Satzung der Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen-Anhalt e.v.

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1 - Seite 1 von 10 - Satzung der Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen-Anhalt e.v. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1: Ziele und Programm Die Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.v. sind eine unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Die Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen-Anhalt e.v. sind der Landesverband der Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.v. für Sachsen-Anhalt. Die JEF setzen sich für die Schaffung eines europäischen Bundesstaates Europas und im weiteren Sinne die föderale Neuordnung der Welt ein. Dabei arbeiten sie eng mit nationalen und europäischen Partnerorganisationen zusammen. Das Politische Programm der JEF Deutschland setzt den programmatischen Rahmen. Die Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen-Anhalt führen zur Erreichung der genannten Ziele europapolitische Jugend- und Bildungsarbeit sowie politischen Jugendaustausch durch. Sie arbeiten dabei eng mit europäischen Partnerorganisationen zusammen. Alle Veranstaltungen und Kontakte werden im Sinne der Überparteilichkeit gestaltet. 2: Name und Sitz Der Verein führt den Namen Junge Europäische Föderalisten Sachsen-Anhalt e.v.. Die Kurzbezeichnungen JEF Sachsen-Anhalt und "JEF LSA" sind zulässig. Sitz des Verbandes ist Halberstadt. Der Verein ist in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen.

2 - Seite 2 von 10-3: Gemeinnützigkeit Die JEF Sachsen-Anhalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung. Die JEF Sachsen-Anhalt ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel der JEF Sachsen-Anhalt dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4: Gliederung (d) (e) Der Landesverband entspricht in seiner räumlichen Ausdehnung dem Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. JEF Sachsen-Anhalt ist Mitglied des Bundesverbandes der JEF und über diesen Mitglied der JEF Europe und entspricht einer regionalen Sektion in diesem Verband. Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände. Eine weitere Untergliederung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. Der Kreisverband soll in seiner Ausdehnung dem Gebiet des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt entsprechen. Ausnahmen hierfür sind mit Zustimmung des Landesvorstandes möglich. Insbesondere können benachbarte Kreisverbände zusammengefasst werden. Neugründungen von Kreisverbänden bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.

3 - Seite 3 von 10 - II. MITGLIEDSCHAFT 5: Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen Personen im Alter von 14 bis einschließlich 35 Jahren, die sich zu den allgemeinen Grundsätzen der JEF bekennen. Der Beitritt Minderjähriger zur JEF Sachsen-Anhalt bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder des Landesverbands erwerben mit ihrer Mitgliedschaft automatisch die Mitgliedschaft in der JEF Deutschland e.v.. 6: Aufnahme Die Aufnahme erfolgt durch die Bestätigung eines Aufnahmeantrages durch den Landesvorstand. Nach Gründung eines zuständigen Kreisverbandes geht diese Aufgabe an den Kreisverband über. Der Landesvorstand kann einer Aufnahme widersprechen. 7: Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft nach 5 endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft nach 5 endet außerdem mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Landesvorstand, wenn das Mitglied ein Jahr oder länger seinen Beitrag nicht geleistet hat oder sich das Mitglied schwerer vereinsschädigender Verfehlungen schuldig gemacht hat. Der Austritt einzelner Mitglieder erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand. Die Kündigung wird erst zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge ist nicht möglich.

4 - Seite 4 von 10-8: Fördermitgliedschaft Der Landesvorstand kann natürliche oder juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Für diesen Personenkreis gilt die Altersgrenze i.s.v. 5 nicht. Über den Mitgliedsbeitrag wird vom Landesvorstand entschieden. Fördernde Mitglieder haben innerhalb der JEF weder Stimm- noch Wahlrechte. 9: Ehrenmitgliedschaft Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann der Landesversammlung natürliche Personen aufgrund ihrer Verdienste um die JEF Sachsen-Anhalt zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernennen. Für diesen Personenkreis gilt die Altersgrenze i.s.v. 5 nicht. Ehrenmitglieder haben innerhalb der JEF weder Stimm- noch Wahlrechte und sind von Beiträgen befreit. III. VERBANDSORGANE 10: Verzeichnis Die Organe für den Landesverband sind: (1) für den Kreisverband die Kreisversammlung, der Kreisvorstand; (2) für den Landesverband die Landesversammlung, der Landesvorstand. 11: Der Kreisverband Die Mitglieder eines Kreisverbandes treten zur Kreisversammlung zusammen. Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand. Der Landesvorstand kann eine(n) kommissarische(n) Kreisvorsitzende(n) einsetzen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kein Kreisvorstand besteht. Der (die) kommissarische Kreisvorsitzende hat sobald

5 - Seite 5 von 10 - wie möglich eine Kreisversammlung einzuberufen, auf der ein ordentlicher Kreisvorstand gewählt wird. (d) (e) Die Kreisversammlung ist nach ordnungsgemäßer schriftlicher Einladung, die mindestens eine Woche vorher zu erfolgen hat, beschlussfähig. Die Kreisverbände regeln ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Bestimmungen der Kreissatzungen dürfen der Landessatzung nicht widersprechen. 12: Die Landesversammlung (d) (e) (f) (g) Die Landesversammlung ist das höchste Organ der JEF Sachsen-Anhalt. Sie bestimmt die ideellen, politischen und organisatorischen Grundsätze des Landesverbandes. Die Landesversammlung wählt den Landesvorstand, die Delegierten zum Bundesausschuss (BA), zum Bundeskongress (BuKo) und die Delegierten zum Kongress der JEF Europe (EuCo). Die Landesversammlung berät und beschließt die Landessatzung. Stimmübertragungen sind zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei Stimmen ausüben. Die ordentliche Landesversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Landesversammlung kann auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden. Außerdem muss eine außerordentliche Landesversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Kreisverbände oder ein Zehntel aller Mitglieder eine Einberufung fordern. Die Landesversammlung ist nach ordnungsgemäßer schriftlicher Ladung, die mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen hat, durch den (die) Landesvorsitzende(n) beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder vertreten sind. Antragsberechtigt zur Landesversammlung sind der Landesvorstand, die Kreisverbände und jedes Mitglied der JEF Sachsen-Anhalt. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Landesversammlung schriftlich beim Landesvorstand eingegangen sein, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

6 - Seite 6 von 10 - (h) (i) (j) Die Anträge müssen den Mitgliedern spätestens zwei Tage vor der Landesversammlung zugeleitet werden. Eilanträge können bis zum Beginn der Antragsberatung gestellt werden, sofern die Dringlichkeit begründet und der Antrag in schriftlicher Form vorgelegt wird. Mindestens ein Viertel der anwesenden Delegierten (aufgerundet) muss die Behandlung des Antrages unterstützen. Das Protokoll der Landesversammlung ist vom (von der) Versammlungsleiter(in), dem (der) Protokollführer(in) und dem (der) Landesvorsitzenden zu unterzeichnen. 13: Der Landesvorstand Der Landesvorstand ist verantwortlich für (1) die programmatische Ausrichtung des Verbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Organe des Landes- und Bundesverbandes und der Organe der JEF-Europe, (2) die Beziehungen zu regionalen, nationalen und internationalen Organisationen und Behörden, (3) die Koordinierung der Arbeit der Organe des Landesverbandes, (4) die Durchführung der Beschlüsse der Landesversammlung. (d) Der Landesvorstand besteht aus dem (der) Landesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden und dem (der) Schatzmeister(in). Dazu können bis zu drei weitere Beisitzer gewählt werden treten. Wählbar sind nur Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder der JEF Sachsen-Anhalt e.v. sind. Der Landesvorstand kann Referenten für fest umrissene Aufgaben in den Landesvorstand kooptieren. Diese Referenten besitzen im Landesvorstand Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Vertretungsberechtigt i.s.d. 26 BGB sind der (die) Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der (die) Schatzmeister(in). Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verband jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Landesvorstandes.

7 - Seite 7 von 10 - (e) (f) (g) Der Landesvorstand kann eine(n) Landesgeschäftsführer(in) ernennen. Der (die) Landesgeschäftsführer(in) nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teil. Der (die) Landesgeschäftsführer(in) ist für die technische Durchführung der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes verantwortlich. Der Landesvorstand tagt mindestens viermal im Jahr und wird vom (von der) Landesvorsitzenden einberufen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß, mindestens eine Woche vor der Sitzung, einberufen wurde und mindestens die drei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands anwesend sind. Über die Sitzungen des Landesvorstands ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 14: Schiedsgericht Das Bundesschiedsgericht der JEF Deutschland kann angerufen werden bei Streitigkeiten bezüglich der Mitgliedschaft oder der Interpretation dieser Satzung. Das nähere regelt die Schiedsordnung der Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.v.. IV. FINANZEN 15: Mitgliedsbeitrag Es wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Das Nähere regelt das Finanzstatut, das durch die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden kann. 16: Finanzgebaren, Finanzprüfung, Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8 - Seite 8 von 10 - (d) Das Finanzgebaren hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwendung und Buchführung zu entsprechen. Die Kassenprüfer/innen prüfen jährlich die Kasse und Bücher des Landesverbands. Die Landesversammlung wählt, jeweils gemeinsam mit den Wahlen zum Landesvorstand, zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht dem Landesvorstand angehören. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17: Einsatz von Telemedien in der Verbandsarbeit Wann immer die Schriftform erforderlich ist, kann die Korrespondenz per oder Telefax erfolgen. Sitzungen aller Gremien der JEF Sachsen-Anhalt, mit Ausnahme der Landesversammlung, können in Form von Telefon-, Video- oder Internetkonferenzen erfolgen. Alle Organe und Gremien der JEF Sachsen-Anhalt, mit Ausnahme der Landesversammlung, können in begründeten Ausnahmefällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fernmündlich, mittels oder anderer dafür geeigneter Technologien treffen. 18: Amtsdauer Die ordentliche Amtsdauer beträgt für den Landesvorstand, die Kassenprüfer und das Landesschiedsgericht zwei Jahre. Die Mandate für die Dachverbände werden jährlich neu bestimmt. Der Landesvorstand und die Kassenprüfer bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Gewählte Delegierte behalten ihr Mandat bis die Landesversammlung die Mandate neu vergibt.

9 - Seite 9 von 10-19: Amtsverlust Amtsenthebungen liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit desjenigen Organs, das die Wahl oder Bestellung vorgenommen hat. Mitglieder des Landesvorstandes können durch Misstrauensvotum mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Landesversammlung vorzeitig abberufen werden. Amtsinhaber können ihr Amt niederlegen. Der Landesvorstand besetzt das freiwerdende Amt auf seiner nächsten Sitzung kommissarisch bis zur nächsten Landesversammlung neu. 20: Stimmenmehrheit Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung keine gesonderten Regelungen getroffen werden. Bei der Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit nur nach den abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. 21: Änderung der Landessatzung Eine Änderung der Landessatzung kann durch die Landesversammlung mit der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für satzungsändernde Anträge beträgt vier Wochen. Die vorgeschlagene Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Landesversammlung an die Mitglieder versendet werden. Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte oder Behörden notwendig sind, kann der Landesvorstand beschließen, sofern die Satzung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird. 22: Verbandsauflösung Über eine Auflösung des Landesverbandes entscheidet die Landesversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten. Der Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung zur Landesversammlung

10 - Seite 10 von 10 - versendet werden. Das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt an den Bundesverband der JEF. Halberstadt, 18. April 2015

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