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Satzung des Tierschutzvereins Laubach und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen 'Tierschutzverein Laubach und Umgebung e. V.' 2. Er hat seinen Sitz in 35321 (früher 6312) Laubach, Kreis Giessen 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein hat den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern. Durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, sowie deren Wohlergehen zu fördern. Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbräuche zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. 2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. 3. Der Verein soll ein Tierheim erstellen, oder sich an der Erstellung und Unterhaltung eines solchen beteiligen. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar seine Ziele durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke ' ( 51 ff AO). 6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. 7. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 8. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlage. (siehe Satzungsänderungen!) 9. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Entstehung der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können alle Personen, die das 16te Lebensjahr vollendet haben, werden, wenn sie um Aufnahme schriftlich bei dem Vorstand des Vereins nachsuchen. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. 2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindesten 10 Jahre alt sein. Satzung TSV Laubach und Umgebung e.v. Seite 1 von 6

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Dieser Entscheid ist endgültig. 4. Mitglieder einer anderen Tierschutzorganisation, die nicht dem Deutschen Bund angeschlossen ist, können nur aufgenommen werden, wenn der Vorstand der Aufnahme einstimmig zustimmt. 5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutzgedanken im allgemeinen oder den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. 6. Nicht aufgenommen werden Personen, die Tiere zu Versuchszwecke aufkaufen, abgeben oder Versuche an Tieren durchführen. 7. Funktionäre anderer Tierschutzorganisationen, die nicht dem Deutschen Bund angeschlossen sind, können nicht in den Verein aufgenommen werden. 8. Personen, die aus einem Tierschutzverein, der dem Landestierschutzverband bzw. dem Deutschen Tierschutzbund angehört, ausgeschlossen wurden, können nicht in den Verein aufgenommen werden. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird beendet: a) durch freiwilligen Austritt b) durch Tod c) durch Ausschliessung 2. Der Freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. 3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. 4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist b) wenn es gegen die Vereinsinteressen verstossen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschliessungsbeschluss mit den Ausschliessungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels Einschreibebrief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses zu. Satzung TSV Laubach und Umgebung e.v. Seite 2 von 6

5 Beiträge 1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jedoch mindestens 5 DM (2,50 EURO). Der Beitrag für Jugendliche wird auf 1,50 DM (0,75 EURO) festgesetzt (28. Februar 1991). 2. Hinweis: Letzter Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. April 2010 von 12 EURO auf 14 EURO Mitgliedsbeitrag. 3. Die Höhe des Beitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem um Aufnahme Nachsuchenden fest. 4. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus fünf Personen. Gewählt wird der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende (2.) Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Kassenverwalter/in und ein/e Beisitzer/in. Der/Die Beisitzer/in soll möglichst ein/e Tierarzt/ärztin sein. 3. Die Wahl erfolgt auf jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 4. Der Vorstand tritt in jedem Kalendervierteljahr mindestens einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstände anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht im Einzelfall durch diese Satzung etwas anderes bestimmt wird. 5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 6. Mitglieder einer anderen Tierschutzorganisation, die nicht dem Deutschen Bund angeschlossen ist, können nicht in den Vorstand gewählt werden. 7. Der/Die erste Vorsitzende, der/die Stellvertretende und der/die Kassenverwalter/in vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinn des 26 BGB. Jeder für sich allein ist einzelvertretungsberechtigt. Satzung TSV Laubach und Umgebung e.v. Seite 3 von 6

8 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, statt. Ihr obliegt vor allem: a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes b) die Wahl der Vorstandsmitglieder c) die Entlastung des Vorstandes d) die Wahl der Rechnungsprüfer/innen für das laufende Jahr e) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins g) die Beschlussfassung über die Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens 2. eine Woche vorher beim Vorstand eingegangen sein müssen 3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden bei dessenverhinderung vom/von der stellvertretenden (2.) Vorsitzenden geleitet. 5. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder. 7. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich. 8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 9. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 4/5 der Erschienenen. 9 Beurkundung von Beschlüssen 1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden (2.) Vorsitzenden, sowie vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen. 10 Kassenführung und Jahresabrechnung 1. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern/innen zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstatten werden kann. Der/Die Rechnungsprüfer müssen die Befähigung besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäss Satzung TSV Laubach und Umgebung e.v. Seite 4 von 6

durchführen zu können. Gegebenenfalls hat der/die Vorsitzende einen vereidigte/n Buchprüfer/in zu bestellen. 2. Der/Die Rechnungsprüfer dürfen keiner anderen Tierschutzorganisation angehören, die nicht dem Deutschen Bund angeschlossen ist. 3. Der/Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. 4. Der Bericht der Rechnungsprüfer/innen muss schriftlich niedergelegt werden. Dieser Bericht ist von Mitgliedern eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Einsicht offenzulegen. 11 Jugendgruppen 1. Die Jugendgruppenleiter/innen werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemässe auf die Leitung der Jugendgruppe abgestellte Leitung und die wirkliche Erfüllung der gestellten Aufgaben bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus. 2. Das Amt des/der Jugendgruppenleiters/in erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. 12 Mitgliedschaft in Verbänden 1. Der Verein ist Mitglied des Landestierschutzverbandes Hessen e. V. und des Deutschen Tierschutzbundes e.v. 13 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2. Der/Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. 3. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Landestierschutzverbandes Hessen e. V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass er dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. (siehe Satzungsänderungen!) 35321 Laubach (früher 6312)/Kreis Giessen, den 28. Februar 1991 Satzung TSV Laubach und Umgebung e.v. Seite 5 von 6

Satzungsänderungen Am 27. Mai 1993 hat die Mitgliederversammlung folgender Satzungsänderung zugestimmt: 2, Absatz 7 - entfällt 13, Absatz 3 - wird wie folgt geändert: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Satzung TSV Laubach und Umgebung e.v. Seite 6 von 6