Richtlinien für Reklameanlagen und politische Werbung

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Transkript:

Richtlinien für Reklameanlagen und politische Werbung 1. Januar 2015

Dokumenteninformationen Richtlinien für Reklameanlagen und politische Werbung vom 1. Januar 2015 Vom Stadtrat in genehmigt am 6. Januar 2015 und rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Art. 1 Zweck 1 Art. 2 Geltungsbereich 1 Art. 3 Widerrechtliche Reklameanlagen und politische Werbung 1 II. Gestaltungsvorschriften 1 Art. 4 Reklameanlagen 1 Art. 5 Fremdreklameanlagen 1 III. Veranstaltungs- und Vereinshinweise (offizielle Anschlagstellen) 2 Art. 6 Allgemeines 2 Art. 7 Begrüssungstafeln an Ortseingängen 2 Art. 8 Plakatsäule 2 Art. 9 Bandenträger 2 Art. 10 Plakatständer 3 IV. Politische Werbung 3 Art. 11 Politische Werbung 3 V. Schlussbestimmungen 3 Art. 12 Aufhebung 3 Art. 13 Inkraftsetzung 3 Anhang 4

- 1 - I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Widerrechtliche Reklameanlagen und politische Werbung Diese Richtlinien dienen der einheitlichen und sachgerechten Auslegung der Vorschriften über Reklameanlagen gemäss Baureglement hinsichtlich ihrer Gestaltung und den zulässigen Standorten. Diese Richtlinien gelten für permanente und temporäre Reklameanlagen auf privatem und auf öffentlichem Grund. Neben den vorliegenden Richtlinien sind auch die "Richtlinien über Strassenreklamen im Kanton Thurgau (Departement für Bau und Umwelt, Tiefbauamt, März 2007) zu beachten. Nicht bewilligte, nicht gemeldete oder widerrechtlich angebrachte Reklameanlagen bzw. politische Werbung werden durch die Stadt Kreuzlingen entfernt. II. Gestaltungsvorschriften Art. 4 Reklameanlagen 1 Reklameanlagen sind mit Ausnahme von mehrgeschossigen Geschäftshäusern und Gebäuden im Industrie- und Gewerbegebiet in der Regel im Fassadenbereich unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses anzubringen. 2 Reklameanlagen bei Schaufenstern sind auf die Fensterlänge zu beschränken, damit sie sich optisch in die Fassadengliederung einfügen. 3 Stechschilder dürfen inklusive Halterung maximal 1 m auskragen. 4 Für Garagen und Tankstellen ist die SNV-Norm 640 688 verbindlich. 5 Die einzelnen Grundstücke und Fassaden dürfen nicht mit Reklameanlagen überladen werden. Für Liegenschaften mit mehreren Reklameanlagen ist ein Gesamtkonzept einzureichen. 6 Reklamebeleuchtungen sind so auszuführen, dass eine vollständige Abschirmung gegenüber dem oberen Halbraum (freier Himmel) sowie gegenüber nicht zu beleuchtenden Räumen gewährleistet ist. Art. 5 Fremdreklameanlagen 1 Bei ausnahmsweisen Abweichungen vom maximal zulässigen Format von 4.20 x 4.20 m gemäss Art. 40 Abs. 7 BauR gelten Bewilligungen nur für das in diesem Verfahren genehmigte Sujet. 2 Die zulässigen Standorte für Fremdreklameanlagen gemäss Art. 40 Baureglement sind in der beiliegenden Standortkarte für Fremdreklameanlagen graphisch dargestellt.

- 2 - III. Veranstaltungs- und Vereinshinweise (offizielle Anschlagstellen) Art. 6 Allgemeines 1 Offizielle Anschlagstellen im Sinne von Art. 40 Abs. 8 Baureglement sind Reklameanlagen, die durch die Stadt Kreuzlingen angebracht werden und von Vereinen und Veranstaltern für Anlässe temporär benutzt werden dürfen. Folgende Arten von Anschlagstellen bestehen: - Begrüssungstafeln an Ortseingängen - Plakatsäule - Bandenträger - Plakatständer 2 Rein kommerzielle Produktwerbung ist nicht zulässig. Es gilt ein Tabak- und Alkoholwerbeverbot. 3 Die Benützung bedarf in jedem Fall einer Zustimmung durch die Stadtkanzlei. 4 Die Anmeldung und Reservation der Anschlagstellen wird durch die Stadtkanzlei vorgenommen. 5 Bei sich überschneidenden Terminen ist folgende Reihenfolge massgebend: 1. Anlässe auf Stadtgebiet 2. Regionale Bedeutung des Anlasses 3. Eingang der Anmeldung 6 Der Aushang der Veranstaltungs- und Vereinshinweise erfolgt maximal 14 Tage vor der Veranstaltung und muss unmittelbar danach wieder entfernt werden. Ausnahmsweise ist eine längere Aushangzeit möglich. 7 In Grenzfällen entscheidet die Stadtkanzlei. 8 Nicht bewilligte oder widerrechtlich aufgehängte Veranstaltungsoder Vereinshinweise werden durch die Bauverwaltung entfernt. 9 Die Gebühren für die Benutzung der Anschlagstellen werden im Gebührenreglement der Stadt Kreuzlingen geregelt. Art. 7 Begrüssungstafeln an Ortseingängen Art. 8 Plakatsäule Art. 9 Bandenträger Es bestehen fünf Begrüssungstafeln mit je drei Infotafeln (Schiebern). Pro Anlass steht je eine Infotafel mit zwei Schriftzeilen zur Verfügung. Die Schriftarten und Schriftgrössen sind vorgegeben. Für den Aushang an der Plakatsäule dürfen höchstens Plakate im Format F4 verwendet werden. 1 Je nach Standort bestehen zwei Grössen von Bandenträgern: - Gross (maximal 7 m 2 ) - Klein (maximal 2 m 2 ) 2 Der Aushang erfolgt durch die Veranstalter maximal 14 Tage vor dem Anlass und muss unmittelbar nach dem Anlass durch die Veranstalter entfernt werden.

- 3-3 Pro Veranstaltung dürfen maximal fünf Banden aufgehängt werden. Art. 10 Plakatständer 1 Die mobilen Plakatständer werden durch die Bauverwaltung aufgestellt. 2 Für den Aushang an den Plaktatständern dürfen höchstens Plakate im Format F4 verwendet werden. IV. Politische Werbung Art. 11 Politische Werbung 1 Politische Werbung für Wahlen und Abstimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde muss den "Vorschriften der Gemeinden im Kanton Thurgau betreffend Anbringen von Reklamen für Wahlen und Abstimmungen" (Departement für Bau und Umwelt, Tiefbauamt, 3. April 2008) entsprechen. 2 Politische Werbung für Wahlen und Abstimmungen auf öffentlichem Grund muss der Bauverwaltung gemeldet werden. 3 Als Plakatformate für Wahlen und Abstimmungen dürfen maximal F4-Plakate bzw. flächengleiche Formate verwendet werden. 4 Politische Werbung für Wahlen und Abstimmungen ist insbesondere erlaubt an: a. Kandelabern und Laternenmasten; b. Stützpfählen von Bäumen. 5 In der Begegnungszone "Boulevard" ist politische Werbung für Abstimmungen an den Kandelabern und Laternenmasten nicht erlaubt. Bei städtischen, schulischen oder kirchlichen Abstimmungen oder Wahlen hingegen ist politische Werbung an den Laternenmasten erlaubt, an den mächtigeren Kandelabern jedoch nicht. 6 Politische Werbung für Wahlen und Abstimmungen darf den Fussgänger- und Fahrzeugverkehr nicht beeinträchtigen und keine Beschädigungen verursachen. Für Beschädigungen aufgrund unsachgemässen Anbringens von politischer Werbung für Wahlen und Abstimmungen haften die jeweiligen Parteien bzw. Urheber. V. Schlussbestimmungen Art. 12 Aufhebung Art. 13 Inkraftsetzung Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien werden die Richtlinien für die Benützung der Infotafeln auf den Begrüssungstafeln an den Ortseingängen der Stadt Kreuzlingen vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Diese Richtlinien treten mit Rechtskraft der Teilrevision des Baureglements im Bereich Reklameanlagen in Kraft.

- 4 - VI. Anhang 1. Standortkarte Fremdreklameanlagen