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1 Richtlinien zur Schnittpflege und Nachpflanzung von Hochstammobstbäumen im Naturpark Südeifel (Grundlage: PAULa-Grundsätze für Vertragsnaturschutz Streuobst - Neuanlage und Pflege von Streuobst) (Entwicklungsprogramm Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung ) 1. Förderung 1.1 Förderfähig ist die Nachpflanzung von Hochstammobstbäumen, der Sanierungsschnitt an älteren Hochstammobstbäumen, der Erziehungsschnitt an jungen Hochstammobstbäumen. 1.2 Förderfähig sind die Obstbaumsorten, die in der diesen Richtlinien beigefügten Liste aufgeführt sind. 1.3 Die Pflanzung beinhaltet auch den notwendigen Baumschutz 2. Förderhöhe 2.1 Bei Nachpflanzung / Schnittpflege von Obstbaum- Hochstämmen wird für die Lohnund Sachkosten (Pflanzgut, Verbiss-Schutz, Kronenschnitt, Entsorgung des Schnittgutes,) e in Zuschuss in einer Höhe von 80% gewährt. Der Eigenanteil des Antragstellers beträgt 20 pro Baum für Sanierungsschnitt oder Pflanzung, sowie 10 pro Baum für den Erziehungsschnitt. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Einzelpersonen und private Personenvereinigungen 3.2 Kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse 4. Förderausschlusskriterien 4.1 Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sowie deren Sanierungsschnitte, die in Verbindung mit Eingriffen in Natur und Landschaft stehen, werden nicht gefördert. 4.2 Anpflanzungen auf Flächen, die im Rahmen des Förderprogramms PAULa (Programm Agrar-Umwelt-Landschaft) gefördert werden, sind nicht zulässig. 4.3 Flächen in laufenden sowie in Vorplanung befindlichen Flurbereinigungsverfahren sind von der Förderung ausgeschlossen. 1

2 5. Ergänzungspflanzungen von Hochstamm-Obstbäumen im Rahmen bestehender Streuobstflächen 5.1 Pflanzungen Die Pflanzung muss mindestens 20 Jahre erhalten bleiben. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger Bei den Pflanzungen sind die in der Anlage aufgelisteten regionaltypischen und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepassten Hochstammobstbaumsorten und Wildobstarten zu verwenden Bei Neuanpflanzungen darf der Anteil einer Obstart 85 % der gesamten Baumzahl nicht übersteigen; der Apfelanteil muss in jeder Anlage mindestens 5 % betragen Bei neu anzulegenden Streuobstwiesen muss eine Bestandsdichte zwischen 35 und 60 Bäumen pro Hektar erreicht werden. In Abstimmung mit dem Zweckverband Naturpark Südeifel ist ein Pflanzplan zu erstellen Der Baumabstand soll 15 Meter betragen und ist gleichmäßig auf der Fläche zu verteilen. Ein Mindestabstand von 10 m sowie die Vorgaben des Pflanzplanes sind einzuhalten Im Falle, dass der Antragssteller die Bäume nicht über den Zweckverband Naturpark Südeifel, sondern selbst kauft, muss die Sortenechtheit der Bäume, z. B. über Einkaufsbelege nachgewiesen werden Die Bäume müssen nach der Pflanzung eine Stammhöhe von mindestens 1,60 m aufweisen. 5.2 Pflege der neu gepflanzten Obstbäume In den ersten 5 Jahren sind ein einmaliger Pflanzschnitt und 2 Erziehungsschnitte durchzuführen. Dabei ist der erste Erziehungsschnitt in dem auf das Pflanzjahr folgenden Jahr durchzuführen Jungbäume sind bei der Pflanzung mittels geeigneter Maßnahmen (z.b. Drahthosen) gegen Wildverbiss abzusichern. Im Falle einer Beweidung ist bei allen Bäumen eine angemessene Absicherung um den Stamm vorzunehmen. Dies bedeutet eine Absperrung von mindestens 2 m Durchmesser, um Verbiss und Bodenverdichtungen im stammnahen Wurzelraum zu verhindern. Dabei dürfen keine Drainagerohre oder Autoreifen benutzt werden. Auf die Verwendung naturverträglicher Materialien ist zu achten. 2

3 5.2.3 Die Baumscheiben sind während der ersten 5 Jahre offen, d.h. frei von Bewuchs zu halten. Eine flache Abdeckung mit organischem Material ist erwünscht, z. B. Holzhäcksel Sofern im Laufe von 5 Jahren nach der Neupflanzung Bäume absterben, sind diese binnen eines Jahres durch Nachpflanzung zu ersetzen. 5.3 Düngung neuer Streuobstbestände Es dürfen keine Mineraldünger eingesetzt werden Die Düngung der Bäume ist zur Förderung des Jungbaumwachstums erforderlich. Erlaubt ist die Verwendung von organischen Düngern im Baumscheibenbereich mit Einarbeitung. Empfohlen wird Kompost, Stallmist und ergänzend Hornspäne, Rizinusschrot, Maltaflor. Z.B. jährlich im März ca. 400 g Maltaflor / Rizinusschrot oder 200 g Hornspäne oder ein Eimer Stallmist im Baumscheibenbereich flach eingearbeitet. 5.4 Pflanzenschutz der neu gepflanzten Obstbäume Es dürfen grundsätzlich keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden Zur Entwicklungsförderung sollen bei Bedarf folgende Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden: Bei Befall von Jungbäumen mit Blattläusen können ausgewählte im ökologischen Landbau zulässige Präparate wie z.b. Brennesselsud und Seifenlauge (Kaliseife) verwendet werden. Gestattet ist der Einsatz von Wundverschlussmittel bei Veredlungsarbeiten und schweren Rindenverletzungen (nicht im Falle regulärer Schnittmaßnahmen) sowie die termingerechte Anbringung von Leimringen oder vergleichbarer Produkte an den Baumstämmen. Die Leimringe sind spätestens im März zu entfernen. In Ausnahmefällen (z.b. bei Frostspannerbefall) können nach einer Begutachtung durch den Fachberater und Genehmigung der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) aktuell zugelassene Präparate eingesetzt werden. Dies sind zu Zeitpunkt der Drucklegung folgende: o Bt-Präparate (Bazillus thuringiensis) o Vergällungsmittel o Pheromon-Präparate 3

4 6. Pflege von Streuobst 6.1 Bestehende Streuobstbestände Bestehende Streuobstwiesen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Mindestbestandsdichte von 15 Bäumen und höchstens 60 Bäume pro Hektar aufweisen. Die Stammhöhe darf grundsätzlich 1,60 m nicht unterschreiten. 6.2 Pflege- / Sanierungsschnitt bestehender Streuobstbestände Zur Sicherung der Bestände ist eine sachgerechte Pflege zu gewährleisten Abgestorbene Altbäume sind aus naturschutzfachlichen Gründen erhaltenswert. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung) entfernt werden. Die Verpflichtung zur Nachpflanzung wird ebenfalls von der Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung) entschieden Sofern innerhalb von 5 Jahren gepflanzte Bäume absterben, sind diese binnen eines Jahres durch Nachpflanzung zu ersetzen und die Vorgaben zur Neuanlage (vgl. Pkt. 5.) sind einzuhalten Im Falle einer Beweidung ist bei allen Bäumen eine angemessene Absicherung um den Stamm vorzunehmen, dies bedeutet eine Absperrung von mindestens 2 m Durchmesser, um Verbiss und Bodenverdichtungen im stammnahen Wurzelraum zu verhindern. Dabei dürfen keine Dränagerohre oder Autoreifen benutzt werden. Auf die Verwendung naturverträglicher Materialien ist zu achten In Abstimmung mit dem Zweckverband Naturpark Südeifel werden für einzelne Bäume Sanierungsschnitte festgelegt Die zu pflegenden Bäume müssen eindeutig gekennzeichnet werden, z.b. durch örtliche Auszeichnung oder Lageplan Um einen sachgerechten Schnitt zu gewährleisten, muss die hierfür notwendige fachliche Qualifikation dem Zweckverband Naturpark Südeifel nachgewiesen werden In den auf den Sanierungsschnitt folgenden Jahren hat eine sachgerechte Nachpflege zu erfolgen. Hierzu zählt insbesondere die Beseitigung von überzähligen Wassertrieben und Misteln. 4

5 6.4 Düngung bestehender Streuobstbestände Es dürfen keine Düngemittel eingesetzt werden. 6.5 Pflanzenschutz in bestehenden Streuobstbeständen Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. 7. Unternutzung der Fläche 7.1 Im Falle der Neuanlage von Streuobst auf Ackerflächen ist eine flächendeckende Selbstbegrünung oder die Begrünung mit einer standortgerechten Saatgutmischung vorzunehmen. Aus naturschutzfachlichen Gründen können auch Sonderregelungen, wie z.b. die Ausbringung von Mähgut aus benachbarten, wertvollen Biotopflächen oder eine entsprechende Heublumenaussaat vereinbart werden. 7.2 Zur Erhaltung der Lebensräume verschiedener Arten ist die Fläche mindestens 1 im Jahr zu mähen, zu beweiden und / oder zu mulchen. Im Falle des Mulchens ist dies nicht vor dem 1. Juli des jeweiligen Jahres zulässig. Wichtiger Hinweis: Bei einer Förderung von Sanierungsschnitt oder Pflanzung über das Projekt des Naturparks Südeifel, ist eine Förderung dieser Maßnahmen für einen Zeitraum von 5 Jahren über den Vertragsnaturschutz (bisher PAULa) nicht mehr möglich (Doppelfinanzierung). Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir die Richtlinien zur Neupflanzung und Schnittpflege von Hochstammobstbäumen im Naturpark Südeifel erhalten habe(n) und erkenne(n) die in den Richtlinien festgelegten Bestimmungen an., den Ort Datum Unterschrift des/der Eigentümer/in Unterschrift des/er Bewirtschafters/in (Pächters) 5

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