außerplanmäßigen Professor

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Transkript:

Richtlinien zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus Technische Universität Dresden Geänderte Fassung vom 26.11.2014

Richtlinien der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor nach 65 SächsHSG (vom 10. Dezember 2008) 1 1 Antrag 1.1. Den Antrag auf Bestellung zum außerplanmäßigen Professor kann ein habilitierter Wissenschaftler stellen, der mindestens 4 Jahre lang in seinem Fachgebiet selbständig gelehrt und sich in Lehre und Forschung bewährt hat. Aus dem Antrag muss diese Berechtigung zur Antragstellung ersichtlich sein. Die für Bewerbungen um W3- oder W2-Stellen üblichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist an den Dekan der Medizinischen Fakultät zu richten. 1.2. Die Bewertung der Anträge und die Prüfung der Antragsunterlagen obliegen einer Kommission für Außerplanmäßige Professoren, die vom Fakultätsrat eingesetzt wird und der ein vom Dekan bestellter Vorsitzender und mindestens vier weitere Professoren (darunter mindesten eine Professorin) der Fakultät sowie je ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten angehören. 1.3. Der Dekan leitet die Anträge mit den zur Prüfung notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Kommission weiter. Der Vorsitzende bittet den für das Fachgebiet bzw. für den Schwerpunkt (lt. Weiterbildungsordnung) zuständigen Lehrverantwortlichen um eine Stellungnahme, sofern diese den Antragsunterlagen nicht beiliegt. Liegen sämtliche Unterlagen vor, wird der Antrag auf der nächsten Sitzung der Kommission behandelt. 1.4. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Fortgang des Verfahrens. Gelangt die Kommission nach den Voraussetzungen und Kriterien des 2 dieser Richtlinien zu der Auffassung, dass die Qualifikation den Erfordernissen entspricht, schlägt sie dem Dekan vier (drei Gutachter + ein Ersatzgutachter), in der Regel auswärtige Gutachter vor, die das Amt eines Professors an einer Universität oder eine leitende Funktion an einer Forschungseinrichtung (z. B. Max-Planck- Institut) innehaben und als besonders kompetente Vertreter ihres Faches gelten. Bei der Auswahl der Gutachter sind die Regeln zur Befangenheit gemäß der Rahmengeschäftsordnung der DFG einzuhalten. 1.5. Lehnt die Kommission die Weiterführung des Verfahrens ab, muss dies dem Fakultätsrat bekannt gegeben werden. 1.6. Beschließt die Kommission die Weiterführung des Verfahrens, fordert der Dekan drei Gutachten an, wobei er sich in der Regel auf die vier Vorschläge der Kommission stützt. Das Votum der Kommission und die Gutachten werden vom Vorsitzenden der Kommission dem Fakultätsrat vorgestellt, der über Annahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet. 1.7. Im Falle stark voneinander abweichender Beurteilungen hat der Fakultätsrat die Möglichkeit, das Verfahren an die Kommission mit der Bitte um eine Stellungnahme und eine Empfehlung für die nachfolgende Fakultätsratssitzung zurückzuleiten. 1 In diesen Richtlinien gelten grammatikalisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

1.8. Wird dem Antrag vom Fakultätsrat zugestimmt, leitet der Dekan den Antrag mit den Unterlagen über das Dezernat Personal und Personalhaushalt an den Kanzler zur Beschlussfassung durch das Rektorat weiter. 1.9. Wird der Antrag vom Fakultätsrat abgelehnt, kann der Antragsteller frühestens zwei Jahre nach der Ablehnung die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen. 2 Eignungsfeststellung und Entscheidungskriterien 2.1. In die Urteilsbildung werden v. a. die nach der Habilitation erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre einbezogen. 2.2. Das Vorliegen hervorragender Leistungen muss in jedem Fall ausführlich und ad personam begründet werden. 2.3. Die studentische Ausbildung muss im Umfang von 2 SWS pro Semester kontinuierlich ausgeübt und nachgewiesen werden. Dem Antrag muss ein perspektivisches Konzept für künftige Lehrleistungen im gleichen Umfang an der TU Dresden beigefügt werden. 2.4. Die zur Beurteilung der Leistungen in Forschung und Lehre heranzuziehenden Gutachter müssen im Falle eines positiven Votums zu dem Ergebnis kommen und begründen, dass der Antragsteller auch im Wettbewerb um eine W2-Professur an Universitäten eine aussichtsreiche Position hätte. 2.5. Die kontinuierliche und eigenständigen Leistungen in Lehre und Forschung nach der Habilitation wird anhand folgender Kriterien bewertet: 1. Wissenschaftliche Publikationen 1.a Originalarbeiten 1.b Buchbeiträge, Monographien 1.c Beiträge in Tagungsbänden 1.d Übersichtsarbeiten und sonstige Publikationsformen 1.e Publizierte Vorträge und Poster 2. Herausgabe von Buchreihen und Zeitschriften 3. Eingeworbene Drittmittel 4. (i. d. R. 5) betreute und abgeschlossene (oder eingereichte) Dissertationen oder äquivalente Abschlussarbeiten (Masterarbeit, Diplomarbeit) nach der Habilitation, i.d.r. als Erstgutachter 5. Mitarbeit in akademischen und wissenschaftlichen Gremien. 6. Lehrleistungen 2.6. Die Zahl der Publikationen und Zitationen soll das fachspezifisch übliche Maß für W2-Professuren erreichen (i. d. R. sollten mehr als sechs Arbeiten nach der Habilitation als Erstautor und/oder Seniorautor in Zeitschriften mit peer review Verfahren vorliegen). Allerdings kommt der Bewertung des Gehalts der jeweiligen Forschungsleistung eine zentrale Rolle zu. Dazu ist auch ein Konzept zur weiteren wissenschaftlichen Tätigkeit vorzulegen. 2.7. Als besonders beachtlich sollten Professurenvertretungen, das Erreichen von Listenplätzen in Berufungsverfahren, wissenschaftliche Anerkennungen und

Auszeichnungen sowie Lehr- und Forschungsaufenthalte an ausländischen Forschungsinstitutionen eingestuft werden. 3 Zur mitgliedschaftsrechtlichen Stellung von außerplanmäßigen Professoren Nach 65 SächsHSG Abs. 1 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass außerplanmäßigen Professoren, die Mitglied der Hochschule sind, auf Antrag die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hochschullehrers nach 50 Abs. 1 Nr. 1 SächsHSG übertragen werden kann. 4 Aufgaben und Verpflichtungen 4.1. Mit der Vergabe des Titels verpflichtet sich der Antragsteller, weiterhin an der Medizinischen Fakultät im Umfang von mindestens 2 SWS in der Lehre aktiv zu sein. Der Studiendekan kann ihn zur Übernahme von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Pflichtcurriculums verpflichten. 4.2. Personen, die auf Antrag der Medizinischen Fakultät von der TU Dresden zum außerplanmäßige Professor bestellt wurden und nicht an der Medizinischen Fakultät oder dem Universitätsklinikum angestellt sind, müssen über ihre geleisteten Aktivitäten in Forschung und Lehre alle zwei Jahre dem Dekan unaufgefordert Rechenschaft geben. 4.3. Gemäß 65 SächsHSG sind außerplanmäßige Professoren für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen des akademischen Titels Professor berechtigt. Nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis darf der Titel weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens 5 Jahre betrug. 4.4. Erhält ein außerplanmäßiger Professor einen Ruf an eine andere Fakultät, erlischt mit Rufannahme die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor an der hiesigen Fakultät. 4.5. Erfüllt ein außerplanmäßiger Professor trotz wiederholter Aufforderung durch den Dekan nicht seine Verpflichtungen in der Lehre und/oder Forschung bzw. den Pflichten nach Abs. 4.2 gegenüber der Fakultät, kann ihm die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor und die entsprechende Titelführung aberkannt werden. Zur Aberkennung bedarf es der Zustimmung des Fakultätsrates sowie des Rektorates. Diese Richtlinien wurden vom Fakultätsrat am 30.06.2010 beschlossen und am 26.11.2014 nochmals erweitert. Sie treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Prof. Dr. med. H. Reichmann Dekan

Anlage 1 Durch den Antragsteller einzureichende Unterlagen Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller im Dekanat bei Antragstellung abzugeben: Formloser Antrag an den Dekan zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor Lebenslauf (privater und akademischer Teil) Zeugnisse (Habilitationsurkunde, Urkunde über die Erteilung der Venia legendi, Promotionsurkunde, Approbationsurkunde, ggf. Facharzturkunde) Aufstellung einer Publikationsliste, vor und nach der Habilitation (mit Angabe der Impact-Faktoren und des Hirsch-Faktors) [Wert gelegt wird besonders auf kontinuierliche wissenschaftliche Tätigkeit seit der Habilitation, nachweisbar anhand von Veröffentlichungen in peer-reviewten Zeitschriften] Aufstellung der wissenschaftlichen Präsentationen (Vorträge, Poster) Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel Vom jeweiligen Fachvertreter unterzeichnete Aufstellung der Lehrleistungen (vor und nach der Habilitation), aus welcher die Semesterwochenstunden errechnet werden können. Liste mit den betreuten und abgeschlossenen (oder eingereichten) Promotionsarbeiten oder äquivalente Abschlussarbeiten (Masterarbeit, Diplomarbeit) (nach der Habilitation), i.d.r. als Erstgutachter Liste mit Vorschlägen für vier externe Gutachter Stellungnahme (kurze Befürwortung) des für das Fachgebiet bzw. für den Schwerpunkt (lt. Weiterbildungsordnung) zuständigen Fachvertreters (Instituts- /Klinikdirektors) Eine schriftliche Bereitschaftserklärung des Antragstellers, auch zukünftig Lehrleistungen an der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus zu erbringen Konzept zur künftigen Lehrbeteiligung und zu künftigen wissenschaftlichen Projekten

Anlage 2 Auszüge aus dem SächsHG 65 Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren (1) Ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule kann vom Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Außerplanmäßigen Professor bestellt werden, wenn er mindestens 4 Jahre lang in seinem Fachgebiet selbständig gelehrt hat. Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. a entsprechend. Mitgliedern der Hochschule können mit Zustimmung des Senates die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hochschullehrers übertragen werden. (3) Außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren sind für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen des akademischen Titels Professor berechtigt. 69 Abs. 5 gilt entsprechend. 69 Dienstrechtliche Stellung der Professoren (5) Ein Professor darf den Titel Professor nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führen, wenn seine Dienstzeit mindestens 5 Jahre betrug. Die Berechtigung zur Titelführung soll entzogen werden, wenn er sich ihrer als nicht würdig erweist. 58 Berufungsvoraussetzungen für Professoren (1) Berufungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und 4. je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen. (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen. (3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist. (4) Professoren an Fachhochschulen und Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Bewerber zum Professor berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfüllen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Professorenstelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von 5 Abs. 1 Satz 2 nicht überwiegend der Wahrnehmung praxisorientierter Lehr- und Forschungsaufgaben gewidmet ist. (5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 als Professor auch berufen werden, wer pädagogische Eignung und hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. (6) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fachtierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

Anlage 3 - Auszug aus der Rahmengeschäftsordnung der DFG (Fassung des Senatsbeschlusses vom 23.01.2008) 10. Befangenheit Schon der Anschein der Befangenheit muss vermieden werden. Die Offenlegung befangenheitsbegründender Umstände dient dem Ruf der Mitglieder der Fachkollegien als faire und unvoreingenommene Experten und Expertinnen. Die Mitglieder der Fachkollegien werden gebeten zu prüfen, ob ihre Beteiligung am jeweiligen Verfahren möglich ist. Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen, können auf persönlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen beruhen. Solche Gründe können sein: - Verwandtschaft, persönliche Bindungen oder Konflikte - enge wissenschaftliche Kooperation, z.b. Durchführung gemeinsamer Projekte bzw. gemeinsame Publikation - innerhalb der letzten 3 Jahre - unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten oder Plänen - Ortsnähe, z.b. Angehörigkeit zur selben wissenschaftlichen Einrichtung oder bevorstehender Wechsel des Mitglieds des Fachkollegiums an die Einrichtung von Antragstellenden und umgekehrt. Als eine wissenschaftliche Einrichtung werden auch solche Einrichtungen behandelt, die eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung von erheblichem Gewicht haben (z.b. Charité). - Lehrer / Schülerverhältnis, es sei denn, es besteht eine unabhängige wissenschaftliche Tätigkeit seit mehr als 10 Jahren - dienstliches Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der letzten 3 Jahre - Beteiligung an laufenden oder unmittelbar zuvor abgeschlossenen Berufungsverfahren - zeitgleiche oder zurückliegende Tätigkeiten in Beratungsgremien der Einrichtung von Antragstellenden z. B. in wissenschaftlichen Beiräten - Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen, auch außerhalb von DFG-Verfahren zumindest innerhalb der zurückliegenden 12 Monate - eigene wirtschaftliche Interessen an der Entscheidung über den Förderantrag Konkurrenzverhältnis oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen z.b. gemeinsame Unternehmensführung.