Infoblatt Medikamente und Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2010

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Transkript:

Infoblatt Medikamente und Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2010 1. Was tun bei Erkrankungen? Ansprechpartner bei Erkrankungen sollte zuerst immer ein Arzt sein. In Trainingslagern und auf Wettkampfreisen wäre das der zuständige Arzt am OSP oder der Mannschaftsarzt. Die behandelnden Ärzte sollten über das aktuelle Doping-Reglement informiert sein. Bei Besuchen des Hausarztes sollte dieser darauf hingewiesen werden, dass man Leistungssportler ist und dem Doping- Kontrollsystem unterliegt. 2. Medizinische Ausnahmegenehmigungen (TUE) Bei bestimmten schwerwiegenden chronischen Krankheiten wie z.b. Diabetes, Asthma oder Morbus Crohn etc. kann auch für normalerweise verbotene Substanzen/Methoden eine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragt und erteilt werden. Das Medikament darf dabei dem Sportler nicht zum Vorteil werden, sondern nur seinen medizinischen Nachteil ausgleichen. TUE s müssen in jedem Fall für alle verbotenen Substanzen beantragt werden: z. B. Insulin, Kortison (als Tablette, i.v., i.m.), sonstige Hormone und Asthmamedikamente außer Salbutamol und Salmeterol unter 1600µg pro 24 h (siehe Punkt 2). TUE Anträge müssen von allen nationalen und internationalen Aktiven gestellt werden. (Adressat beachten!) Antragsfristen bei Medikamenten, die nur im Wettkampf verboten sind, müssen besonders beachtet werden. Anträge müssen mindestens 30 Tage vor dem Wettkampf bei der ICF gestellt werden. Substanzen, die auch im Training verboten sind, müssen vor der Anwendung genehmigt werden. Ausnahme: Notfallsituation! Seite 1 von5

Wer erteilt die TUE? Antragsteller Adressat Antragsverfahren Alle einem Testpool angehörende Athleten (RTP, NTP, ATP) und alle anderen international startende Athleten ohne Testpoolzugehörigkeit ICF Mit dem Formular der ICF. Eine Kopie der Genehmigung wird zur NADA geschickt (ggf. erfolgt der Eintrag in ADAMS) Ausschließlich national startende Athleten ohne NADA Testpoolzugehörigkeit NADA Mit dem Formular der NADA 3. Declaration of Use (DOU) Glukokortikoide Nicht-systemische Anwendung von Glukokortikoiden (Kortison): Die nicht-systemische Anwendung von Glukokortikoiden ist deren örtliche Anwendung oder Injektion in Gelenke, an Muskel- und Sehnenansätze usw. bei Entzündungen sowie deren Inhalation. Sie ist nicht verboten. Diese müssen aber auf dem Dopingkontrollformular angegeben und per DOU bei jeder Anwendung in Training oder im Wettkampf angezeigt werden. Die nicht-systemische Anwendung von Glukokortikoiden auf der Haut sowie die äußerliche Anwendung von Glukokortikoiden in Form von Augen-, Ohren- und Nasentropfen und salben sowie in der Mundhöhle müssen weder genehmigt noch angezeigt werden. Seite 2 von5

Declaration of Use (DOU) Asthmasprays Die inhalative Anwendung der Beta-2-Agonisten Salbutamol und Salmeterol bis zu einer Dosis von 1600 µg pro 24 Stunden, auch in Kombination mit inhalativen Glukokortikoiden, ist nicht mehr verboten. Diese müssen auf dem Dopingkontrollformular angegeben und per DOU angezeigt werden. Hinweis: Da alle anderen Asthmasprays eine vollständige TUE (siehe Punkt 2) benötigen, ist es sinnvoll, beim Arzt abzuklären, ob die Therapie nicht auch auf Salbutamol oder Salmeterol umgestellt werden kann. An wen geht die DOU? Antragsteller Adressat Antragsverfahren Alle einem Testpool angehörende Athleten (RTP, NTP, ATP) und alle anderen international startende Athleten ohne Testpoolzugehörigkeit ICF Mit dem Formular der ICF. Eine Kopie wird zur NADA geschickt (ggf. erfolgt der Eintrag in ADAMS) Ausschließlich national startende Athleten ohne Testpoolzugehörigkeit (Teilnehmer an deutschen Meisterschaften) ---- Ein ärztliches Attest* genügt. Die Vorlage und Abgabe einer Kopie erfolgt bei der Dopingkontrolle im Wettkampf. *Mindestanforderungen: Diagnose, Medikament, Dosierung G r u n d s ä t z l i c h s o llten a u f d e m D o p i n g k o n t r o l l f o r m u l a r i m - m e r a l l e M e d i k a m e n t e a n g e g e b e n w e r d e n!!! Sämtliche Formulare der ICF in müssen in englischer Sprache ausgefüllt werden. Seite 3 von5

4. Aktuell 2010 - Prohibited List (Quelle: NADA) Zusammenfassung der Änderungen für 2010 Allgemeine Anmerkungen Die wichtigste Änderung ist die Umwandlung des Status von in Asthmasprays enthaltenden Salbutamol und Salmeterol von der Genehmigungspflicht zur Anzeigepflicht. Weiterhin hat sich der Status der Substanz Pseudoephedrin geändert. Diese ist wieder in die Liste der verbotenen Wirkstoffe aufgenommen worden. Das ist insofern anzumerken, da Pseudoephedrin Bestandteil vieler Grippeund Erkältungsmedikamente ist. Die Struktur der Verbotsliste wurde verschlankt, so sind beispielsweise einige Kommentare in ein separates Technical Document überführt worden, was die Übersichtlichkeit der Liste deutlich verbessert. Die Substanz Sildenafil (Viagra) steht nicht auf der Liste 2010. Es werden aber von der WADA mehrere Studien gefördert, in denen untersucht wird, ob mit dem Mittel eine Erhöhung der Lungenkapazität auf großer Höhe zu erzielen ist. Die Änderungen im Detail: Jederzeit verbotene Substanzen S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Substanzen: Die Rubrik wurde genauer spezifiziert. Neben EPO ist nun auch CERA namentlich erwähnt. Weiterhin wurde die Klasse der Wachstumshormone um einige Substanzen erweitert. Einige Eigenbluttherapien wurden - mit Einschränkungen - freigegeben. So kann nun PRP (Platelet Rich Plasma) nach Anzeige mittels Erklärung (DOU) zum Gebrauch angewandt werden. Hiervon ausgenommen ist aber die intramuskuläre Verabreichung. S3. Beta-2-Agonisten: Salbutamol und Salmeterol sind nicht mehr genehmigungspflichtig. Für die inhalative Anwendung genügt die Übersendung einer Erklärung zum Gebrauch (DOU). Salbutamol darf allerdings nur bis zu einer maximalen Dosis von 1600 µg pro 24 h (je nach Präparat bis zu 8 Hübe bzw. bis zu 16 Hübe) angewandt werden. Für höhere Dosierungen ist weiterhin die Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Status der anderen Beta-2-Agonisten hat sich nicht geändert, hier gelten die in 2009 etablierten Regelungen weiterhin (Beantragung einer TUE notwendig). Seite 4 von5

S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel Glycerol ist ausdrücklich nur dann verboten, wenn es als Plasmaexpander eingesetzt wird. Damit ist die Einnahme von Glycerol, wenn es als Hilfsstoff in Arzneimitteln oder Lebensmitteln eingesetzt wird, erlaubt. Die Substanz Pamabrom, in einigen Ländern rezeptfrei erhältliches, sehr mildes Diuretikum, ist von der WADA freigegeben. Verbotene Methoden M2. Chemische und physische Manipulation Der Gebrauch von inhalierbarem Sauerstoff ist nunmehr erlaubt. Das Verbot von intravenösen Infusionen wurde im Wortlaut vereinfacht. Erlaubt sind Infusionen gemäß der Liste 2010 medizinisch notwendige Infusionen, die im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes oder während einer klinischen Untersuchung verabreicht wurden. Im Wettkampf verbotene Substanzen S6. Stimulanzien Pseudoephedrin (enthalten in vielen Grippe- und Erkältungsmedikamenten wie z.b. in Aspirin Complex, Wick MediNait) wird wieder in die Verbotsliste aufgenommen. Ein Grenzwert von 150µg/ml im Urin wird festgelegt, welcher in der Regel den therapeutischen Gebrauch von Pseudoephedrin ermöglichen soll. Aufgrund von sehr unterschiedlichen individuellen Abbauzeiten rät die NADA jedoch vom Gebrauch von pseudoephedrinhaltigen Produkten ab dem 1.1.2010 ab. S8. Cannabinoide Auch synthetisch hergestellte Cannabinoide sind nun im Wortlaut unmissverständlich mit in diese Substanzklasse einbezogen. Seite 5 von5