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Transkript:

Amtliche Bekanntmachung 2008 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. Mai 2008 Nr. 22 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Zulassungsverfahren 84 im Masterstudiengang Maschinenbau an der Universität Karlsruhe (TH)

84 Satzung für das hochschuleigene Zulassungsverfahren im Masterstudiengang Maschinenbau an der Universität Karlsruhe (TH) Aufgrund von 29 Abs. 2 S. 6 und 58 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 07. November 2007 hat der Senat der Universität Karlsruhe (TH) am 19. Mai 2008 die folgende Satzung beschlossen. Vorbemerkung In dieser Satzung ist nur die männliche Sprachform gewählt worden. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Frauen und Männer gleichermaßen. 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Zugang zum Masterstudiengang Maschinenbau an der Universität Karlsruhe (TH). (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für den Zugang zu dem Masterstudiengang Maschinenbau sind: 1. ein erfolgreich bestandener Bachelorabschluss oder mindestens gleichwertiger Abschluss an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer ausländischen Hochschule, wobei das Studium mit einem Mindestumfang von 180 ECTS-Punkten, alternativ im Rahmen einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in dem Fach Maschinenbau oder einem verwandten Fachgebiet absolviert worden sein muss, 2. ein mindestens zwölfwöchiges Berufspraktikum einschließlich von im Bachelorstudium erbrachten Praktikumsleistungen, 3. durch den Bachelorabschluss bzw. einen gleichwertigen Abschluss vermittelte Grundkenntnisse und Mindestleistungen im Sinne des 6, 4. eine ausreichende Eignung und Motivation zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet des Maschinenbaus bzw. einem verwandten Fachgebiet im Sinne des 7. (2) Über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen entscheidet die Zulassungskommission ( 5). 3 Fristen Eine Zulassung von Studienanfängern erfolgt sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester. Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 30. September eines Jahres (Ausschlussfrist) für das Sommersemester bis zum 31. März eines Jahres (Ausschlussfrist) bei der Universität Karlsruhe (TH) eingegangen sein. 4 Form des Antrages (1) Der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Maschinenbau ist im Rahmen des Online- Bewerbungsverfahrens der Universität Karlsruhe (TH) durch Ausfüllen des vorgesehenen Online- Bewerbungsformulars zu stellen. Zusätzlich ist der Bewerbungsantrag der Universität Karlsruhe (TH)

85 vom Bewerber eigenhändig zu unterschreiben und an das Studienbüro der Universität Karlsruhe (TH) zu schicken. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift der Zeugnisse und Dokumente, die den bisherigen Werdegang des Bewerbers belegen, insbesondere des Zeugnisses des Bachelorabschlusses aus dem Studiengang Maschinenbau oder eines mindestens gleichwertigen Abschlusszeugnisses aus einem Maschinenbaustudiengang oder einem Studiengang in einem verwandten Fachgebiet samt Diploma Supplement und Transcript of Records mit vollständigem Notenauszug und Angabe der ECTS Punkte, 2. ein Nachweis über ein Berufspraktikum, 3. Nachweise über wissenschaftliche Leistungen im Sinne des 6, 4. ein schriftlicher Bericht (Motivationsschreiben) im Umfang einer DIN-A4-Seite, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angegebenen Berufs begründet, 5. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Teilnahme an einem hochschuleigenen Zulassungsverfahren für einen Masterstudiengang an der Universität Karlsruhe (TH), 6. ein Nachweis darüber, dass der Prüfungsanspruch noch nicht durch das endgültige Nichtbestehen einzelner Fachprüfungen oder der Masterprüfung im Masterstudiengang Maschinenbau oder einem verwandten Studiengang verloren wurde. Falls die vorgelegten Unterlagen und Zeugnisse nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache erforderlich. Die Universität Karlsruhe (TH) kann verlangen, dass diese der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (3) Liegt das Zeugnis über den Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungen noch nicht vor und ist aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen des Bewerbers, zu erwarten, dass er das Bachelorstudium rechtzeitig vor Beginn des Masterstudiengangs Maschinenbau erfolgreich abschließen wird, kann die Zulassungsentscheidung auf Grundlage der bisherigen Prüfungsleistungen erfolgen. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das endgültige Zeugnis über den Bachelorabschluss unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Beginn des Semesters nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung zum Masterstudiengang Maschinenbau. (4) Hätte der Bewerber aufgrund seines endgültigen Zeugnisses gar nicht erst am Zulassungsverfahren der Universität Karlsruhe (TH) teilnehmen dürfen, erlischt die Zulassung für den Masterstudiengang Maschinenbau. (5) Werden im Zulassungsantrag mehrere Studiengänge genannt, ist die Teilnahme am Zulassungsverfahren auf den erstgenannten Studienwunsch beschränkt. (6) Über die Gleichwertigkeit des Abschlusszeugnisses im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 entscheidet der Prüfungsausschuss des Masterstudiengangs Maschinenbau. 5 Zulassungskommission (1) Für die Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung zum Masterstudiengang Maschinenbau wird vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau mindestens eine Zulassungskommission eingesetzt, die aus zwei Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, davon ein Professor, besteht. Ein studentischer Vertreter kann mit beratender Stimme an den Zulassungskommissionssitzungen teilnehmen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. (2) Für den Fall, das mehrere Zulassungskommissionen gebildet werden, findet zu Beginn des Zulassungsverfahrens eine gemeinsame Abstimmung der einzelnen Zugangsvoraussetzungen statt.

86 (3) Die Zulassungskommission berichtet dem Fakultätsrat nach Abschluss des Zulassungsverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. 6 Wissenschaftliche Vorkenntnisse und Vorleistungen (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Maschinenbau setzt Mindestkenntnisse und Vorleistungen in den folgenden Lehrveranstaltungen voraus: 1. Höhere Mathematik I III im Umfang von 21 Leistungspunkten, 2. Naturwissenschaftliche Grundlagen im Umfang von 7 Leistungspunkten, 3. Technische Mechanik I IV im Umfang von 21 Leistungspunkten, 4. Werkstoffkunde I und II mit Praktikum im Umfang von 15 Leistungspunkten, 5. Technische Thermodynamik I und II im Umfang von 13 Leistungspunkten, 6. Maschinenkonstruktionslehre I IV im Umfang von 18 Leistungspunkten, 7. Schlüsselqualifikationen im Maschinenbau im Umfang von 6 Leistungspunkten, 8. Betriebliche Produktionswirtschaft im Umfang von 5 Leistungspunkten, 9. Elektrotechnik im Umfang von 8 Leistungspunkten, 10. Informatik im Umfang von 8 Leistungspunkten, 11. Mess- und Regelungstechnik im Umfang von 7 Leistungspunkten, 12. Strömungslehre im Umfang von 7 Leistungspunkten, 13. Maschinen und Prozesse im Umfang von 7 Leistungspunkten. Fehlen bis zu drei der vorgenannten Lehrveranstaltungen, kann der Bewerber trotzdem mit den tatsächlich erbrachten Studienleistungen zugelassen werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet, diese Fächer innerhalb der ersten drei Semester des Masterstudiengangs zusätzlich zum Studienplan in der jeweils gültigen Fassung erfolgreich zu absolvieren. Bezüglich dieser Fächer gelten die Regelungen der Orientierungsprüfungen gemäß der Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Maschinenbau. Mit dem endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs in einem dieser Fächer erlischt auch der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Maschinenbau. (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Lehrveranstaltungen entscheidet die Zulassungskommission über die Gleichwertigkeit. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind von dem Bewerber der Bewerbung beizulegen. (3) Für Bachelorstudiengänge, die nicht den ECTS-Richtlinien (ECTS-Noten und Leistungspunkte) entsprechen, entscheidet die Zulassungskommission über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen. 7 Sonstige wissenschaftliche Leistungen (1) Die für den Masterstudiengang Maschinenbau erforderlichen fachlichen Qualifikationen und die Motivation des Bewerbers werden durch die Zulassungskommission anhand 1. der Aktualität und/oder Qualität der Bachelorarbeit, 2. bisheriger Forschungstätigkeit (z.b. Praktika an Forschungseinrichtungen, Forschungstätigkeit und Forschungsaufenthalte in wissenschaftlichen Institutionen oder der Industrie), 3. anderer schriftlicher wissenschaftlicher Leistungen (z.b. Publikationen, Preise, Auszeichnungen), 4. eines schriftlichen Begleitschreibens, in der Eignung und Motivation für den Masterstudiengang Maschinenbau dargelegt werden (Motivationsschreiben) festgestellt.

87 (2) Die Zulassungskommission kann im Einzelfall verlangen, dass Eignung und Motivation in einem Bewerbungsgespräch näher erläutert werden. 8 Abschluss des Verfahrens und Mitteilung des Ergebnisses (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Rektor aufgrund der von der Auswahlkommission nach dieser Satzung getroffenen Entscheidung über das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation und Motivation des Bewerbers. (2) Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Universität Karlsruhe (TH) einen schriftlichen Zulassungsbescheid. (3) Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe (TH) in Kraft. Sie gilt erstmals für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009. Karlsruhe, den 28.Mai 2008 Professor Dr. sc. tech. Horst Hippler (Rektor)