Satzung des Kreisverbandes Halle (Saale) der Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen-Anhalt e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Kreisverband führt den Namen "Junge Europäischen Föderalisten Halle (Saale) und ist Teil der Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen-Anhalt e.v. (2) Sitz des Kreisverbandes ist Halle. 2 Zweck und Tätigkeitsbereiche (1) Die Ziele des Kreisverbandes sind die Vereinigung der europäischen Völker und die! föderalistische Neuordnung der europäischen Gesellschaft. Die Jungen Europäischen! Föderalisten Halle (Saale) führen zur Erreichung der genannten Ziele europapolitische! Jugend- und Bildungsarbeit sowie politischen Jugendaustausch durch. Sie arbeiten! dabei eng mit europäischen Partnerorganisationen zusammen. Alle Veranstaltungen und! Kontakte werden im Sinne!der Grundsätze der Unabhängigkeit, Überparteilichkeit und! Überkonfessionalität! gestaltet. (2) Die Jungen Europäischen Föderalisten Halle (Saale) sind eine unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abgeltung der Verbindlichkeiten an die Jungen Europäischen Föderalisten, Landesverband Sachsen-Anhalt e.v. Sofern diese nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sind, fällt es an die Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.v. Sollten diese ebenfalls nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, so fällt das Vermögen an die Europa-Union Deutschland, Landesverband Sachsen-Anhalt e.v., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (4) Zur Erreichung ihrer Zwecke führen die Jungen Europäischen Föderalisten insbesondere Maßnahmen der politischen Bildung der Jugend und Maßnahmen der Völkerverständigung durch. Die Jungen Europäischen Föderalisten fördern dabei den europäischen Gedanken und die Toleranz. (5) Hauptzielgruppe der Arbeit des JEF Kreisverbandes Halle (Saale) sind Studierende der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) sowie der Burg Giebichenstein Kunsthochschule. Der JEF Kreisverband Halle (Saale) bietet Studierenden eine Plattform für den Einsatz ihrer Ideen und Fähigkeiten im Rahmen der Zielsetzung der Jungen Europäischen Föderalisten, fördert das studentische Engagement und das Demokratiebewusstsein. 3 Mitgliedschaft (1) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Mitgliedschaft auf Probe. (2) Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind Mitglieder der JEF Sachsen-Anhalt e.v. im Sinne von 5 Satzung der JEF Sachsen-Anhalt e.v., deren Engagement bei der JEF Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) stattfindet. Seite 1 von 5
(3) Mitglieder auf Probe des Kreisverbandes sind an einem Engagement bei der JEF Interessierte die bis zu zwei Monate ohne Beitritt zur JEF Sachsen-Anhalt e.v. Mitgliedsrechte bei der JEF Halle erhalten können. Ausgenommen sind Mitgliedsrechte, die vereinsrechtliche Entscheidungen und Wahlen der JEF Sachsen- Anhalt e.v. betreffen, sowie Mitgliederrechte der JEF Deutschland und der anderen JEF Landesverbänden, die die Angehörigkeit zu einem Landesverband voraussetzen. (4) Für die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft der JEF Halle gelten die Bestimmungen der 6, 7 der Satzung der JEF Sachsen-Anhalt e.v. (5) Die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder auf Probe haben 1. das Recht, an Veranstaltungen und Aktionen der Jungen Europäischen Föderalisten Halle (Saale) teilzunehmen, 2. einen Anspruch auf jegliche Förderung, die der Kreisverband im Rahmen seiner Arbeit gewähren kann. 4 Unterabteilungen des Kreisverbandes (1) Der Kreisverband Halle kann auf Beschluss der Kreisversammlung bei Zweckmäßigkeit für die Arbeit des Kreisverbandes Unterabteilungen einrichten. (2) Unterabteilung können abgrenzt werden nach: 1. geografischen Kriterien (Stadtteilverbände) 2. institutionellen Kriterien (Hochschulgruppen) (4) Die Mitgliedschaft in den Unterabteilungen kann entsprechend der gewählten Abgrenzung beschränkt werden. (5) Der Kreisverband Halle kann mit Zustimmung des Kreisvorstandes thematische Arbeitskreise einrichten, sofern mindestens 3 Mitglieder die Einrichtung eines Arbeitskreises verlangen. Arbeitskreise wählen einen Arbeitskreisleiter, der gegenüber dem Kreisvorstands berichts- und rechenschaftspflichtig ist. Die Mindestmitgliederzahl eines Arbeitskreises beträgt 3 Mitglieder. Der Kreisvorstand kann Arbeitskreise auflösen sofern: 1. Die Mindestmitgliederzahl unterschritten ist. 2. Der Arbeitskreis entgegen den in dieser Satzung sowie den Übergeordneten Satzungen der JEF SAchsen-Anhalt e.v. sowie der JEF Deutschland e.v. festgelegten Ziele handelt 5 Organe des Kreisverbandes (1) Organe des Kreisverbandes sind: die Kreisversammlung und der Kreisvorstand. (2) Die Kreisversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und alle Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch Mitglieder die telefonisch oder über einen anderer Sprachverbindung an der Vorstandssitzung teilnehmen. (3) Die Sitzungen der Organe sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Seite 2 von 5
(4) Eine Stimmübertragung ist in der Kreisversammlung zulässig. Eine Stimmübertragung im Kreisvorstand ist nicht zulässig. (5) Bei Abstimmungen gilt der Antrag als angenommen, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag eines Mitglieds ist bei Personalwahlen geheim abzustimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die höchste Zahl der Stimmen erhält. (6) Über alle Sitzungen der Organe werden Niederschriften angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind. (7) Die Wahlperiode beträgt grundsätzlich ein Jahr, sofern das betreffende Wahlorgan nichts anderes bestimmt. Nach- und Ergänzungswahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit oder bei Rücktritt führen die Organe ihr Amt kommissarisch weiter. (8) Eine satzungskonforme Neuwahl führt automatisch zur Ablösung der alten Organe. (9) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Die Kreisversammlung (1) Die Kreisversammlung wird vom Kreisvorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Woche einberufen. Zu außerordentlichen Sitzungen der Kreisversammlung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Stellung des Antrags eingeladen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche. (2) Die Kreisversammlung bestimmt dessen Politik und beschließt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Die Kreisversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. (3) Die Kreisversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes. Mitglieder auf Probe haben in Bezug auf Vorstandswahlen, sowie in Bezug auf satzungsrechtliche relevante Entscheidungen der JEF Sachsen-Anhalt e.v., der JEF Deutschland oder der JEF Europe kein Stimmrecht. (4) Der Kreisvorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Kreisversammlung ein. Eine außerordentliche Kreisversammlung ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen (5) Die Kreisversammlung beschließt über die Satzung und Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (6) Die Kreisversammlung wählt: 1. den Kreisvorsitzenden 2 den Kreisschatzmeister, 3. den Kreisschriftführer, der gleichzeitig Stellvertreter des Kreisvorsitzenden ist. 4. die Delegierten zum Landeskongress, soweit dieser nicht als Vollversammlung durchgeführt wird. Seite 3 von 5
7 Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand ist verantwortlich für: 1. die politische und grundsätzliche Ausrichtung des Verbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gliederungen und Organe der Jungen Europäischen Föderalisten, 2. die Beziehungen zu Organisationen und Behörden mit Vollmacht des Landesvorstandes, 3. die Koordinierung der Arbeit der Kreisorgane sowie der Kreisaufgaben, 4. die Koordinierung der Arbeit des Kreisverbandes mit dem Landesvorstand, 5. die Durchführung der Kreisverbandsstammtische, 6. die Koordination und Überwachung der Arbeit von Unterabteilungen und Arbeitskreisen des Kreisverbandes. (2) Der Kreisvorstand vertritt grundsätzlich nur den Kreisverband Halle (Saale) innerhalb der JEF Sachsen-Anhalt e.v. Er kann selbstständig keine Rechtshandlungen vornehmen, die für die JEF Sachsen-Anhalt e.v. bindende Wirkungen haben. Für Rechtshandlungen mit Wirkung gegenüber Dritten ist eine Vollmacht durch den Landesvorstand im Rahmen des 14 d) der Satzung der JEF Sachen-Anhalt e.v. notwendig. 8 Finanzgebaren (1) Der Kreisschatzmeister vertritt die finanziellen Interessen der JEF Halle gegenüber dem Landesverband. (2) Es gelten die Regelungen des Finanzstatuts der JEF Sachsen-Anhalt e.v. 9 Satzungsangelegenheiten (1) Diese Satzung gilt im Rahmen der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.v. und der Hauptsatzung der Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.v. (2) Bei Streitigkeiten aus dieser Satzung entscheidet die Kreismitgliederversammlung. (3) In allen Fällen, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, findet die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.v., nachfolgend die Hauptsatzung der Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.v., Anwendung. (4) Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser auf die Verwendung von geschlechtsspezifischen Bezeichnungen verzichtet. Allen in dieser Satzung genannten Amts- und Personenbezeichnungen sind auf weibliche und männliche Personen anwendbar. 10 Verbandsauflösung (1) Die Auflösung eines Kreisverbandes kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kreisversammlung erfolgen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. Die Auflösung kann auch durch den Landesvorstand erfolgen, sofern dem Kreisverband keine Mitglieder mehr angehören. Seite 4 von 5
(2) Entfernt sich der Kreisverband nachweislich von den Zielen der Jungen Europäischen Föderalisten oder schädigt er deren Ansehen oder verstößt der Kreisverband gegen die Satzung des Landesverbandes in einer Weise, die für ein einzelnes Mitglied den Ausschluss nach sich ziehen würde, so ist der Landesvorstand berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Landesvorstand ist insbesondere berechtigt, die Organe des Kreisverbandes abzusetzen und einen Treuhänder einzusetzen. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beschluss der Kreisversammlung vom 03. Juni 2013 in Kraft. Seite 5 von 5