Förderrichtlinien der Stadt Angebot S 7: Erziehungsschnitt Der Winterschnitt umfasst die Schnittmaßnahmen zum Aufbau eines stabilen Kronengerüstes, damit der Baum mehrere Jahrzehnte in der Ertragsphase gehalten werden kann, den notwendigen Wundverschluss am Leitastgerüst sowie die erforderlichen Binde- und Spreizarbeiten. Gleichzeitig werden die Bäume auf Schäden und Krankheiten sowie korrekten Sitz von Anbindung und Verbissschutz kontrolliert. Der/die Antragsteller/in erhält hierüber ein Protokoll mit Empfehlungen für sonstige Pflegemaßnahmen. Der Sommerschnitt umfasst das Entfernen falscher Neutriebe, die Kontrolle auf Krankheiten wie Obstbaumkrebs, Mehltau oder Feuerbrand und ggfs. Ausschneiden der Bedarfsstellen. Der/ die Antragsteller/in erhält hierüber Mitteilung. Der Winterschnitt wird in den geraden Standjahren, der Sommerschnitt in den ungeraden Standjahren durch einen erfahrenen Baumwart ausgeführt. Die Kosten für einen zehnjährigen Erziehungsschnitt betragen 15,35 Euro. 6. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. C, Angebot S 8 der Förderrichtlinien der Stadt Seite 3 von 5

Angebot S 8: Ertragserhaltungsschnitt Auf Grundstücken mit bislang nicht oder ungenügend geschnittenen Bäumen zwischen dem 10. und 40. Standjahr fördert die Stadt Karben den einmaligen, beispielhaften Ertragserhaltungsschnitt. Pro Antragsteller/in werden mindestens ein, höchstens aber drei Bäume gefördert. Für den/die Antragsteller/in entstehen pro Baum Kosten von 10,25 bis 30,70 Euro je nach Aufwand. Die darüber hinaus gehenden Kosten trägt die Stadt Karben. Die Entfernung des Schnittguts obliegt dem/der Antragsteller/in. 7. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. C, Angebot S 9 der Förderrichtlinien der Stadt Angebot S 9: Verjüngungsschnitt für ältere Bäume Kronenschnitt und Stammpflege bei älteren, zum Teil stark verwachsenen Bäumen mit Leiter und Gerüst. Mit dem Schnitt soll die Vitalität der Bäume wiedergewonnen werden. Das Schnittgut wird mit einer Motorkettensäge grob zerkleinert, die Beseitigung ist Auflage für den/die Antragsteller/in. Zum Leistungsumfang gehört eine ausführliche Unterweisung über die weitere Schnittpflege durch den die Arbeit ausführenden Baumwart. Die Stadt Karben gewährt zu diesen Arbeiten pro Baum einen Zuschuss der Hälfte der Kosten, maximal jedoch 76,70 Euro. Die Maßnahme kann auf zwei Jahre verteilt werden. Jeder Baum kann in diesem Punkt nur einmal gefördert werden. 8. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. D, Angebot M 10 der Förderrichtlinien der 07.10.1996, amtlich bekannt gemacht in der Wetterauer Zeitung Ausgabe Bad Vilbel/Karben Angebot M 10: Mahd botanisch wertvoller Flächen Bei botanisch wertvollen Flächen, die zur Zeit nicht gemäht werden, brach liegen oder nur gemulcht werden, zahlt die Stadt Karben einen Zuschuss von 50 % der Mahdkosten, höchstens jedoch 153,40 Euro pro Hektar. Der Zuschuss ist an folgende Auflagen gebunden: Der Schnitt wird mit Fingermähwerk oder Doppelmessermähwerk nicht vor dem 20.06. durchgeführt, die Wiese wird nicht gedüngt und das Mähgut von der Fläche entfernt oder verwertet. Eine schonende Nachweide, ab Anfang August mit 1 Großvieheinheit pro Hektar ist zulässig. Die Einstufung von Flächen in die Kategorie erfolgt durch das Umweltamt der Stadt Karben. 9. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. D, Angebot M 11 der Förderrichtlinien der 07.10.1996, amtlich bekannt gemacht in der Wetterauer Zeitung Ausgabe Bad Vilbel/Karben Seite 4 von 5

Angebot M 11: Mulchen von Streuobstflächen Bei Streuobstgrundstücken, die keine besonders wertvollen Pflanzen aufweisen und längere Zeit nicht bewirtschaftet wurden, werden für maximal 3 Jahre 50 % der Kosten einer Mulchmahd als Zuschuss gewährt, um eine dauerhafte Nutzung wieder zu ermöglichen. Die Kosten für die Mulchmahd liegen zwischen 130,40 Euro und 218,35 Euro pro Hektar und Jahr, unabhängig von der Größe der Parzellen, den Bodenunebenheiten, der Hangneigung und der Bodenfeuchtigkeit. Zu diesen Kosten gewährt die Stadt Karben maximal 50 % der Kosten, höchstens jedoch 97,15 Euro pro Jahr und Hektar auf 3 Jahre beschränkt. Nach dem Ingangsetzen der Pflege muss der/ die Antragsteller/in wieder selbst dafür aufkommen. Die Mulchmahd wird einmal im Jahr nach dem 15.07. durchgeführt. 10. Der Besondere Teil Nr. 3, Buchst. F, Angebot K 14 der Förderrichtlinien der 07.10.1996, amtlich bekannt gemacht in der Wetterauer Zeitung Ausgabe Bad Vilbel/Karben Angebot K 14: Bestandsergänzungen Kombinationen der Angebote B 3, N 6 und S 7 für Bestandsergänzungen. Bei Kombination des Angebots, Bestellung, Lieferung und Pflanzung der Obstbäume mit den Angeboten Erziehungsschnitt und Beratung, reduzieren sich die Kosten für den/die Bürger/in auf 30,70 Euro pro Baum. Hiervon werden 15,35 Euro nach der Pflanzung des Baumes fällig, die übrigen 15,35 Euro nach dem 3. Standjahr. Der/die Bürger/in bekommt also für 30,70 Euro einen fachgerecht gepflanzten und geschnittenen Obstbaum. Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die betroffenen Bestimmungen der einzelnen Satzungen außer Kraft. Amtlich bekannt gemacht am 12.12.2001 in der Wetterauer Zeitung / Ausgabe Bad Vilbel / Karben Seite 5 von 5